Aktenzeichen 2 StR 611/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR611.19.0
RCN:
RCNL4HJVGYKZNKWY5L

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.05.2020

Gewerbsmäßige Hehlerei: Tatbestandsmerkmal des „Sichverschaffens“ bei Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber; Abwicklung des Verkaufs eines gestohlenen Fahrzeugs

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