Aktenzeichen 2 BvR 2129/11

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RCN6CWQSSYCR3YEE3Y

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.05.2013

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen verletzt Strafgefangenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG - zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG (Rechtsschutzgarantie) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfG

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