Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. I ZB 97/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13074

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[X.]:[X.]:[X.]:2108:010308BIZB97.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 97/17
vom
1. März 2018
in der
Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2018 durch die
Rich-ter Prof.
Dr.
[X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler
und
die Richterinnen
Dr.
Schwonke
und
Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Januar
2017 wird auf Kosten des [X.]
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 5e-setzt.

Gründe:
[X.] Die [X.]en streiten um vom Kläger geltend gemachte Provisionsansprü-che. Der Beklagte war Eigentümer
einer
umfangreichen
Sammlung von [X.], die er verkaufen wollte. Er beauftragte den Kläger
zunächst mündlich
mit der
Suche nach einem Käufer. Am 1.
Januar 2009 trafen die [X.]en eine schriftliche Vereinbarung, die in Verbindung mit einer zusätzlichen Vereinbarung vom selben Tag einen Provisionsanspruch des [X.] vorsah. Ende 2009 stellte der
Kläger dem [X.] den Zeugen H.
vor, der Kontakte zur C.

Academy of Art in Ha.

hatte. Bei dem Treffen wurde über ein mögliches Kaufinteresse einer Institution in Ha.

gesprochen. Der genaue Umfang weiterer
Vermittlungstätigkeiten
des
[X.] sowie des Zeugen H.
ist streitig. Der Beklagte kündigte die Zusammenarbeit
fristgerecht zum 31.
Dezember 2010. Am 5.
Januar 2011 wurde ein Kaufvertrag zwi-schen der B.

Art Design ([X.]) [X.], vertreten durch den [X.]
1
-
3
-
als deren Direktor, und der C.

Academy of Art, vertreten durch deren Vizepräsi-
denten, geschlossen.
Der Kläger hat Stufenklage erhoben und, soweit für das Rechtsbeschwerde-verfahren von Bedeutung, in
der ersten Stufe vom [X.] Auskunft über die Höhe des im Kaufvertrag mit der C.

Academy of Art vereinbarten Kaufpreises verlangt.
Das [X.] hat diesem Auskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000

erklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600

r-steige und das [X.] die Berufung nicht zugelassen habe.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574
Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
in Verbindung mit
§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO
statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grund-sätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert (§
574
Abs.
2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beru-fung des [X.] als unzulässig verworfen.
1. Es bedarf keiner Entscheidung des [X.] zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer des [X.].
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§
2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des [X.], dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung ein-legt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an [X.] und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. [X.], Beschluss 2
3
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5
6
-
4
-
vom 17.
November 2014 -
I [X.], NJW-RR 2015, 1017 Rn.
10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 -
I [X.] 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.
Juli 2017 -
I [X.], juris Rn.
11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. [X.],
NJW 1997, 2229).
Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten [X.] für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese
dem Berufungsgericht nach §
511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und [X.] glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirt-schaftlicher Nachteil droht (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
II
ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn.
8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbar-ten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2010

III
ZB
28/10, juris Rn.
9; [X.],
NJW 2011, 2974 Rn.
8 mwN). Andererseits hat der [X.] -
auch in [X.] auf einen Auskunftsanspruch -
entschieden, dass [X.] keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen
und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch
für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V [X.], NJW 1997, 3246
[juris Rn.
9]; Beschluss vom 28.
Oktober 2010

III
ZB
28/10, juris Rn.
9; [X.], NJW 2011, 2974 Rn.
8 mwN).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer
nur
darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß §
3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Beschwer rechts-fehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erheb-liche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß §
139 ZPO 7
8
-
5
-
nicht festgestellt hat (vgl. [X.], NJW-RR 2015, 1017 Rn.
11
mwN; [X.], Beschluss vom 2.
Juni 2016 -
I [X.] 8/15, juris Rn. 10).
b)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
hat das
Berufungsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe ohne Ermessensfehler den Wert der Beschwer zutreffend festgesetzt. Der Anspruch des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2
Abs.
1 in Verbindung mit Art.
20 Abs.
3 GG) ist nicht verletzt.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert der Beschwer werde durch den Aufwand an [X.] und Kosten bestimmt, der für den [X.] mit der Ertei-lung der Auskunft verbunden sei. Dieser Wert sei mit unter 100

dem [X.] der Verkaufspreis bekannt sei. Ein
zu berücksichtigendes
Geheimhal-tungsinteresse des [X.] führe nicht zu einem höheren Wert. Es könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass dem [X.] bei Erteilung der titulier-ten Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Auch die Gefahr, die offenbarten Tatsa-chen könnten über den Rechtsstreit hinaus gebraucht werden, sei nicht dargelegt. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger
eine Pressekampagne gegen den [X.] initiiert
habe.
[X.]) Diese
Beurteilung lässt [X.] nicht erkennen. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht
im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem vom [X.] geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse auseinandergesetzt.
Eine Erhöhung der Beschwer wegen
dieses Interesses
hat es unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des [X.]
verneint.
Es hat dabei weder Substantiierungsanforderungen überspannt noch tatsächliche Umstände nicht [X.].
Soweit der Beklagte
befürchtet, nicht nur das Verhältnis zur C.

Academy of
Art werde durch die Auskunftserteilung negativ beeinträchtigt, ihm bliebe darüber hinaus der Weg zu dem eng vernetzten und wirtschaftlich bedeutsamen
chinesischen 9
10
11
12
-
6
-
Kunst-
und Kulturmarkt versperrt, wenn er dort als "wortbrüchig" bekannt würde, ist das für die [X.] unbeachtlich. Es wird damit nicht dargetan, dass gerade in der Person des einsichtsbegehrenden [X.] die nach der Rechtsprechung
des [X.] erforderliche Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der [X.] gewonnenen Erkenntnisse besteht (vgl. [X.],
NJW 2011, 2974 Rn.
10).

Auch der Umstand, dass der Kläger in
einer Pressemitteilung über den [X.] berichtet hat
und
dies
möglicherweise auch zukünftig tun wird, führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Damit ist entgegen der Ansicht der [X.] nicht die Gefahr begründet, dass von
der offenbarten Tatsache über den [X.] hinaus in einer Weise Gebrauch
gemacht wird, die schützenswerte [X.] Interessen des [X.] gefährdet. Das befürchtete
Gebrauchmachen er-schöpft sich in einer Information der Öffentlichkeit
über den Rechtsstreit. Der [X.], dass der Beklagte sich wegen einer
daraus folgenden Offenlegung des [X.] gegenüber der C.

Academy of Art möglicherweise schadensersatz-
pflichtig macht, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht
berücksichtigt werden. Eine drohende Schadensersatzpflicht
betrifft ebenso wie
die vom [X.] [X.] für seine zukünftige Geschäftstätigkeit [X.]
und begründet keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil; sie kann
deshalb bei der [X.] keine Berücksichtigung finden
(vgl.
[X.], Beschluss vom 11.
Mai 2005 -
XII ZB 63/05,
NJW 2005, 3349, 3350
[juris Rn.
16]; Beschluss vom 28. September 2010 -
VI [X.]/08, [X.], 236
Rn.
7 mwN).
Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann
der Beklagte
ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem [X.] nicht herleiten
(vgl. [X.],
NJW 2005, 3349, 3350
[juris Rn.
16]).

13
-
7
-
2. Der Zugang
zu der an sich gegebenen Berufung wird
ferner
dann unzumut-bar erschwert, wenn das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zu-lassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
a) Die Entscheidung über die
Zulassung der Berufung ist
nach §
511 Abs.
4 Satz
1 ZPO
grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat -
wie im Streitfall -
keine [X.] die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entschei-dung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nicht-zulassung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 -
III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn.
15; Beschluss vom 16. August 2012 -
I [X.], [X.], 813 Rn.
8; [X.] vom 13.
Juli 2017 -
I [X.], juris Rn.
23). Ist das erstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen [X.] 600

übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung
nicht geprüft, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen (vgl. [X.], Urteil vom 14. November
2007 -
VIII ZR 340/06, [X.], 218 Rn.
12; Beschluss vom 21.
April 2010 -
XII
ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn.
18; [X.],
[X.], 813 Rn.
8; [X.], Beschluss vom 8. März 2017 -
IV ZB 18/16, [X.] 2017, 278 Rn.
11; [X.] vom 13.
Juli 2017 -
I [X.], juris Rn.
23).
Allein der Umstand, dass
das erstinstanzliche Gericht die beklagte [X.] zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der [X.] auf mehr als 600

,
rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen [X.] übersteige 600

Zulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden. Der Streitwert der [X.] und die Beschwer der
zur Auskunft verurteilten [X.] fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die 14
15
16
-
8
-
Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstin-stanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der [X.] für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck ge-bracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§
713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach §
348 Abs.
3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine
Übernahme vorgelegt hat (vgl. [X.], NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; [X.], 813 Rn.
9). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine [X.] die Zulassung beantragt hat
([X.],
[X.], 813 Rn.
9).
b) Nach diesen Maßstäben
war
im Streitfall eine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts darüber angezeigt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach
§
511 Abs.
4 Satz
1 ZPO erfüllt waren.
[X.]) Das [X.] hat sein Urteil nach
§
709 Satz
1 ZPO gegen eine Si-cherheitsleistung in Höhe von 125.000

Dies spricht dafür, dass es
von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung [X.] ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juli 2017 -
I [X.], juris Rn.
30). Im Streitfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil [X.] eine Verur-teilung zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem [X.] ist. Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsent-scheidung nach §
708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach §
709 ZPO zu tref-fen. Die Höhe der Sicherheit ist
bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem vor-aussichtlichen Aufwand an [X.] und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen 17
18
-
9
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 87
ff.; [X.]/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., §
709 Rn. 6). Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheits-leistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2017 -
I [X.], juris Rn.
30).
[X.]) Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO nachholen müssen. Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
c) Dieser
Verfahrensfehler verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg, weil eine Zulassung der Berufung -
wie der Senat selbst entscheiden kann (vgl. [X.], [X.], 813 Rn.
12; [X.], Beschluss vom 24.
September 2013
-
II ZB 6/12, [X.] 2013, 1258 Rn.
22, jeweils mwN) -
ohnehin nicht in Betracht [X.] wäre.
Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Entscheidung des Landge-richts tragenden
Rechtsfragen
grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Berufungsgerichts erfordert.
Insbesondere ist keine Verletzung von
Art. 103 Abs.
1 oder Art. 3 Abs.
1 GG (Willkürverbot) dargetan.
[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags durch das [X.] rügt, legt sie keine Gehörsverletzung dar. Die
Rechtsbeschwerde rügt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhaf-te Vertragsauslegung.
Das [X.] hat Vortrag des [X.]
nicht übergangen,
sondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der An-spruch auf rechtliches
Gehör nicht (vgl. [X.],
NJW 1997, 2229, 2230
f. [juris Rn.
9]).
19
20
21
-
10
-

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) sind ebenfalls
nicht
dargelegt. Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss auf-drängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwen-dungsfehlern beruht (vgl. [X.], NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; [X.], [X.] vom 15. September 2015 -
VI [X.], juris Rn. 18). Die behauptete
fehler-hafte Vertragsauslegung begründet keinen solchen schweren [X.] und damit auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot.
[X.]) Soweit das [X.]
nach der Beweisaufnahme die für die Provision er-forderliche Leistung als erbracht angesehen hat, behauptet
die Rechtsbeschwerde zwar eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Tatsächlich rügt sie aber allein eine fehler-hafte Beweiswürdigung
des
[X.]s. Darin liegt weder ein
Gehörsverstoß noch eine Verletzung von Art.
3 Abs.
1 GG.
cc) Das [X.]
hat auch den Vortrag des [X.] zum später wegge-fallenen Interesse des Direktors der C.

Academy of Art nicht gehörswidrig über-
gangen. Das ergibt sich bereits daraus, dass es darauf abgestellt
hat, dass dieser "jedenfalls anfänglich Interesse
an der Sammlung geäußert habe".
dd) Der von
der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kausalitätsvermutung be-hauptete verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Weder
blendet das [X.]
die Möglichkeit einer Unterbrechung der Kausalität aus noch stellt es einen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Obersatz auf. Vielmehr stellt das [X.] bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ab.
22
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24
25
-
11
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Schaffert
Löffler

Schwonke
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2016 -
28 O 14/14 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2017 -
10 U 9/16 -

26

Meta

I ZB 97/17

01.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. I ZB 97/17 (REWIS RS 2018, 13074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13074

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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