Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. XI ZR 9/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8745

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

28. Februar 2012

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] I -
VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b), Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
a)
Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) 2.
Spiegelstrich [X.].
b) Zum [X.] nach Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) [X.].

[X.], Urteil vom 28. Februar 2012 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Februar 2012
durch [X.] [X.], den
Richter Dr.
Joeres, die Richterin [X.] und [X.]
Ellenberger
und
Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 verwor-fen worden ist, zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bank mit Sitz in [X.], nimmt den beklagten Rechtsanwalt mit Wohnsitz in [X.] auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Klägerin
gewährte dem Beklagten
mit Vertrag vom 18.
Februar/
30.
April 2002 ein Darlehen in Höhe von 51.988

wurde in dem Vertragsformular angegeben: "Das Darlehen dient als Gesell-schaftereinlage in die H.

GbR". Am 12.
Januar 2005 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 1
2
-
3
-
394.410,56

dient privaten Verwendungszwecken. Gesellschaftereinlage in die H.

GbR". Mit gleichlautendem Verwendungszweck [X.] die Parteien am 27./28.
Juni 2005 einen dritten Darlehensvertrag über 80.784,12

Die Verträge wurden am Sitz der Klägerin in M.

ausgefertigt und nach Übermittlung
per Telefax
vom Beklagten in [X.]

, [X.], und von der Klägerin in M.

unterzeichnet. Die Klägerin zahlte
die Darlehen auf ein bei ihr unterhaltenes Konto der Rechtsanwaltssozietät H.

GbR, deren internationaler Partner der Beklagte war, aus. Nach dem Ausbleiben von Tilgungs-
und Zinszahlungen, die nach den vertraglichen [X.] teilweise von demselben Konto und teilweise von einem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto des Beklagten erfolgen sollten, kündigte die Klägerin die Darlehensverträge.
Die Klage auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 527.182,68

r-folgt mit der Revision und hinsichtlich der Ansprüche aus den Darlehensverträ-gen vom 12.
Januar 2005 und vom 27./28.
Juni 2005 vorsorglich auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat durch Beschluss vom 13.
Dezember 2011 die Revision, soweit sie die [X.] aus den Darlehensverträgen vom 12.
Januar 2005 und vom 27./28.
Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbe-schwerde zurückgewiesen.

3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13.
Dezember 2011 als unzulässig verworfen worden ist, unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergebe sich für den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18.
Februar/30.
April 2002 [X.] als bei den Ansprüchen aus den im Jahre 2005 geschlossenen [X.] nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art.
23 [X.], sondern aus Art.
5 Nr.
1
Buchst.
b)
[X.]. Die Klägerin als Darle-hensgeberin
habe eine Dienstleistung im Sinne des autonom und im Einklang mit dem übrigen Europarecht [X.] Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
[X.] erbracht. Der unabhängig von dem für den Vertragsanspruch geltenden Recht zu bestimmende Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift befinde sich in M.

, weil dort das Darlehen ausgezahlt und das [X.] sowie die mit den Tilgungs-
und Zinszahlungen zu belastenden Konten geführt worden seien.
Die Anwendung des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
[X.] sei nicht durch Art.
16 Abs.
2 [X.] ausgeschlossen, weil keine [X.] im Sin-ne des Art.
15 Abs.
1 [X.] Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die [X.] seien der beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt in [X.]

zuzurechnen. Die Darlehen hätten
als Gesellschaftereinlage in eine Rechtsanwaltsgesellschaft verwendet werden sollen, deren internationaler Partner der Beklagte gewesen sei. Der Verbraucherbegriff des Art.
15 Abs.
1 5
6
7
8
-
5
-
[X.] sei vertragsautonom und eng auszulegen. Er erfasse nur Verträge, die (fast) ausschließlich der privaten Sphäre einer Person zuzurechnen seien. §
13 [X.] sei nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Art.
16 Abs.
2 [X.], für die er die Darlegungs-
und Beweislast trage, nicht schlüssig vorgetragen.
Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersa-che im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c)
[X.] nicht erfüllt, da dem Vor-trag des Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass der Abschluss der Darlehens-verträge auf eine im Wohnsitzst[X.]t des Beklagten ausgeübte oder auf ihn aus-gerichtete Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Die Übermittlung der Ver-tragsunterlagen genüge dafür nicht. Die Zweigniederlassung der Klägerin in [X.]

sei an
der
Darlehensgewährung nicht beteiligt gewesen.
Der Beklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Darlehensver-träge nach den Vorschriften des [X.] [X.]. Gemäß Art.
27
ff. [X.][X.] aF gelte das [X.] materielle Darlehens-recht.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR
48/10, [X.]Z
188, 373 Rn.
9 und vom 29.
November 2011 -
XI
ZR 172/11,
[X.], 36
Rn.
8, jeweils mwN) interna-tionale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bejaht.
9
10
11
12
-
6
-
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nach der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl.
2001 Nr.
L 12,
S.
1, im Folgenden:
[X.]) richtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1.
März 2002 erhoben worden (Art.
76, 66 [X.]) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art.
1 Abs.
1 und 3 [X.]) im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zu [X.] als Mitgliedst[X.]ten eröffnet ist.
b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-langt, das Landgericht M.

sei nach der für die Erbringung von Dienst-leistungen geltenden Regelung des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) 2.
Spiegelstrich
[X.] das international und örtlich zuständige Gericht.
[X.]) Nach Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
2.
Spiegelstrich [X.] kann eine Per-son, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes hat,
wenn [X.] aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflich-tung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedst[X.]t, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des [X.] autonom [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 2006 -
IX
ZR 15/05, WM
2006, 980 Rn.
12) Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
2.
Spiegelstrich [X.].
13
14
15
16
-
7
-
(1) Die Einordnung von Bankkreditverträgen als Dienstleistungen im Sin-ne des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
2.
Spiegelstrich [X.] war in der [X.] nicht unumstritten, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur aber, an[X.] als zur früheren Regelung des Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 EuGVÜ, [X.] nahezu einhellig bejaht ([X.], [X.] 2003, 2672, 2679;
[X.]/Dörner, ZPO, 4.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
20; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., [X.].
I Art.
5 [X.] Rn.
3; [X.]elbe in [X.]/Schütze, [X.] Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
5 [X.] Rn.
90; MünchKommZPO/
[X.], 3.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], ZPO, 69.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
9; [X.] in [X.], ZPO, 32.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
8; [X.]/von
[X.], [X.], 9.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
44; [X.]/[X.], Europäisches Zivilprozess-
und Kollisionsrecht, Bearb.
2011, Art.
5 [X.] I-VO Rn.
50a;
[X.], [X.] 2006, 14, 15; Mankowski, [X.] 2006, 321, 323;
[X.]/[X.], [X.] 2001, 325, 328; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
10b; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
5 Rn.
9; aA zuletzt noch [X.], [X.] 2000, 354, 359 sowie ohne nähere Begründung Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 6.
Aufl., §
3 Rn.
50).
Dies wird zu Recht insbesondere aus der Regelung des Art.
63 Abs.
3 [X.] gefolgert, die mit Blick auf die sogenannte [X.] in Art.
63 Abs.
1 [X.] eine Ausnahme von der Unanwendbarkeit des Art.
5 Nr.
1 [X.] für Dienstleistungen statuiert. Art.
63 Abs.
1 [X.] bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet [X.] hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedst[X.]ts aufgrund des Art.
5 Nr.
1 [X.] verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend machen kann, wenn sich der Bestimmungsort der Dienstleistung in [X.] befindet. Art.
63 Abs.
3 [X.] nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen, 17
18
-
8
-
wie sie mit der Gewährung von Bankkrediten vorliegend in Rede stehen, aus-drücklich aus. Daran wird deutlich, dass es sich bei solchen Verträgen nach der Verordnungssystematik an sich um Schuldverhältnisse über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
2.
Spiegelstrich [X.] handelt, da die Ausnahmeregelung andernfalls ohne sinnvollen Regelungsge-halt wäre.
(2) Für diese Auffassung spricht ferner, dass für die Bestimmung des verordnungsrechtlichen Begriffs der Dienstleistung die entsprechenden [X.] aus den Kollisionsnormen der Art.
4 Abs.
1 Buchst.
b)
und Art.
6 Abs.
4 Buchst.
a)
[X.] I-VO ergänzend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) sind zwar die besonderen Zuständigkeitsvorschriften im Anwendungsbereich des Art.
5 Nr.
1 [X.], die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Zustän-digkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen (Art.
2 Abs.
1 [X.]), nicht ausufernd und insbesondere nicht unter Rückgriff auf den -
im Interesse der Herstellung eines [X.] Binnenmarktes
-
sehr weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff des Art.
57 AEUV auszulegen ([X.], [X.]. 2009, I-03327 Rn.
33
ff. zu ex-Art.
50 [X.]V). Demgegenüber kann aber auf die kollisionsrechtlichen Regelungen der [X.] I-VO für die Bestimmung des [X.] der in der [X.] geregelten Gerichtszuständigkeiten
zu-rückgegriffen werden, denn nach Erwägungsgrund
7 der [X.] I-VO sollen deren Bestimmungen mit der [X.] allgemein in Einklang stehen. Gemäß Erwä-gungsgrund
17 soll insbesondere der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" wie bei Anwendung von Art.
5 Nr.
1 [X.] ausgelegt werden (vgl. [X.], [X.], 289, 291; [X.][X.], [X.] 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Mankowski, [X.], 958, 959
f.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.], [X.]´scher Onlinekom-mentar, [X.], VO ([X.]) 593/2008 Art.
6 Rn.
13
(Stand: 1. März 2011); siehe 19
-
9
-
bereits Senatsurteil vom 26.
Oktober 1993 -
XI
ZR 42/93, [X.]Z 123, 380, 384
f. zum Verhältnis von Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 EuGVÜ und Art.
29 Abs.
1
[X.][X.] aF).
Der kollisionsrechtliche Dienstleistungsbegriff in Art.
4 Abs.
1 Buchst.
b) und Art.
6 Abs.
4 Buchst.
a)
[X.] I-VO ist grundsätzlich nicht eng zu verstehen (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Oktober 1993 -
XI
ZR 42/93, [X.]Z 123, 380, 385 und vom 19.
März 1997 -
VIII
ZR 316/96, [X.], 980, 982 zu Art.
29 [X.]-[X.] aF) und schließt daher nach richtigem Verständnis jedenfalls Finanz-dienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten ein (vgl. [X.], [X.], 189, 291; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., VO ([X.]) 593/2008 Art.
4
Rn.
17, 27; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., [X.]
I-VO
4 Rn.
8, 13; Schlosser, EU-Zivil-prozessrecht, 3.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
10b; [X.] in [X.]/[X.], [X.]´scher Onlinekommentar, [X.], VO ([X.]) 593/2008 Art.
6 Rn.
13
(Stand: 1.
März 2011); im Ergebnis ebenso [X.]/von [X.], [X.], 9.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
43
f.; [X.]/[X.], Europäisches Zi-vilprozess-
und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art.
5 [X.] I-VO Rn.
49
ff.). Im Einklang damit definiert auch die Richtlinie 2002/65/[X.] über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (ABl. [X.] 2002 L 271, S.
16) in Art.
2 Buchst.
b) den Begriff der Finanzdienstleistung nunmehr als "jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung

gl. §
312b
Abs.
1
Satz
1 [X.]: "Fernabsatzverträge sind Verträge über die [X.] einer insoweit einheitlichen Rechtsanwendung ebenfalls dafür, die Vergabe von Bankkrediten als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) 2.
Spiegelstrich [X.] aufzufassen und darunter nicht etwa nur -
wie die Revision meint
-
die im [X.] Recht als "Dienstverträge" bezeichneten Schuldverhältnisse (§§
611
ff. [X.]) zu subsu-mieren (vgl. [X.]/Dörner, ZPO, 4.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
20; [X.], 20
-
10
-
[X.], 289, 291; [X.], 3.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
24; [X.]/[X.], [X.], 189, 192; [X.]/[X.], Europäisches Zivilprozess-
und
Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art.
5 [X.] I-VO Rn.
50a; Mankowski, [X.] 2006, 321, 323
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., VO ([X.]) 593/2008 Art.
4 Rn.
27; [X.]/[X.], [X.] 2001, 325, 328; [X.] in Bam-berger/[X.], [X.]´scher Onlinekommentar, [X.], VO ([X.]) 593/2008 Art.
6 Rn.
13
(Stand: 1.
März 2011); [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
5 Rn.
9).
(3) Soweit der Senat in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Meinung zu Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 EuGVÜ den kollisionsrechtlichen Dienstleis-tungsbegriff des Art.
29 Abs.
1 [X.][X.] aF (vgl. jetzt Art.
6 [X.] I-VO) nicht auf ([X.] angewendet hat (Urteil vom 13.
Dezember 2005 -
XI
ZR 82/05, [X.]Z 165, 248, 253
f.; zur Gegenansicht siehe Mankowski, [X.] 2006, 321
ff.; [X.], [X.], 1210, 1211; [X.]/Remien, [X.], 5.
Aufl., ex Art.
29 [X.][X.] Rn.
12), kommt diese Sichtweise aus den dargelegten Gründen -
entgegen der Auffassung der Revision
-
für den neugeregelten Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) 2.
Spiegelstrich [X.] nicht in Betracht.
[X.]) An[X.] als die Revision annehmen will, bestimmt Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b)
2.
Spiegelstrich [X.] nicht nur den internationalen Gerichtsstand für Klagen auf Geltendmachung der vom Dienstleister zu erbringenden Leis-tung, hier also der Darlehensgewährung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort gleichermaßen für die in der Regel auf Geld gerich-tete -
und von der Klägerin hier geltend gemachte
-
Leistung des [X.].
(1) Art.
5 Nr.
1 [X.] knüpft in Buchst.
b), an[X.] als in Buchst.
a), nicht an den materiell-rechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflich-21
22
23
-
11
-
tung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Das ergibt sich,
wie der [X.] bereits entschieden hat,
aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Kla-gen aus dem Dienstleistungsvertrag zu schaffen ([X.], Urteile vom 2.
März 2006 -
IX
ZR 15/05, [X.], 980 Rn.
14
f. und vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, [X.], 2606 Rn.
17; ebenso [X.], 3.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
13 und 15; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
5 Rn.
10; [X.]/[X.]smann, [X.], Bearb. 2002, [X.].
II zu Art.
27-37 [X.][X.] Rn.
68).
(2) Der Ort der vertragscharakteristischen Leistung im Sinne des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) 2. Spiegelstrich [X.] liegt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag in M.

, denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin als die zur Dienstleistung verpflichtete Partei die charakteristische Leistung der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2003, 2672, 2679; [X.], 3.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
14; [X.], [X.] 2006, 14; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
5 Rn.
12; ferner [X.], Urteil vom 26.
September 2007 -
XII
ZR 90/05, NJW 2007, 3564 Rn.
11 zu Art.
28 Abs.
2 Satz
1 [X.][X.] aF) ausschließlich dort erbracht.
cc) Die Auslegung des Begriffs der "Dienstleistung" in Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) 2.
Spiegelstrich [X.] erfordert keine Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die richtige Auslegung des Dienstleistungsbegriffs im Sinne der [X.] aus den genannten Gründen hier derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 und 21; [X.], NJW 1988, 1456; [X.], Urteile vom 24
25
-
12
-
28.
November 2002 -
III
ZR 102/02, [X.]Z 153, 82, 92 und vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 48/10, [X.]Z 188, 373 Rn.
30).
c)
Die Anwendbarkeit des Art.
5 Nr.
1 Buchst.
b) [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen des Vorliegens einer Verbrauchersa-che im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) [X.] -
und eines dadurch be-gründeten ausschließlichen Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten (Art.
2 Abs.
1, Art.
16 Abs.
2 [X.])
-
ausgeschlossen. Das Berufungsgericht
hat
sowohl die Verbrauchereigenschaft des Beklagten als auch die Voraussetzun-gen einer [X.] im Sinne des Art.
15 Abs.
1 [X.] rechtsfehler-frei
verneint.
[X.]) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zum privaten Verwendungszweck des Darlehens -
in Abwägung zu den objektiv erkennbaren Umständen der Darlehensgewährung
-
als unschlüssig angesehen. Die dage-gen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungs-erheblichen Sachvortrag des Beklagten entweder unberücksichtigt gelassen oder aber in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt, hat keinen Erfolg.
(1) Der Verbraucherbegriff des Art.
15 Abs.
1 [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.]
unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen ([X.], [X.]. 1993, [X.] Rn.
13 und [X.]. 2005, I-00439 Rn.
31). Die Vorschrift erfasst [X.] alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. Wegen der in Art.
15 bis 17 [X.] statuierten Ausnahmen vom Grundsatz des "actor
sequitur forum rei" (vgl. Art.
2
Abs.
1
[X.]) ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb 26
27
28
-
13
-
des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, aus-zulegen
und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbrau-cher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann ([X.], [X.]. 2005, I-00439 Rn.
36; vgl. [X.]/Dörner, ZPO, 4.
Aufl.,
[X.] Art.
15 Rn.
8; [X.], 3.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
1; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
6; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
3; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
15 Rn.
1).
Aus dem auf [X.] beschränkten Anwendungsbereich der Art.
15 bis 17 [X.] folgt zudem, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich
teilweise auf ihre berufliche oder
gewerbli-che Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt ([X.], [X.].
2005, I-00439
Rn.
39
ff.; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., [X.].
I Art.
17 [X.] Rn.
2; [X.]/von [X.], Europäisches Zi-vilprozessrecht, 9.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
10; Schlosser, EU-Zivilprozess-recht, 3.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
3 mwN). Diese bereits zu Art.
13 Abs.
1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung des Verbrau-cherbegriffs der [X.] maßgebend, denn durch Art.
15 Abs.
1 [X.] ha-ben sich insoweit keine Änderungen ergeben ([X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z 167, 83 Rn.
18
f. mwN).
Ob mit einem Vertrag objektiv in nicht ganz untergeordnetem Maße Be-dürfnisse gedeckt werden sollen, die der beruflichen oder
gewerblichen Tätig-29
30
-
14
-
keit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der berufliche oder
gewerbliche Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist nach der Rechtsprechung des [X.]
vom angerufenen nationalen Gericht anhand der ihm hierzu vorgelegten Beweismittel zu entscheiden ([X.], [X.].
2005, I-00439
Rn.
47). Es handelt sich um eine Frage der Würdigung des konkreten Einzel-falls, die dem Tatrichter obliegt und die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung ver-tretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidri-ger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 29.
November 2011 -
XI
ZR 172/11,
[X.], 36
Rn.
14).
(2) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der streitgegenständliche Darlehens-vertrag sei, auch unter Berücksichtigung des [X.], nicht dessen privater Sphäre, sondern dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in [X.]

zuzurechnen.
(a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die Darlegungs-
und Beweislast für die [X.] im Rahmen von Art.
15 [X.] beim Beklagten als dem-jenigen liegt, der sich darauf beruft (vgl. [X.], [X.]. 2005, I-00439 Rn.
46 zu Art.
13
ff. EuGVÜ; [X.][X.], [X.] 2009, 27, 28; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., [X.].
I Art.
17
[X.] Rn.
3; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
15 Rn.
1 mwN).
(b) Dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Beklag-ten in tatrichterlicher Würdigung als unzureichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Berufungs-gerichts spricht für einen berufsbezogenen Zweck des Darlehens, dass der Be-31
32
33
-
15
-
klagte zur [X.] des Vertragsschlusses
internationaler Partner der Rechtsan-waltsgesellschaft H.

GbR war und das
Darlehen nach dem in dem
Vertragsformular festgehaltenen
Verwendungszweck aus-drücklich
der Zahlung
seiner
Gesellschaftereinlage diente. Dementsprechend ist das
Darlehen nicht an ihn selbst, sondern vollständig auf ein Konto der H.

GbR ausgezahlt worden. Damit
ist ein Zu-sammenhang
des Darlehens
mit der beruflichen Tätigkeit
des Beklagten
objek-tiv gegeben.
Soweit die Revision dagegen einwendet, das Berufungsurteil habe den
unwiderlegten Vortrag des Beklagten
nicht hinreichend beachtet,
das
streitge-genständliche
Darlehen
habe
nicht seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern der Finanzierung der geschäftlichen Expansion der Rechtsanwaltssozietät und damit einer privaten Vermögensanlage gedient, setzt sie lediglich ihre eigene Sachverhaltswürdigung an
die Stelle derjenigen
des Berufungsgerichts. Damit vermag sie die objektive Berufsbezogenheit der Kreditaufnahme
nicht zu ent-kräften. Selbst wenn mit der Dienstleistung ein gemischter Zweck verfolgt wird, ist es nach der Rechtsprechung des [X.]
-
wie ausgeführt
-
nicht erforderlich, dass diese ganz oder auch nur überwiegend zu beruflich-gewerblichen Zwe-cken in Anspruch genommen wird, um die Anwendung der Art.
15
ff. [X.] auszuschließen; vielmehr
können die Art.
15 ff. [X.] selbst dann unan-wendbar sein, wenn der private Zweck überwiegt (vgl. [X.], [X.]. 2005,
I-00439 Rn.
41
f.; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., [X.].
I Art.
17 [X.] Rn.
2; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
10).
Dass der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zweck (fast) ausschließlich der privaten Sphäre des Beklagten zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht in [X.] tatrichterlicher Würdigung verneint.
34
-
16
-
(c) Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 30.
September 2009 -
VIII
ZR 7/09, [X.], 3780 Rn.
10;
Senatsurteile vom 8.
November 2005 -
XI
ZR 34/05, [X.]Z 165, 43, 47
ff. und vom 24.
Juli 2007 -
XI
ZR 208/06, [X.], 1833 Rn.
16
ff.) zum Verbraucherbegriff gem. §
13 [X.]. Hierauf kommt es wegen der autono-men Auslegung des verordnungsrechtlichen Verbraucherbegriffs nicht an; die-ser ist insoweit enger zu verstehen als der Verbraucherbegriff des §
13 [X.] ([X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
3).
[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die kumulativ erfor-derlichen (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., VO ([X.]) 44/2001 Art.
15 Rn.
7
ff.) situativen Voraussetzungen einer [X.] im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) [X.] verneint. Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) [X.] setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedst[X.]t, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedst[X.]t oder auf mehrere St[X.]ten, einschließlich dieses Mitglied-st[X.]ts, ausrichtet und der [X.] fällt. Daran fehlt es hier.
(1) Die Zweigniederlassung der Klägerin in [X.]

wurde nach den unan-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zwischen den Parteien nicht tätig und scheidet damit als Anknüpfung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klägerin im Wohnsitzst[X.]t des Beklagten, der der Vertragsschluss im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) Fall
1 [X.] zugerechnet werden könnte
(vgl. dazu [X.], [X.], 806, 807), von vornherein aus.
35
36
37
-
17
-
(2) Eine auf [X.] im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) Fall
2 [X.] ausgerichtete Tätigkeit der in [X.] ansässigen Klägerin hat der Beklagte -
entgegen der Auffassung der Revision
-
ebenfalls nicht darge-legt. Die auf den Wohnsitzst[X.]t des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers
muss
nach der Rechtsprechung des [X.]s den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z 167, 83 Rn.
27 und Beschluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, [X.], 298; vgl. auch [X.], [X.], 85, 86; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., [X.].
I Art.
17 [X.] Rn.
20; [X.]. in [X.]/
Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
38; [X.]/von [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
26; [X.] in [X.], ZPO, 32.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
8;
[X.][X.], [X.] 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., [X.] Art.
15 Rn.
8).
Dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere des darlegungs-
und beweisbelasteten Beklagten nicht zu entnehmen.

Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens
im Sinne des Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) [X.]
ist zwar
weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 Buchst.
a) EuGVÜ ([X.], NJW
2011, 505
Rn. 59).
Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der [X.] abgestellt wurde, erfasst
Art.
15 Abs.
1 Buchst.
c) [X.] wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spekt-rum an Tätigkeiten ([X.]O, Rn.
61).
Tatbestandsvoraussetzung ist
aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedst[X.]t des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertrags-schluss mit diesen bereit zu sein ([X.]O, Rn.
75
f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 38
39
-
18
-
30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z 167, 83 Rn.
25
und 27
und vom 29.
November 2011 -
XI
ZR 172/11, [X.], 36 Rn.
21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder [X.]altspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertrag-lich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzst[X.]t zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veran-lasste Übermittlung der Vertragsformulare
vom Sitz der Klägerin
an den Wohn-sitz des Beklagten reicht
dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-men hat, nicht aus, da die
Vertragstexte
zu dieser [X.] bereits ausformuliert vor-lagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt ge-geben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, ins-besondere werbenden Verhaltens der Klägerin in [X.] gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
-
19
-
2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das [X.] die Klage auch in der Sache als begründet angesehen.

[X.]
Joeres
[X.]

Ellenberger
Matthias

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 22.12.2009 -
28 O 17600/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.10.2010 -
19 U 2004/10 -

40

Meta

XI ZR 9/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. XI ZR 9/11 (REWIS RS 2012, 8745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8745

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 9/11

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