Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2012, Az. XII ZR 10/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9601

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZR 10/10
Verkündet am:

1. Februar 2012

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
A[X.]V Art.
267; [X.] I-VO Art.
15 Abs.
1 lit.
c, 17, 23 Abs.
1
Dem Gerichtshof der [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des [X.] gemäß Art.
267 A[X.]V zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Liegt eine [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] vor, wenn ein Gewerbe-treibender durch die Gestaltung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen [X.] ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet die-ses Mitgliedstaats aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen

oder

setzt Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] in diesem Fall einen Vertragsschluss mit Mitteln des [X.] voraus?
2.
Falls Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des [X.] erfolgen muss: Ist der [X.]gerichtsstand nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.]
i.[X.]. Art.
16 Abs.
2 [X.] gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des [X.] eine vorvertragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?
[X.], Beschluss vom 1. Februar 2012 -
XII ZR 10/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
Novem[X.]
2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und
die Richter We[X.]-Monecke, Dose,
Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Gerichtshof der [X.] werden folgende Fragen zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts gemäß Art.
267 A[X.]V zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Liegt eine [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.]
vor, wenn ein Gewerbetreibender durch die Gestal-tung seiner Website seine Tätigkeit auf einen anderen [X.] ausgerichtet hat und sich ein Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats
aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz begibt und die Vertragsparteien dort den Vertrag unterzeichnen
oder
setzt Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] in diesem Fall einen Ver-tragsschluss mit Mitteln des [X.] voraus?
2.
Falls Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] dahingehend auszulegen ist, dass in diesem Fall der Vertragsschluss grundsätzlich mit Mitteln des [X.] erfolgen muss:
-
3
-
Ist der [X.] nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] i.[X.]. Art.
16 Abs.
2 [X.] gegeben, wenn die Vertragspartner mit Mitteln des [X.] eine vorver-tragliche Bindung eingehen, die später unmittelbar in den Vertragsschluss mündet?

Gründe:
I.
1. Die Klägerin macht gegen den [X.] Schadensersatzansprüche
aufgrund eines
Mietvertrags
ü[X.] ein Wohnmobil
geltend. Zwischen den
Partei-en ist
die internationale Zuständigkeit des angerufenen
[X.] Gerichts
streitig.
Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in [X.] hat, vermietet Wohnmobile. Im Januar 2008 unterhielt sie eine Homepage, auf der die Mög-lichkeit bestand, einen mit "Wegbeschreibung"
bezeichneten [X.] anzuklicken. Dieser [X.] führte zu einer Straßenkarte, in der
auch die Anfahrt aus der Grenz-region der [X.] eingezeichnet
war. Außerdem befand sich an mehreren
Stellen des [X.]-Auftritts der Klägerin
neben einer [X.] Flagge der Hinweis "Wij spreken Nederlands!".
Der Beklagte, der
in den [X.]n wohnt, erkundigte sich im Januar 2008 nach der Anmietung eines Wohnmobils. Nachdem die Parteien mehrere E-Mails gewechselt hatten, schickte die Klägerin dem [X.] per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterschrieben an die Klägerin -
eben-falls per Fax
-
zurückschickte. Auf der Rückseite des Reservierungsantrags [X.] die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Mietbedingungen für die 1
2
3
-
4
-
Anmietung eines Reisemobils abgedruckt, die in Ziffer
19 eine Gerichtsstands-vereinbarung enthielten, nach der für alle Streitigkeiten aus oder ü[X.] diesen Vertrag als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart wird, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Zu einem späteren Zeitpunkt leistete der Beklagte in den Geschäftsräu-men der Klägerin die für die Reservierung des Fahrzeugs vereinbarte Anzah-lung.
Im Juli 2008 schlossen die Parteien in den Geschäftsräumen der Klägerin den Mietvertrag ü[X.] das reservierte
Wohnmobil.

Wegen
technischer Defekte des [X.], die zwischen den Parteien strei-tig sind, erhielt die Klägerin das Fahrzeug erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück. Mit der Klage macht sie den ihr aus der verspäteten Rückgabe entstandenen
Schaden geltend.
Das [X.] hat ü[X.] die Zulässigkeit der Klage gesondert verhan-delt und durch Zwischenurteil festgestellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sei. Die Berufung
des [X.] ist
erfolg-los
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
möchte der
Beklagte weiter die Abweisung der Klage erreichen.
2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung
in [X.], 495
ff. [X.] ist,
hat zur Begründung ausgeführt,
die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung ([X.])
Nr.
44/2001 des [X.] ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 22.
Dezem[X.] 2000 ([X.].
[X.] Nr.
L12 S.
1 vom 16.
Januar 2001, nachfolgend: [X.]).
Die Par-teien hätten
eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die entsprechend der Bestimmung des Art.
23 [X.]
wirksam sei
und als Gerichtsstand den Sitz der Klägerin bestimme.
4
5
6
7
-
5
-
Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei
nicht gemäß Art.
17 [X.]
i.[X.]. Art.
23
Abs.
5 [X.] unwirksam, weil keine Verbrauchersa-che im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.]
vorliege.
Zwar sei
der Beklagte Verbraucher im Sinne des Art.
15 Abs.
1 [X.]. Es liege
a[X.] gleichwohl keine [X.] vor, weil die Klägerin ihre [X.]ufliche
Tätigkeit nicht im Sinne des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.]
auf den Wohnsitzstaat des [X.] "ausgerichtet"
habe. Diese Vo-raussetzung sei nur erfüllt, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers eine "aktive"
Website
betreibe, bei der ü[X.] das [X.] abgeschlossen werden könnten. Eine solche "aktive"
Website habe die Klägerin nicht betrie-ben. Bei einer "passiven"
Website könne ein "Ausrichten"
[X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] nur dann
angenommen werden, wenn
der Verbraucher im [X.] zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei.
Ob der Beklagte durch den [X.]auftritt der Klägerin zum Vertragsschluss motiviert worden sei, könne a[X.] dahinstehen. Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] finde jedenfalls [X.] keine Anwendung, weil der Abschluss des Mietvertrags
nicht im Fernab-satz erfolgt sei, sondern anlässlich eines persönlichen Kontaktes der Parteien am Sitz der Klägerin.

II.
Der Erfolg der Revision des [X.] ist davon abhängig, ob die In-stanzgerichte ihre internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des [X.] zu Recht bejaht haben.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall gemäß Art.
1 Abs.
1 Satz
1, Art.
3 Abs.
1
[X.] nach Maßgabe der Art.
5 bis 24 [X.], da die Parteien ihren Sitz jeweils im Ho-8
9
10
-
6
-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates haben und der in den [X.]n wohnhafte Beklagte abweichend von Art. 2 [X.] vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in [X.], verklagt wird. Die Instanzgerichte ha-ben ihre internationale Zuständigkeit deshalb für gegeben erachtet, weil sie die in Ziffer
19 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsverein-barung für wirksam
gehalten haben.
Die Wirksamkeit dieser [X.] hängt indes davon ab, ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag um eine [X.] nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] handelt, bei der die Klage gegen einen Verbraucher gemäß Art.
16 Abs.
2 [X.] nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat und eine Gerichtsstandsvereinbarung nur unter den -
im vorliegenden Fall nicht gegebenen
-
Voraussetzungen des Art.
17 [X.] möglich ist
(vgl. Art.
17 i.[X.]. Art.
23 Abs.
5 [X.]).
a)
Nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] handelt es sich um eine Verbrau-chersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine [X.]ufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], einschließlich dieses Mitglied-staats, ausrichtet und der [X.] fällt. Durch diese Regelung sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektroni-sche Handel ü[X.] das [X.] erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt ([X.] Urteil vom 17.
Sep-tem[X.] 2008 -
III
ZR
71/08
-
NJW 2009, 298 Rn.
8; [X.]/Schütze [X.] Zivilverfahrensrecht 3.
Aufl. A.
1 Art.
15 [X.] Rn.
37; [X.]/von [X.] Europäisches Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
23). Da bei 11
-
7
-
Verträgen, die ü[X.] das [X.] abgeschlossen wurden, meist kaum festzustel-len ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (vgl. Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 lit.
b des Ü[X.]einkommens ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27.
Sep-tem[X.] 1968, BGBl. 1972
II S.
774, im Folgenden
EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlun-gen nicht an. Nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] wird die notwendige Verbin-dung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. [X.] Urteil vom 17.
Septem[X.] 2008 -
III
ZR
71/08
-
NJW 2009, 298 Rn.
8; [X.]/von [X.]
Europäisches Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
23
mwN).
b) Umstritten
ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreiben-der, der eine [X.]seite unterhält, in diesem Sinne seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Die bislang herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum differenzierte danach, ob der Gewerbetreibende
eine aktive
oder nur eine passive Website unterhält. Während Einigkeit darü[X.] bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende
eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar ü[X.] die [X.]seite, etwa durch das Anklicken eines entspre-chenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen kann (vgl. [X.] Beschluss vom 17.
Septem[X.] 2009 -
III
ZR
71/08
-
NJW 2009, 298 Rn.
9 mwN), wird der Be-trieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. zum Streitstand [X.]/von [X.] Europäisches Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.]
Rn.
27; [X.]/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
37
f.).
12
-
8
-
c) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gerichts-hof der [X.] (nachfolgend: [X.]) aufgrund einer Vorlage des
Österreichischen O[X.]sten Gerichtshofs in einem [X.] erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraus-setzungen ein Gewerbetreibender
durch einen [X.]auftritt seine Tätigkeit auf
einen anderen Mitgliedstaat [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] ausrichtet (Urteil vom 7.
Dezem[X.] 2010 -
C-585/08 und [X.]/09
-
Pammer/[X.] und [X.]/Heller -
[X.].
[X.]
2011, Nr.
[X.], 4-5 =
NJW
2011, 505
ff.).
In der von der bisher herrschenden Meinung herangezogenen Un-terscheidung zwischen Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreiben-den per E-Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenann-ten "interaktiven"
Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit sieht der [X.] kein taugliches Kriterium für die Auslegung des Begriffs des "[X.]"
[X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.]. Diese [X.] bestehe unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Geschäf-te mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtige, die in anderen Mitgliedstaaten
als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind ([X.] aaO Rn.
79).
Für die Anwendbarkeit des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] sieht der [X.] als entscheidendes Merkmal
an, ob der Gewerbetreibende [X.]eits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck ge-bracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer ande-rer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen ([X.] aaO Rn.
75). Deshalb sei im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit
diesem Verbraucher [X.]altspunkte dafür vorgele-gen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wolle, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitglied-13
14
15
-
9
-
staat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz habe, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern [X.]eit gewesen sei ([X.] aaO Rn.
76).
[X.]altspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich nach Auffassung des [X.] beispielsweise aus dem [X.] Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von An-fahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des [X.] üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben ([X.] aaO Rn.
93; kritisch dazu [X.] NJW 2011, 495, 496
f.; von [X.] JZ 2011, 954, 955; [X.] EuZW 2011, 104, 105).
Dabei obliege es [X.] zu prüfen, ob diese [X.]alts-punkte vorliegen ([X.] aaO Rn.
93).
2.
Das
Urteil des [X.] vom 7.
Dezem[X.] 2010 verhält sich allerdings nicht zu der Frage, ob Art.
15
Abs.
1 lit.
c [X.]
in Fällen, in denen der [X.]auftritt eines Gewerbetreibenden
das Merkmal des "[X.]"
erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher [X.] mit Mitteln des [X.] zustande gekommen ist
(vgl.
hierzu die Entscheidungsbesprechungen von [X.]/[X.]rötter EWS 2011, 70, 73
f.; [X.] EWiR 2011, 111, 112; [X.] jurisPR-ITR 8/2011 Anm.
3; [X.] EuZW 2011, 104, 105). In der
[X.] Rechtsprechung
und im [X.] Schrifttum finden sich hierzu unterschiedliche Auffassungen.
16
17
18
-
10
-
(1) Teilweise wird vertreten, dass eine [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] nur unter der zusätzlichen Voraussetzung angenommen werden könne, dass es zu einer vertraglichen Bindung mit den Mitteln des [X.] gekommen sei ([X.]/von [X.] Europäisches Zivilprozess-recht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
27; von [X.] JZ 2011, 954, 957).
(2) Eine andere Auffassung hält dagegen einen Vertragsschluss im We-ge des [X.] nicht für zwingend erforderlich. Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungs[X.]eichs von Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] zu [X.], sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "[X.]"
erfor-derlich, dass der [X.]auftritt des Gewerbetreibenden
für den konkreten Ver-tragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl.
[X.] 2008, 348, 349; [X.] 2006, 44, 46; LG München
IPRspr. 2007 Nr. 143, 405, 406; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Art.
15 [X.]
l -
VO Rn.
18; Schlosser [X.]
3.
Aufl. Art.
15 Rn.
8; [X.] NJW 2011, 495, 497; [X.] [X.] 2009, 238, 242
f.; [X.]
jurisPR-ITR 8/2011 Anm.
3; [X.]/[X.], 461, 462
f.; [X.]/[X.] ZPO 8.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
8).
(3)
Der [X.] hatte bislang nicht zu entscheiden, ob der Vertrag mit Mitteln des [X.] zustande gekommen sein muss. Er hält es für die Erfüllung des Merkmals des "[X.]"
der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers jedoch für erforderlich, dass der [X.] in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden
be-triebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt ([X.] Urteil vom 17.
Septem[X.] 2008 -
III
ZR
71/08
-
NJW 2009, 298 Rn.
11).
19
20
21
-
11
-
3. Der Senat neigt dazu, die
Anwendbarkeit des Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] in diesen Fällen nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der [X.] des [X.] abgeschlossen wurde, sondern es genügen kann, wenn zwischen dem [X.]auftritt des Gewerbetreibenden
und dem späteren Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht.
a) Der [X.] hat in seiner Entscheidung
vom 7.
De-zem[X.] 2010 die schon bisher ganz herrschende Rechtsauffassung (vgl. hierzu [X.]/von [X.] Europäisches Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
24 mwN und die gemeinsame Erklärung des Rates und der [X.] zu den Art.
15 und 73 der Verordnung Nr. 44/2001, abgedruckt in [X.] 2001, 259, 261), dass die bloße Abrufbarkeit einer Website nicht genügt, um den [X.]gerichtsstand nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] i.[X.]. Art.
16 Abs.
2 [X.] zu erfüllen ([X.] aaO Rn.
69,
70)
bestätigt.
Nach Auffassung des Senats muss
dies auch
dann gelten, wenn der Gewerbetreibende
eine
Website betreibt, die
das Merkmal
des "[X.] der gewerblichen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat"
gemäß Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] erfüllt. Kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem
der Verbraucher keine Kenntnis von dem In-ternetauftritt des Gewerbetreibenden
hatte, ist der Zweck des
Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.], den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz (vgl. hierzu [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Vorbem. Art.
15 -
17
[X.]
l
-
VO Rn.
1; [X.]/[X.]/Wagner ZPO 22.
Aufl. Art.
1 [X.] Rn.
1) zu verbessern, nicht [X.]ührt. Ein Verbraucher, der sich unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibenden
entscheidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertrag-liche Bindungen einzugehen, bedarf des durch Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] ge-währten verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes nicht (vgl. [X.] Urteil vom 17.
Septem[X.] 2008 -
III
ZR
71/08
-
NJW 2009, 298 Rn.
11; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Art.
15 [X.]
l -
VO Rn.
18;
[X.]/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3.
Aufl. Art.
15 [X.]
Rn.
38).
22
23
-
12
-
b) Kann somit allein die Ausgestaltung des [X.]auftritts des Gewerbe-treibenden
das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zur [X.] machen, bedarf es in diesen Fällen einer zusätzlichen Voraussetzung, um den [X.] nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] i.[X.]. Art.
16 Abs.
2 [X.] zu
begründen. Diese muss nach Auffassung des Senats [X.] nicht darin bestehen, dass der Vertragsschluss im Wege des
Fernabsat-zes erfolgt sein muss. Ausreichend
dürfte sein, dass zwischen dem [X.]auf-tritt des Gewerbetreibenden
und dem konkreten Vertragsschluss ein Kausalzu-sammenhang
besteht.
(1) Dem Wortlaut des Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.]
sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als [X.]sache die Form des Vertragsschlusses von Bedeutung ist. Art.
15 [X.] knüpft lediglich an die Verbrauchereigenschaft des
Vertragspartners
(Art.
15 Abs.
1 [X.]),
an die Art des Vertrages (Art.
15 Abs.
1 lit.
a und lit.
b [X.]), an die Ausübung der [X.]uflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners in dem
Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat
(Art.
15 Abs.
1 lit.
c Fall
1 [X.]) oder an die Ausrichtung der [X.]uflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf
den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art.
15 Abs.
1 lit.
c Fall
2 [X.]), an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt nach dem Wort-laut der Vorschrift unabhängig von der Form des Vertragsschlusses eine [X.]sache vor, wenn der [X.] des [X.]
fällt. Dabei unterscheidet insbesondere Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] nicht danach, in welcher Form der Gewerbetreibende
seine [X.]ufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der andere Vertrags-partner wohnhaft ist, ausgerichtet hat. Dies spricht dafür, in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender
seine Tätigkeit durch eine entsprechende Gestaltung seines [X.]auftritts auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat, keine weiter-24
25
-
13
-
gehenden Anforderungen an die Form des Vertragsschlusses zu stellen als bei der Verwendung herkömmlicher Werbemittel.
(2) Nach Auffassung des Senats ergäbe sich sonst ein Wertungswider-spruch zu den Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch andere Maßnah-men, wie beispielsweise der Verteilung von Flyern, versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu werben. Denn bei dieser Form der Werbung ist
aner-kannt, dass Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] auch dann anwendbar ist, wenn sich der Verbraucher an den Geschäftssitz des Gewerbetreibenden
begibt und dort den Vertrag abschließt (vgl. [X.]/[X.]rötter EWS 2011, 70, 74 mwN). Der Ort des Vertragsschlusses ist für den [X.] unerheb-lich ([X.]/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3.
Aufl. Art.
15 [X.]
Rn.
40; [X.]/von [X.] Europäisches Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
27).
(3) Auch der Schutzzweck des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] gebietet es nach Meinung des Senats nicht, die Anwendbarkeit des [X.] vom Vorliegen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz abhängig zu ma-chen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 EuGVÜ verzichtet Art.
15 Abs.
1 [X.] auf das Erfordernis eines Vertragsschlusses im Wohnsitzstaat des Konsumenten, um den kompetenzrechtlichen Verbrau-cherschutz durch eine Erweiterung des Anwendungs[X.]eichs der Vorschrift zu verbessern (vgl. [X.]/[X.] ZPO 29.
Aufl. [X.].
I Art.
17 [X.] Rn.
20 mwN). Veranlasst worden ist diese Erweiterung zwar durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die ü[X.] eine vom Gewerbetreibenden
unterhaltene [X.] [X.]seite abgeschlossen werden.
Sie
beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge ([X.]Z 167, 83 =
NJW
2006, 1672 Rn.
28; [X.] Urteil vom 29.
Novem[X.] 2011 -
XI
ZR
172/11
-
WM 2012, 36 Rn.
21). Durch die Änderung sollte gerade auch der
"aktive"
Verbraucher, der seinen Wohnsitzstaat verlässt, 26
27
-
14
-
um einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden
in einem Mitgliedstaat zu schließen, in den Schutz[X.]eich der Regelung einbezogen
werden
([X.]/[X.]/Wagner ZPO 22.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
41; [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Art.
15 [X.]
l -
VO Rn.
136). Außerdem ist es aner-kannt, dass der [X.] auch dann gegeben sein kann, wenn der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden
dazu bewegt wurde, zum Ver-tragsschluss seinen Wohnsitzstaat zu verlassen (vgl. [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Art.
15 [X.]
l
-
VO Rn.
14
a; [X.]/[X.] [X.], 461, 462 jeweils mwN).
Soweit im [X.] Schrifttum eine einschränkende Auslegung des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] mit der Begründung befürwortet wird, der Verbrau-cher, der persönlich am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließe, sei nicht schutzwürdig, weil er sich nicht in einer für den Fernabsatz charakteristischen Situation befinde, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und der Verbraucher die angebotene Ware nicht in Augenschein nehmen könne (so [X.]/von [X.] [X.] Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
27; von [X.] JZ 2011, 954, 957), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Schutzzweck des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.]
erstreckt sich nicht auf den Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines Vertragsschlusses im Fernabsatz. Durch den [X.] nach Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] i.[X.]. Art.
16 Abs.
2 [X.] soll dem Verbraucher, der gezielt von einem Gewerbetreibenden mit Ge-schäftssitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Kunde geworben wurde, der Vorteil erhalten bleiben, nur an seinem Wohnsitz verklagt werden
zu können, wenn er mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließt.
[X.] dieses Schutzzwecks kann
nach Meinung des Senats die Anwendbarkeit des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] nicht von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein, je nachdem, ob
der Gewerbetreibende versucht, Kunden aus 28
-
15
-
einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe herkömmlicher Werbemittel zu gewinnen oder diese Absicht durch eine entsprechende
Gestaltung seines [X.]auftritts
verfolgt.
(4) Schließlich
spricht auch
der systematische Auslegungszusammen-hang mit den Vorschriften der Verordnung ([X.]) Nr.
593/2008 des [X.] und des Rates ü[X.] das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-wendende Recht vom 17.
Juli 2008 ([X.].
[X.] Nr.
L
177, S.
6; [X.]. 2009 Nr.
L
309 S.
87 -
Rom
l
-
VO), wie sie Erwägungsgrund
7 zu Rom
l -
VO ver-langt, dafür, einen Kausalzusammenhang zwischen dem [X.]auftritt des Gewerbetreibenden
und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.] genügen zu lassen.
Im Erwä-gungsgrund
25 zu der Parallelnorm des Art.
6 Abs.
1 Rom
l -
VO wird ausge-führt, dass ein Verbraucher auch dann durch die Regelungen des Staates [X.] gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden soll, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass ein Gewerbetreibender
seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat (vgl. hierzu auch [X.] NJW 2011, 495, 497).
4.
Sollte
Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.]
indes dahingehend auszulegen sein, dass in Fällen, in denen der Gewerbetreibende
durch die Gestaltung [X.] [X.]auftritts das Merkmal des "[X.]"
erfüllt, der [X.] von
Mitteln des
[X.] abgeschlossen worden sein muss, neigt der Senat dazu, zumindest im vorliegenden Fall eine [X.] anzu-nehmen. Denn im vorliegenden Fall sind die Parteien [X.]eits vor der Unter-zeichnung des Mietvertrags mit Mitteln des [X.] eine vertragliche Bin-dung eingegangen, die unmittelbar in den eigentlichen Abschluss des [X.] mündete
(so auch [X.]/[X.] [X.]/[X.] [2011] Art.
15 [X.]
l -
VO
Rn.
14
a; [X.]/[X.]rötter EWS 2011, 70, 74; [X.]/29
30
-
16
-
[X.] [X.], 461, 462
f.; kritisch dagegen [X.]/von [X.] Euro-päisches Zivilprozessrecht 9.
Aufl. Art.
15 [X.] Rn.
27; von [X.] JZ 2011, 954, 957).
a) Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihres [X.]auftritts nicht nur ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgerichtet. Durch die An-gabe einer E-Mailadresse auf ihrer Website hat sie auch die Möglichkeit ge-schaffen, dass Verbraucher aus den [X.]n im Wege der [X.] Kontakt zu ihr aufnehmen konnten. Nachdem der Beklagte auf diesem Weg sein Interesse zur Anmietung eines Wohnmobils bekundet hatte, nutzte sie selbst diese Kommunikationsform, um dem [X.] ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis anzubieten, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Reservierung vornehmen würde. Dafür ü[X.]mittelte die Klägerin dem [X.] per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterzeichnete und per Fax an die Klägerin zurückschickte.
b) Dadurch kam es zwischen den Parteien allein mit Kommunikations-mitteln, die typischerweise im Fernabsatz verwendet werden, zu einer vertragli-chen Bindung, die unmittelbar in den späteren Abschluss des Mietvertrags mündete.
In einem solchen Fall kann der Umstand, dass der Vertragsschluss selbst nicht im Fernabsatz
erfolgte, für die Anwendung des Art.
15 Abs.
1 lit.
c [X.]
keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Gewerbetreibenden führen, die ihren Ge-schäftssitz in einer grenznahen Region haben. Diese könnten ihren [X.]auf-tritt so gestalten, dass zwar die Kontaktaufnahme durch den Kunden und die gesamte vorvertragliche Korrespondenz mit Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Risiko, Ansprüche gegen Verbraucher in deren Wohnsitzstaat geltend 31
32
33
-
17
-
machen zu müssen, könnten sie a[X.] dadurch entgehen, dass der endgültige Vertragsschluss durch den Verbraucher am Geschäftssitz des Gewerbetreiben-den erfolgen muss.
5. Die Frage, wie Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] in der vorliegenden Fall-konstellation auszulegen ist,
ist auch entscheidungserheblich.
a) Der Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deut-scher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass das angerufene [X.] Gericht den Gerichtsstaat nach dem maßgeblichen Zuständigkeitsrecht für international zuständig halten sollte, auch Ausführungen zur Hauptsache gemacht, so dass es im Sinne von Art.
24 [X.] an einer zuständigkeitsbegründenden Einlas-sung auf das Verfahren
fehlt (vgl. [X.]/Schütze Europäisches Zivilverfah-rensrecht 3.
Aufl. A.
1 Art.
24 Rn.
46 mwN).
b) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] Ge-richtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres [X.]auftritts ihre Ge-schäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgerichtet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine "passive"
Webseite betrieben, weil ihr [X.]auftritt die Möglichkeit nicht vorsah, "online"
einen Mietvertrag abzuschließen. Sie hat jedoch durch die Gestaltung ihrer Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit Wohnsitz in den [X.]n als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwen-dung der [X.] Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis "Wij spreken
Nederlands"
auf ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Per-sonen aus den [X.]n gerichtet. Außerdem konnte ü[X.] die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenz[X.]eich der [X.] eingezeichnet war. Auf der Grundlage der Ent-34
35
36
37
-
18
-
scheidung des [X.] vom 7.
Dezem[X.] 2010 liegen damit ausreichende [X.]altspunkte dafür vor, dass die Klägerin [X.]. Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgerichtet hat.
c) Findet im vorliegenden Fall Art.
15 Abs.
1 lit.
c
[X.] Anwendung, obwohl der Mietvertrag zwischen den Parteien ohne den Einsatz von Mitteln des [X.] zustande gekommen ist, wäre
die in Ziff.
19 der von der Klä-gerin verwendeten allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines [X.] enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung
gemäß Art.
17 [X.] i.[X.]. Art.
23 Abs.
5 [X.] unwirksam. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in den [X.]n hat, wäre die internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richte zu verneinen und die erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.
38
-
19
-
6. Die Entscheidung ü[X.] die Vorlagefrage zur Auslegung des [X.] ist gemäß Art.
267 A[X.]V dem [X.] vorbehalten.

Hahne

We[X.]-Monecke

Dose

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2009 -
10 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
12 [X.] -

39

Meta

XII ZR 10/10

01.02.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2012, Az. XII ZR 10/10 (REWIS RS 2012, 9601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9601

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XII ZR 10/10

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