Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2011, Az. 7 AZR 402/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 4338

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Gegenstand

Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte Anrufungsfrist


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. April 2010 - 8 [X.]/10 - im Hauptausspruch teilweise aufgehoben.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2009 - 3 Ca 1359/08 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 31. Januar 2009, sondern erst mit dem 14. Februar 2009 endete.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten zuletzt noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung endete, über Zahlungs- und [X.] wegen unterbliebener Beschäftigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Die 1952 geborene Klägerin wurde von der Beklagten seit 1987 als [X.]ostzustellerin beschäftigt, zuletzt in der Betriebsstätte H (Niederlassung Brief) mit Einsatzort B. Im Arbeitsvertrag wurde auf die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der [X.] ([X.]) und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Die Klägerin war bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in [X.] 3 der Anlage 1 des [X.] für Arbeitnehmer der [X.] ([X.]) eingruppiert.

3

Die Klägerin erlitt Anfang 2006 einen Arbeitsunfall, als sie während einer [X.]ostzustellung auf Glatteis ausrutschte. In der Folge einigten sich die [X.]arteien durch gerichtlichen Vergleich darauf, dass die Klägerin nur 85 % der sonst zugrunde gelegten Normalleistung zu erbringen habe.

4

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, der auf orthopädischen Beschwerden beruhte. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 wurde die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

5

[X.] trat in einem der zu Fuß zu erreichenden [X.] die Zustellerin K in den Ruhestand. In diesem Bezirk waren häufig mehr als zehn Treppenstufen hintereinander zu bewältigen. Die Kollegin der Klägerin [X.] wurde befristet bis 31. Dezember 2010 in den Innendienst versetzt. Dort war sie im Bereich der Zustellungsvorbereitung tätig, in dem Sendungen unter hohem [X.]druck sortiert werden.

6

Die [X.]arteien schlossen für den [X.]raum von Mai 2009 bis April 2014 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Danach sollten [X.]. die Regelungen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] vom 18. Juni 2003 ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

7

In der [X.] vom 25. September 2008 bis 27. Oktober 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Im Oktober 2008 erstellte die Beklagte einen neuen [X.]. Daraus ergaben sich weitere 15 Treppenstufen, die die Klägerin zu bewältigen hatte. Die Klägerin legte der Beklagten ein Attest ihres Orthopäden vor. Danach leidet sie an beidseitigen Kniegelenksarthrosen und einem chronischen Rückenschmerzsyndrom. Sie soll deshalb möglichst wenige Treppen steigen. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung durch den [X.]ostbetriebsarzt. Er teilte unter dem 28. Oktober 2008 mit, die Klägerin sei postbeschäftigungsunfähig und empfahl eine Untersuchung nach 24 Monaten, um zu klären, ob die Klägerin wieder postbeschäftigungsfähig sei. Der [X.]ostbetriebsarzt erläuterte während dieses Rechtsstreits mit Schreiben vom 12. März 2009 die von ihm getroffene Feststellung und wies auf die Gefahr hin, dass sich das Leiden der Klägerin verschlimmere.

8

Nach § 3 des Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] ([X.]) Tarifvertrag Nr. 18 - Abschnitt IV - vom 28. Febr[X.]r 1997 wird dem Beschäftigten [X.]. wegen [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit eine Betriebsrente gezahlt. In § 3 Buchst. c [X.] heißt es:

        

„... [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen [X.]flichten dauerhaft unfähig ist. Dies kann auch dann gegeben sein, wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge Erkrankung innerhalb eines [X.]raumes von sechs Monaten mehr als drei Monate arbeitsunfähig erkrankt war und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll arbeitsfähig wird. Die Feststellung der [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers oder auf Antrag des Arbeitnehmers unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.“

9

Mit Schreiben ihrer [X.]rozessbevollmächtigten vom 19. November 2008 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Rentenantrag „unter Vorbehalt“ ankündigen und mitteilen, sie werde zeitnah Klage beim Arbeitsgericht einreichen, die darauf gerichtet sei, das Arbeitsverhältnis weiter vertragsgemäß abzuwickeln.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 teilte die Beklagte den [X.]rozessbevollmächtigten der Klägerin mit, diese sei mit Schreiben vom 5. November 2008 darüber informiert worden, dass sie nach dem Untersuchungsergebnis des Betriebsarztes vom 28. Oktober 2008 postbeschäftigungsunfähig sei. Nach § 34 Abs. 4 [X.] AG sei die Klägerin verpflichtet, einen Antrag auf Betriebsrente nach dem [X.] zu stellen. § 34 Abs. 4 [X.] AG lautet:

        

„Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eines von Abs. 1 erfassten Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Ansprüche auf Betriebsrente mit Besitzstandswahrungskomponente gemäß Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] bei dem Leistungsfall ‚[X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit’ geltend machen kann. Trifft dies zu und hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und stellt er einen solchen Antrag nach Aufforderung durch die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht, kann diesem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.“

In § 37 Abs. 4 [X.] AG ist geregelt:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet nach Zugang der Mitteilung zur Betriebsrente gemäß Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.], die aufgrund des [X.] gemäß § 3 Buchstabe c) des [X.] zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] gewährt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut der Mitteilung zur Betriebsrente.

        

Erlischt bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Betriebsrente gemäß § 3 Buchstabe c) des [X.] zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.], weil die Voraussetzungen zum Bezug dieser Rente nicht mehr vorliegen, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen. War dieser Arbeitnehmer zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits von dem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer erfasst, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen.“

Die Beklagte teilte der Klägerin im Hinblick auf eine bevorstehende [X.] mit Schreiben vom 27. Jan[X.]r 2009 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit dem 31. Jan[X.]r 2009. Die [X.]arteien haben in der [X.] übereinstimmend erklärt, dieses Schreiben sei der Klägerin am 31. Jan[X.]r 2009 zugegangen. Die VA[X.]-Rente wurde unter dem 30. Jan[X.]r 2009 bewilligt. Die Klägerin erhält keine Erwerbsminderungsrente der [X.]. Ihr auf Veranlassung der Beklagten gestellter Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Mai 2009 zurückgewiesen. Ihr Leistungsvermögen sei zwar gesundheitsbedingt herabgesetzt. Sie sei jedoch in der Lage, noch mindestens sechs Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig zu werden.

Mit ihrer am 26. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst Beschäftigung und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt. Sie hat im April 2009 stattdessen den Hauptantrag auf Feststellung angekündigt, dass sie nicht postbeschäftigungsunfähig sei. Die Anträge aus der Klageschrift sollten nur noch hilfsweise gestellt werden. Im August 2009 hat sie die Klage um Zahlungsanträge erweitert. Sie lässt sich auf die beanspruchten Beträge zeitlich im Einzelnen zugeordnete Leistungen der [X.] und der Beklagten anrechnen.

Mit einem am 16. März 2010 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin klageerweiternd beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgelöst sei, sondern zu den Bedingungen der bisherigen Arbeitsverträge fortbestehe.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit in einem Zustellbezirk auszuüben, wie sie ihn vor dem Arbeitsunfall innegehabt habe. Der im Oktober 2008 erstellte neue [X.] sei schikanös. Sie könne mithilfe eines betrieblichen [X.] wie ihre sozial weniger schutzwürdige Kollegin [X.] in den Innendienst versetzt werden. Die Klägerin hat gemeint, das Arbeitsverhältnis bestehe fort, weil sie nicht postbeschäftigungsunfähig sei. Die Beklagte sei ihr zu Schadensersatz verpflichtet, weil sie sich geweigert habe, der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgelöst ist, sondern zu den Bedingungen der bisherigen Arbeitsverträge, zuletzt der Altersteilzeitvereinbarung aus Mai 2007, unverändert fortbesteht;

        

2.    

a)    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.205,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.041,16 Euro seit 1. Jan[X.]r, 1. Febr[X.]r, 1. März, 1. April und 1. Mai 2009 zu zahlen;

                 

b)    

die Beklagte zu verurteilen, ihr Gehalt für die [X.] ab 1. Mai 2009 auf der Basis der vereinbarten Altersteilzeit abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an sie auszuzahlen, jeweils mit Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen monatlichen Bruttogehalt seit 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. September 2009 abzüglich in der [X.] vom 6. November 2008 bis 5. März 2009 von der [X.] in 38439 [X.] zur Versicherungsnummer [X.] gezahlter 5.789,50 Euro netto und abzüglich von der [X.] - Niederlassung Renten - in 70442 [X.] zum [X.] in der [X.] von März 2009 bis einschließlich August 2009 gezahlter 6.880,45 Euro netto;

        

3.    

hilfsweise

                 

a)    

festzustellen, dass sich die Beklagte seit 1. Febr[X.]r 2009 im Hinblick auf die Leistungen der Klägerin in Annahmeverzug befindet;

                 

b)    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Arbeitslohn der Klägerin so abzurechnen und auszuzahlen, als wenn diese seit Annahmeverzug durchgehend gearbeitet hätte.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe weder im [X.] noch außerhalb des [X.]s weiterbeschäftigt werden können. Das Treppensteigen beschränke sich nicht auf zehn Stufen je Schicht, zumal nicht nur die Außentreppen zu berücksichtigen seien, sondern auch die Stufen innerhalb von Gebäuden, wenn eine Sendung an der Wohnungstür übergeben werden müsse. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aufgrund von § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] ende das Arbeitsverhältnis bei [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit ohne Handlungsspielraum des Arbeitgebers. Die vorherige Zustimmung des [X.] zur Beendigung nach § 92 Satz 1 SGB IX sei nicht erforderlich, weil die Vorschrift auf den Fall der [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit nicht anwendbar sei. Für eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement sei kein Raum. Zudem sei ein ausreichendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden. Das ergebe sich schon daraus, dass das [X.] um ca. 15 % verringert worden sei.

Das Arbeitsgericht hat den bei ihm anhängigen Hauptanträgen stattgegeben, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Es hat festgestellt, dass die Klägerin nicht postbeschäftigungsunfähig sei, und nach den Zahlungsanträgen erkannt. Die Beklagte hat sich dagegen mit der Berufung gewandt. Die Klägerin hat innerhalb der bis 17. März 2010 verlängerten [X.] mit Schriftsatz vom 15. März 2010, der am 16. März 2010 beim [X.] eingegangen ist, klageerweiternd beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgelöst sei, sondern zu den Bedingungen der bisherigen Arbeitsverträge fortbestehe. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zahlungsanträge und die mit der Anschlussberufung erstrebte Feststellung. Hilfsweise verfolgt sie die Anträge zu 3 a und b weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist überwiegend unbegründet. Abweichend von der Entscheidung des [X.] ist lediglich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien nicht schon mit dem 31. Januar 2009, sondern erst mit dem 14. Februar 2009 endete.

A. Die in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden [X.]rozessfortführungsvoraussetzungen sind auch im Hinblick auf den mit der Anschlussberufung gestellten Antrag zu 1. erfüllt (vgl. zu diesem Erfordernis zB [X.] 18. November 2008 - 3 [X.] - Rn. 12, [X.] 2002 § 307 Nr. 42). Die in der [X.] liegende Anschlussberufung ist zulässig. Die Klägerin hat die Anschlussberufung form- und fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 Z[X.]O eingelegt. Dass die Klägerin den Schriftsatz vom 15. März 2010 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unschädlich. Das Anschlussrechtsmittel muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des [X.]n zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der [X.] die Klage erweitert. Eine Beschwer ist für die Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 11, AE 2009, 331).

B. Die Revision der Klägerin bleibt in der Sache überwiegend erfolglos. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung in § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG endete. Die [X.] trat wegen §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] allerdings nicht schon mit dem 31. Januar 2009, sondern erst mit dem 14. Februar 2009 ein. Die auf Annahmeverzug und Schadensersatz gestützten [X.] sind unbegründet. Soweit sie [X.]räume nach dem 14. Februar 2009 betreffen, bestand zwischen den [X.]arteien nicht länger ein Arbeitsverhältnis. Bis zum 14. Februar 2009 war die Klägerin außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. [X.] bestanden nicht. Die für den Fall des Obsiegens der Klägerin mit dem Antrag zu 1. gestellten Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung des [X.]s an.

I. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien nicht aufgelöst ist, sondern zu den Bedingungen der bisherigen Arbeitsverträge fortbesteht, ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig, wenn auch auslegungsbedürftig. Der zu 1. gestellte Antrag ist als [X.] iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.] zu verstehen. Zwischen den [X.]arteien besteht kein Streit über andere Beendigungstatbestände als die von der Beklagten geltend gemachte auflösende Bedingung nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.], 854; zu einem abweichend davon ausdrücklich verfolgten allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 Z[X.]O [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 13, EzA-SD 2011 Nr. 18, 5). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin ausschließlich darauf beruft, die auflösende Bedingung des § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG sei nicht eingetreten, und nicht darauf, diese Regelung sei unwirksam. Auch der unterbliebene Eintritt einer Bedingung ist nach der neueren [X.]srechtsprechung mit einer Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] und nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 Z[X.]O geltend zu machen (vgl. ausführlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 ff. [X.] zu der früheren [X.]., aaO ). Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen [X.] ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der [X.] verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der [X.]. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die [X.]rüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen wie der des § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der [X.] ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 21 [X.], aaO). Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage.

2. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der [X.] überwiegend unbegründet ist. Das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien ist aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung des § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG beendet. Es endete wegen §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] allerdings nicht schon mit dem 31. Januar 2009, sondern erst mit dem 14. Februar 2009. Die Klägerin hat die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nicht gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugestimmt hat. § 92 Satz 1 [X.] und § 4 Satz 4 [X.] finden keine analoge Anwendung. Der [X.] kann jedoch unterstellen, dass die Klägerin die verlängerte [X.] der §§ 21, 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] eingehalten hat. Die auflösende Bedingung des § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG ist wirksam und eingetreten.

a) Die Klägerin hat mit ihrer zunächst auf Beschäftigung und Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage die [X.] der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nicht gewahrt.

aa) Die Klagefrist ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung hat der [X.] mit Urteil vom 6. April 2011 aufgrund einer anderen Auslegung des Klagefristerfordernisses anhand seines Wortlauts, seines Zusammenhangs und seines Zwecks aufgegeben (vgl. oben [X.] und im Einzelnen [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 16 ff. [X.], EzA-SD 2011 Nr. 18, 5).

[X.]) Die [X.] begann hier mit Zugang der [X.] vom 27. Januar 2009 am 31. Januar 2009 und endete am 23. Februar 2009 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 [X.]). Die von § 21 [X.] vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] knüpft an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrags an. Das vereinbarte Ende meint den Eintritt der auflösenden Bedingung. Das Arbeitsverhältnis endet nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den [X.]punkt des [X.]s. Tritt die Bedingung vor dem Ende dieses [X.] ein, endet das Arbeitsverhältnis erst nach [X.], also nach dem vereinbarten Ende iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.]. Das Arbeitsverhältnis wird nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, ohne dass ein Fall der §§ 21, 15 Abs. 5 [X.] gegeben wäre. Auf diese Konstellation ist die Bestimmung des § 17 Satz 3 [X.] zugeschnitten, die in § 21 [X.] ebenfalls für entsprechend anwendbar erklärt ist. Danach beginnt die [X.] in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Bei einem Streit über den [X.] beginnt die Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] damit in entsprechender Anwendung nach § 21 [X.] mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, EzA-SD 2011 Nr. 18, 5; ebenso [X.]reis/Gotthardt DB 2001, 145, 151 f.).

[X.]) Der Zugang der [X.] der Beklagten vom 27. Januar 2009 am 31. Januar 2009 setzte die Klagefrist in Lauf. Auf die auflösende Bedingung in § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG ist § 92 Satz 1 [X.] nicht analog anzuwenden. Deshalb kommt auch keine weitere Analogie zu § 4 Satz 4 [X.] in Betracht.

(1) Der [X.] hat mit Urteil vom 9. Februar 2011 erkannt, dass die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nicht beginnt, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das [X.] der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat (vgl. näher [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 ff., [X.], 854). Das Erfordernis der Zustimmung des [X.] in § 92 Satz 1 [X.] gilt unmittelbar aber nur für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, wenn teilweise Erwerbsminderung, Erwerbsminderung auf [X.], Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf [X.] eintreten. Die Norm ist bei Eintritt dauernder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 25, EzA-SD 2011 Nr. 18, 5).

(2) § 92 Satz 1 [X.] ist in den Fällen der [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit nicht analog anzuwenden. Daher scheidet auch eine weitere Analogie zu § 4 Satz 4 [X.] aus (vgl. demgegenüber zu der gebotenen Analogie zu § 4 Satz 4 [X.] in Fällen der unmittelbaren Anwendbarkeit von § 92 Satz 1 [X.] [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 ff., [X.], 854). Der [X.] kann offenlassen, ob eine unbeabsichtigte Regelungslücke besteht. Jedenfalls ist die Interessenlage in Fällen der [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit nicht vergleichbar mit den Konstellationen, die § 92 Satz 1 [X.] ausdrücklich regelt.

(a) Für den Gesetzgeber des am 1. Juli 2001 in [X.] getretenen § 92 Satz 1 [X.] war erkennbar, dass eine Vielzahl - vor allem tariflicher - Vorschriften besteht, die für den Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht an die Gewährung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente anknüpfen. Zu denken ist nicht nur an die [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit, sondern zB auch an die [X.]. Vor diesem Hintergrund sind die Integrationsämter in der [X.] und Hauptfürsorgestellen der Ansicht, dass nach der Feststellung der [X.] keine Zustimmung des [X.] nach § 92 Satz 1 [X.] erforderlich sei (vgl. [X.] br 2008, 153, 154, die diese Beurteilung auf die [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit überträgt; ebenso wohl [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.] [X.] 12. Aufl. § 92 Rn. 4; vgl. auch das nach der [X.] vom 27. Januar 2009 von der Beklagten eingeholte verspätete „Negativattest“ des [X.] Westfalen vom 20. Oktober 2009).

(b) Die Frage einer unbewussten Regelungslücke kann im Ergebnis auf sich beruhen. Für die [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit besteht jedenfalls keine den Tatbeständen der befristeten und teilweisen Erwerbsminderung, der sog. Berufsunfähigkeit und der sog. Erwerbsunfähigkeit auf [X.] (vgl. § 92 Satz 1 [X.]) vergleichbare Interessenlage.

(aa) Zweck des § 92 Satz 1 [X.] ist die [X.]rüfung des [X.], ob der schwerbehinderte Mensch mithilfe einer Änderung der Arbeitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die verlangte Zustimmung des [X.] beruht hinsichtlich der Erwerbsminderung auf [X.] und der sog. Erwerbsunfähigkeit auf [X.] darauf, dass hier häufig zu erwarten ist, dass sich die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers in kurzer [X.] erheblich bessert (vgl. BT-Drucks. 8/2696 S. 17). Dagegen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zustimmungsbedürftig, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des [X.] auf jeden Fall erteilt werden müsste (vgl. BT-Drucks. 7/656 S. 31).

([X.]) Das (Kontroll-)Korrektiv der Zustimmung des [X.] ist nicht nötig, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer durch einen der [X.] geschützt ist, die in § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] AG enthalten sind ([X.] in [X.]. § 92 Rn. 12). Er hat eine andere Sicherung. Ein [X.] macht zwar deutlich, dass der Zustand der [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit ggf. nur zeitweilig ist. Der Zweck der Zustimmung des [X.] besteht nach § 92 Satz 1 [X.] darin, den schwerbehinderten Arbeitnehmer bei nur zeitweiligen Veränderungen vor dem endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes besonders zu schützen. Nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG endet das Arbeitsverhältnis nach Zugang der [X.] mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut der Mitteilung zur Betriebsrente. Das Arbeitsverhältnis ruht also nicht nur in den Hauptleistungspflichten, sondern es endet. Das Korrektiv der [X.] aus § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 oder Satz 2 [X.] AG schließt dennoch eine den Fällen des § 92 Satz 1 [X.] vergleichbare Interessenlage aus. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer braucht den Sonderbeendigungsschutz der Zustimmung durch das [X.] nicht, weil er durch einen der beiden [X.] besonders geschützt ist. Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern bleibt im [X.] sogar der tarifliche Sonderkündigungsschutz erhalten. In diesem Fall ist der ordentlich unkündbare Arbeitnehmer nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 [X.] AG zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen. Eine vergleichbare Interessenlage, die eine Analogie zu § 92 Satz 1 [X.] verlangte, besteht auch nicht deshalb, weil die [X.] aus § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 oder Satz 2 [X.] AG durchgesetzt werden müssen und nicht nur schwerbehinderten Arbeitnehmern zustehen. Der schwerbehinderte Mensch hat es wie jeder Arbeitnehmer selbst in der Hand, mithilfe des [X.]s ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Er ist daher auf den für Fälle der nur zeitweiligen Veränderung der Erwerbsfähigkeit vorgesehenen besonderen Beendigungsschutz des § 92 Satz 1 [X.] durch Zustimmung des [X.] nicht angewiesen.

[X.]) Mit ihrer zunächst erhobenen Klage hat die Klägerin die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] nicht gewahrt. Sie handelte bei Klageerhebung zunächst nicht mit Blick auf die auflösende Bedingung. Auf deren Wirksamkeit und Eintritt hatte sich die Beklagte bei Eingang und Zustellung der ursprünglich auf Beschäftigung und Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klage am 26. November 2008 und 5. Dezember 2008 noch nicht berufen. Eine Auslegung der ursprünglichen Klageanträge nach dem Zweck der §§ 21, 17 Satz 1 [X.] ist daher nicht möglich. Das Erfordernis der fristgebundenen Klage schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. nur [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 21, EzA-SD 2011 Nr. 18, 5; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 21 und 25, [X.], 854). Aufgrund des Schreibens des früheren [X.]rozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Februar 2009 war der beklagten Arbeitgeberin zwar klar, dass die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinnehmen wollte. Das Schreiben war aber nicht an das Arbeitsgericht gerichtet. Das Erfordernis einer erhobenen Klage war damit nicht gewahrt.

b) Der [X.] kann offenlassen, ob die Klägerin mit dem in zweiter Instanz durch Anschlussberufung gestellten [X.] die verlängerte [X.] der §§ 21, 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] gewahrt hat.

aa) Nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] ist § 6 [X.] entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 [X.] nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Bedingung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im Bedingungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen [X.] grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] und der entsprechenden Anwendung der verlängerten [X.] nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] nicht geboten (vgl. für die [X.] [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 16, EzA-SD 2011 Nr. 20, 3). Welche Anforderungen an die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Bedingung zu stellen sind, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. dazu im Kündigungsschutzrecht die strengen Anforderungen von [X.] 8. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 124, 367). Nach § 6 Satz 2 [X.] soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer auf die verlängerte [X.] des § 6 Satz 1 [X.] hinweisen. Der [X.] hat mit Urteil vom 4. Mai 2011 entschieden, dass bei einem Verstoß des Arbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht keine Zurückverweisungspflicht des [X.] besteht (vgl. im Einzelnen [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 ff. [X.], aaO).

[X.]) Hier kann dahinstehen, ob die Klägerin den unterbliebenen Eintritt der Bedingung im ersten Rechtszug geltend gemacht und das Arbeitsgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen hat. Sollte das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht aus §§ 21, 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 2 [X.] verletzt haben, wäre die Klägerin damit ausgeschlossen, sich auf die Unwirksamkeit oder den unterbliebenen Eintritt der Bedingung zu berufen. Der [X.] kann jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen, dass das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht verletzt hat. Das [X.] hat in diesem Fall zu Recht in eigener [X.]rüfungskompetenz angenommen, die Bedingung in § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG sei wirksam und eingetreten. Entgegen der Ansicht des [X.] trat die [X.] allerdings nicht schon mit dem 31. Januar 2009, sondern erst mit dem 14. Februar 2009 ein.

[X.]) Die auflösende Bedingung des § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG ist wirksam.

(1) Nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG endet das Arbeitsverhältnis „nach Zugang der Mitteilung zur Betriebsrente gemäß Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.], die aufgrund des [X.] gemäß § 3 Buchstabe c) des [X.] zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen [X.] gewährt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut der Mitteilung zur Betriebsrente“. § 3 Buchst. c Satz 1 TV [X.] bestimmt, dass Betriebsrente nach diesem Tarifvertrag gezahlt wird wegen [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit. [X.]ostbeschäftigungsunfähigkeit liegt nach § 3 Buchst. c Satz 2 TV [X.] vor, wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen [X.]flichten dauerhaft unfähig ist.

(2) § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG dient ebenso wie zB § 59 Abs. 1 [X.] dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, seine bisherige Tätigkeit zu versehen, und bei dem die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, wenn er seine Tätigkeit fortsetzt. Ferner will die [X.] dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund für die auflösende Bedingung abzugeben (vgl. zu der Vorgängernorm des § 25 II Abs. 1 TV Arb [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 3 = [X.] § 620 Bedingung Nr. 16).

(3) Sinn und Zweck der [X.] sowie verfassungsrechtliche Gesichtspunkte verlangen jedoch insofern eine einschränkende Auslegung, als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich dann nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte (vgl. zu der Vorgängerbestimmung des § 25 II Abs. 1 TV Arb näher [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 3 = [X.] § 620 Bedingung Nr. 16).

(4) Grundsätzlich ist erst die mit dem Bezug dauerhafter Rentenleistungen verbundene wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung zu rechtfertigen. Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers führt, ist daher als Auflösungstatbestand ungeeignet. Eine rentenrechtliche Absicherung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die Rente der Höhe nach eine wirtschaftliche Absicherung darstellt, der Arbeitnehmer die einmal bezahlte Rente auch behalten darf, wenn die Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, und seine Interessen in diesem Fall auch im Übrigen hinreichend berücksichtigt sind (vgl. im Einzelnen [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 4 a der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 3 = [X.] § 620 Bedingung Nr. 16).

(5) Der in § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG enthaltene Auflösungstatbestand der Bewilligung einer Betriebsrente aus der bisherigen [X.] ist mit einer ausreichenden rentenrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers verbunden. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Betriebsrente nicht aufgrund eines durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers belegten Versicherungsfalls, sondern - wie hier - nach § 3 Buchst. c Satz 1 TV [X.] aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalls bewilligt wurde, der durch den Betriebs- oder Amtsarzt festgestellt wurde (vgl. zu der Vorgängerbestimmung des § 25 II Abs. 1 TV Arb detailliert [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 3 = [X.] § 620 Bedingung Nr. 16).

(6) Die Tarifvertragsparteien haben die Interessen des Arbeitnehmers auch dann hinreichend berücksichtigt, wenn die [X.] später erlischt. Die in § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] AG normierten [X.] werden dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer gerecht. Sie sind unbedingt ausgestaltet und setzen nicht voraus, dass ein freier Arbeitsplatz besteht. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Tarifvertragsparteien den unterschiedlichen Bestandsschutz von ordentlich kündbaren und ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern verschieden berücksichtigt haben. Nur Arbeitnehmer, die bei ihrem Ausscheiden ordentlich unkündbar sind, sind nach § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 [X.] AG zu gleichwertigen Bedingungen wiedereinzustellen (vgl. zu der Vorgängernorm des § 25 II Abs. 1 TV Arb näher [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 4 b [X.] der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 3 = [X.] § 620 Bedingung Nr. 16).

[X.]) Die auflösende Bedingung des § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG ist eingetreten.

(1) Der Klägerin wurde mit Schreiben der Niederlassung Renten Service vom 30. Januar 2009 eine Betriebsrente aus der bisherigen [X.] iSv. § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] AG und zusätzlich eine der sog. Versicherungsrente entsprechende Leistung bewilligt. Die zusätzliche Leistung beruht auf der [X.]rotokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV [X.] viertletzter Abs. Danach wird zusätzlich ein [X.] multipliziert mit einem Dynamisierungsfaktor gezahlt, solange der [X.] keine Leistungen auf Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.

(2) Dem Eintritt der auflösenden Bedingung steht nicht entgegen, dass die Rente als vorläufige Betriebsrentenleistung bezeichnet wurde und die Zahlung unter dem Vorbehalt zu viel gezahlter Beträge erfolgte. Wie sich aus dem Schreiben vom 30. Januar 2009 ergibt, bezogen sich die Vorläufigkeit und der Vorbehalt nicht auf die Bewilligung selbst, sondern lediglich darauf, dass eine endgültige Festsetzung der Höhe nach zunächst nicht möglich war. Es fehlten noch Daten für die endgültige Berechnung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. zu dem [X.]roblem auch [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 3 = [X.] § 620 Bedingung Nr. 16).

(3) Der [X.] ist nicht an einer abschließenden Entscheidung gehindert, obwohl der [X.]punkt des Zugangs des Schreibens vom 30. Januar 2009, mit dem die Rente bewilligt wurde, nicht feststeht. Die Tatsache des Zugangs ist festgestellt. Der erste Rentenzahlmonat war der Februar 2009.

(4) Die Würdigung des vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht dahin, die Klägerin habe nicht anderweitig beschäftigt werden können, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(a) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O vorgenommene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme ist durch das Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 Z[X.]O gewahrt und eingehalten hat. [X.] ist nur, ob das Berufungsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen [X.] erfolgt ist und sie rechtlich möglich ist. Es genügt, dass das Berufungsgericht insgesamt widerspruchsfrei und umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat. Zu verlangen ist allerdings, dass alle wesentlichen Aspekte der Ausführungen des Sachverständigen in der Begründung des Gerichts erwähnt und gewürdigt worden sind (vgl. [X.] 18. Januar 2007 - 2 [X.] - Rn. 28 [X.], [X.] 2008, 34).

(b) Das [X.] hat den gesamten Inhalt des Gutachtens umfassend, widerspruchsfrei und frei von Denkfehlern gewürdigt.

(aa) Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ausgeführt habe, aufgrund des aktuellen [X.] sei ein Bezirk, der überhaupt keine Stufen enthalte, noch ausreichend zu bewältigen. Das Erfordernis, mehr als zehn Treppenstufen pro Tour bewältigen zu müssen, sei für die Klägerin aufgrund der Kniebefunde zu vermeiden. Daraus hat das [X.] den Schluss gezogen, dass nicht nur die mit der Änderung des [X.] verbundene Mehrbelastung ab Oktober 2008 mit dem festgestellten Krankheitsbild unvereinbar sei, sondern die Klägerin die geschuldete Arbeitsleistung als Zustellerin insgesamt nicht mehr erbringen könne. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die vom Sachverständigen angegebene Grenze von zehn Stufen könne in keinem Zustellbezirk eingehalten werden, weil die Klägerin nicht nur Außen-, sondern auch Innentreppen steigen müsse, um eine ordnungsgemäße Zustellung zu bewirken, lässt weder Denkfehler noch Widersprüche erkennen, sondern ist plausibel und naheliegend. Gleiches gilt für die Erwägung des [X.], dass deshalb auch eine Beschäftigung der Klägerin in dem früheren Bezirk von [X.] ausgeschlossen sei, weil auch hier häufig mehr als zehn Treppenstufen hintereinander zu bewältigen seien.

([X.]) Die Revision hat dagegen keine erheblichen [X.] erhoben. Soweit sie beanstandet, das [X.] habe verkannt, dass der Gutachter lediglich Empfehlungen ausgesprochen habe, trifft das nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Gutachter einen absoluten Grenzwert an Treppenstufen festgelegt hat, den die Klägerin noch bewältigen kann. Er hat jedenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jegliches Treppensteigen für die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen problematisch ist und mehr als zehn Stufen aus medizinischer Sicht unzumutbar sind.

([X.]) Die Würdigung des [X.] ist auch nicht deswegen unvollständig, weil es nicht oder unzutreffend berücksichtigt hat, dass der Sachverständige ausgeführt hat, es sei aus medizinischer Sicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin die Arbeitssituation wie in der [X.] vor 2006 noch ausreichend bewältigen könne. Die Würdigung des [X.], diese Aussage sei unter Verkennung der realen Gegebenheiten erfolgt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht entgegen der Auffassung der Revision nicht auf der unzutreffenden Unterstellung des Berufungsgerichts, der Sachverständige sei hinsichtlich der vor 2006 zugewiesenen [X.] allein von den falschen tatsächlichen Schilderungen der Klägerin ausgegangen. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten ausdrücklich seine tatsächlichen Annahmen dar. Danach ist er davon ausgegangen, die Klägerin habe in der konkreten Arbeitssituation vor 2006 am Anfang der Tour überhaupt keine Stufen gehen müssen. In der Mitte der Tour habe es ein Haus mit neun Stufen gegeben und darüber hinaus gelegentlich auch ein Haus mit einer Stufe. Er nahm also an, in dem früheren Bezirk sei nur einmal eine größere Zahl von Stufen angefallen und das auch nur in der Mitte der Tour. Dieser Ausgangspunkt ist nach den getroffenen Feststellungen schon deshalb unzutreffend, weil wegen der dabei nicht berücksichtigten Innentreppen auch in dem damaligen Zustellbezirk mehr als zehn Treppenstufen zu bewältigen waren. Das [X.] hat unangegriffen festgestellt, dass jedenfalls einige Male im Monat zuzustellende Schriftstücke persönlich übergeben werden müssten und die Zahl von zehn Stufen dann erheblich überschritten werde. Auf die Frage, ob es sich um Außen- oder Innentreppenstufen handelt, kommt es nicht an.

([X.]) Nicht zu beanstanden ist ferner die Argumentation des Berufungsgerichts, der Beklagten könne nicht zugemutet werden, auf eine persönliche Zustellung zu verzichten oder persönlich auszuhändigende Schriftstücke von einem anderen Zusteller austragen zu lassen. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

(5) Das [X.] ist frei von [X.] davon ausgegangen, dass andere als die vertraglichen, dem Leistungsvermögen der Klägerin angepassten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Es hat zu Recht angenommen, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fehlt, obwohl die Beklagte kein ausreichendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat. Die Beklagte ist ihrer deswegen gesteigerten Darlegungslast für fehlende anderweitige leidensgerechte Einsatzmöglichkeiten nachgekommen. Die Klägerin hätte nun ihrerseits darlegen müssen, wie sie sich ihre Weiterbeschäftigung vorstellt.

(a) Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig, wenn er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer die damit verbundenen Tätigkeiten wegen seiner Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mehr ausführen, führt dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff. [X.] nicht ohne Weiteres dazu, dass der [X.] entfällt. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann vielmehr Anspruch auf anderweitige Beschäftigung haben. Der Arbeitgeber ist nicht zur anderweitigen Beschäftigung des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen verpflichtet, wenn eine anderweitige Beschäftigung zwar in Betracht kommt, sie ihm aber unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist (§ 81 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Der Arbeitgeber ist auch nicht gehalten, für den schwerbehinderten Menschen einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] - Rn. 23, [X.]E 116, 121).

(b) Der Arbeitnehmer, der Ansprüche aus § 81 Abs. 4 [X.] geltend macht, hat nach allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dem Arbeitgeber obliegt es, die anspruchshindernden Umstände vorzutragen. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber seinen [X.]flichten zur rechtzeitigen Beteiligung des [X.] und der Schwerbehindertenvertretung im [X.] nach § 84 Abs. 1 [X.] nicht nachgekommen ist. § 84 Abs. 1 [X.] verlangt dem Arbeitgeber ab, bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die das Arbeitsverhältnis gefährden können, unter Beteiligung des [X.] und der Schwerbehindertenvertretung nach Lösungen zu suchen, um die Schwierigkeiten zu beseitigen. Die Beteiligung dieser Stellen soll gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fachkundig untersucht werden und deren technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft wird. Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Erörterungspflichten und verhindert er damit die Durchführung des [X.]s, hat das Folgen für die Darlegungslast. Hat der Arbeitgeber seine [X.]flichten aus § 84 Abs. 1 [X.] nicht erfüllt, kann er sich nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, wie er einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz habe ausstatten sollen (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] - Rn. 30, [X.]E 116, 121).

(c) Auch die Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen [X.] nach § 84 Abs. 2 [X.] führt zu einer veränderten Darlegungslast. Wäre ein positives Ergebnis des betrieblichen [X.] möglich gewesen, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den beeinträchtigten Arbeitnehmer und es gebe keine [X.] Arbeitsplätze, die dieser trotz seiner Erkrankung noch einnehmen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits benannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes als auch die Beschäftigung auf einem anderen [X.] Arbeitsplatz ausscheiden (vgl. [X.] 30. September 2010 - 2 [X.] - Rn. 35, EzA [X.] § 84 Nr. 7; 10. Dezember 2009 - 2 [X.]/08 - Rn. 19, A[X.] [X.] 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA [X.] § 1 Krankheit Nr. 56). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement entbehrlich war, weil es wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte erbringen können, trägt der Arbeitgeber. Die objektive Nutzlosigkeit eines betrieblichen [X.] schränkt die [X.]flicht des Arbeitgebers aus § 84 Abs. 2 [X.] ein, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Es obliegt daher dem Arbeitgeber, die tatsächlichen Umstände im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, aufgrund derer ein betriebliches Eingliederungsmanagement wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers kein positives Ergebnis hätte erbringen können. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, weshalb weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können. Erst dann ist es Sache des Arbeitnehmers, sich darauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich eine leidensgerechte Beschäftigung vorstellt (vgl. [X.] 30. September 2010 - 2 [X.] - Rn. 36, aaO).

(d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Beklagte habe zwar nicht das erforderliche [X.] nach § 84 Abs. 1 [X.] und auch kein ausreichendes betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 [X.] durchgeführt, sie habe aber ihrer sich daraus ergebenden gesteigerten Darlegungslast genügt.

(aa) Die Voraussetzungen für die Durchführung des [X.]s und des betrieblichen [X.] nach § 84 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] waren gegeben. Die Klägerin war aus personenbedingten Gründen nicht mehr in der Lage, ihre vertraglich geschuldete Arbeitspflicht zu erfüllen. Das gefährdete ihr Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 [X.] ist auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung iSv. § 93 [X.] gebildet ist (vgl. [X.] 30. September 2010 - 2 [X.] - Rn. 28, EzA [X.] § 84 Nr. 7). Es ist deshalb unschädlich, dass das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

([X.]) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 84 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] folgenden [X.]flichten verletzt hat. Die Erfüllung dieser [X.]flichten setzt im Sinne einer Mindestanforderung voraus, dass die zu beteiligenden Stellen, Ämter und [X.]ersonen einbezogen worden sind, keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen wurde und die von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert wurden (vgl. [X.] 10. Dezember 2009 - 2 [X.]/08 - Rn. 21, A[X.] [X.] 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA [X.] § 1 Krankheit Nr. 56). Ein solches Verfahren wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht durchgeführt.

([X.]) Die Beklagte hat aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ihrer daraus folgenden gesteigerten Darlegungslast hinsichtlich anderweitiger Einsatzmöglichkeiten genügt und hinreichend vorgetragen, dass auch bei vollständiger Durchführung des betrieblichen [X.] keine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit festgestellt worden wäre. Sie hat sowohl zu den der [X.] 3 zugeordneten [X.]ositionen als auch zu niedriger eingruppierten Tätigkeiten Stellung genommen. Dabei hat sie sich im Einzelnen mit den [X.]ositionen eines [X.]aketzustellers, einer Schalterkraft im [X.], eines Führers von [X.]fahrzeugen über 7,5 Tonnen und unter 7,5 Tonnen, einer „Servicekraft“ und eines „Mitarbeiters Verkauf 1“, eines „Mitarbeiters Verkauf 2“, den [X.]ositionen in der Abteilung Großeinlieferung, den in der Abteilung Stationäre Arbeiten angesiedelten Tätigkeiten des Sortierens und [X.], der Tätigkeit als „Verlader mit Gruppenführertätigkeit“ sowie den [X.]ositionen von [X.], Lagerarbeitern und Verladekräften auseinandergesetzt. Bezogen auf die von [X.] ausgeübte Tätigkeit hat die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin Sendungen unter hohem [X.]druck aus gesundheitlichen Gründen nicht sortieren könne.

([X.]) Die Würdigung des [X.], die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin entweder fachlich oder körperlich außerstande sei, solche Aufgaben zu übernehmen, und alle anderen Arbeitsplätze besetzt seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision rügt, dieser Vortrag der Beklagten sei nicht einlassungsfähig, ist das nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hätte darlegen können, sie fühle sich etwa zur Sortierarbeit, wie sie vorübergehend [X.] übertragen wurde, in der Lage oder verfüge über ausreichende Kenntnisse, um als Schalterkraft tätig zu werden. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, verkannt, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf Arbeitsplätzen besteht, die durch Umsetzungsketten frei zu machen sind. Das [X.] ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin entweder fachlich oder gesundheitlich nicht in der Lage war, eine der von der Beklagten genannten Tätigkeiten auf einem freien oder besetzten Arbeitsplatz auszuüben.

ee) Das Arbeitsverhältnis der [X.]arteien endete nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] zwei Wochen nach dem Zugang der [X.] am 31. Januar 2009 mit dem 14. Februar 2009.

(1) Das Arbeitsverhältnis endet nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den [X.]punkt des [X.]s. Tritt die Bedingung vor dem Ende dieses [X.] ein, endet das Arbeitsverhältnis erst nach [X.], also nach dem vereinbarten Ende iSv. §§ 21, 17 Satz 1 [X.]. Das Arbeitsverhältnis wird nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, ohne dass ein Fall der §§ 21, 15 Abs. 5 [X.] gegeben wäre (vgl. [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, EzA-SD 2011 Nr. 18, 5).

(2) Das Arbeitsverhältnis endete hier deswegen mit dem 14. Februar 2009. § 193 [X.] findet keine Anwendung (vgl. bspw. [X.]/[X.] 11. Aufl. § 15 [X.] Rn. 3 [X.]).

II. Die zu 2. gestellten [X.] sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Die Nettobeträge, die sich die Klägerin anrechnen lässt, können einzelnen [X.]abschnitten zugeordnet werden.

2. Die Anträge zu 2. sind unbegründet.

a) Das folgt für die [X.]räume, die länger als zwei Wochen nach Zugang der [X.] am 31. Januar 2009 liegen, schon daraus, dass der [X.] in der Sache erfolglos ist. Nach dem 14. Februar 2009 bestand nicht länger ein Arbeitsverhältnis der [X.]arteien.

b) Der Klägerin kommen auch für die [X.] bis 14. Februar 2009 weder Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 611 Abs. 1, §§ 615, 293 ff. [X.] zu noch Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 [X.] oder § 823 Abs. 2 [X.], jeweils iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.].

aa) Die Klägerin hat keine Ansprüche aus Annahmeverzug. Sie war nach den bindenden Feststellungen des [X.] nicht imstande, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (§ 297 [X.]). Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.]E 116, 121).

[X.]) Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener behinderungsgerechter Beschäftigung zu.

(1) Versäumt der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.] zu ermöglichen, hat dieser einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung aus § 280 Abs. 1 [X.] und § 823 Abs. 2 [X.] iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.] (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] - Rn. 22, [X.]E 116, 121). Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] haben schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch regelmäßig, wenn er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer kann aber Anspruch darauf haben, anderweitig beschäftigt zu werden (vgl. [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] - Rn. 23, aaO).

(2) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte ihrer gesteigerten Darlegungslast gerecht geworden ist, die im Hinblick auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten aus dem fehlenden [X.] nach § 84 Abs. 1 [X.] und dem nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 [X.] folgt. Die Klägerin hätte auch nicht anderweitig beschäftigt werden können, wenn das [X.] und das betriebliche Eingliederungsmanagement durchgeführt worden wären.

III. Die zu 3. gestellten Hilfsanträge auf Feststellung, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt der Klägerin abzurechnen und auszuzahlen, als ob diese durchgehend gearbeitet hätte, fallen nicht zur Entscheidung des [X.]s an. Sie sind für den Fall des Obsiegens mit dem [X.] gestellt. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 Z[X.]O.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    Schuh    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 402/10

27.07.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herford, 8. September 2009, Az: 3 Ca 1359/08, Urteil

§ 17 TzBfG, § 21 TzBfG, § 6 KSchG, § 92 SGB 9, § 15 Abs 2 TzBfG, § 4 S 4 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2011, Az. 7 AZR 402/10 (REWIS RS 2011, 4338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4338


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 402/10

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 402/10, 27.07.2011.


Az. 8 Sa 68/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 68/10, 22.04.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 408/17

W 3 K 15.138

2 Sa 704/17

15 Sa 97/15

16 Sa 664/12

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