§ 130 HGB

Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1.
Tod des Gesellschafters;
2.
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4.
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5.
gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.


Fußnote Paragraph

(+++ § 130 Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 179 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:29

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108


Alte Fassungen (a.F.) zu § 130 HGB:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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