Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 01.02.2012, Az. XII ZR 10/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9581

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Verbrauchergerichtsstand: Zum Erfordernis eines Vertragsschlusses mit Mitteln des Fernabsatzes im Falle der Unterzeichnung des Vertrages am Geschäftssitz des EU-ausländischen Vertragspartners nach vorvertraglicher Bindung auf Grund einer auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten passiven Webseite


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen

oder

setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?

2. Falls Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss: Ist der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt eine [X.]. Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen

oder

setzt Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes voraus?

2. Falls Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgen muss:

Ist der [X.] nach Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des Fernabsatzes eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?

Gründe

I.

1

1. Die Klägerin ma[X.]ht gegen den Beklagten S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aufgrund eines Mietvertrags ü[X.] ein Wohnmobil geltend. Zwis[X.]hen den Parteien ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen [X.] Geri[X.]hts streitig.

2

Die Klägerin, die ihren Ges[X.]häftssitz in [X.] hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Mögli[X.]hkeit bestand, einen mit "Wegbes[X.]hreibung" bezei[X.]hneten [X.] anzukli[X.]ken. Dieser [X.] führte zu einer Straßenkarte, in der au[X.]h die Anfahrt aus der Grenzregion der [X.] eingezei[X.]hnet war. Außerdem befand si[X.]h an mehreren Stellen des [X.]-Auftritts der Klägerin neben einer [X.] Flagge der Hinweis "Wij spreken Nederlands!".

3

Der Beklagte, der in den [X.]n wohnt, erkundigte si[X.]h im Januar 2008 na[X.]h der Anmietung eines Wohnmobils. Na[X.]hdem die Parteien mehrere E-Mails gewe[X.]hselt hatten, s[X.]hi[X.]kte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unters[X.]hrieben an die Klägerin - ebenfalls per Fax - zurü[X.]ks[X.]hi[X.]kte. Auf der Rü[X.]kseite des Reservierungsantrags waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils abgedru[X.]kt, die in Ziffer 19 eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung enthielten, na[X.]h der für alle Streitigkeiten aus oder ü[X.] diesen Vertrag als Geri[X.]htsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Geri[X.]htsstand im Inland hat.

4

Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Ges[X.]häftsräumen der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anzahlung. Im Juli 2008 s[X.]hlossen die Parteien in den Ges[X.]häftsräumen der Klägerin den Mietvertrag ü[X.] das reservierte Wohnmobil.

5

Wegen te[X.]hnis[X.]her Defekte des [X.], die zwis[X.]hen den Parteien streitig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst na[X.]h Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurü[X.]k. Mit der Klage ma[X.]ht sie den ihr aus der verspäteten Rü[X.]kgabe entstandenen S[X.]haden geltend.

6

Das [X.] hat ü[X.] die Zulässigkeit der Klage gesondert verhandelt und dur[X.]h Zwis[X.]henurteil festgestellt, dass es für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits international zuständig sei. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision mö[X.]hte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage errei[X.]hen.

7

2. Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 495 ff. veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ri[X.]hte si[X.]h na[X.]h den Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates ü[X.] die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 22. Dezem[X.] 2000 ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 16. Januar 2001, na[X.]hfolgend: [X.]). Die Parteien hätten eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung getroffen, die entspre[X.]hend der Bestimmung des [X.]. 23 [X.] wirksam sei und als Geri[X.]htsstand den Sitz der Klägerin bestimme.

8

Die getroffene Geri[X.]htsstandsvereinbarung sei ni[X.]ht gemäß [X.]. 17 [X.] i.V.m. [X.]. 23 Abs. 5 [X.] unwirksam, weil keine [X.] im Sinne des hier allein in Betra[X.]ht kommenden [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] vorliege. Zwar sei der Beklagte Verbrau[X.]her im Sinne des [X.]. 15 Abs. 1 [X.]. Es liege a[X.] glei[X.]hwohl keine [X.] vor, weil die Klägerin ihre [X.]ufli[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht im Sinne des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] auf den Wohnsitzstaat des Beklagten "ausgeri[X.]htet" habe. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers eine "aktive" Website betreibe, bei der ü[X.] das [X.] abges[X.]hlossen werden könnten. Eine sol[X.]he "aktive" Website habe die Klägerin ni[X.]ht betrieben. Bei einer "passiven" Website könne ein "Ausri[X.]hten" [X.]. [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] nur dann angenommen werden, wenn der Verbrau[X.]her im [X.] zum Vertragss[X.]hluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte dur[X.]h den [X.]auftritt der Klägerin zum Vertragss[X.]hluss motiviert worden sei, könne a[X.] dahinstehen. [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] finde jedenfalls deshalb keine Anwendung, weil der Abs[X.]hluss des Mietvertrags ni[X.]ht im Fernabsatz erfolgt sei, sondern anlässli[X.]h eines persönli[X.]hen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin.

II.

9

Der Erfolg der Revision des Beklagten ist davon abhängig, ob die Instanzgeri[X.]hte ihre internationale Zuständigkeit zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits zu Re[X.]ht bejaht haben.

1. Die internationale Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte bestimmt si[X.]h im vorliegenden Fall gemäß [X.]. 1 Abs. 1 Satz 1, [X.]. 3 Abs. 1 [X.] na[X.]h Maßgabe der [X.]. 5 bis 24 [X.], da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den [X.]n wohnhafte Beklagte abwei[X.]hend von [X.]. 2 [X.] vor den Geri[X.]hten eines anderen Mitgliedstaates, nämli[X.]h in [X.], verklagt wird. Die Instanzgeri[X.]hte haben ihre internationale Zuständigkeit deshalb für gegeben era[X.]htet, weil sie die in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Geri[X.]htsstandsvereinbarung für wirksam gehalten haben. Die Wirksamkeit dieser Geri[X.]htsstandsvereinbarung hängt indes davon ab, ob es si[X.]h bei dem zwis[X.]hen den Parteien abges[X.]hlossenen Mietvertrag um eine [X.] na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] handelt, bei der die Klage gegen einen Verbrau[X.]her gemäß [X.]. 16 Abs. 2 [X.] nur vor den Geri[X.]hten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat und eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung nur unter den - im vorliegenden Fall ni[X.]ht gegebenen - Voraussetzungen des [X.]. 17 [X.] mögli[X.]h ist (vgl. [X.]. 17 i.V.m. [X.]. 23 Abs. 5 [X.]).

a) Na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] handelt es si[X.]h um eine [X.], wenn der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat, eine [X.]ufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübt oder eine sol[X.]he auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], eins[X.]hließli[X.]h dieses Mitgliedstaats, ausri[X.]htet und der Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Dur[X.]h diese Regelung sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrau[X.]hers geri[X.]hteten Werbung vor allem au[X.]h der so genannte elektronis[X.]he Handel ü[X.] das [X.] erfasst werden, bei dem ein Vertragss[X.]hluss auf auss[X.]hließli[X.]h elektronis[X.]hem Wege zustande kommt ([X.] Urteil vom 17. Septem[X.] 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; [X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht 3. Aufl. A. 1 [X.]. 15 [X.] Rn. 37; [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 23). Da bei Verträgen, die ü[X.] das [X.] abges[X.]hlossen wurden, meist kaum festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragss[X.]hluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als na[X.]h dem bisherigen Re[X.]ht (vgl. [X.]. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Ü[X.]einkommens ü[X.] die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 27. Septem[X.] 1968, BGBl. [X.], im Folgenden EuGVÜ), auf den Ort des Vertragss[X.]hlusses oder der Vornahme der dafür erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen ni[X.]ht an. Na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau[X.]hers s[X.]hon dadur[X.]h ges[X.]haffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausri[X.]htet (vgl. [X.] Urteil vom 17. Septem[X.] 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 23 mwN).

b) Umstritten ist, unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender, der eine [X.]seite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausri[X.]htet. Die bislang herrs[X.]hende Meinung in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum differenzierte dana[X.]h, ob der Gewerbetreibende eine aktive oder nur eine passive Website unterhält. Während Einigkeit darü[X.] bestand, dass der Verbrau[X.]hers[X.]hutzgeri[X.]htsstand des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar ü[X.] die [X.]seite, etwa dur[X.]h das Ankli[X.]ken eines entspre[X.]henden Symbols, ein Vertragss[X.]hluss erfolgen kann (vgl. [X.] Bes[X.]hluss vom 17. Septem[X.] 2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), wird der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausrei[X.]hend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragss[X.]hluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h zu einem Vertragss[X.]hluss kommt (vgl. zum Streitstand [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 27; [X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht 3. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 37 f.).

[X.]) Na[X.]h Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat si[X.]h der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union (na[X.]hfolgend: Europäis[X.]her Geri[X.]htshof) aufgrund einer Vorlage des Österrei[X.]his[X.]hen O[X.]sten Geri[X.]htshofs in einem Vorabents[X.]heidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender dur[X.]h einen [X.]auftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat [X.]. [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] ausri[X.]htet (Urteil vom 7. Dezem[X.] 2010 - [X.]/08 und [X.]/09 - [X.]/S[X.]hlüter und [X.]/Heller - [X.]. [X.] 2011, Nr. [X.], 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).

In der von der bisher herrs[X.]henden Meinung herangezogenen Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreibenden per E-Mail oder sogar einen Vertragss[X.]hluss online mittels einer sogenannten "interaktiven" Website ermögli[X.]hen, und Websites ohne diese Mögli[X.]hkeit sieht der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof kein taugli[X.]hes Kriterium für die Auslegung des Begriffs des "Ausri[X.]htens" [X.]. [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.]. Diese Kontaktmögli[X.]hkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern zu tätigen beabsi[X.]htige, die in anderen Mitgliedstaaten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind ([X.] aaO Rn. 79).

Für die Anwendbarkeit des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] sieht der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof als ents[X.]heidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende [X.]eits vor dem eigentli[X.]hen Vertragss[X.]hluss seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrau[X.]hers, herzustellen ([X.] aaO Rn. 75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwis[X.]hen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbrau[X.]her zu ermitteln, ob vor dem Vertragss[X.]hluss mit diesem Verbrau[X.]her [X.]altspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragli[X.]he Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragss[X.]hluss mit diesen Verbrau[X.]hern [X.]eit gewesen sei ([X.] aaO Rn. 76).

[X.]altspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet hat, können si[X.]h na[X.]h Auffassung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs beispielsweise aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbes[X.]hreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist oder der Verwendung einer anderen Spra[X.]he oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden übli[X.]herweise verwendeten Spra[X.]he oder Währung mit der Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung und Bu[X.]hungsbestätigung in dieser anderen Spra[X.]he ergeben ([X.] aaO Rn. 93; kritis[X.]h dazu [X.] NJW 2011, 495, 496 f.; von [X.] JZ 2011, 954, 955; [X.] EuZW 2011, 104, 105).

Dabei obliege es [X.] zu prüfen, ob diese [X.]altspunkte vorliegen ([X.] aaO Rn. 93).

2. Das Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 7. Dezem[X.] 2010 verhält si[X.]h allerdings ni[X.]ht zu der Frage, ob [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] in Fällen, in denen der [X.]auftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausri[X.]htens" erfüllt, zusätzli[X.]h voraussetzt, dass der mit dem Verbrau[X.]her ges[X.]hlossene Vertrag mit Mitteln des [X.] zustande gekommen ist (vgl. hierzu die Ents[X.]heidungsbespre[X.]hungen von [X.]/[X.] 2011, 70, 73 f.; [X.] EWiR 2011, 111, 112; [X.] jurisPR-ITR 8/2011 [X.] 3; [X.] EuZW 2011, 104, 105). In der [X.] Re[X.]htspre[X.]hung und im [X.] S[X.]hrifttum finden si[X.]h hierzu unters[X.]hiedli[X.]he Auffassungen.

(1) Teilweise wird vertreten, dass eine [X.] [X.]. [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] nur unter der zusätzli[X.]hen Voraussetzung angenommen werden könne, dass es zu einer vertragli[X.]hen Bindung mit den Mitteln des [X.] gekommen sei ([X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 27; von [X.] JZ 2011, 954, 957).

(2) Eine andere Auffassung hält dagegen einen Vertragss[X.]hluss im Wege des [X.] ni[X.]ht für zwingend erforderli[X.]h. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungs[X.]ei[X.]hs von [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] zu verhindern, sei es jedo[X.]h neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausri[X.]htens" erforderli[X.]h, dass der [X.]auftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragss[X.]hluss mit dem Verbrau[X.]her zumindest ursä[X.]hli[X.]h geworden ist (vgl. [X.] 2008, 348, 349; [X.] 2006, 44, 46; LG Mün[X.]hen IPRspr. 2007 Nr. 143, 405, 406; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] [X.]. 15 [X.] l - [X.] Rn. 18; S[X.]hlosser [X.] 3. Aufl. [X.]. 15 Rn. 8; [X.] NJW 2011, 495, 497; [X.] [X.] 2009, 238, 242 f.; [X.] jurisPR-ITR 8/2011 [X.] 3; [X.]/[X.] [X.], 461, 462 f.; Musielak/[X.] ZPO 8. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 8).

(3) Der Bundesgeri[X.]htshof hatte bislang ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob der Vertrag mit Mitteln des [X.] zustande gekommen sein muss. Er hält es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausri[X.]htens" der gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers jedo[X.]h für erforderli[X.]h, dass der Verbrau[X.]her in seinem Wohnsitzstaat dur[X.]h die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragss[X.]hluss motiviert worden ist, au[X.]h wenn der Vertragss[X.]hluss selbst ni[X.]ht in dem Wohnsitzstaat erfolgt ([X.] Urteil vom 17. Septem[X.] 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11).

3. Der Senat neigt dazu, die Anwendbarkeit des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] in diesen Fällen ni[X.]ht von der Voraussetzung abhängig zu ma[X.]hen, dass der [X.] des [X.] abges[X.]hlossen wurde, sondern es genügen kann, wenn zwis[X.]hen dem [X.]auftritt des Gewerbetreibenden und dem späteren Vertragss[X.]hluss ein Kausalzusammenhang besteht.

a) Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof hat in seiner Ents[X.]heidung vom 7. Dezem[X.] 2010 die s[X.]hon bisher ganz herrs[X.]hende Re[X.]htsauffassung (vgl. hierzu [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 24 mwN und die gemeinsame Erklärung des Rates und der [X.] zu den [X.]. 15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001, abgedru[X.]kt in [X.] 2001, 259, 261), dass die bloße Abrufbarkeit einer Website ni[X.]ht genügt, um den Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] i.V.m. [X.]. 16 Abs. 2 [X.] zu erfüllen ([X.] aaO Rn. 69, 70) bestätigt. Na[X.]h Auffassung des Senats muss dies au[X.]h dann gelten, wenn der Gewerbetreibende eine Website betreibt, die das Merkmal des "Ausri[X.]htens der gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat" gemäß [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] erfüllt. Kommt es zu einem Vertragss[X.]hluss, bei dem der Verbrau[X.]her keine Kenntnis von dem [X.]auftritt des Gewerbetreibenden hatte, ist der Zwe[X.]k des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.], den kompetenzre[X.]htli[X.]hen Verbrau[X.]hers[X.]hutz (vgl. hierzu [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] [X.]. [X.]. 15 - 17 [X.] l - [X.] Rn. 1; [X.] ZPO 22. Aufl. [X.]. 1 [X.] Rn. 1) zu verbessern, ni[X.]ht [X.]ührt. Ein Verbrau[X.]her, der si[X.]h unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibenden ents[X.]heidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertragli[X.]he Bindungen einzugehen, bedarf des dur[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] gewährten verfahrensre[X.]htli[X.]hen Verbrau[X.]hers[X.]hutzes ni[X.]ht (vgl. [X.] Urteil vom 17. Septem[X.] 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] [X.]. 15 [X.] l - [X.] Rn. 18; [X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht 3. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 38).

b) Kann somit allein die Ausgestaltung des [X.]auftritts des Gewerbetreibenden das abges[X.]hlossene Re[X.]htsges[X.]häft ni[X.]ht zur [X.] ma[X.]hen, bedarf es in diesen Fällen einer zusätzli[X.]hen Voraussetzung, um den Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] i.V.m. [X.]. 16 Abs. 2 [X.] zu begründen. Diese muss na[X.]h Auffassung des Senats jedo[X.]h ni[X.]ht darin bestehen, dass der Vertragss[X.]hluss im Wege des [X.] erfolgt sein muss. Ausrei[X.]hend dürfte sein, dass zwis[X.]hen dem [X.]auftritt des Gewerbetreibenden und dem konkreten Vertragss[X.]hluss ein Kausalzusammenhang besteht.

(1) Dem Wortlaut des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass für die Qualifikation eines Re[X.]htsges[X.]häfts als [X.] die Form des Vertragss[X.]hlusses von Bedeutung ist. [X.]. 15 [X.] knüpft ledigli[X.]h an die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft des Vertragspartners ([X.]. 15 Abs. 1 [X.]), an die [X.] des Vertrages ([X.]. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b [X.]), an die Ausübung der [X.]ufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit des anderen Vertragspartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat ([X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] Fall 1 [X.]) oder an die Ausri[X.]htung der [X.]ufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat ([X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] Fall 2 [X.]), an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt na[X.]h dem Wortlaut der Vors[X.]hrift unabhängig von der Form des Vertragss[X.]hlusses eine [X.] vor, wenn der Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit des Gewerbetreibenden fällt. Dabei unters[X.]heidet insbesondere [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] ni[X.]ht dana[X.]h, in wel[X.]her Form der Gewerbetreibende seine [X.]ufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der andere Vertragspartner wohnhaft ist, ausgeri[X.]htet hat. Dies spri[X.]ht dafür, in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit dur[X.]h eine entspre[X.]hende Gestaltung seines [X.]auftritts auf einen anderen Mitgliedstaat ausgeri[X.]htet hat, keine weitergehenden Anforderungen an die Form des Vertragss[X.]hlusses zu stellen als bei der Verwendung herkömmli[X.]her Werbemittel.

(2) Na[X.]h Auffassung des Senats ergäbe si[X.]h sonst ein Wertungswiderspru[X.]h zu den Fällen, in denen der Gewerbetreibende dur[X.]h andere Maßnahmen, wie beispielsweise der Verteilung von Flyern, versu[X.]ht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu werben. Denn bei dieser Form der Werbung ist anerkannt, dass [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] au[X.]h dann anwendbar ist, wenn si[X.]h der Verbrau[X.]her an den Ges[X.]häftssitz des Gewerbetreibenden begibt und dort den Vertrag abs[X.]hließt (vgl. [X.]/[X.] 2011, 70, 74 mwN). Der Ort des Vertragss[X.]hlusses ist für den Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand unerhebli[X.]h ([X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht 3. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 40; [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 27).

(3) Au[X.]h der S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] gebietet es na[X.]h Meinung des Senats ni[X.]ht, die Anwendbarkeit des Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstands vom Vorliegen eines Vertragss[X.]hlusses im Fernabsatz abhängig zu ma[X.]hen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in [X.]. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ verzi[X.]htet [X.]. 15 Abs. 1 [X.] auf das Erfordernis eines Vertragss[X.]hlusses im Wohnsitzstaat des Konsumenten, um den kompetenzre[X.]htli[X.]hen Verbrau[X.]hers[X.]hutz dur[X.]h eine Erweiterung des Anwendungs[X.]ei[X.]hs der Vors[X.]hrift zu verbessern (vgl. [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. [X.]. I [X.]. 17 [X.] Rn. 20 mwN). Veranlasst worden ist diese Erweiterung zwar dur[X.]h den Wuns[X.]h, au[X.]h Verträge zu erfassen, die ü[X.] eine vom Gewerbetreibenden unterhaltene aktive [X.]seite abges[X.]hlossen werden. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht auf sol[X.]he Vorgänge ([X.]Z 167, 83 = NJW 2006, 1672 Rn. 28; [X.] Urteil vom 29. Novem[X.] 2011 - [X.] - [X.], 36 Rn. 21). Dur[X.]h die Änderung sollte gerade au[X.]h der "aktive" Verbrau[X.]her, der seinen Wohnsitzstaat verlässt, um einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden in einem Mitgliedstaat zu s[X.]hließen, in den S[X.]hutz[X.]ei[X.]h der Regelung einbezogen werden ([X.] ZPO 22. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 41; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] [X.]. 15 [X.] l - [X.] Rn. 136). Außerdem ist es anerkannt, dass der Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand au[X.]h dann gegeben sein kann, wenn der Verbrau[X.]her von dem Gewerbetreibenden dazu bewegt wurde, zum Vertragss[X.]hluss seinen Wohnsitzstaat zu verlassen (vgl. [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] [X.]. 15 [X.] l - [X.] Rn. 14 a; [X.]/[X.] [X.], 461, 462 jeweils mwN).

Soweit im [X.] S[X.]hrifttum eine eins[X.]hränkende Auslegung des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] mit der Begründung befürwortet wird, der Verbrau[X.]her, der persönli[X.]h am Ges[X.]häftssitz des Gewerbetreibenden einen Vertrag abs[X.]hließe, sei ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig, weil er si[X.]h ni[X.]ht in einer für den Fernabsatz [X.]harakteristis[X.]hen Situation befinde, die dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet sei, dass die Parteien si[X.]h ni[X.]ht persönli[X.]h begegnen und der Verbrau[X.]her die angebotene Ware ni[X.]ht in Augens[X.]hein nehmen könne (so [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 27; von [X.] JZ 2011, 954, 957), vermag der Senat dem ni[X.]ht zu folgen. Denn der S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] erstre[X.]kt si[X.]h ni[X.]ht auf den S[X.]hutz des Verbrau[X.]hers vor den Gefahren eines Vertragss[X.]hlusses im Fernabsatz. Dur[X.]h den Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand na[X.]h [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] i.V.m. [X.]. 16 Abs. 2 [X.] soll dem Verbrau[X.]her, der gezielt von einem Gewerbetreibenden mit Ges[X.]häftssitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Kunde geworben wurde, der Vorteil erhalten bleiben, nur an seinem Wohnsitz verklagt werden zu können, wenn er mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag abs[X.]hließt. Wegen dieses S[X.]hutzzwe[X.]ks kann na[X.]h Meinung des Senats die Anwendbarkeit des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] ni[X.]ht von unters[X.]hiedli[X.]hen Voraussetzungen abhängig sein, je na[X.]hdem, ob der Gewerbetreibende versu[X.]ht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe herkömmli[X.]her Werbemittel zu gewinnen oder diese Absi[X.]ht dur[X.]h eine entspre[X.]hende Gestaltung seines [X.]auftritts verfolgt.

(4) S[X.]hließli[X.]h spri[X.]ht au[X.]h der systematis[X.]he Auslegungszusammenhang mit den Vors[X.]hriften der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates ü[X.] das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht vom 17. Juli 2008 ([X.]. [X.] Nr. L 177, [X.]; [X.]. 2009 Nr. L 309 S. 87 - [X.] l - [X.]), wie sie Erwägungsgrund 7 zu [X.] l - [X.] verlangt, dafür, einen Kausalzusammenhang zwis[X.]hen dem [X.]auftritt des Gewerbetreibenden und dem Vertragss[X.]hluss dur[X.]h den Verbrau[X.]her für die Anwendbarkeit des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] genügen zu lassen. Im Erwägungsgrund 25 zu der Parallelnorm des [X.]. 6 Abs. 1 [X.] l - [X.] wird ausgeführt, dass ein Verbrau[X.]her au[X.]h dann dur[X.]h die Regelungen des Staates seines gewöhnli[X.]hen Aufenthalts ges[X.]hützt werden soll, wenn der Vertragss[X.]hluss darauf zurü[X.]kzuführen ist, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet hat (vgl. hierzu au[X.]h [X.] NJW 2011, 495, 497).

4. Sollte [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] indes dahingehend auszulegen sein, dass in Fällen, in denen der Gewerbetreibende dur[X.]h die Gestaltung seines [X.]auftritts das Merkmal des "Ausri[X.]htens" erfüllt, der [X.] des [X.] abges[X.]hlossen worden sein muss, neigt der Senat dazu, zumindest im vorliegenden Fall eine [X.] anzunehmen. Denn im vorliegenden Fall sind die Parteien [X.]eits vor der Unterzei[X.]hnung des Mietvertrags mit Mitteln des [X.] eine vertragli[X.]he Bindung eingegangen, die unmittelbar in den eigentli[X.]hen Abs[X.]hluss des Mietvertrags mündete (so au[X.]h [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] [X.]. 15 [X.] l - [X.] Rn. 14 a; [X.]/[X.] 2011, 70, 74; [X.]/[X.] [X.], 461, 462 f.; kritis[X.]h dagegen [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9. Aufl. [X.]. 15 [X.] Rn. 27; von [X.] JZ 2011, 954, 957).

a) Die Klägerin hat dur[X.]h die Gestaltung ihres [X.]auftritts ni[X.]ht nur ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeri[X.]htet. Dur[X.]h die Angabe einer E-Mailadresse auf ihrer Website hat sie au[X.]h die Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen, dass Verbrau[X.]her aus den [X.]n im Wege der Fernkommunikation Kontakt zu ihr aufnehmen konnten. Na[X.]hdem der Beklagte auf diesem Weg sein Interesse zur Anmietung eines Wohnmobils bekundet hatte, nutzte sie selbst diese Kommunikationsform, um dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis anzubieten, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Reservierung vornehmen würde. Dafür ü[X.]mittelte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterzei[X.]hnete und per Fax an die Klägerin zurü[X.]ks[X.]hi[X.]kte.

b) Dadur[X.]h kam es zwis[X.]hen den Parteien allein mit Kommunikationsmitteln, die typis[X.]herweise im Fernabsatz verwendet werden, zu einer vertragli[X.]hen Bindung, die unmittelbar in den späteren Abs[X.]hluss des Mietvertrags mündete.

In einem sol[X.]hen Fall kann der Umstand, dass der Vertragss[X.]hluss selbst ni[X.]ht im Fernabsatz erfolgte, für die Anwendung des [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] keine ents[X.]heidende Bedeutung mehr haben. Dies würde zu einer ungere[X.]htfertigten Privilegierung von Gewerbetreibenden führen, die ihren Ges[X.]häftssitz in einer grenznahen Region haben. Diese könnten ihren [X.]auftritt so gestalten, dass zwar die Kontaktaufnahme dur[X.]h den Kunden und die gesamte vorvertragli[X.]he Korrespondenz mit Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Risiko, Ansprü[X.]he gegen Verbrau[X.]her in deren Wohnsitzstaat geltend ma[X.]hen zu müssen, könnten sie a[X.] dadur[X.]h entgehen, dass der endgültige Vertragss[X.]hluss dur[X.]h den Verbrau[X.]her am Ges[X.]häftssitz des Gewerbetreibenden erfolgen muss.

5. Die Frage, wie [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] in der vorliegenden Fallkonstellation auszulegen ist, ist au[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h.

a) Der Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte in beiden Re[X.]htszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise ledigli[X.]h vorsorgli[X.]h für den Fall, dass das angerufene deuts[X.]he Geri[X.]ht den Geri[X.]htsstaat na[X.]h dem maßgebli[X.]hen Zuständigkeitsre[X.]ht für international zuständig halten sollte, au[X.]h Ausführungen zur Hauptsa[X.]he gema[X.]ht, so dass es im Sinne von [X.]. 24 [X.] an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren fehlt (vgl. [X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht 3. Aufl. A. 1 [X.]. 24 Rn. 46 mwN).

b) Auf der Grundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs hat die Klägerin dur[X.]h die Gestaltung ihres [X.]auftritts ihre Ges[X.]häftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeri[X.]htet.

Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Klägerin zwar nur eine "passive" Webseite betrieben, weil ihr [X.]auftritt die Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht vorsah, "online" einen Mietvertrag abzus[X.]hließen. Sie hat jedo[X.]h dur[X.]h die Gestaltung ihrer Website ihre Absi[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, Personen mit Wohnsitz in den [X.]n als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwendung der [X.] Flagge und dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweis "Wij spreken Nederlands" auf ihrer Homepage hat si[X.]h die Klägerin gezielt an Personen aus den [X.]n geri[X.]htet. Außerdem konnte ü[X.] die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die au[X.]h eine Wegbes[X.]hreibung aus dem Grenz[X.]ei[X.]h der [X.] eingezei[X.]hnet war. Auf der Grundlage der Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 7. Dezem[X.] 2010 liegen damit ausrei[X.]hende [X.]altspunkte dafür vor, dass die Klägerin [X.]. [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] ihre Ges[X.]häftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeri[X.]htet hat.

[X.]) Findet im vorliegenden Fall [X.]. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] Anwendung, obwohl der Mietvertrag zwis[X.]hen den Parteien ohne den Einsatz von Mitteln des [X.] zustande gekommen ist, wäre die in Ziff. 19 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Geri[X.]htsstandsvereinbarung gemäß [X.]. 17 [X.] i.V.m. [X.]. 23 Abs. 5 [X.] unwirksam. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in den [X.]n hat, wäre die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte zu verneinen und die erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.

6. Die Ents[X.]heidung ü[X.] die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts ist gemäß [X.]. 267 A[X.]V dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union vorbehalten.

[X.]                                             We[X.]-Mone[X.]ke                                             Dose

                         S[X.]hilling                                                            [X.]

Meta

XII ZR 10/10

01.02.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 21. Januar 2010, Az: 12 U 49/09

Art 267 AEUV, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001, Art 17 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 01.02.2012, Az. XII ZR 10/10 (REWIS RS 2012, 9581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9581


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 10/10

Bundesgerichtshof, XII ZR 10/10, 24.04.2013.

Bundesgerichtshof, XII ZR 10/10, 01.02.2012.


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