Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2012, Az. XI ZR 9/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8748

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Darlehensgewährung als Dienstleistung; Verbrauchergerichtsstand


Leitsatz

1. Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich EuGVVO.

2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist, zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank mit Sitz in [X.], nimmt den beklagten Rechtsanwalt mit Wohnsitz in [X.] auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

2

Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 18. Februar/30. April 2002 ein Darlehen in Höhe von 51.988 €. Als Verwendungszweck wurde in dem Vertragsformular angegeben: "Das Darlehen dient als Gesellschaftereinlage in die [X.]". Am 12. Januar 2005 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 394.410,56 €, in dem als Verwendungszweck angegeben wurde: "Das Darlehen dient privaten Verwendungszwecken. Gesellschaftereinlage in die [X.]". Mit gleichlautendem Verwendungszweck schlossen die Parteien am 27./28. Juni 2005 einen dritten Darlehensvertrag über 80.784,12 €.

3

Die Verträge wurden am Sitz der Klägerin in M.     ausgefertigt und nach Übermittlung per Telefax vom Beklagten in [X.]  , [X.], und von der Klägerin in M.     unterzeichnet. Die Klägerin zahlte die Darlehen auf ein bei ihr unterhaltenes Konto der Rechtsanwaltssozietät [X.], deren internationaler Partner der Beklagte war, aus. Nach dem Ausbleiben von [X.] und Zinszahlungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen teilweise von demselben Konto und teilweise von einem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto des Beklagten erfolgen sollten, kündigte die Klägerin die Darlehensverträge.

4

Die Klage auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 527.182,68 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte verfolgt mit der Revision und hinsichtlich der Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 vorsorglich auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Revision, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist, soweit sie ni[X.]ht dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 2011 als unzulässig verworfen worden ist, unbegründet.

I.

6

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Bedeutung, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

7

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte ergebe si[X.]h für den Anspru[X.]h aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 an[X.] als bei den Ansprü[X.]hen aus den im Jahre 2005 ges[X.]hlossenen Darlehensverträgen ni[X.]ht aus einer Geri[X.]htsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 [X.], sondern aus Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.]. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe eine Dienstleistung im Sinne des autonom und im Einklang mit dem übrigen Europare[X.]ht [X.] Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] erbra[X.]ht. Der unabhängig von dem für den Vertragsanspru[X.]h geltenden Re[X.]ht zu bestimmende Erfüllungsort im Sinne dieser Vors[X.]hrift befinde si[X.]h in M.     , weil dort das Darlehen ausgezahlt und das [X.] sowie die mit den [X.] und Zinszahlungen zu belastenden Konten geführt worden seien.

8

Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] sei ni[X.]ht dur[X.]h Art. 16 Abs. 2 [X.] ausges[X.]hlossen, weil keine [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.] Gegenstand des Re[X.]htsstreits sei. Die Darlehensverträge seien der berufli[X.]hen Tätigkeit des Beklagten als Re[X.]htsanwalt in [X.]zuzure[X.]hnen. Die Darlehen hätten als Gesells[X.]haftereinlage in eine Re[X.]htsanwaltsgesells[X.]haft verwendet werden sollen, deren internationaler Partner der Beklagte gewesen sei. Der Verbrau[X.]herbegriff des Art. 15 Abs. 1 [X.] sei vertragsautonom und eng auszulegen. Er erfasse nur Verträge, die (fast) auss[X.]hließli[X.]h der privaten Sphäre einer Person zuzure[X.]hnen seien. § 13 [X.] sei ni[X.]ht maßgebli[X.]h. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 [X.], für die er die Darlegungs- und Beweislast trage, ni[X.]ht s[X.]hlüssig vorgetragen.

9

Darüber hinaus seien au[X.]h die Voraussetzungen einer [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] ni[X.]ht erfüllt, da dem Vortrag des Beklagten ni[X.]ht zu entnehmen sei, dass der Abs[X.]hluss der Darlehensverträge auf eine im Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeübte oder auf ihn ausgeri[X.]htete Tätigkeit der Klägerin zurü[X.]kzuführen sei. Die Übermittlung der Vertragsunterlagen genüge dafür ni[X.]ht. Die Zweigniederlassung der Klägerin in [X.]sei an der Darlehensgewährung ni[X.]ht beteiligt gewesen.

Der Beklagte könne si[X.]h ni[X.]ht auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge na[X.]h den Vors[X.]hriften des französis[X.]hen Verbrau[X.]hers[X.]hutzre[X.]hts berufen. Gemäß Art. 27 ff. [X.][X.] aF gelte das deuts[X.]he materielle Darlehensre[X.]ht.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.

1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die au[X.]h im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 373 Rn. 9 und vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 36 Rn. 8, jeweils mwN) internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte bejaht.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass si[X.]h die internationale Zuständigkeit hier na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.]. 2001 Nr. L 12, [X.], im Folgenden: [X.]) ri[X.]htet, da die Klage na[X.]h deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 [X.]) und der sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Geltungsberei[X.]h der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 [X.]) im Verhältnis der Bundesrepublik Deuts[X.]hland zu Frankrei[X.]h als Mitgliedstaaten eröffnet ist.

b) Re[X.]htsfehlerfrei ist das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h zu dem Ergebnis gelangt, das Landgeri[X.]ht M.         sei na[X.]h der für die Erbringung von Dienstleistungen geltenden Regelung des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] das international und örtli[X.]h zuständige Geri[X.]ht.

aa) Na[X.]h Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn Ansprü[X.]he aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Geri[X.]ht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpfli[X.]htung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vors[X.]hrift ist, soweit ni[X.]hts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpfli[X.]htung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie na[X.]h dem Vertrag erbra[X.]ht worden sind oder hätten erbra[X.]ht werden müssen.

Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]h autonom [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 2006 - [X.], [X.], 980 Rn. 12) Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.].

(1) Die Einordnung von Bankkreditverträgen als Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] war in der Vergangenheit ni[X.]ht unumstritten, wird in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung und der Literatur aber, an[X.] als zur früheren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, inzwis[X.]hen nahezu einhellig bejaht ([X.], [X.] 2003, 2672, 2679; [X.]/Dörner, ZPO, 4. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., [X.]. I Art. 5 [X.] Rn. 3; [X.]elbe in [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 90; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24; Baumba[X.]h/Lauterba[X.]h/[X.]/[X.], ZPO, 69. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 9; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 8; [X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 44; [X.]/Leible, Europäis[X.]hes Zivilprozess- und Kollisionsre[X.]ht, Bearb. 2011, Art. 5 [X.] I-VO Rn. 50a; Loos[X.]hel[X.], [X.] 2006, 14, 15; [X.], [X.] 2006, 321, 323; Mi[X.]klitz/[X.], [X.] 2001, 325, 328; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 10b; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 5 Rn. 9; aA zuletzt no[X.]h [X.], [X.] 2000, 354, 359 sowie ohne nähere Begründung Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessre[X.]ht, 6. Aufl., § 3 Rn. 50).

Dies wird zu Re[X.]ht insbesondere aus der Regelung des Art. 63 Abs. 3 [X.] gefolgert, die mit Bli[X.]k auf die sogenannte [X.] in Art. 63 Abs. 1 [X.] eine Ausnahme von der Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 [X.] für Dienstleistungen statuiert. Art. 63 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet [X.] hat und vor dem Geri[X.]ht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Art. 5 Nr. 1 [X.] verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Geri[X.]hts geltend ma[X.]hen kann, wenn si[X.]h der Bestimmungsort der Dienstleistung in [X.] befindet. Art. 63 Abs. 3 [X.] nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen, wie sie mit der Gewährung von Bankkrediten vorliegend in Rede stehen, ausdrü[X.]kli[X.]h aus. Daran wird deutli[X.]h, dass es si[X.]h bei sol[X.]hen Verträgen na[X.]h der Verordnungssystematik an si[X.]h um S[X.]huldverhältnisse über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] handelt, da die Ausnahmeregelung andernfalls ohne sinnvollen Regelungsgehalt wäre.

(2) Für diese Auffassung spri[X.]ht ferner, dass für die Bestimmung des verordnungsre[X.]htli[X.]hen Begriffs der Dienstleistung die entspre[X.]henden Begriffli[X.]hkeiten aus den Kollisionsnormen der Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. b) und Art. 6 Abs. 4 Bu[X.]hst. a) [X.] I-VO ergänzend herangezogen werden können. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ([X.]) sind zwar die besonderen Zuständigkeitsvors[X.]hriften im Anwendungsberei[X.]h des Art. 5 Nr. 1 [X.], die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Geri[X.]hte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen (Art. 2 Abs. 1 [X.]), ni[X.]ht ausufernd und insbesondere ni[X.]ht unter Rü[X.]kgriff auf den - im Interesse der Herstellung eines europäis[X.]hen Binnenmarktes - sehr weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff des Art. 57 AEUV auszulegen ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 33 ff. zu [X.]. 50 [X.]V). Demgegenüber kann aber auf die kollisionsre[X.]htli[X.]hen Regelungen der [X.] I-VO für die Bestimmung des Anwendungsberei[X.]hs der in der [X.] geregelten Geri[X.]htszuständigkeiten zurü[X.]kgegriffen werden, denn na[X.]h Erwägungsgrund 7 der [X.] I-VO sollen deren Bestimmungen mit der [X.] allgemein in Einklang stehen. Gemäß Erwägungsgrund 17 soll insbesondere der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" wie bei Anwendung von Art. 5 Nr. 1 [X.] ausgelegt werden (vgl. [X.], [X.], 289, 291; [X.], [X.] 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; [X.], [X.], 958, 959 f.; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 8; Spi[X.]khoff in [X.]/[X.], [X.]´s[X.]her Onlinekommentar, [X.], VO ([X.]) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); siehe bereits Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 380, 384 f. zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 29 Abs. 1 [X.][X.] aF).

Der kollisionsre[X.]htli[X.]he Dienstleistungsbegriff in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. b) und Art. 6 Abs. 4 Bu[X.]hst. a) [X.] I-VO ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht eng zu verstehen (vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 1993 - [X.], [X.]Z 123, 380, 385 und vom 19. März 1997 - [X.], [X.], 980, 982 zu Art. 29 [X.][X.] aF) und s[X.]hließt daher na[X.]h ri[X.]htigem Verständnis jedenfalls Finanzdienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten ein (vgl. [X.], [X.], 189, 291; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., VO ([X.]) 593/2008 Art. 4 Rn. 17, 27; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., [X.] I-VO 4 Rn. 8, 13; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 10b; Spi[X.]khoff in [X.]/[X.], [X.]´s[X.]her Onlinekommentar, [X.], VO ([X.]) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); im Ergebnis ebenso [X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 43 f.; [X.]/Leible, Europäis[X.]hes Zivilprozess- und Kollisionsre[X.]ht, Bearb. 2011, Art. 5 [X.] I-VO Rn. 49 ff.). Im Einklang damit definiert au[X.]h die Ri[X.]htlinie 2002/65/[X.] über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ([X.]. [X.] 2002 L 271, [X.]6) in Art. 2 Bu[X.]hst. b) den Begriff der Finanzdienstleistung nunmehr als "jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung ..." (vgl. § 312b Abs. 1 Satz 1 [X.]: "Fernabsatzverträge sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, eins[X.]hließli[X.]h Finanzdienstleistungen, ..."). Dies spri[X.]ht im Interesse einer insoweit einheitli[X.]hen Re[X.]htsanwendung ebenfalls dafür, die Vergabe von Bankkrediten als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] aufzufassen und darunter ni[X.]ht etwa nur - wie die Revision meint - die im [X.] Re[X.]ht als "Dienstverträge" bezei[X.]hneten S[X.]huldverhältnisse (§§ 611 ff. [X.]) zu subsumieren (vgl. [X.]/Dörner, ZPO, 4. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20; [X.], [X.], 289, 291; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24; [X.]/Prima[X.]zenko, [X.], 189, 192; [X.]/Leible, Europäis[X.]hes Zivilprozess- und Kollisionsre[X.]ht, Bearb. 2011, Art. 5 [X.] I-VO Rn. 50a; [X.], [X.] 2006, 321, 323 f.; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., VO ([X.]) 593/2008 Art. 4 Rn. 27; Mi[X.]klitz/[X.], [X.] 2001, 325, 328; Spi[X.]khoff in [X.]/[X.], [X.]´s[X.]her Onlinekommentar, [X.], VO ([X.]) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 5 Rn. 9).

(3) Soweit der Senat in Übereinstimmung mit der früher herrs[X.]henden Meinung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ den kollisionsre[X.]htli[X.]hen Dienstleistungsbegriff des Art. 29 Abs. 1 [X.][X.] aF (vgl. jetzt Art. 6 [X.] I-VO) ni[X.]ht auf (Verbrau[X.]her-)Kreditverträge angewendet hat (Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 248, 253 f.; zur Gegenansi[X.]ht siehe [X.], [X.] 2006, 321 ff.; [X.], [X.], 1210, 1211; [X.]/Remien, [X.], 5. Aufl., ex Art. 29 [X.][X.] Rn. 12), kommt diese Si[X.]htweise aus den dargelegten Gründen - entgegen der Auffassung der Revision - für den neugeregelten Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

bb) An[X.] als die Revision annehmen will, bestimmt Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] ni[X.]ht nur den internationalen Geri[X.]htsstand für Klagen auf Geltendma[X.]hung der vom Dienstleister zu erbringenden Leistung, hier also der Darlehensgewährung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort glei[X.]hermaßen für die in der Regel auf Geld geri[X.]htete - und von der Klägerin hier geltend gema[X.]hte - Leistung des Vertragspartners.

(1) Art. 5 Nr. 1 [X.] knüpft in Bu[X.]hst. b), an[X.] als in Bu[X.]hst. a), ni[X.]ht an den materiell-re[X.]htli[X.]hen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpfli[X.]htung an, sondern insgesamt an den na[X.]h faktis[X.]hen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertrags[X.]harakteristis[X.]hen Leistung. Das ergibt si[X.]h, wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits ents[X.]hieden hat, aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und dem Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, einen einheitli[X.]hen Geri[X.]htsstand für sämtli[X.]he Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu s[X.]haffen ([X.], Urteile vom 2. März 2006 - [X.], [X.], 980 Rn. 14 f. und vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 17; ebenso Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 13 und 15; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 5 Rn. 10; [X.]/[X.]smann, [X.], Bearb. 2002, [X.]. II zu Art. 27-37 [X.][X.] Rn. 68).

(2) Der Ort der vertrags[X.]harakteristis[X.]hen Leistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] liegt für den streitgegenständli[X.]hen Darlehensvertrag in M.    , denn na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Klägerin als die zur Dienstleistung verpfli[X.]htete Partei die [X.]harakteristis[X.]he Leistung der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2003, 2672, 2679; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 14; Loos[X.]hel[X.], [X.] 2006, 14; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 5 Rn. 12; ferner [X.], Urteil vom 26. September 2007 - [X.], NJW 2007, 3564 Rn. 11 zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] aF) auss[X.]hließli[X.]h dort erbra[X.]ht.

[X.][X.]) Die Auslegung des Begriffs der "Dienstleistung" in Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) 2. Spiegelstri[X.]h [X.] erfordert keine Vorlage an den [X.] zur Vorabents[X.]heidung. Dies folgt bereits daraus, dass die ri[X.]htige Auslegung des Dienstleistungsbegriffs im Sinne der [X.] aus den genannten Gründen hier derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 und 21; [X.], NJW 1988, 1456; [X.], Urteile vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 82, 92 und vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 373 Rn. 30).

[X.]) Die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht wegen des Vorliegens einer [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] - und eines dadur[X.]h begründeten auss[X.]hließli[X.]hen Geri[X.]htsstands am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 [X.]) - ausges[X.]hlossen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat sowohl die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft des Beklagten als au[X.]h die Voraussetzungen einer [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.] re[X.]htsfehlerfrei verneint.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Vortrag des Beklagten zum privaten Verwendungszwe[X.]k des Darlehens - in Abwägung zu den objektiv erkennbaren Umständen der Darlehensgewährung - als uns[X.]hlüssig angesehen. Die dagegen geri[X.]htete Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hvortrag des Beklagten entweder unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen oder aber in re[X.]htsfehlerhafter Weise gewürdigt, hat keinen Erfolg.

(1) Der Verbrau[X.]herbegriff des Art. 15 Abs. 1 [X.] ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] unter Bea[X.]htung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen ([X.], [X.]. 1993, [X.] Rn. 13 und [X.]. 2005, [X.] Rn. 31). Die Vors[X.]hrift erfasst dana[X.]h alle Verträge, die eine Einzelperson zur De[X.]kung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrau[X.]h s[X.]hließt und die ni[X.]ht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit stehen. Wegen der in Art. 15 bis 17 [X.] statuierten Ausnahmen vom Grundsatz des "a[X.]torsequitur forum rei" (vgl. Art. 2 Abs. 1 [X.]) ist der Begriff des Verbrau[X.]hers restriktiv, insbesondere na[X.]h der objektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, auszulegen und ni[X.]ht na[X.]h dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Ges[X.]häfte als Verbrau[X.]her und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann ([X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 36; vgl. [X.]/Dörner, ZPO, 4. Aufl.,[X.] Art. 15 Rn. 8; Mün[X.]hKommZPO/[X.], 3. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 1; [X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 6; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 15 Rn. 1).

Aus dem auf Verbrau[X.]hers[X.]hutz bes[X.]hränkten Anwendungsberei[X.]h der Art. 15 bis 17 [X.] folgt zudem, dass si[X.]h eine Person, die einen Vertrag zu einem Zwe[X.]k abs[X.]hließt, der si[X.]h teilweise auf ihre berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil ni[X.]ht dieser Tätigkeit zugere[X.]hnet werden kann, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf diese Vors[X.]hriften berufen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verbindung zwis[X.]hen diesem Vertrag und der berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit des Betroffenen so s[X.]hwa[X.]h ist, dass sie nebensä[X.]hli[X.]h wird und insgesamt betra[X.]htet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt ([X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 39 ff.; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., [X.]. I Art. 17 [X.] Rn. 2; [X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 10; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 3 mwN). Diese bereits zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ entwi[X.]kelten Grundsätze sind au[X.]h für die Auslegung des Verbrau[X.]herbegriffs der [X.] maßgebend, denn dur[X.]h Art. 15 Abs. 1 [X.] haben si[X.]h insoweit keine Änderungen ergeben ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 18 f. mwN).

Ob mit einem Vertrag objektiv in ni[X.]ht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse gede[X.]kt werden sollen, die der berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit des Betroffenen zuzure[X.]hnen sind, oder ob im Gegenteil der berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Zwe[X.]k nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vom angerufenen nationalen Geri[X.]ht anhand der ihm hierzu vorgelegten Beweismittel zu ents[X.]heiden ([X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 47). Es handelt si[X.]h um eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die dem Tatri[X.]hter obliegt und die in der Revisionsinstanz nur bes[X.]hränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung vertretbar ist, ni[X.]ht gegen die Denkgesetze verstößt und ni[X.]ht auf verfahrenswidriger Tatsa[X.]henfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 36 Rn. 14).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe re[X.]htsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der streitgegenständli[X.]he Darlehensvertrag sei, au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.], ni[X.]ht dessen privater Sphäre, sondern dessen berufli[X.]her Tätigkeit als Re[X.]htsanwalt in [X.]zuzure[X.]hnen.

(a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft im Rahmen von Art. 15 [X.] beim Beklagten als demjenigen liegt, der si[X.]h darauf beruft (vgl. [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 46 zu Art. 13 ff. EuGVÜ; [X.], [X.] 2009, 27, 28; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., [X.]. I Art. 17 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 15 Rn. 1 mwN).

(b) Dass das Berufungsgeri[X.]ht den diesbezügli[X.]hen Vortrag des Beklagten in tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung als unzurei[X.]hend angesehen hat, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Na[X.]h den Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts spri[X.]ht für einen berufsbezogenen Zwe[X.]k des Darlehens, dass der Beklagte zur [X.] des Vertragss[X.]hlusses internationaler Partner der Re[X.]htsanwaltsgesells[X.]haft [X.] war und das Darlehen na[X.]h dem in dem Vertragsformular festgehaltenen Verwendungszwe[X.]k ausdrü[X.]kli[X.]h der Zahlung seiner Gesells[X.]haftereinlage diente. Dementspre[X.]hend ist das Darlehen ni[X.]ht an ihn selbst, sondern vollständig auf ein Konto der [X.] ausgezahlt worden. Damit ist ein Zusammenhang des Darlehens mit der berufli[X.]hen Tätigkeit des Beklagten objektiv gegeben.

Soweit die Revision dagegen einwendet, das Berufungsurteil habe den unwiderlegten Vortrag des Beklagten ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet, das streitgegenständli[X.]he Darlehen habe ni[X.]ht seiner Tätigkeit als Re[X.]htsanwalt, sondern der Finanzierung der ges[X.]häftli[X.]hen Expansion der Re[X.]htsanwaltssozietät und damit einer privaten Vermögensanlage gedient, setzt sie ledigli[X.]h ihre eigene Sa[X.]hverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgeri[X.]hts. Damit vermag sie die objektive [X.] der Kreditaufnahme ni[X.]ht zu entkräften. Selbst wenn mit der Dienstleistung ein gemis[X.]hter Zwe[X.]k verfolgt wird, ist es na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] - wie ausgeführt - ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass diese ganz oder au[X.]h nur überwiegend zu berufli[X.]h-gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken in Anspru[X.]h genommen wird, um die Anwendung der Art. 15 ff. [X.] auszus[X.]hließen; vielmehr können die Art. 15 ff. [X.] selbst dann unanwendbar sein, wenn der private Zwe[X.]k überwiegt (vgl. [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 41 f.; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., [X.]. I Art. 17 [X.] Rn. 2; [X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 10). Dass der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zwe[X.]k (fast) auss[X.]hließli[X.]h der privaten Sphäre des Beklagten zuzure[X.]hnen ist, hat das Berufungsgeri[X.]ht in re[X.]htsfehlerfreier tatri[X.]hterli[X.]her Würdigung verneint.

([X.]) Fehl geht au[X.]h der Hinweis der Revision auf die Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.], Urteil vom 30. September 2009 - [X.], [X.], 3780 Rn. 10; Senatsurteile vom 8. November 2005 - [X.], [X.]Z 165, 43, 47 ff. und vom 24. Juli 2007 - [X.], [X.], 1833 Rn. 16 ff.) zum Verbrau[X.]herbegriff gem. § 13 [X.]. Hierauf kommt es wegen der autonomen Auslegung des verordnungsre[X.]htli[X.]hen Verbrau[X.]herbegriffs ni[X.]ht an; dieser ist insoweit enger zu verstehen als der Verbrau[X.]herbegriff des § 13 [X.] ([X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 10; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 3).

bb) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h die kumulativ erforderli[X.]hen (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art. 15 Rn. 7 ff.) situativen Voraussetzungen einer [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] verneint. Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat, eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübt oder eine sol[X.]he auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], eins[X.]hließli[X.]h dieses Mitgliedstaats, ausri[X.]htet und der Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Daran fehlt es hier.

(1) Die Zweigniederlassung der Klägerin in [X.]wurde na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zwis[X.]hen den Parteien ni[X.]ht tätig und s[X.]heidet damit als Anknüpfung für eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit der Klägerin im Wohnsitzstaat des Beklagten, der der Vertragss[X.]hluss im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) Fall 1 [X.] zugere[X.]hnet werden könnte (vgl. dazu [X.], [X.], 806, 807), von vornherein aus.

(2) Eine auf Frankrei[X.]h im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) Fall 2 [X.] ausgeri[X.]htete Tätigkeit der in Deuts[X.]hland ansässigen Klägerin hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - ebenfalls ni[X.]ht dargelegt. Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htete Tätigkeit des Unternehmers muss na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs den späteren Vertragss[X.]hluss dur[X.]h eine auf den Gewinn von Kunden geri[X.]htete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 27 und Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 85, 86; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., [X.]. I Art. 17 [X.] Rn. 20; [X.]. in [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 38; [X.]/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 26; [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 8; [X.], [X.] 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., [X.] Art. 15 Rn. 8). Dies ist den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts und dem Sa[X.]hvortrag der Parteien, insbesondere des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ni[X.]ht zu entnehmen.

Der autonom auszulegende Begriff des Ausri[X.]htens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. a) EuGVÜ ([X.], NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrü[X.]kli[X.]hen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragss[X.]hluss seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern (au[X.]h) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers herzustellen, also zum Vertragss[X.]hluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - [X.], [X.], 36 Rn. 21). Au[X.]h dies ist den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts und dem Sa[X.]hvortrag der Parteien ni[X.]ht zu entnehmen. Es fehlt jeder [X.]altspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertragli[X.]h dur[X.]h ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur ges[X.]häftli[X.]hen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der [X.] vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten rei[X.]ht dafür, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht aus, da die Vertragstexte zu dieser [X.] bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragss[X.]hluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankrei[X.]h gekommen ist, hat der Beklagte ni[X.]ht behauptet.

2. Re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage au[X.]h in der Sa[X.]he als begründet angesehen.

Wie[X.]hers                               Joeres                               [X.]

                     [X.]

Meta

XI ZR 9/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 13. Dezember 2011, Az: XI ZR 9/11, Beschluss

Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2012, Az. XI ZR 9/11 (REWIS RS 2012, 8748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8748


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 9/11

Bundesgerichtshof, XI ZR 9/11, 28.02.2012.

Bundesgerichtshof, XI ZR 9/11, 13.12.2011.


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