Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 204/16

7. Senat | REWIS RS 2017, 5985

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auflösende Bedingung - Erwerbsminderungsrente


Leitsatz

1. Das dem TV-L unterfallende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde, endet nach § 33 Abs. 3 TV-L nicht aufgrund der in § 33 Abs. 2 TV-L bestimmten auflösenden Bedingung, wenn der Arbeitnehmer trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er seine Weiterbeschäftigung form- und fristgerecht iSv. § 33 Abs. 3 TV-L beim Arbeitgeber beantragt hat.

2. Hat der Arbeitgeber ein nach § 84 Abs. 2 SGB IX notwendiges betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen, trifft ihn eine erweiterte Darlegungslast zum Nichtbestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV-L. Er hat von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Beschäftigungsalternativen zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz ausscheiden.

Tenor

Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2016 - 3 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L aufgrund Bewilligung einer Rente wegen teilweiser [X.]rwerbsminderung geendet hat.

2

Die mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin ist bei dem beklagten Land und seinem Rechtsvorgänger seit dem 11. September 1986 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 39,5 Stunden beschäftigt. Sie erhält Vergütung nach [X.] 2 [X.] Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. § 33 TV-L regelt die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung“. Diese Bestimmung lautet, soweit hier von Bedeutung:

        

„...   

        

(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. … 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf [X.] gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den [X.]raum, für den eine Rente auf [X.] gewährt wird.

        

(3) Im Falle teilweiser [X.]rwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.]s seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.“

3

Die Klägerin wurde zunächst als Reinigungskraft beschäftigt. Von Oktober bis Dezember 1999 war sie als Gartenarbeiterin tätig. Ab dem 1. Januar 2000 ordnete sie das beklagte Land dem [X.] zu. Anschließend übte die Klägerin verschiedene Tätigkeiten im Rahmen sog. befristeter Übergangseinsätze aus. Seit Juni 2001 war sie in der [X.] des Sozialamts des [X.] tätig. Am 1. Mai 2004 versetzte das beklagte Land die Klägerin zur Behörde Zentrales [X.]management ([X.]). In der [X.] vom 27. Juni 2005 bis zum 14. Oktober 2005 und vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2012 war sie freigestelltes Personalratsmitglied des dortigen Personalrats.

4

Nachdem die Klägerin längere [X.] arbeitsunfähig erkrankt war, vereinbarten die Parteien im Rahmen eines betrieblichen [X.] die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung. In der nach dieser Untersuchung am 27. Februar 2013 abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme ist ua. ausgeführt, die Tätigkeiten als Reinigungskraft und die Boten-/Poststellentätigkeit seien nicht leidensgerecht, mit den genannten [X.]inschränkungen sei aber Belastbarkeit für die Arbeit im allgemeinen Verwaltungsdienst gegeben.

5

Nach Auflösung des [X.] wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 2013 zum [X.] versetzt. Das eingeleitete betriebliche [X.]ingliederungsmanagement wurde aufgrund der Versetzung nicht fortgeführt. In der [X.] vom 1. Juni 2013 bis zum 11. Juli 2013 war die Klägerin im Rahmen eines Übergangseinsatzes als Mitarbeiterin im Vorzimmer der Frauenvertreterin im [X.] tätig. Seit dem 18. August 2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. [X.]nde des Jahres 2013 bat sie um eine Wiedereingliederung. Daraufhin fand am 16. Januar 2014 ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des beklagten [X.] statt, in dem auch darüber gesprochen wurde, dass man die [X.]ntscheidung des Rentenversicherungsträgers abwarten werde.

6

Mit Bescheid vom 8. April 2014 bewilligte die [X.] der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. August 2013 eine Rente wegen teilweiser [X.]rwerbsminderung längstens bis zum 31. Oktober 2024 (Monat des [X.]rreichens der Regelaltersgrenze). In einem weiteren Bescheid der [X.] vom 9. April 2014 heißt es ua.:

        

„…    

        

auf Ihren Antrag vom 21.08.2013 erhalten Sie anstelle Ihrer bisherigen Rente von uns

        

Rente wegen voller [X.]rwerbsminderung.

        

Die Rente beginnt am 01.03.2014. Sie ist befristet und endet mit dem 28.02.2017.

        

...     

        

Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller [X.]rwerbsminderung auf [X.]. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die volle [X.]rwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.

        

…       

        

[X.]nde Ihrer Rente

        

…       

        

Falls Sie keinen Antrag auf Weiterzahlung stellen, leisten wir im [X.] an die Rente wegen voller [X.]rwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser [X.]rwerbsminderung. Dies gilt nicht, wenn die [X.]rwerbsminderung bis dahin behoben ist.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 15. April 2014 beantragte die Klägerin beim beklagten Land ihre Weiterbeschäftigung. Am 14. Mai 2014 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und mehreren Mitarbeiterinnen des [X.] statt. Gegenstand des Gesprächs waren die Rente wegen teilweiser [X.]rwerbsminderung und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. [X.]benfalls am 14. Mai 2014 versandte das [X.] eine [X.]-Mail an Personalstellen des beklagten [X.] mit dem Betreff „Anfrage zur Unterbringung einer Überhangskraft“, um eventuell bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin zu ermitteln. Darin ist ausgeführt, es werde „für eine Tarifbeschäftigte ([X.] 2 TV-L - ehem. Reinigungskraft)“ mit einer Arbeitszeit von maximal 5,6 Stunden täglich eine freie Stelle gesucht. Zudem wurde in der [X.]-Mail auf die sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Februar 2013 ergebenden [X.]inschränkungen der [X.]insetzbarkeit der Klägerin hingewiesen. Die angefragten Dienststellen gaben sog. „Fehlmeldungen“ ab.

8

Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen.

9

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014, der Klägerin am 19. Juli 2014 zugegangen, teilte das beklagte Land der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis ende gemäß § 33 Abs. 2 TV-L iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf des 7. August 2014.

Mit ihrer am 25. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 7. August 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht nach § 33 Abs. 2 TV-L geendet. Aufgrund des den [X.] vom 8. April 2014 abändernden [X.]s vom 9. April 2014 sei ihr lediglich eine bis zum 28. Februar 2017 befristete Rente wegen voller [X.]rwerbsminderung gewährt worden. Deshalb sei die auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L nicht eingetreten, vielmehr ruhe ihr Arbeitsverhältnis. Jedenfalls bestünden zahlreiche [X.] iSv. § 33 Abs. 3 [X.] Sie könne ua. jederzeit im Wege eines Übergangseinsatzes (Abordnung) beschäftigt werden, darüber hinaus seien andere Stellen frei gewesen. Weder die [X.] noch die [X.]-Mail-Umfragen seien geeignet gewesen, einen geeigneten Arbeitsplatz zu ermitteln.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 7. August 2014 geendet hat.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]s hat den Standpunkt eingenommen, das Arbeitsverhältnis habe nach § 33 Abs. 2 TV-L geendet. Für das Vorliegen von [X.] nach § 33 Abs. 3 TV-L trage die Klägerin die Darlegungslast, der sie nicht genügt habe. Seine etwaige Darlegungslast hinsichtlich des Nichtbestehens von Beschäftigungsmöglichkeiten sei jedenfalls nicht wegen eines nicht durchgeführten betrieblichen [X.] gesteigert. [X.]s habe ein ordnungsgemäßes betriebliches [X.]ingliederungsmanagement stattgefunden, das allerdings objektiv nutzlos gewesen sei. Das ergebe sich [X.] bereits daraus, dass das Integrationsamt die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 92 SGB IX erteilt habe und der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden sei. Freie und geeignete Stellen, auf denen die Klägerin hätte weiterbeschäftigt werden können, habe es nicht gegeben. Auch eine Umorganisation sei nicht in Betracht gekommen. Davon habe nach der Beantwortung seiner [X.]-Mail-Anfrage durch die Dienststellen des [X.] ausgegangen werden müssen. Sämtliche Dienststellen seien angeschrieben worden und hätten „Fehlmeldungen“ abgegeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet.

I. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.] aufgrund der Zustellung des Bescheids der [X.] vom 8. April 2014 über die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 7. August 2014 geendet hat.

1. Die in § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelte auflösende Bedingung gilt nicht nach §§ 21, 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] Bedingungskontrollklage erhoben.

a) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 [X.] beginnt bei [X.] grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 [X.] frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der [X.] eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 [X.] erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt ([X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 14; 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 156, 8; 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 15, [X.]E 155, 1; 6. April 2011 - 7 [X.] 704/09 - Rn. 22, [X.]E 137, 292).

b) Danach begann die Klagefrist mit Zugang der Beendigungsmitteilung des beklagten [X.] vom 18. Juli 2014 bei der Klägerin am 19. Juli 2014 und endete am Montag, den 11. August 2014 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB). Die Klägerin hat mit [X.] vom 25. Juli 2014, der dem beklagten Land am 7. August 2014 zugestellt worden ist, Bedingungskontrollklage erhoben und damit die dreiwöchige Klagefrist gewahrt.

2. Das [X.]arbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] am 7. August 2014 geendet hat.

a) Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf [X.] gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 [X.] für den [X.]raum der Rentengewährung.

b) Der Klägerin wurde mit Bescheid der [X.] vom 8. April 2014 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iSv. § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] bewilligt. Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf [X.], weil die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. Oktober 2024 bewilligt wurde. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem [X.]punkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der [X.] macht die Erwerbsminderungsrente nicht zu einer Rente auf [X.] iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 [X.] ([X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 827/13 - Rn. 24, [X.]E 155, 1; 14. Januar 2015 - 7 [X.] 880/13 - Rn. 31 zu § 33 Abs. 2 [X.]).

c) Der [X.] vom 8. April 2014 wurde nicht dadurch aufgehoben, dass der Klägerin mit Bescheid vom 9. April 2014 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Das Arbeitsverhältnis endet zwar nach § 33 Abs. 2 Satz 5 [X.] nicht, wenn eine Rente auf [X.] gewährt wird. Allein die Zustellung eines Bescheids über eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beseitigt jedoch einen vorherigen Bescheid über eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Vielmehr erhält der Versicherte, wenn für denselben [X.]raum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die höchste Rente (vgl. [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 27, [X.]E 117, 255). Mit der Angabe im Bescheid vom 9. April 2014 über die Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente, die Klägerin erhalte die Rente „anstelle ihrer bisherigen Rente“, wurde lediglich auf die nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestehende Rechtslage verwiesen.

d) Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht jedoch § 33 Abs. 3 [X.] entgegen.

aa) Nach § 33 Abs. 3 [X.] endet das Arbeitsverhältnis im Fall der teilweisen Erwerbsminderung nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.]s seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt bei teilweiser Erwerbsminderung und frist- und formgerecht beantragter Weiterbeschäftigung mithin nur ein, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz zu beschäftigen, dessen Anforderungen dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen genügt (vgl. zu § 33 Abs. 3 [X.]-AT [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 221/15 - Rn. 35, [X.]E 154, 268).

[X.]) Ein Arbeitsplatz ist „frei“ und darum dem Arbeitnehmer auf dessen form- und fristgerecht gestellten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im [X.]punkt des [X.] unbesetzt ist oder wenn zu diesem [X.]punkt feststeht, dass er bis zum Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 [X.] oder in absehbarer [X.] danach frei wird und es dem Arbeitgeber zumutbar ist, diesen [X.]raum zu überbrücken (vgl. zu § 33 Abs. 3 [X.]-AT [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 221/15 - Rn. 40 mwN, [X.]E 154, 268). Der Arbeitgeber muss dagegen grundsätzlich nicht erst einen Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann dem Arbeitnehmer anbieten zu können (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 221/15 - Rn. 40, aaO; 21. Januar 2009 - 7 [X.] 843/07 - Rn. 26). Er ist aber gehalten, durch zumutbare Umsetzungen einen Arbeitsplatz frei zu machen ([X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 221/15 - Rn. 40, aaO).

cc) Für das Bestehen von [X.] sind die Umstände bei Eintritt der auflösenden Bedingung bzw. der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung maßgeblich. Es kommt daher darauf an, ob im [X.]punkt der Zustellung des Bescheids über die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. der Mitteilung des Arbeitgebers über die deswegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer daneben wegen der Verschlossenheit des [X.]s eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s tritt die auflösende Bedingung beim Zusammentreffen einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung jedenfalls dann mit der Zustellung des Bescheids über die Gewährung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein, wenn der Arbeitnehmer nicht form- und fristgerecht seine Weiterbeschäftigung beantragt hat ([X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 28, [X.]E 117, 255 zu § 59 [X.]). Der [X.] hat bisher allerdings offengelassen, ob bei Zusammentreffen beider Renten das Arbeitsverhältnis auch dann im [X.]punkt der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung enden kann, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung form- und fristgerecht verlangt hat oder ob in einem solchen Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit dem Wegfall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eintreten kann. Der [X.] hat des Weiteren offengelassen, ob bei einer solchen Fallgestaltung die Ermittlung von [X.] für den Arbeitnehmer bereits im [X.]punkt der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erfolgen hat oder erst bei Wegfall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 30, aaO zu § 59 [X.]).

(2) Wird die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Arbeitsmarkts neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt, endet das Arbeitsverhältnis trotz eines form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers bereits bei Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn zu diesem [X.]punkt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit iSv. § 33 Abs. 3 [X.] besteht.

(a) § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] ordnet bei Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Beendigung tritt - von der in § 33 Abs. 3 [X.] geregelten Fallgestaltung abgesehen - nur dann nicht ein, wenn die Rente lediglich befristet gewährt wird. Damit tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass bei einer nur befristeten Rentenbewilligung mit der Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens des Arbeitnehmers und damit mit einer vertragsgemäßen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer neben der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird. Eine unbefristete Rente wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Bei gleichzeitiger Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung und einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann daher nicht angenommen werden, dass der Arbeitnehmer sein volles Leistungsvermögen wiedererlangen wird. Mit einer Behebung der Erwerbsminderung ist jedenfalls in dem Umfang nicht zu rechnen, der zur Bewilligung der unbefristeten Rente geführt hat. Nach Sinn und Zweck von § 33 Abs. 2 [X.], dass das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Regelfall endet und es nur ausnahmsweise ruhend fortbestehen soll, wenn mit einer Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens gerechnet werden kann, endet das Arbeitsverhältnis auch dann, wenn dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wird (vgl. zu § 59 [X.] [X.] 15. März 2006 - 7 [X.] 332/05 - Rn. 29, [X.]E 117, 255).

(b) Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer, dem neben einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitsmarktlage eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 [X.] gestellt hat, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aber nicht besteht. Es kann bereits zu diesem [X.]punkt ermittelt werden, ob der Arbeitnehmer aufgrund seines verbliebenen Leistungsvermögens auf seinem bisherigen Arbeitsplatz oder einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Die Bewilligung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung steht dem nicht entgegen. Bei Bewilligung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung als „Arbeitsmarktrente“ ist dem Versicherten - ebenso wie bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - eine Teilzeitarbeit von bis zu sechs Stunden täglich möglich, der übliche Arbeitsmarkt für eine solche Teilzeitarbeit ist aber verschlossen (vgl. [X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] 565/14 - Rn. 32; [X.]/[X.] Stand Juli 2017 § 43 SGB VI Rn. 30 ff.; [X.] in Burger [X.]/[X.] 3. Aufl. § 33 [X.] Rn. 25). Die Gewährung sowohl einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgt in diesem Fall also, weil einerseits unwahrscheinlich ist, dass die teilweise Leistungsminderung behoben werden kann - dies führt zu der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - und andererseits der [X.] verschlossen ist - dies führt zur Bewilligung der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung. In einer solchen Konstellation ist aufgrund des gleichbleibenden Leistungsvermögens bereits im [X.]punkt der Zustellung des [X.]s über die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung feststellbar, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht.

(c) Das entspricht auch der Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien. Ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im [X.]punkt der Zustellung des [X.]s nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nicht möglich, liegt es im berechtigten Interesse des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Bewilligung der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung endet. Der Arbeitnehmer, der form- und fristgemäß seine Weiterbeschäftigung verlangt hat, besitzt ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu klären, ob er trotz des eingeschränkten Leistungsvermögens auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt oder ob der bislang von ihm besetzte Arbeitsplatz leidensgerecht umgestaltet werden kann. Wären [X.] erst bei Wegfall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zu ermitteln, käme bis dahin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Dies stünde im Widerspruch dazu, dass der teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer sein verbliebenes Leistungsvermögen durch Wahrnehmung einer [X.] Beschäftigung nutzen kann und soll. Eine Prüfung von [X.] ist daher auch nach dem Zweck des § 33 Abs. 3 [X.], den (aus gesundheitlichen Gründen) nur teilweise erwerbsgeminderten Beschäftigten soweit als möglich im aktiven Arbeitsverhältnis zu halten, geboten.

dd) Danach hat das [X.]arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 3 [X.] nicht geendet hat, da die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung ordnungsgemäß verlangt und das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie nach Zustellung des Bescheids über die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund ihres vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens nicht auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden konnte.

(1) Die Klägerin hat ihre Weiterbeschäftigung form- und fristgemäß iSd. § 33 Abs. 3 [X.] verlangt.

(a) Nach § 33 Abs. 3 [X.] muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des [X.]s seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 [X.] verhindern will. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 34, [X.]E 156, 8; 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - [X.]E 148, 357) beginnt die [X.] des § 33 Abs. 3 [X.] entgegen dem Wortlaut der Tarifbestimmung nicht bereits mit dem Zugang des [X.]s bei dem Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Dieses Verständnis gebietet das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz (vgl. hierzu ausführlich [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 67, 68, aaO). Für das Weiterbeschäftigungsverlangen ist nicht erforderlich, dass die Weiterbeschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz geltend gemacht wird. Es genügt vielmehr, wenn der Antrag mit hinreichender Deutlichkeit den [X.]en des Arbeitnehmers erkennen lässt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen ([X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] 771/12 - Rn. 73, aaO).

(b) Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2014 ihre Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Das war fristgemäß, weil die Mitteilung des beklagten [X.] über den Eintritt der auflösenden Bedingung erst mit Schreiben vom 18. Juli 2014 erfolgt war.

(2) Das [X.]arbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das beklagte Land der ihm obliegenden Darlegungslast für das Nichtbestehen von [X.] iSv. § 33 Abs. 3 [X.] nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist.

(a) Bei der Prüfung von [X.] iSv. § 33 Abs. 3 [X.] gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungslast (vgl. etwa zum Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten bei festgestellter Fluguntauglichkeit [X.] 11. Oktober 1995 - 7 [X.] 119/95 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 81, 148).

(aa) Der Arbeitgeber, der nach allgemeinen Grundsätzen für den Eintritt der auflösenden Bedingung darlegungsbelastet ist, muss, um seiner Darlegungslast zu genügen, zunächst behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe unter Berücksichtigung des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens keine Beschäftigungsmöglichkeit, was den Vortrag umfasst, Möglichkeiten zur [X.] Anpassung des Arbeitsplatzes seien nicht gegeben. Es obliegt dann grundsätzlich dem Arbeitnehmer, konkret vorzutragen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt. Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] 11. Oktober 1995 - 7 [X.] 119/95 - zu 3 a der Gründe, [X.]E 81, 148).

([X.]) Hat der Arbeitgeber entgegen den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen, kann dies zu einer Erweiterung seiner Darlegungslast führen. Zwar ist die Durchführung eines betrieblichen [X.] keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 [X.]. Mit Hilfe des betrieblichen [X.] können jedoch [X.], ggf. nach einer Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen, ggf. „freizumachenden“ Arbeitsplatz, erkannt und entwickelt werden (vgl. [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 755/13 - Rn. 38, [X.]E 150, 117). Wurde entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt und deshalb der Versuch der Ermittlung von [X.] Beschäftigungsmöglichkeiten nicht wirksam unternommen, kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Darlegung fehlender [X.] nach § 33 Abs. 3 [X.] nicht darauf beschränken, vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erwerbsgeminderten Arbeitnehmer und es gebe keine [X.] Arbeitsplätze, die dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen ausfüllen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen sowohl eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen als auch die Beschäftigung auf einem anderen - [X.] - Arbeitsplatz ausscheiden. Erst nach einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst eine leidensgerechte Beschäftigung vorstellt (vgl. [X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 60; 30. September 2010 - 2 [X.] 88/09 - Rn. 35, [X.]E 135, 361).

(cc) Nur wenn auch die Durchführung eines betrieblichen [X.] keine positiven Ergebnisse hätte zeitigen können, ist sein Fehlen unschädlich. [X.] sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des betrieblichen [X.] darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. [X.] 27. Juli 2011 - 7 [X.] 402/10 - Rn. 60; zur Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess: [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 755/13 - Rn. 39, [X.]E 150, 117; 20. März 2014 - 2 [X.] 565/12 - Rn. 34).

(b) Nach diesen Grundsätzen trifft das beklagte Land im Streitfall eine erweiterte Darlegungs- und Beweislast. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das beklagte Land habe es versäumt, ein notwendiges betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Da die Darlegungslast des beklagten [X.] bereits wegen des nicht regelkonform durchgeführten betrieblichen [X.] gesteigert ist, kommt es nicht darauf an, ob das beklagte Land auch das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht ordnungsgemäß betrieben hat.

(aa) [X.] war gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzunehmen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

([X.]) Das [X.]arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, ein regelkonformes betriebliches Eingliederungsmanagement habe nicht stattgefunden.

([X.]) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des betrieblichen [X.] zu ergreifen ([X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 755/13 - Rn. 31, [X.]E 150, 117; 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 9, [X.]E 140, 350; 24. März 2011 - 2 [X.] 170/10 - Rn. 23). Das Ersuchen des Arbeitgebers um die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines betrieblichen [X.] erfordert die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über die Ziele des betrieblichen [X.] sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten ([X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.] 565/14 - Rn. 25; 20. November 2014 - 2 [X.] 664/13 - Rn. 38; 24. März 2011 - 2 [X.] 170/10 - Rn. 23 zur krankheitsbedingten Kündigung). Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann ([X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 755/13 - Rn. 32, aaO). Bei der Durchführung des betrieblichen [X.] muss der Arbeitgeber eine bestehende betriebliche Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, hinzuziehen (vgl. [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 755/13 - Rn. 31, aaO; BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8.09 - Rn. 55, BVerwGE 137, 148).

([X.]b) Danach hat ein regelkonformes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht stattgefunden. Zwar hat das [X.]arbeitsgericht festgestellt, dass das beklagte Land noch in der [X.], in der die Klägerin dem [X.] zugeordnet war, ein betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet hatte. Unabhängig davon, dass dieses nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts nach der Versetzung der Klägerin zum [X.] nicht fortgeführt wurde, ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass dem ein Ersuchen des beklagten [X.] um die Zustimmung der Klägerin mit dem nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX notwendigen Hinweis zur Durchführung eines betrieblichen [X.] vorausging. Zudem ist nicht erkennbar, dass das beklagte Land den Personalrat oder die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen hat. Gleiches gilt für die nach der Versetzung der Klägerin zum [X.] am 16. Januar 2014 und am 14. Mai 2014 geführten Gespräche. Auch diese genügen den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement nicht.

(c) Die mit der fehlenden Durchführung eines betrieblichen [X.] einhergehende Verpflichtung des beklagten [X.], im Rahmen einer erweiterten Darlegungslast durch konkreten Sachvortrag aufzuzeigen, dass keine [X.] iSv. § 33 Abs. 3 [X.] bestanden, entfiel nicht deshalb, weil das [X.] der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung nach § 92 SGB IX zugestimmt hatte. Das hat das [X.]arbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt.

(aa) Bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, die ohne die erforderliche Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX erklärt worden war, hat das [X.] dem Arbeitgeber eine Darlegungserleichterung zugebilligt, wenn das [X.] gemäß § 85 SGB IX seine Zustimmung erteilt hat. Es könne nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX die Kündigung hätte verhindern können ([X.] 7. Dezember 2006 - 2 [X.] 182/06 - Rn. 28, [X.]E 120, 293).

([X.]) Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die Darlegungslast zu Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 [X.] und auf die Unterlassung eines gebotenen betrieblichen [X.] übertragen werden kann (Letzteres offengelassen von [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 664/13 - Rn. 41 mwN zur krankheitsbedingten Kündigung). Der Zustimmungsbescheid des [X.]s zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfaltet jedenfalls dann keine entsprechende Indizwirkung, wenn sich aus seiner Begründung oder der des Widerspruchsbescheids Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mögliche, beachtliche Beschäftigungsalternativen im Verwaltungsverfahren nicht in den Blick genommen worden sind (vgl. [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 664/13 - Rn. 41). So liegt es hier. Nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts und den Begründungen der Bescheide haben weder das [X.] noch der Widerspruchsausschuss eigenständig geprüft, ob es bei dem beklagten Land freie oder absehbar frei werdende Stellen gab, auf denen die Klägerin nach ihrem verbliebenen Leistungsvermögen eingesetzt werden konnte. Vielmehr haben diese den Vortrag des beklagten [X.], solche seien nach dem Ergebnis der [X.] vom 14. Mai 2014 nicht vorhanden, als richtig unterstellt. Auch ist nicht ersichtlich, dass geprüft wurde, ob Stellen vorhanden waren, die durch Versetzung frei gemacht bzw. leidensgerecht umgestaltet werden konnten. Der Widerspruchsausschuss hat zudem nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 der Klägerin die Darlegungslast für das Vorhandensein offener Stellen auferlegt.

(d) Die Würdigung des [X.]arbeitsgerichts, das beklagte Land habe seiner gesteigerten Darlegungslast zum Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 [X.] nicht genügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nur daraufhin überprüfbar, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. etwa [X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 45, [X.]E 149, 297). Das ist nicht ersichtlich.

(aa) Das [X.]arbeitsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe bereits nicht ausreichend dargelegt, dass zum [X.]punkt der [X.] im Mai 2014 überhaupt keine Arbeitsplätze der [X.] 2 [X.] frei waren, noch dass eventuell freie Arbeitsplätze für die Klägerin aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Qualifikation nicht geeignet waren bzw. dass dringende dienstliche oder betriebliche Gründe einer solchen Beschäftigung entgegenstanden. [X.] habe lediglich unter Bezug auf die durchgeführte [X.] vom 14. Mai 2014 und die Antwortschreiben der Dienststellen pauschal vorgetragen, es sei kein freier Arbeitsplatz der [X.] 2 [X.] vorhanden. Das genüge bereits deshalb nicht, weil den Fehlmeldungen nicht zu entnehmen sei, welche Prüfungen in den jeweiligen Personalstellen vorgenommen wurden, ob die Fehlmeldungen so zu verstehen sein sollten, dass überhaupt kein freier Arbeitsplatz vorhanden war oder ein solcher zwar existierte, die Klägerin aber nicht geeignet erschien. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Das Vorbringen des beklagten [X.] ist auch deshalb unzulänglich, weil den Antworten der Dienststellen nicht zu entnehmen ist, ob ein mit der [X.] 2 [X.] bewerteter geeigneter Arbeitsplatz in absehbarer [X.] frei werden würde; dies war in der E-Mail-Anfrage gar nicht abgefragt worden. Auch ist nicht auszuschließen, dass mit einer Fehlmeldung der Dienststelle nur bekundet werden sollte, dass kein Interesse an der Besetzung eines etwaigen freien Arbeitsplatzes mit der Klägerin bestand. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass das beklagte Land nicht vorgetragen hat, welche Arbeitsplätze der [X.] 2 [X.] überhaupt bestanden und ob sämtliche dieser Arbeitsplätze im Mai 2014 besetzt waren. Daher ist auch eine Nachprüfung, ob tatsächlich kein freier Arbeitsplatz vorhanden war, auf dem die Klägerin nach ihrem Leistungsvermögen und ihrer Qualifikation hätte beschäftigt werden können, nicht möglich.

([X.]) [X.] rügt insoweit ohne Erfolg, das [X.]arbeitsgericht habe es entgegen § 139 Abs. 3 ZPO versäumt, darauf hinzuweisen, dass Sachvortrag zu sämtlichen vorhandenen Arbeitsplätzen der [X.] 2 [X.] erforderlich sei. Es kann dahinstehen, ob das [X.]arbeitsgericht einen derartigen Hinweis hätte erteilen müssen. Jedenfalls ergibt sich aus dem vom beklagten Land in der Revisionsbegründung nachgeholten Vorbringen nicht, dass die angefochtene Entscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruht. [X.] hat in der Revisionsbegründung lediglich ausgeführt, es habe den vom [X.]arbeitsgericht erwarteten Vortrag nicht halten können, weil das zuständige [X.] nicht befugt sei, die anderen Dienststellen anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Das ist unbehelflich. Arbeitgeber ist das beklagte Land und nicht das [X.].

(cc) Dem Vorbringen des beklagten [X.] kann auch nicht entnommen werden, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement objektiv nutzlos war. Dazu hätte es umfassend und detailliert vortragen müssen, warum weder ein weiterer Einsatz der Klägerin auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und die Klägerin auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das beklagte Land nicht dargestellt hat, welche Arbeitsplätze der [X.] 2 [X.] überhaupt vorhanden waren, wie sie besetzt waren und weswegen eine Umorganisation nicht möglich war. Dieser Vortrag erübrigt sich nicht deshalb, weil der Klägerin zuletzt kein bestimmter Arbeitsplatz mehr zugewiesen war, der leidensgerecht hätte angepasst werden können. [X.] hatte der Klägerin bereits seit ihrer Zuordnung zum Personalüberhang im Jahr 2000 keinen festen Arbeitsplatz übertragen, sondern sie in befristeten Übergangszuordnungen beschäftigt. Es kann sich nicht zu Lasten der Klägerin im Rahmen der Prüfung von § 33 Abs. 3 [X.] auswirken, dass das beklagte Land ihr seit Jahren keinen dauerhaften Arbeitsplatz mehr zugewiesen hat.

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    [X.]    

        

    Waskow    

        

        

        

    Deinert     

        

    Wicht    

                 

Meta

7 AZR 204/16

30.08.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 20. November 2014, Az: 33 Ca 10537/14, Urteil

§ 33 Abs 2 S 1 TV-L, § 33 Abs 3 TV-L, § 84 Abs 2 SGB 9, § 21 TzBfG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 43 Abs 2 SGB 6, § 33 Abs 2 S 5 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 204/16 (REWIS RS 2017, 5985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5985

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 221/15 (Bundesarbeitsgericht)

Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses


7 AZR 276/14 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - Weiterbeschäftigungsverlangen


7 AZR 121/19 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement


7 AZR 128/19 (Bundesarbeitsgericht)


7 AZR 771/12 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform


Referenzen
Wird zitiert von

4 Sa 334/16

2 Sa 704/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.