Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2011, Az. II ZB 20/10

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5700

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Gegenstand

Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters


Leitsatz

Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen, setzt den Streitwert auf mehr als 600 € fest und trifft weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Zulassung der Berufung, kann in dem Schweigen eine konkludente Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Februar 2011, III ZR 338/09, NJW 2011, 926). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der originäre Einzelrichter im Sinne von § 348 ZPO entschieden hat .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1993 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die Verurteilung der [X.] zur Gewährung der Einsicht in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter des Fonds sowie der Möglichkeit begehrt, Ablichtungen gegen Erstattung der dadurch anfallenden Aufwendungen der [X.] zu fertigen. Der Einzelrichter beim [X.] hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt, den Streitwert auf 6.391 € festgesetzt und weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine Aussage zur Zulassung der Berufung getroffen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des [X.] für das Berufungsverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt und die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende [X.] für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten [X.] nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an [X.] und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten ([X.], Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - [X.], [X.]Z 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - [X.], [X.], 998 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 926 Rn. 9). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen ([X.], Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - [X.], [X.], 827 f.).

4

b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 28. November 1990 - [X.], [X.], 657; Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3050 f.; Beschluss vom 31. Januar 2007 - [X.] 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5; Beschluss vom 28. April 2008 - [X.], [X.], 329 Rn. 4; Beschluss vom 27. April 2009 - [X.], [X.], 1883 Rn. 9). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des [X.], Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 31. Januar 2007 - [X.] 133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn. 5; Beschluss vom 31. Januar 2001 - [X.] 121/00, NJW 2001, 1652 f.).

5

2. Gemessen hieran ist die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.

6

a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der erkennende Senat im Beschluss vom 21. September 2009 ([X.], [X.], 27) den Streitwert der Revision der dort verklagten Gesellschaft auf 2.000 € festgesetzt hat. Die Fälle sind nicht vergleichbar: In dem Verfahren [X.] ist die [X.] auf ihre Kosten verurteilt worden, während hier die Beklagte dem Kläger lediglich Einsicht gewähren und ihm gestatten muss, auf seine Kosten Ablichtungen zu fertigen. Der damit für sie verbundene Aufwand an [X.] und damit Kosten ist offenkundig sehr viel geringer und deshalb mit 600 € keinesfalls zu niedrig bemessen. Darlegungen der [X.] dazu, welcher [X.]- und Kostenaufwand für sie mit der Einsichtsgewährung verbunden ist, fehlen im Übrigen völlig.

7

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch mit dem von der [X.] geltend gemachten Geheimhaltungs- und [X.] auseinandergesetzt und eine Erhöhung der Beschwer im Hinblick auf diese Interessen ermessensfehlerfrei verneint.

8

aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten [X.] für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte [X.] dem Berufungsgericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht ([X.], Beschluss vom 10. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3049; Beschluss vom 23. April 1997 - [X.] 50/97, NJW-RR 1997, 1089; Beschluss vom 22. März 2010 - [X.], [X.], 998 Rn. 18 f.). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 1993 - [X.], juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], juris Rn 9 f.). Andererseits hat der [X.] - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, [X.] stellten keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben ([X.], Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3246; Beschluss vom 30. September 2008 - [X.], [X.], 681; Beschluss vom 28. September 2010 - [X.]/08, [X.], 236 Rn. 7).

9

bb) Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes:

(1) Die von der [X.] geltend gemachte Gefahr, die erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] hätten ein "hohes Akquirierungsinteresse", sie wollten die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate nutzen, ist jedenfalls schon deshalb für die [X.] unbeachtlich, weil damit nicht dargetan wird, dass in der Person des einsichtbegehrenden [X.] die Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht; dies ist nach der Rechtsprechung des [X.], wie ausgeführt, aber erforderlich.

(2) Fehlt aber schon die Darlegung, dass in der Person des [X.] die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der ihm durch die Einsichtnahme bekannt werdenden Daten besteht, kann offen bleiben, ob die von der [X.] zusätzlich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken überhaupt geeignet wären, schützenswerte wirtschaftliche Interessen, die im Rahmen des § 3 ZPO allein zu berücksichtigen wären, zu begründen.

(3) Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Werterhöhung mit einer von ihr befürchteten Inanspruchnahme durch die Treugeber wegen der Datenweitergabe und mit seitens der Gesellschafter befürchteten Kapitalrückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen begründen will, betreffen diese Risiken, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, bei der [X.] nicht zu berücksichtigende [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2010 - [X.]/08, [X.], 236 Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2005 - [X.], [X.]Z 164, 63, 67; Urteil vom 4. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3246).

3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerde nicht deshalb nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zu einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht befugt.

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine [X.] die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 926 Rn. 15; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. § 511 Rn. 39; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 511 Rn. 86;Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 511 Rn. 31; [X.]/[X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 511 Rn. 45). Nach der Rechtsprechung des [X.] muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (s. nur [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, NJW 2011,615 Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2011 - [X.] 436/10, juris Rn. 14, jew.m.w.[X.]). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.

b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Zwar hat der Einzelrichter am [X.] den Streitwert auf 6.391 € festgesetzt; allerdings versagt diese Festsetzung als Anknüpfungspunkt für die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwer der [X.] und mithin vom Vorliegen der Voraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen.

Bei der [X.] fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten [X.] in aller Regel auseinander. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des [X.] an der Erteilung der Auskunft oder der Einsicht. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 926 Rn. 17 m.w.[X.]). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Auskunft bzw. zur Gestattung der Einsicht verurteilten [X.] nach den oben unter II 1 a dargestellten, hiervon verschiedenen Kriterien. Dementsprechend kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunfts- oder Einsichtsklage nichts zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen [X.] entnommen werden. Damit scheidet auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts einer solchen Klage auf mehr als 600 € davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft oder Einsichtsgewährung verurteilten [X.] habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzung des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sei und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bestehe ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 926 Rn. 17).

c) Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die ([X.] der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Der Einzelrichter beim [X.] hat als originärer Einzelrichter gemäß § 348 ZPO entschieden. Der originäre Einzelrichter muss einen Rechtsstreit unter anderem dann der Kammer vorlegen, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, wobei er insoweit über kein Handlungsermessen verfügt (st.Rspr. zum originären Einzelrichter in [X.], s. nur [X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 202). Dabei umfasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ebenso wie in § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 202; Beschluss vom 11. September 2003 - [X.] 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - [X.], NJW 2004, 223). [X.] der originäre Einzelrichter diese Vorlagepflicht, wird dadurch das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verletzt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200, 201 ff.; Beschluss vom 11. September 2003 - [X.] 188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 - [X.], NJW 2004, 223; Beschluss vom 10. November 2003 - [X.], [X.], 1053 f.; Beschluss vom 27. April 2010 - [X.], [X.], 385 Rn. 5; s. hierzu auch [X.] KommZPO/[X.], 3. Aufl., § 511 Rn. 81; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 8).

Bergmann                                  Strohn                                    Caliebe

                         [X.]

Meta

II ZB 20/10

15.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. September 2010, Az: I-12 U 9/10, Beschluss

§ 348 Abs 3 ZPO, § 511 Abs 4 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2011, Az. II ZB 20/10 (REWIS RS 2011, 5700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5700

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