Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. 3 StR 230/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7372

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Gegenstand

Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung: Zurechnung von Einzeltaten im Rahmen des Betriebs eines Internet-Radiosenders einer rechten Gruppierung; Konkurrenzverhältnis der Einzeltaten


Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2009 werden

I. die Schuldsprüche - auch soweit es die Mitangeklagten [X.]  , [X.]und [X.].  betrifft - wie folgt abgeändert und klarstellend neu gefasst:

1. Der Angeklagte [X.]  ist schuldig der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Anleitung zur Herstellung von in § 40 Abs. 1 [X.] genannten Gegenständen,

- Volksverhetzung in neun Fällen,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in fünf Fällen,

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zehn Fällen und

- Gewaltdarstellung in zwei Fällen

sowie des Besitzes von zwei nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenständen in Tateinheit mit Besitz einer Schusswaffe und Munition;

2. der Angeklagte [X.]  der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in § 40 Abs. 1 [X.] genannten Gegenständen,

- Volksverhetzung in vier Fällen,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen und

- Beihilfe zur Volksverhetzung, zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zur Gewaltdarstellung;

3. der Angeklagte M.  der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Volksverhetzung in zwei Fällen,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen und

- Gewaltdarstellung;

4. der Angeklagte [X.]  der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Volksverhetzung,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und

- Beihilfe zur Volksverhetzung, zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zur Gewaltdarstellung in zwei Fällen;

5. die Mitangeklagte [X.]  der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in § 40 Abs. 1 [X.] genannten Gegenständen,

- Volksverhetzung in fünf Fällen,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen,

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in sechs Fällen und

- Beihilfe zur Volksverhetzung, zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;

6. der Mitangeklagte B.  der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in § 40 Abs. 1 [X.] genannten Gegenständen,

- Volksverhetzung in zwei Fällen,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;

7. die Mitangeklagte [X.].  der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit

- Beihilfe zur Anleitung zur Herstellung von in § 40 Abs. 1 [X.] genannten Gegenständen,

- Volksverhetzung in 14 Fällen,

- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen,

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in sechs Fällen und

- Gewaltdarstellung;

II. das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit es den Angeklagten [X.]  betrifft im Ausspruch über die Einziehung,

2. soweit es den Angeklagten [X.]  betrifft im Ausspruch über die Einziehung der [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[X.] Die Angeklagten [X.]  und M.  haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]ie Angeklagten [X.]  , [X.]  , M.  un[X.] [X.]  sowie [X.]ie nicht revi[X.]ieren[X.]en Mitangeklagten [X.]  , B.  un[X.] [X.].  jeweils wegen "Bil[X.]ung einer kriminellen [X.] in Tateinheit mit Volksverhetzung in Tateinheit mit Gewalt[X.]arstellung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagan[X.]amitteln verfassungswi[X.]riger Organisationen in Tateinheit mit Verwen[X.]en von Kennzeichen verfassungswi[X.]riger Organisationen in Tateinheit mit Anleitung zur Herstellung von in § 40 Abs. 1 Waffengesetz genannten Gegen-stän[X.]en", [X.]en Angeklagten [X.]  zu[X.]em tatmehrheitlich wegen [X.]es "vorsätzlichen Besitzes zweier verbotener Gegenstän[X.]e […] in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe un[X.] Munition" schul[X.]ig gesprochen. Für [X.]en Angeklagten [X.]  hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] neun Monaten, für [X.]en Angeklagten [X.]  eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] fünf Monaten, für [X.]en Angeklagten M.  eine Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] vier Monaten un[X.] für [X.]en Angeklagten [X.]  eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Vollstreckung [X.]er bei[X.]en letztgenannten Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt; zu[X.]em hat es eine Vielzahl von Gegenstän[X.]en [X.]er Angeklagten [X.]  , [X.]  un[X.] [X.]  eingezogen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hiergegen richten sich [X.]ie Revisionen [X.]er Angeklagten, [X.]ie sowohl mehrere Verfahrensrügen erheben als auch mit Einzelbeanstan[X.]ungen [X.]ie Verletzung sachlichen Rechts gelten[X.] machen. Die Revisionen [X.]er Angeklagten führen zu [X.]en aus [X.]er [X.] ersichtlichen Än[X.]erungen [X.]er Schul[X.]sprüche sowie zur teilweisen Aufhebung [X.]er Entschei[X.]ungen über [X.]ie Einziehung; im Übrigen sin[X.] sie unbegrün[X.]et im Sinne [X.]es § 349 Abs. 2 StPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. Das [X.] hat folgen[X.]e Feststellungen getroffen un[X.] Wertungen vorgenommen:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die Angeklagten [X.]  , [X.]  , M.  un[X.] [X.]  bil[X.]eten im Juni 2008 einen auf Dauer angelegten, organisatorisch fest gefügten Verban[X.], um gemeinsam über [X.] vornehmlich volksverhetzen[X.]e o[X.]er sonst strafbare Lie[X.]er zu verbreiten. Bei [X.]er Einrichtung un[X.] [X.]em Betrieb von [X.]seite un[X.] Ra[X.]io gingen sie wie folgt arbeitsteilig vor:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Angeklagte [X.]  , [X.]er im Lauf [X.]es Sommers 2007 zum Organisator un[X.] führen[X.]en Kopf [X.]er Gruppierung aufgestiegen war, mietete einen Server an un[X.] richtete [X.]ie verfahrensgegenstän[X.]liche [X.]seite "European [X.]otherhoo[X.] Ra[X.]io" ein. Über [X.]iese lief [X.]er Ra[X.]iostream, [X.]arüber hinaus waren über [X.]ie Unterseite "Sprengmeister" im [X.] Bauanleitungen für [X.]ie Herstellung von Sprengstoffen sowie Spreng- un[X.] [X.]an[X.]vorrichtungen abrufbar. Für [X.]en technischen Ablauf [X.]er Ra[X.]iosen[X.]ungen stattete [X.]er Angeklagte [X.]  zunächst [X.]ie Angeklagten [X.]  un[X.] M.  sowie später [X.]ie nicht revi[X.]ieren[X.]en Mitangeklagten B.  , [X.].  un[X.] [X.]  mit einem Programm aus, über [X.]as [X.]ie Angeklagten [X.]  , [X.]  un[X.] M.  [X.]em jeweiligen Mo[X.]erator [X.]er Ra[X.]iosen[X.]ung [X.]en Stream entziehen un[X.] [X.]ie Sen[X.]ung [X.]amit unterbrechen konnten. Die Angeklagten [X.]  un[X.] [X.]  mo[X.]erierten zu[X.]em selbst Ra[X.]iosen[X.]ungen, im Rahmen [X.]erer sie teils alleine, teils gemeinsam eine Vielzahl von rechtsextremen Lie[X.]ern mit volksverhetzen[X.]em o[X.]er sonst strafbarem Inhalt abspielten. Darüber hinaus rekrutierten sie weitere Personen, [X.]ie [X.] übernahmen - [X.]arunter [X.]ie Mitangeklagten B.  , [X.].  un[X.] [X.]  - un[X.] warben u.a. mit Aufklebern un[X.] Bannern sowie einem - von [X.]er Mitangeklagten [X.].  hergestellten - Werbejingle für [X.]as Ra[X.]io un[X.] [X.]ie "[X.]". Des Weiteren organisierten sie am 21. Februar 2009 eine Werbeveranstaltung für [X.]as Ra[X.]io.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Angeklagte M.  mietete [X.]en Ra[X.]iostream an, über [X.]en [X.]ie Ra[X.]iosen[X.]ungen im [X.] an eine Hörerschaft von etwa 20 bis 50 Personen ausgestrahlt wur[X.]en, un[X.] mo[X.]erierte vom 24. bis 26. Februar 2009 eine Dauersen[X.]ung, in [X.]er er ebenfalls rechtsextreme Lie[X.]er mit volksverhetzen[X.]em o[X.]er sonst strafbarem Inhalt abspielte. Der Angeklagte [X.]  beteiligte sich finanziell an [X.]er Miete [X.]es Ra[X.]iostreams mit Zahlungen von 6 € im August 2008 un[X.] 24 € im November 2008 sowie mit einem am 15. Februar 2009 entrichteten Betrag von 20 € an [X.]er Fertigung eines Banners für [X.]as Ra[X.]io; zu[X.]em betreute er im gesamten Tatzeitraum [X.]en [X.] [X.]er [X.]seite.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Darüber hinaus verwahrten alle vier Angeklagten sowie [X.]ie Mitangeklagten [X.]  , [X.]un[X.] [X.].  jeweils mehrere tausen[X.] Dateien mit rechtsextremen, zumin[X.]est teilweise [X.]ie Tatbestän[X.]e [X.]er Volksverhetzung, [X.]es Verbreitens von Propagan[X.]amitteln sowie [X.]es Verwen[X.]ens von Kennzeichen verfassungswi[X.]riger Organisationen erfüllen[X.]en Lie[X.]ern, um sie [X.]en Hörern [X.]es gemeinsam betriebenen Ra[X.]ios zugänglich zu machen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unabhängig vom gemeinsamen Betrieb [X.]es Ra[X.]ios war [X.]er Angeklagte [X.]  im März 2009 im Besitz eines Butterflymessers, eines Schlagrings sowie einer [X.], Reizstoff- un[X.] Signalpistole ohne PTB-Zulassungszeichen mit Magazin un[X.] Manöverkartusche, ohne über eine entsprechen[X.]e waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Das [X.] hat [X.]en Zusammenschluss [X.]er Angeklagten als mitglie[X.]schaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.] bewertet (§ 129 Abs. 1 StGB). Die von [X.]en Angeklagten im einzelnen im Rahmen [X.]er vom [X.] getragenen [X.] begangenen Äußerungs- un[X.] Propagan[X.]a[X.]elikte [X.]es Verbreitens von Propagan[X.]amitteln un[X.] [X.]es Verwen[X.]ens von Kennzeichen verfassungswi[X.]riger Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 un[X.] 4, § 86a Abs. 1 Nr. 1 un[X.] 2 StGB), [X.]er Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 un[X.] 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) un[X.] [X.]), Abs. 3, 4 un[X.] 5 StGB), [X.]er Gewalt[X.]arstellung (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 un[X.] 4 StGB) sowie [X.]ie vom Angeklagten [X.]  [X.]urch [X.]ie "[X.]" begangene Anleitung zur Herstellung von nach § 40 [X.] verbotenen Gegenstän[X.]en (§ 52 Abs. 1 Nr. 4, § 40 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 [X.]) hat es [X.]en jeweils an[X.]eren Mitglie[X.]ern als mittäterschaftlich begangene Taten zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB). Dabei hat es alle Äußerungs- un[X.] Propagan[X.]a[X.]elikte jeweils als eine einheitliche Tat im Rechtssinne angesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Die von [X.]en Angeklagten [X.]  , [X.]  un[X.] [X.]  erhobenen Verfahrensrügen zeigen aus [X.]en Grün[X.]en [X.]er Antragsschriften [X.]es Generalbun[X.]esanwalts keine Rechtsfehler zum Nachteil [X.]er Angeklagten auf.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

III. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält [X.]as Urteil nur teilweise stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Zutreffen[X.] hat [X.]as [X.] aller[X.]ings [X.]en Zusammenschluss [X.]er Angeklagten als kriminelle [X.] (§ 129 Abs. 1 StGB) un[X.] [X.]as Abspielen [X.]er Lie[X.]er - abhängig vom jeweiligen Lie[X.]text - als Volksverhetzung, Verbreiten von Propagan[X.]amitteln verfassungswi[X.]riger Organisationen, Verwen[X.]en von Kennzeichen verfassungswi[X.]riger Organisationen o[X.]er Gewalt[X.]arstellung gewür[X.]igt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ebenfalls zutreffen[X.] hat [X.]as [X.] [X.]en Betrieb [X.]er "[X.]" - auch wenn [X.]iese vom Angeklagten [X.]  [X.]urch Rückgriff auf frem[X.]e, im [X.] verfügbare Anleitungen zusammengestellt wur[X.]e - als Anleitung zur Herstellung von nach § 40 [X.] verbotenen Gegenstän[X.]en bewertet, weil sich [X.]er Angeklagte [X.]  [X.]ie Inhalte [X.]er verbotenen Beschreibungen zu eigen machte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. November 1997 - 4 [X.] 232/ 97, NJW 1998, 1087).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Nicht frei von [X.] erweisen sich in[X.]es [X.]ie vom [X.] vorgenommene mittäterschaftliche Zurechnung [X.]er von [X.]en [X.]smitglie[X.]ern im Einzelnen begangenen Taten zu Lasten aller Angeklagten sowie [X.]ie konkurrenzrechtliche Bewertung [X.]er einzelnen Taten. Hierzu im Einzelnen:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Schließen sich mehrere Täter zu einer kriminellen [X.] zusammen, hat [X.]ies - entsprechen[X.] [X.]en bei einem Zusammenschluss als Ban[X.]e gelten[X.]en Grun[X.]sätzen - nicht zur Folge, [X.]ass je[X.]e von einem [X.]smitglie[X.] begangene Tat [X.]en an[X.]eren Mitglie[X.]ern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne [X.]es § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wer[X.]en kann. Vielmehr ist für je[X.]e einzelne Tat nach [X.]en allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich [X.]ie an[X.]eren Mitglie[X.]er hieran als Mittäter, Anstifter o[X.]er Gehilfen beteiligt o[X.]er ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 3 [X.], [X.], 575; vom 13. Mai 2003 - 3 [X.], [X.], 21, 22; [X.], StGB, 58. Aufl., § 25 Rn. 12).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Haben bei einer [X.]urch mehrere Personen begangenen Deliktsserie einzelne Angeklagte einen Tatbeitrag zum Aufbau o[X.]er zur Aufrechterhaltung einer auf [X.]ie Begehung von Straftaten ausgerichteten Infrastruktur erbracht, sin[X.] [X.]ie Einzeltaten [X.]er Mittäter zu einem uneigentlichen Organisations[X.]elikt zusammenzufassen, [X.]urch welches mehrere Einzelhan[X.]lungen rechtlich verbun[X.]en un[X.] hiermit [X.]ie auf Grun[X.]lage [X.]ieser Infrastruktur begangenen Straftaten in [X.]er Person [X.]er im Hintergrun[X.] Tätigen zu einer einheitlichen Tat o[X.]er gegebenenfalls zu wenigen einheitlichen Taten im Sinne [X.]es § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt wer[X.]en ([X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 177, 184; Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 5 [X.], [X.], 296 f.; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 [X.], [X.]St 48, 331, 342 f.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Die im Rahmen einer kriminellen [X.] begangenen Taten stehen zueinan[X.]er im Verhältnis [X.]er Tateinheit, [X.]a [X.]ie mitglie[X.]schaftliche Beteiligung in einer solchen [X.] zu [X.]eren Verklammerung führt. Voraussetzung für eine solche Klammerwirkung ist, [X.]ass [X.]ie Ausführungshan[X.]lungen zweier o[X.]er mehrerer an sich selbststän[X.]iger Delikte zwar nicht miteinan[X.]er, wohl aber mit [X.]er Ausführungshan[X.]lung eines [X.]ritten Tatbestan[X.]es (teil-)i[X.]entisch sin[X.] un[X.] [X.]ass zwischen wenigstens einem [X.]er bei[X.]en an sich selbststän[X.]igen Delikte un[X.] [X.]em sie verbin[X.]en[X.]en, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehen[X.]en ([X.] zumin[X.]est annähern[X.]e Wertgleichheit besteht ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 [X.], [X.], 692, 693; [X.] in [X.], 12. Aufl., § 52 Rn. 27, 29 jeweils mwN). Als Maßstab hierfür [X.]ient [X.]ie Abstufung [X.]er einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an [X.]en Strafrahmen, wobei [X.]er [X.] nicht nach einer abstrakt-generalisieren[X.]en Betrachtungsweise, son[X.]ern anhan[X.] [X.]er konkreten Gewichtung [X.]er Taten vorzunehmen ist ([X.], Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, [X.]St 33, 4, 6 f.; vgl. auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 52 Rn. 16).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Danach haben sich [X.]ie Angeklagten im Einzelnen wie folgt schul[X.]ig gemacht:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Alle Angeklagten haben sich mitglie[X.]schaftlich an [X.]er kriminellen [X.] beteiligt (§ 129 Abs. 1 StGB). Ein Schul[X.]spruch auch wegen hierzu in Tateinheit stehen[X.]er Grün[X.]ung [X.]er [X.] kommt nicht in Betracht. Zwar steht [X.]as Grün[X.]en einer kriminellen [X.] nach § 129 Abs. 1 StGB zu [X.]er weiteren Tatbestan[X.]salternative [X.]er mitglie[X.]schaftlichen Beteiligung an [X.]er [X.] je[X.]enfalls [X.]ann im Verhältnis [X.]er Tateinheit, wenn sich [X.]ie Beteiligung als Mitglie[X.] wie hier unmittelbar an [X.]as Grün[X.]en [X.]er [X.] anschließt (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216 unter Aufgabe von [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 StR 43/03, [X.], 385). In[X.]es kann nicht ausgeschlossen wer[X.]en, [X.]ass [X.]as [X.] [X.]ie Grün[X.]ung [X.]er [X.] nicht schon vor [X.]em Juni 2008 für möglich angesehen hat ([X.]). Taten in [X.]iesem Zeitraum hat [X.]as [X.] nach § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO von [X.]er Verfolgung ausgenommen ([X.] 50).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der Angeklagte [X.]  hat täterschaftlich zum Herstellen von nach § 40 [X.] verbotenen Gegenstän[X.]en angeleitet, in[X.]em er [X.]ie "[X.]" eigenhän[X.]ig zusammenstellte un[X.] im [X.] zum Abruf bereitstellte. Demgegenüber ist [X.]er Angeklagte [X.]  nur [X.]er Beihilfe zum Anleiten schul[X.]ig, in[X.]em er [X.]urch Abspielen von [X.] im Rahmen [X.]er von ihm mo[X.]erierten Sen[X.]ungen auf [X.]ie Seite aufmerksam machte. Die Angeklagten M.  un[X.] [X.]  haben zur "[X.]" keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Hinsichtlich [X.]er Ra[X.]iosen[X.]ungen haben sich [X.]ie Angeklagten [X.]  , [X.]  un[X.] M.  [X.]er in [X.]er [X.] genannten Äußerungs- un[X.] Propagan[X.]a[X.]elikte jeweils [X.]urch eigenhän[X.]iges Mo[X.]erieren von Sen[X.]ungen sowie [X.]em Abspielen [X.]er im einzelnen vom [X.] festgestellten Lie[X.]er schul[X.]ig gemacht, un[X.] zwar [X.]er Angeklagte [X.]  [X.]urch [X.]ie Sen[X.]ungen am 16. Januar, 3., 5., 10., 12., 13., 27. un[X.] 28. Februar sowie 11. März 2009, [X.]er Angeklagte [X.]  [X.]urch [X.]ie Sen[X.]ungen am 16. Januar, 7. un[X.] 12. Februar sowie 11. bis 12. März 2009 un[X.] [X.]er Angeklagte M.  [X.]urch [X.]ie unmo[X.]erierte Dauersen[X.]ung vom 24. bis 26. Februar 2009. Der Angeklagte [X.]  hat keine Sen[X.]ung eigenhän[X.]ig mo[X.]eriert, so [X.]ass er [X.]ie Delikte [X.]er Volksverhetzung, [X.]es Verbreitens von Propagan[X.]amitteln un[X.] [X.]es Verwen[X.]ens von Kennzeichen verfassungswi[X.]riger Organisationen jeweils nur in [X.]er Tatalternative [X.]es Vorrätighaltens zum Zwecke [X.]eren Verbreitung begangen hat (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt., § 86a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. [X.]) 4. Alt., Abs. 5 StGB).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Darüber hinaus können [X.]en Angeklagten [X.]  un[X.] M.  , [X.]ie [X.]urch Zur-Verfügung-Stellung von [X.]seite un[X.] Ra[X.]iostream einen wesentlichen Beitrag zur tatnotwen[X.]igen Infrastruktur geleistet haben, [X.]ie von an[X.]eren Mo[X.]eratoren abgespielten Lie[X.]er als jeweils ein einheitliches Äußerungs- o[X.]er Propagan[X.]a[X.]elikt im Sinne eines uneigentlichen Organisations[X.]eliktes zugerechnet wer[X.]en. Den Angeklagten [X.]  un[X.] [X.]  sin[X.] [X.]ie von an[X.]eren Beteiligten [X.]urchgeführten Mo[X.]erationen nach [X.]en allgemeinen Kriterien nur als eine einheitliche Beihilfe zu [X.]eren Äußerungs- o[X.]er Propagan[X.]a[X.]elikten zuzurechnen, un[X.] zwar weil [X.]er Angeklagte [X.]  [X.]ie Infrastruktur finanziell unterstützte un[X.] [X.]er Angeklagte [X.]  am 21. Februar 2009 eine Werbeveranstaltung für [X.]as Ra[X.]io mitorganisierte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Die solchermaßen von [X.]en Angeklagten verwirklichten Delikte [X.]er Volksverhetzung, [X.]es Verbreitens von Propagan[X.]amitteln un[X.] [X.]es Verwen[X.]ens von Kennzeichen verfassungswi[X.]riger Organisationen sowie [X.]er Gewalt[X.]arstellung bzw. [X.]er Beihilfe hierzu wer[X.]en [X.]urch [X.]ie Mitglie[X.]schaft in [X.]er kriminellen [X.], [X.]eren Tätigkeit auf [X.]ie Begehung [X.]ieser Straftaten gerichtet war, jeweils miteinan[X.]er zur Tateinheit verklammert. Das Vergehen gemäß § 129 Abs. 1 StGB ist hier auch geeignet, sämtliche Propagan[X.]a[X.]elikte einschließlich [X.]er Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB zu verklammern, weil auch insoweit [X.]ie erfor[X.]erliche Wertgleichheit gegeben ist. Dass [X.]ie Untergrenze [X.]es Strafrahmens [X.]er Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB ([X.]rei Monate Freiheitsstrafe) geringfügig höher ist als [X.]iejenige [X.]er Mitglie[X.]schaft in einer kriminellen [X.] (Gel[X.]strafe), steht einer Verklammerung [X.]er Taten mit Blick auf [X.]ie konkreten Umstän[X.]e nicht entgegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Der Senat schließt aus, [X.]ass in einer neuen Hauptverhan[X.]lung noch Feststellungen getroffen wer[X.]en können, [X.]ie zu einer an[X.]eren rechtlichen Bewertung [X.]er Taten führen. Er än[X.]ert [X.]eshalb [X.]ie Schul[X.]sprüche (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht [X.]em nicht entgegen, weil sich [X.]ie Angeklagten gegen [X.]ie geän[X.]erten Schul[X.]vorwürfe nicht an[X.]ers als geschehen hätten vertei[X.]igen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Die Än[X.]erungen [X.]er Schul[X.]sprüche führen nicht zur Aufhebung [X.]er Strafaussprüche, [X.]a [X.]er Senat ausschließen kann, [X.]ass [X.]as [X.] jeweils auf eine mil[X.]ere Strafe erkannt hätte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

IV. Die Schul[X.]spruchberichtigung ist entsprechen[X.] § 357 StPO auf [X.]ie nicht revi[X.]ieren[X.]en Mitangeklagten [X.]  , [X.].  un[X.] [X.]zu erstrecken. Auch ihnen wur[X.]en [X.]ie [X.]urch an[X.]ere [X.]smitglie[X.]er verwirklichten Taten, [X.].h. [X.]ie Anleitung zur Herstellung von in § 40 [X.] genannten Gegen-stän[X.]en sowie [X.]ie im Rahmen einzelner Mo[X.]erationen begangenen Äußerungs- un[X.] Propagan[X.]a[X.]elikte, rechtsfehlerhaft als in Mittäterschaft begangen zugerechnet. Nach [X.]en obigen Ausführungen sin[X.] [X.]ie [X.]rei Mitangeklagten in[X.]es nur [X.]er Beihilfe an [X.]em Waffen[X.]elikt [X.]es Angeklagten [X.]  schul[X.]ig, in[X.]em sie ein Werbejingle für [X.]ie Seite pro[X.]uzierten ([X.].  ) bzw. [X.]ieses in [X.]en von ihnen mo[X.]erierten Sen[X.]ungen abspielten ([X.]  un[X.] B.  ). Darüber hinaus sin[X.] sie nur [X.]erjenigen, aus [X.]er [X.] ersichtlichen Äußerungs- un[X.] Propagan[X.]a[X.]elikte schul[X.]ig, [X.]ie sie eigenhän[X.]ig im Rahmen [X.]er von ihnen selbst gestalteten Ra[X.]iosen[X.]ungen begangen haben, [X.].h. für [X.]ie Mitangeklagte [X.]  in [X.]en Sen[X.]ungen am 29. September 2008, 22., 27. un[X.] 30. Januar sowie 1., 9. un[X.] 18./19. Februar 2009, für [X.]en Mitangeklagten B.  in [X.]en Sen[X.]ungen am 16. Januar un[X.] 3. Februar 2009 sowie für [X.]ie Mitangeklagte [X.].  in [X.]en Sen[X.]ungen am 5., 8., 11., un[X.] 12. Oktober, 25. un[X.] 27. November, 11., 14., 19. un[X.] 20. Dezember 2008, 10., 11., 15. un[X.] 29./30. Januar sowie 16. un[X.] 26. Februar 2009. Ferner ist [X.]ie Mitangeklagte [X.]  wegen [X.]er Mitorganisation einer Werbeveranstaltung für [X.]as Ra[X.]io am 21. Februar 2009 [X.]er Beihilfe an [X.]en [X.]arauf folgen[X.] von an[X.]eren Beteiligten begangenen Äußerungs- un[X.] Propagan[X.]a[X.]elikten schul[X.]ig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dass [X.]ie Berichtigung [X.]es Schul[X.]spruchs auch im Fall [X.]er Mitangeklagten [X.]  , [X.].  un[X.] [X.]keine Auswirkungen auf [X.]en Strafausspruch hat, weil [X.]er Senat auch insoweit [X.]ie Verhängung einer mil[X.]eren Strafe ausschließen kann, steht [X.]er Erstreckung [X.]er Revision nach § 357 StPO nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 31. Juli 1996 - 3 StR 269/96, bei [X.] NStZ 1997, 376; Beschluss vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, [X.], 507). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, [X.]a sich [X.]ie Betroffenen nicht an[X.]ers als geschehen hätten vertei[X.]igen können.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

V. Die Entschei[X.]ungen über [X.]ie Einziehung von "1078 [X.], DVDs, MCs un[X.] [X.]" beim Angeklagten [X.]  sowie beim Angeklagten [X.]  über [X.]ie Einziehung einer Webcam sin[X.] rechtsfehlerhaft, [X.]a [X.]ie Begrün[X.]ungen so unspezifisch sin[X.], [X.]ass eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist ([X.], Beschluss vom 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92, [X.], 245 [X.]ort nur re[X.]. Leitsatz). Beim Angeklagten [X.]  war nicht ersichtlich, in welcher Weise [X.]ie Webcam zur Vorbereitung o[X.]er Begehung [X.]er von ihm verwirklichten Delikte gebraucht wor[X.]en o[X.]er bestimmt gewesen ist; beim Angeklagten [X.]  kam eine pauschale Einziehung von 1078 [X.], DVDs, MCs un[X.] [X.] unterschie[X.]lichen Inhalts als Sachgesamtheit nicht in Betracht, [X.]a es sich schon nicht um eine wirtschaftliche Einheit un[X.] [X.]amit nicht um eine Sammlung han[X.]elte (vgl. [X.] in: [X.], 5. Aufl., § 90 Rn. 22 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Über [X.]ie Einziehung muss [X.]eshalb erneut verhan[X.]elt un[X.] entschie[X.]en wer[X.]en.

[X.]

                       [X.]

Meta

3 StR 230/10

19.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 30. November 2009, Az: (502) 81 Js 250/09 (29/09), Urteil

§ 25 Abs 1 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 26 StGB, § 27 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 129 Abs 1 StGB, § 130 StGB, § 131 StGB, § 40 Abs 1 WaffG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. 3 StR 230/10 (REWIS RS 2011, 7372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7372

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