Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. II ZB 20/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5708

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 20/10

vom

15. Juni
2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 348 Abs. 3, § 511 Abs. 4, § 522 Abs. 1
Verurteilt das erstinstanzliche Gericht den [X.] zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen, setzt den Streitwert auf mehr als 600

noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche Aussage über die Zulassung der Berufung, kann in dem Schweigen eine konkludente Entscheidung nach §
511 Abs.
4 ZPO liegen ([X.] [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR
338/09, NJW
2011, 926). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der originäre Einzelrichter im Sinne von §
348 ZPO entschieden hat.
[X.], Beschluss vom 15. Juni 2011 -
II ZB 20/10 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Juni 2011
durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin-nen Caliebe
und
Dr.
[X.] und den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Sep-
tember 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: bis 600

Gründe:
I.
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist dem Fonds im Jahre 1993 als Kommanditist beigetreten. Mit seiner Klage hat er -
soweit im [X.]verfahren noch von Bedeutung
-
die Verurteilung der [X.] zur Gewäh-rung
der Einsicht
in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter des Fonds sowie der Möglichkeit
begehrt,
Ablichtungen gegen Erstattung der dadurch anfallenden
Aufwendungen
der [X.] zu fertigen. Der
Einzelrichter beim
[X.] hat die Beklagte
insoweit
antragsgemäß
verurteilt, den [X.] auf 6.391

s-gründen eine Aussage zur Zulassung
der Berufung getroffen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil
gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsge-richt mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen.
Zuvor hatte es den Wert des [X.] für das Berufungsverfahren auf bis 1
-
3
-

zu 600

g-nahme darauf
hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß §
522 Abs.
1 ZPO durch Beschluss wegen Nichterreichens der [X.] nach §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1,
§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft; sie ist
aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).
1.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der gemäß §§
2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwer-dewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten [X.] nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im [X.] darauf abzustellen, welchen Aufwand an [X.] und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten ([X.], [X.] vom 24.
November 1994 -
GSZ
1/94, [X.]Z
128, 85, 87; Beschluss vom 10.
August 2005 -
XII
ZB
63/05, [X.]Z
164, 63, 66; Beschluss vom 22.
März 2010 -
II
ZR
75/09, WM
2010, 998 Rn.
2; Urteil vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR
338/09, NJW
2011, 926 Rn.
9). Diese zur Auskunftserteilung entwickel-ten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in [X.] ([X.], Beschluss vom 24.
November 1994 -
GSZ
1/94, [X.]Z
128, 85, 86
f.; Beschluss vom 5.
März 2001 -
II
ZB
11/00, WM
2001, 827
f.).
2
3
-
4
-

b)
[X.] kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach §
3 ZPO eingeräum-ten Ermessen rechtsfehlerfrei
Gebrauch
gemacht
hat;
dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§
139 ZPO) nicht festgestellt hat ([X.], Beschluss vom 28.
November 1990 -
VIII
ZB
27/90, WM
1991, 657; Urteil vom 24.
Juni 1999 -
IX
ZR
351/98, NJW
1999, 3050
f.; Beschluss vom 31.
Januar 2007 -
XII
ZB
133/06, NJW-RR
2007, 724
Rn.
5; Beschluss vom 28.
April
2008 -
II
ZB
27/07, [X.], 329 Rn.
4; Beschluss vom 27.
April
2009 -
II
ZB
16/08, [X.], 1883 Rn.
9). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein
vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermes-sensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des [X.], Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 31.
Januar 2007 -
XII
ZB
133/06, NJW-RR 2007, 724 Rn.
5; [X.] vom 31.
Januar 2001 -
XII
ZB
121/00, NJW 2001, 1652
f.).
2.
Gemessen hieran ist die Bewertung
der Beschwer durch das [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.
a)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist, anders als die
Rechtsbe-schwerde meint, nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der erkennende Senat im Beschluss vom 21.
September 2009 (II
ZR
264/08, [X.], 27) den Streitwert der Revision der
dort verklagten
Gesellschaft auf 2.000

esetzt hat. Die Fälle sind nicht vergleichbar: In dem Verfahren II
ZR
264/08 ist die Ge-4
5
6
-
5
-

sellschaft zur Auskunftserteilung auf ihre Kosten verurteilt worden, während hier die Beklagte dem Kläger lediglich Einsicht gewähren und ihm gestatten muss, auf seine Kosten Ablichtungen zu fertigen. Der damit für sie verbundene [X.] an [X.] und damit Kosten ist offenkundig sehr viel geringer
und deshalb mit 600

. Darlegungen der [X.] dazu, welcher [X.]-
und Kostenaufwand für sie mit der Einsichtsgewährung verbunden ist, fehlen im Übrigen völlig.
b)
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich das Berufungs-gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch mit dem von der [X.] geltend gemachten Geheimhaltungs-
und [X.] und eine Erhöhung der Beschwer im Hinblick auf diese Interes-sen ermessensfehlerfrei verneint.
aa)
Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten [X.] für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte [X.] dem Berufungsgericht aber nach §
511 Abs.
3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter
wirtschaftlicher Nachteil droht ([X.], Beschluss vom 10.
Juni 1999 -
VII
ZB
17/98, NJW 1999, 3049; Beschluss vom 23.
April 1997 -
XII
ZB
50/97, NJW-RR 1997, 1089;
Beschluss vom 22.
März 2010 -
II
ZR
75/09, [X.], 998 Rn.
18
f.). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten
([X.], Beschluss vom 8.
Dezember 1993 -
IV
ZB
14/93, juris Rn.
6; Beschluss vom 28.
Oktober 2010 -
III
ZB
28/10, juris Rn
9
f.).
Andererseits hat der Bundesgerichtshof
-
auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch
-
entschieden, Drittbeziehungen stellten keinen aus dem 7
8
-
6
-

Urteil fließenden Nachteil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende
Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben ([X.], Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V
ZR
208/96, NJW 1997, 3246; Beschluss vom 30.
September 2008 -
VIII
ZR
248/06, WuM
2008, 681; Beschluss vom 28.
September 2010 -
VI
ZB
85/08, [X.], 236 Rn.
7).
bb)
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
(1)
Die von der [X.] geltend gemachte Gefahr, die erst-
und zweit-
instanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] hätten ein "hohes Akquirie-rungsinteresse", sie wollten die Namen der Kommanditisten und Treugeber zur Akquirierung neuer Mandate nutzen, ist jedenfalls schon deshalb für die Wert-festsetzung unbeachtlich, weil damit nicht dargetan wird, dass in der Person des einsichtbegehrenden [X.] die Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht; dies ist
nach der Rechtspre-chung des [X.], wie ausgeführt, aber erforderlich.
(2)
Fehlt aber schon die Darlegung, dass in der Person des [X.] die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der ihm durch die Einsichtnahme bekannt werdenden Daten besteht, kann offen bleiben, ob die von der [X.] zusätz-lich geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken überhaupt geeignet wären, schützenswerte wirtschaftliche Interessen,
die im Rahmen des §
3 ZPO allein zu berücksichtigen wären,
zu begründen.
(3)
Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Werterhöhung mit einer von ihr befürchteten Inanspruchnahme durch die Treugeber wegen der [X.] und
mit seitens der Gesellschafter befürchteten Kapitalrückzahlungs-
oder Schadensersatzansprüchen
begründen will, betreffen diese
Risiken, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, bei der [X.] nicht 9
10
11
12
-
7
-

zu berücksichtigende Drittbeziehungen (vgl. [X.], Beschluss vom
28.
September 2010 -
VI
ZB
85/08, VersR
2011, 236 Rn.
7; Beschluss vom 10.
August 2005 -
XII
ZB
63/05, [X.]Z
164, 63, 67; Urteil vom 4.
Juli 1997 -
V
ZR
208/96, NJW 1997, 3246).
3.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Beschwerde nicht deshalb nach §
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO entschieden hat. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zu einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht befugt.
a)
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus §
511 Abs.
4 Satz
1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten [X.] vorbehalten. Hat -
wie im Streitfall
-
keine [X.] die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil be-deutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR
338/09, NJW
2011, 926 Rn.
15; [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl. §
511 Rn.
39; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
511 Rn.
86;
Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
511 Rn.
31; [X.]/[X.] in Prütting/
Gehrlein, ZPO, §
511 Rn.
45). Nach der Rechtsprechung des [X.] muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulas-sung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil
es den Streitwert auf über 600

und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (s. nur [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2010 -
VI
ZB
74/08,
NJW
2011,615 Rn.
12; Beschluss vom 23.
März 2011 -
XII
ZB
436/10,
juris Rn.
14, jew.m.w.[X.]). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels 13
14
-
8
-

nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte -
von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig
-
davon ausgehen, diese sei bereits gemäß §
511 Abs.
2
Nr.
1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.
b)
Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall jedoch nicht zugrunde. Zwar hat der
Einzelrichter am [X.] den Streitwert auf 6.391

e-setzt;
allerdings versagt diese Festsetzung als Anknüpfungspunkt für die An-nahme, das erstinstanzliche Gericht sei deswegen von einer entsprechenden Beschwer der
[X.] und mithin vom Vorliegen der Voraussetzung des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ausgegangen.
Bei der Auskunfts-
und Einsichtsklage fallen der Streitwert der Klage und die Beschwer des verurteilten [X.] in aller Regel auseinander.
Der [X.] richtet sich nach dem Interesse des [X.] an der Erteilung der Auskunft
oder
der Einsicht. Dieses ist nach einem gemäß §
3 ZPO zu schätzenden [X.] des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte [X.] dienen soll ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR
338/09, NJW 2011, 926 Rn.
17 m.w.[X.]). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des zur Erteilung der Auskunft bzw. zur Gestattung der Einsicht verurteilten [X.] nach
den oben unter II
1
a dargestellten, hiervon verschiedenen Kriterien. [X.] kann der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für eine Auskunfts-
oder
Einsichtsklage nichts
zur Bemessung der Beschwer des unterlegenen Beklag-ten entnommen werden. Damit scheidet auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts einer [X.] Klage auf mehr als 600

eschwer des zur Auskunft oder
Einsichtsgewährung
verurteilten [X.] habe einen [X.] Wert, so dass die Voraussetzung des §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO erfüllt sei und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung be-15
16
-
9
-

stehe ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
III
ZR
338/09, NJW
2011, 926 Rn.
17).
c)
Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass der
Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach §
348 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die ([X.] der Berufung
nach §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO.
Der
Einzelrichter beim [X.] hat als originärer
Einzelrichter gemäß §
348 ZPO entschieden. Der originäre Einzelrichter muss einen Rechtsstreit unter anderem dann der Kammer vorlegen, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, wobei er insoweit über kein Handlungsermessen verfügt (st.Rspr.
zum originären Einzelrichter in [X.], s. nur [X.], [X.] vom 13.
März 2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z
154, 200, 202). Dabei um-fasst der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in §
348 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 ZPO ebenso wie in §
526 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO und §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs. 2
Satz 1 Nr.
3, §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 und §
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 13. März 2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200, 202; Beschluss vom 11. September 2003 -
XII
ZB
188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18. September 2003 -
V
ZB
53/02, NJW 2004, 223). [X.] der originäre Einzelrichter diese Vor-lagepflicht, wird dadurch das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ver-letzt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200, 201
ff.; Beschluss vom 11.
September 2003 -
XII
ZB
188/02, NJW 2003, 3712; Beschluss vom 18.
September 2003 -
V
ZB
53/02, NJW 2004, 223; Beschluss vom 10.
November 2003 -
II
ZB
14/02, [X.], 1053
f.; Beschluss vom 27.
April 2010 -
VIII
ZB
81/09, [X.], 385 Rn. 5; s. hierzu auch Münch
17
18
-
10
-

KommZPO/[X.], 3.
Aufl., §
511 Rn.
81; [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl.,
§
348 Rn.
8).

[X.]

Strohn

Caliebe

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2009 -
13 O 251/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.09.2010 -
I-12 [X.] -

Meta

II ZB 20/10

15.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. II ZB 20/10 (REWIS RS 2011, 5708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5708

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