Aktenzeichen II ZR 59/11

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.09.2012

(Stille Gesellschaft: Bewertung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung; Änderung eines Unternehmensvertrags im Sinne des § 295 AktG)

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