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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 10/10
Verkündet am:
24. April 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
A[X.]V Art. 267; [X.] I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. [X.], 17, 23 Abs. 1
Die Anwendbarkeit von Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] setzt ni[X.]ht voraus, dass der [X.] zwis[X.]hen Verbrau[X.]her und Unternehmer mit Mitteln des [X.] ges[X.]hlos-sen wurde (im Ans[X.]hluss an [X.] Urteil vom 6.
Septem[X.]
2012
[X.]190/11 -
[X.] [X.] 2012, Nr.
[X.] 355, 6 = NJW 2012, 3225).
[X.], Urteil vom 24. April 2013 -
XII ZR 10/10 -
OLG [X.]
LG Aa[X.]hen
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. April 2013
dur[X.]h den
Vorsitzenden
Ri[X.]hter Dose
und
die Ri[X.]hter We[X.]-Mone[X.]ke, S[X.]hilling,
Dr. Günter
und Dr. Botur
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird
das Urteil des
12.
Zivilsenats
des O[X.]landesgeri[X.]hts [X.]
vom 21.
Januar
2010
aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwis[X.]henurteil der 10.
Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Aa[X.]hen vom 18.
August 2009 abgeändert
und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Re[X.]htsstreits trägt die Klägerin.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ma[X.]ht gegen den Beklagten S[X.]hadensersatzansprü[X.]he aufgrund eines Mietvertrags ü[X.] ein Wohnmobil geltend. Zwis[X.]hen den [X.] ist die internationale Zuständigkeit des angerufenen deuts[X.]hen Geri[X.]hts streitig.
Die Klägerin, die ihren Ges[X.]häftssitz in Deuts[X.]hland hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Mög-li[X.]hkeit bestand, einen mit "Wegbes[X.]hreibung"
bezei[X.]hneten [X.] anzukli[X.]ken. Dieser [X.] führte zu einer Straßenkarte, in der au[X.]h die Anfahrt aus der Grenz-1
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region der [X.] eingezei[X.]hnet war. Außerdem befand si[X.]h an mehreren Stellen des [X.]-Auftritts der Klägerin neben einer niederländis[X.]hen Flagge der Hinweis "Wij spreken Nederlands!".
Der Beklagte, der in den [X.]n wohnt, erkundigte si[X.]h im Januar 2008 na[X.]h der Anmietung eines Wohnmobils. Na[X.]hdem die Parteien mehrere E-Mails gewe[X.]hselt hatten, s[X.]hi[X.]kte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unters[X.]hrieben an die Klägerin
ebenfalls per Fax
zurü[X.]ks[X.]hi[X.]kte. Auf der Rü[X.]kseite des [X.] waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils abgedru[X.]kt, die in Ziffer 19 eine Geri[X.]hts-standsvereinbarung enthielten, na[X.]h der für alle Streitigkeiten aus oder ü[X.]
diesen Vertrag als Geri[X.]htsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Geri[X.]htsstand im Inland hat.
Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Ges[X.]häftsräu-men der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anzah-lung. Im Juli 2008 s[X.]hlossen die Parteien in den Ges[X.]häftsräumen der Klägerin den Mietvertrag ü[X.] das reservierte Wohnmobil.
Wegen te[X.]hnis[X.]her Defekte des [X.], die zwis[X.]hen den Parteien strei-tig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst na[X.]h [X.]auf der vereinbarten Mietzeit zurü[X.]k. Mit der Klage ma[X.]ht sie den ihr aus der verspäteten Rü[X.]kgabe entstandenen S[X.]haden geltend.
Das Landgeri[X.]ht hat ü[X.] die Zulässigkeit der Klage gesondert verhan-delt und dur[X.]h Zwis[X.]henurteil festgestellt, dass es für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits international zuständig sei. Die Berufung des Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision mö[X.]hte der Beklagte weiter die Abweisung der Klage errei[X.]hen.
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Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg
und
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auf die Berufung des Beklagten ist
das landgeri[X.]htli[X.]he Zwis[X.]henurteil abzuän-dern und die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Landgeri[X.]ht internatio-nal für die Ents[X.]heidung ni[X.]ht zuständig ist.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 495 ff. veröf-fentli[X.]ht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ri[X.]hte si[X.]h na[X.]h den Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des [X.] ü[X.] die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen vom 22.
Dezem[X.] 2000 ([X.]. [X.] 2001 Nr. [X.] 1;
[X.] I-VO = [X.]). Die Parteien hätten eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung getroffen, die entspre[X.]hend der Bestimmung des Art.
23 [X.] wirksam sei und als Geri[X.]htsstand den Sitz der Klägerin be-stimme.
Die getroffene Geri[X.]htsstandsvereinbarung sei ni[X.]ht gemäß Art.
17 [X.]
i.[X.]. Art.
23 Abs.
5 [X.] unwirksam, weil keine Verbrau[X.]hersa-[X.]he im Sinne des hier allein in Betra[X.]ht kommenden Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.]
vorliege. Zwar sei der Beklagte Verbrau[X.]her im Sinne des Art.
15 Abs.
1 [X.]. Es liege a[X.] glei[X.]hwohl keine Verbrau[X.]hersa[X.]he vor, weil die Klägerin ihre [X.]ufli[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht im Sinne des Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.]
auf den Wohnsitzstaat des Beklagten "ausgeri[X.]htet"
habe. Diese Voraussetzung
sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers eine "aktive"
Website betreibe, bei der ü[X.] das [X.] abges[X.]hlossen 7
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werden könnten. Eine sol[X.]he "aktive"
Website habe die Klägerin ni[X.]ht betrie-ben. Bei einer "passiven"
Website könne ein "Ausri[X.]hten"
[X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] nur dann angenommen werden, wenn der Verbrau[X.]her im [X.] zum Vertragss[X.]hluss zumindest motiviert worden sei. Ob der Beklagte dur[X.]h den [X.]auftritt der Klägerin zum Vertragss[X.]hluss motiviert worden sei, könne a[X.] dahinstehen. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] finde jedenfalls [X.] keine Anwendung, weil der Abs[X.]hluss des Mietvertrags ni[X.]ht im [X.] erfolgt sei, sondern anlässli[X.]h eines persönli[X.]hen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin.
II.
Diese
Ausführungen halten den Angriffen der Revision
ni[X.]ht stand.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Unre[X.]ht angenommen, dass die
Parteien eine wirksa-me Geri[X.]htsstandsvereinbarung
gemäß
Art.
23 Abs.
1 [X.] ges[X.]hlossen und als Geri[X.]htsstand den Sitz der Klägerin bestimmt haben.
1. Ob das Berufungsgeri[X.]ht die internationale Zuständigkeit eines deut-s[X.]hen Geri[X.]hts zu Re[X.]ht oder zu Unre[X.]ht abgelehnt hat, ist in der Revision un-bes[X.]hadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneinges[X.]hränkt zu ü[X.]prüfen (vgl. [X.], 83 = NJW 2006, 1672, 1673 mwN).
2.
Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass si[X.]h die internationale
Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte im vorliegenden Fall gemäß Art.
1 Abs.
1 Satz
1, Art.
3 Abs.
1
[X.] na[X.]h Maßgabe der Art.
5 bis 24 [X.] bestimmt, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den [X.]n wohnhafte Beklagte abwei-[X.]hend von Art.
2 [X.] vor den Geri[X.]hten eines anderen Mitgliedstaates, nämli[X.]h in Deuts[X.]hland, verklagt wird. Der Beklagte hat das Fehlen der interna-10
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tionalen Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte in beiden Re[X.]htszügen von Anfang an
gerügt und in zulässiger Weise ledigli[X.]h vorsorgli[X.]h für den Fall, dass si[X.]h das angerufene deuts[X.]he Geri[X.]ht für international zuständig halten sollte, au[X.]h zur Hauptsa[X.]he vorgetragen, so dass es an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art.
24
[X.] fehlt (vgl. Gei-mer/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht 3.
Aufl. Art.
24 [X.] Rn.
46 mwN).
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist jedo[X.]h die in Ziffer 19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Geri[X.]htsstandsvereinbarung gemäß
Art.
17 i.[X.]. Art.
23 Abs.
5 [X.] unwirksam.
Die Streitigkeit der Parteien ist eine Verbrau[X.]hersa[X.]he na[X.]h Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.], bei der die Klage gegen einen Verbrau[X.]her gem. Art. 16 Abs. 2 [X.] nur vor den Geri[X.]hten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat und eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung nur unter den
im vorliegenden Fall
ni[X.]ht gegebenen Voraussetzungen
des Art.
17 [X.] mögli[X.]h ist.
a) Na[X.]h Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] handelt es si[X.]h um eine Verbrau-[X.]hersa[X.]he, wenn der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz hat, eine [X.]ufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübt oder eine sol[X.]he auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], eins[X.]hließli[X.]h dieses [X.]s, ausri[X.]htet und der Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt. Dur[X.]h diese Regelung
soll
neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrau[X.]hers geri[X.]hteten Werbung vor allem au[X.]h der so genannte elektroni-s[X.]he Handel ü[X.] das [X.] erfasst werden, bei dem ein Vertragss[X.]hluss auf auss[X.]hließli[X.]h elektronis[X.]hem Wege zustande kommt ([X.] Urteil vom 13
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17.
Septem[X.] 2008
[X.]/08
NJW 2009, 298 Rn. 8; [X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes
Zivilverfahrensre[X.]ht 3.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
37; [X.]/von [X.]
Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht
9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
23). Da bei Verträgen, die ü[X.] das [X.] abges[X.]hlossen wurden, nur selten
festzu-stellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragss[X.]hluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als na[X.]h dem bisherigen Re[X.]ht (Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 lit.
b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragss[X.]hlusses oder der Vornahme der dafür erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen ni[X.]ht an. Na[X.]h Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.]
wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau[X.]hers s[X.]hon dadur[X.]h ges[X.]haffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausri[X.]htet (vgl. [X.] Urteil vom 17.
Septem[X.] 2008
[X.]/08
NJW 2009, 298 Rn.
8; [X.]/von [X.]
Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
23
mwN).
b) Unter wel[X.]hen Voraussetzungen ein Unternehmer, der eine [X.]-seite unterhält,
in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausri[X.]h-tet, war umstritten.
Die herrs[X.]hende Meinung in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum differenzierte
dana[X.]h, ob der Unternehmer eine aktive oder nur eine passive Website betreibt. Während Einigkeit darü[X.] bestand, dass der Verbrau[X.]her-s[X.]hutzgeri[X.]htsstand des Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] jedenfalls
dann gegeben ist, wenn der Unternehmer eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar ü[X.] die [X.]seite, etwa dur[X.]h das Ankli[X.]ken eines entspre[X.]henden [X.],
ein Vertragss[X.]hluss erfolgen kann (vgl. [X.] Bes[X.]hluss vom 17.
Septem[X.] 2009
[X.]/08
NJW 2009, 298 Rn.
9 mwN), wurde
der
Betrieb einer passiven
Website nur dann für ausrei[X.]hend
gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragss[X.]hluss im Fernabsatz enthielt und es auf die-sem Weg au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h zu einem Vertragss[X.]hluss kam
(vgl. zum Streitstand [X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] 15
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8
-
Rn.
27; [X.]/S[X.]hütze Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht
3.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
37
f.).
[X.]) Na[X.]h Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat si[X.]h der Geri[X.]hts-hof der Europäis[X.]hen Union (na[X.]hfolgend: Europäis[X.]her Geri[X.]htshof) aufgrund einer Vorlage des Österrei[X.]his[X.]hen O[X.]sten Geri[X.]htshofs in einem Vorabent-s[X.]heidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter wel[X.]hen Voraus-setzungen ein Gewerbetreibender dur[X.]h einen [X.]auftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] ausri[X.]htet
(Urteil vom 7.
Dezem[X.] 2010
[X.]-585/08 und [X.]-144/09
Pammer/S[X.]hlüter und Al-penhof/Heller -
[X.] [X.]
2011, Nr. [X.] 55, 4-5 = NJW
2011, 505 ff.).
In der von der bisher herrs[X.]henden Meinung herangezogenen Un-ters[X.]heidung zwis[X.]hen Websites, die eine Kontaktaufnahme
mit dem
Gewerbe-treibenden per E-Mail oder sogar einen Vertragss[X.]hluss online mittels einer [X.] "interaktiven"
Website ermögli[X.]hen, und Websites ohne diese Mög-li[X.]hkeit sieht der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof kein taugli[X.]hes Kriterium für die Aus-legung des Begriffs des "Ausri[X.]htens"
[X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.]. Diese Kontaktmögli[X.]hkeit bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Ge-s[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern zu tätigen beabsi[X.]htige, die in anderen Mitgliedstaa-ten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind ([X.] aaO Rn.
79).
Für die Anwendbarkeit des Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] sieht der Euro-päis[X.]he Geri[X.]htshof als ents[X.]heidendes Merkmal an, ob der Gewerbetreibende [X.]eits vor dem eigentli[X.]hen Vertragss[X.]hluss seinen Willen zum Ausdru[X.]k ge-bra[X.]ht hat, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern eines oder mehrerer ande-rer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrau[X.]hers, herzustellen ([X.] aaO Rn.
75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwis[X.]hen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbrau[X.]her zu ermitteln, ob 16
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vor dem Vertragss[X.]hluss mit diesem Verbrau[X.]her Anhaltspunkte dafür vorgele-gen haben, dass der Gewerbetreibende Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in
dem [X.], in dessen Hoheitsgebiet der fragli[X.]he Verbrau[X.]her seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragss[X.]hluss mit diesen Verbrau[X.]hern [X.]eit gewesen sei ([X.] aaO Rn.
76).
Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet hat, können si[X.]h na[X.]h Auffassung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs beispielsweise aus dem [X.] [X.]harakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von An-fahrtsbes[X.]hreibungen aus
anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
oder der Verwendung einer anderen Spra[X.]he oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des [X.] übli[X.]herweise verwendeten Spra[X.]he oder Währung mit der Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung und Bu[X.]hungsbestätigung in dieser anderen Spra[X.]he ergeben ([X.] aaO Rn. 93; kritis[X.]h dazu [X.]/[X.] NJW 2011, 495, 496 f.; [X.] JZ 2011, 954, 955; [X.]lausnitzer EuZW 2011, 104, 105).
Dabei obliege es [X.] zu prüfen, ob diese Anhalts-punkte vorliegen ([X.] aaO Rn. 93).
d)
Auf der Grundlage dieser Re[X.]htspre[X.]hung des europäis[X.]hen Ge-ri[X.]htshofs hat die Klägerin dur[X.]h die Gestaltung ihres [X.]auftritts ihre Ge-s[X.]häftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeri[X.]htet.
Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Klägerin zwar nur eine "passive"
Webseite
betrieben, weil ihr [X.]auftritt die Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht vorsah, "online"
einen Mietvertrag abzus[X.]hließen. Sie hat jedo[X.]h dur[X.]h die Gestaltung ihrer
Website
ihre Absi[X.]ht zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, Personen mit 19
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Wohnsitz in den [X.]n als Kunden werben zu wollen. Mit
der
Verwen-dung der niederländis[X.]hen Flagge und dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweis "[X.] Nederlands!"
auf den Seiten ihrer Homepage hat si[X.]h die Klägerin gezielt an Personen aus den [X.]n geri[X.]htet. Außerdem konnte ü[X.] die Webs-ite
eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die au[X.]h eine Wegbes[X.]hreibung aus dem Grenz[X.]ei[X.]h der [X.] eingezei[X.]hnet war.
Auf der Grundlage der Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 7.
Dezem[X.] 2010 lie-gen damit ausrei[X.]hende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] ihre Ges[X.]häftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeri[X.]htet hat.
4.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts steht der Anwend-barkeit des Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.]
[X.] im vorliegenden Fall au[X.]h ni[X.]ht entge-gen, dass der Mietvertrag ni[X.]ht im Wege des [X.] abges[X.]hlossen wurde.
a) Zu der Frage, ob Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] in Fällen, in denen der [X.]auftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausri[X.]htens"
erfüllt, zusätzli[X.]h voraussetzt, dass der mit dem Verbrau[X.]her ges[X.]hlossene Vertrag mit Mitteln des [X.] zustande gekommen ist, verhält si[X.]h das Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs vom 7.
Dezem[X.] 2010 allerdings ni[X.]ht (vgl. hierzu die Ents[X.]heidungsbespre[X.]hungen von [X.]/[X.] 2011, 70, 73 f.; [X.] EWiR 2011, 111, 112; [X.] jurisPR-ITR 8/2011 Anm.
3; [X.]lausnitzer EuZW 2011, 104, 105). Daher wurde im S[X.]hrifttum au[X.]h na[X.]h die-ser Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs die Auffassung vertreten, ei-ne Verbrau[X.]hersa[X.]he [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.]
könne
nur unter der zusätzli[X.]hen Voraussetzung angenommen werden, dass es zu einer vertragli-[X.]hen Bindung mit den Mitteln des [X.] gekommen ist ([X.]/von [X.] Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
27; von [X.] 23
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JZ 2011, 954, 957). Die ü[X.]wiegende Meinung in Re[X.]htspre[X.]hung und Litera-tur hielt dagegen einen Vertragss[X.]hluss im Wege des [X.] ni[X.]ht für zwingend erforderli[X.]h. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwen-dungs[X.]ei[X.]hs von Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] zu verhindern, sei es jedo[X.]h neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausri[X.]htens"
erforderli[X.]h, dass der [X.]auftritt des Unternehmers für den konkreten Vertragss[X.]hluss mit dem Ver-brau[X.]her zumindest ursä[X.]hli[X.]h geworden sei (vgl. [X.] Urteil vom 17.
Septem[X.] 2008
[X.]/08
NJW 2009, 298 Rn.
11; OLG Karlsruhe [X.] 2008, 348, 349; [X.] 2006, 44, 46; LG Mün[X.]hen IPRspr. 2007 Nr.
143, 405, 406; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Art.
15 [X.] l -
VO Rn.
18; S[X.]hlosser [X.] 3.
Aufl. Art.
15 Rn.
8; [X.]/[X.] NJW
2011, 495, 497; [X.] [X.] 2009, 238, 242 f.; [X.] jurisPR-ITR 8/2011 Anm.
3; [X.]/[X.]zaplinksi [X.], 461, 462 f.; Musielak/[X.] ZPO 10.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
8).
b) Der erkennende Senat hat mit Bes[X.]hluss vom 1.
Februar 2012 (XII
ZR 10/10 -
NJW-RR 2012, 436 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob ei-ne Verbrau[X.]hersa[X.]he [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] nur vorliegt, wenn der
Vertragss[X.]hluss mit Mitteln des [X.] erfolgt, dem Geri[X.]htshof der Eu-ropäis[X.]hen Union
gemäß Art.
267 A[X.]V
zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt.
Na[X.]hdem der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof in einem weiteren Vorabents[X.]heidungs-verfahren mit Urteil vom 6.
Septem[X.] 2012 ([X.]-190/11
[X.] [X.] 2012, Nr.
[X.] 355, 6 = NJW 2012, 3225 ff.) die Vorlagefrage dahingehend beantwortet hat, dass die Anwendung von Art.
15 Abs.
1 lit
[X.] [X.] ni[X.]ht voraussetzt, dass die von ihm erfassten Verträge im Fernabsatz ges[X.]hlossen wurden, hat der [X.] auf Anregung des europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs seine Vorlage zurü[X.]kgenom-men.
25
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12
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Zur Begründung hat der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof in der genannten Ent-s[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Obwohl Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] keinen absoluten Verbrau[X.]her-s[X.]hutz gewähre und das Erfordernis eines Abs[X.]hlusses der Verbrau[X.]herverträ-ge im Fernabsatz in der zu Art.
15 und 73 [X.] abgegebenen gemeinsa-men Erklärung der [X.] und des Rates (abgedru[X.]kt in [X.] 2001, 259, 261)
und im 24.
Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr.
593/2008 des Euro-päis[X.]hen Parlaments und des Rates ü[X.] das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhält-nisse anzuwendende Re[X.]ht vom 17.
Juli 2008 ([X.]. [X.] Nr.
L
177, S.
6; [X.]. 2009 Nr. L
309 S.
87 -
Rom l -
VO) genannt sei, ergebe si[X.]h aus der grammati-kalis[X.]hen Auslegung, der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und der teleologis[X.]hen Aus-legung, dass Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] einen Vertragsabs[X.]hluss mit Mitteln des [X.] ni[X.]ht voraussetze ([X.] aaO Rn.
33
f.).
Na[X.]h dem
Wortlaut ma[X.]he Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.]GVVO
seinen Anwen-dungs[X.]ei[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h davon abhängig, dass die von ihm erfassten
Verträge im Fernabsatz ges[X.]hlossen worden seien ([X.] aaO Rn.
35
f.). Die Vors[X.]hrift sei anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien. Erstens sei es erforderli[X.]h, dass der Gewerbetreibende seine [X.]ufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausübe
oder sie auf ir-gendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], ein-s[X.]hließli[X.]h dieses Mitgliedstaats, ausri[X.]hte, und zweitens, dass der streitige Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit falle.
Außerdem
habe der Unionsgesetzge[X.] die Voraussetzungen
des Art.
13 des Ü[X.]einkommens ü[X.] die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Voll-stre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen vom 27.
Septem[X.] 1968 (EuGVÜ), wona[X.]h
auf der einen Seite der
Gewerbetrei-26
27
28
29
-
13
-
bende im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot ge-ma[X.]ht oder Werbung betrieben und auf der anderen Seite der Verbrau[X.]her die zum Vertragss[X.]hluss erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen in diesem Staat [X.] haben müsse, dur[X.]h Voraussetzungen ersetzt, die si[X.]h allein auf den Gewerbetreibenden beziehen ([X.] aaO Rn.
39).
S[X.]hließli[X.]h sei zur
teleologis[X.]hen Auslegung von Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] festzustellen, dass das zusätzli[X.]he Erfordernis eines Vertragss[X.]hlus-ses im Fernabsatz dem mit dieser Bestimmung in ihrer weniger restriktiven neuen Formulierung verfolgten Ziel
S[X.]hutz der Verbrau[X.]her als der s[X.]hwä[X.]he-ren Vertragspartei
zuwiderliefe
([X.] aaO Rn.
42).
Etwas anderes ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Urteil des Europäis[X.]hen
Geri[X.]htshofs
vom 7.
Dezem[X.] 2010 ([X.]-585/08 und [X.]-144/09 -
Pam-mer/S[X.]hlüter und [X.]/Heller -
[X.] [X.]
2011, Nr. [X.] 55, 4-5 = NJW
2011, 505 Rn.
86 f.). Dort habe der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof
zum Vorbringen der [X.], Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] sei ni[X.]ht anwendbar, weil der Vertrag mit dem Verbrau[X.]her an Ort und Stelle und ni[X.]ht im Fernabsatz ge-s[X.]hlossen werde, zwar festgestellt, dass dieses Vorbringen im konkreten Fall ins Leere gegangen sei, da die Bu[X.]hung des Hotelzimmers und ihre Bestäti-gung tatsä[X.]hli[X.]h im Fernabsatz erfolgt waren.
Dabei sei
der Europäis[X.]he Ge-ri[X.]htshof a[X.] nur auf das Parteivorbringen eingegangen, ohne dass diesen Ausführungen eine ü[X.] die spezifis[X.]hen Umstände dieser Re[X.]htssa[X.]he hin-ausrei[X.]hende Bedeutung beizumessen gewesen sei
([X.] aaO Rn.
43 f.).
Daher sei
Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] dahin auszulegen, dass er ni[X.]ht verlange, dass der Vertrag zwis[X.]hen Verbrau[X.]her und Unternehmer im [X.] ges[X.]hlossen worden sei.
30
31
32
-
14
-
5. Na[X.]h dieser Ents[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs, der si[X.]h der Senat ans[X.]hließt, ist es im hier zu ents[X.]heidenden Fall für die [X.] des Art.
15 Abs.
1 lit.
[X.] [X.] unerhebli[X.]h, dass der Mietvertrag ü[X.] das Wohnmobil ni[X.]ht mit Mitteln des [X.] abges[X.]hlossen wurde. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Kausalität zwis[X.]hen dem Ausri[X.]h-ten der gewerbli[X.]hen Tätigkeit und dem Vertragss[X.]hluss (vgl. hierzu LG Saar-brü[X.]ken Vorlagebes[X.]hluss vom 27.
April 2012
5 S 68/12
juris) kommt es im vorliegenden Fall ni[X.]ht an, weil der Beklagte na[X.]h den Feststellungen des Beru-fungsgeri[X.]hts dur[X.]h die von der Klägerin betriebene Webseite auf deren Unter-nehmen aufmerksam geworden ist.
33
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15
-
Liegt somit eine Verbrau[X.]hersa[X.]he vor, ist
die in den allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen der Klägerin enthaltene Geri[X.]htsstandsvereinbarung ge-mäß Art.
17 [X.] i.[X.]. Art.
23 Abs.
5 [X.] unwirksam. Dies führt zur fehlenden internationalen Zuständigkeit
des angerufenen
Geri[X.]hts und zur Un-zulässigkeit
der Klage.
Dose
We[X.]-Mone[X.]ke
S[X.]hilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
LG Aa[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 18.08.2009 -
10 [X.]/08 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] -
12 [X.] -
34
Meta
24.04.2013
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. XII ZR 10/10 (REWIS RS 2013, 6362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6362
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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