Bundespatentgericht, Urteil vom 20.10.2022, Az. 6 Ni 7/22 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2022, 9754

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Schloss mit Blockadehebel nebst austariertem Schwerpunkt“ – patentfähiger Hilfsantrag 2 – zur wirksamen Inanspruchnahme einer Priorität


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

...

betreffend das europäische Patent 2 304 139

([X.] 50 2009 014 839)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Söchtig, [X.], Richterin Dipl.-Ing. Univ. [X.] und [X.] Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 304 139 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass das Streitpatent die nachfolgende Fassung erhält:

Abbildung

2. Schloss nach Anspruch 1, bei dem ein Anschlag (12) für einen der beiden entgegengesetzten Hebelarme (8c) vorgesehen ist, der von dem Hebelarm (8c) erreicht wird, wenn der Blockadehebel seine blockierende Stellung einnimmt.

3.Schloss nach dem vorhergehenden Anspruch, bei dem gegen den Hebelarm (8c), der gegen einen Anschlag bewegt werden kann, keine Feder drückt.

4.Schloss nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem auf einen Hebelarm (8b) eine Feder (10) einwirkt und dieser Hebelarm der längste Hebelarm des [X.] ist.

5.Schloss nach dem vorgehenden Anspruch, bei dem der Blockadehebel durch eine vorgespannte Vorrast-Sperrklinke (13) so vorgespannt werden kann, dass dieser die Hauptrast-Sperrklinke in die verriegelnde Stellung zu bewegen vermag.

6.Schloss nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einer Feder (10), die zwischen der Vorrast-Sperrklinke (13) und dem Blockadehebel (8) eingespannt ist und die durch Vorspannung den Blockadehebel (8) zu bewegen vermag, wobei die Vorspannung durch Bewegen der ersten Sperrklinke (13) bereitgestellt werden kann.

7.Schloss nach dem vorgehenden Anspruch, bei dem der Blockadehebel (8) durch seine Vorspannung die Hauptrast-Sperrklinke (6) in die verriegelnde Stellung zu bewegen vermag.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des [X.] haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 304 139 mit der Bezeichnung „Schloss mit Blockadehebel nebst austariertem Schwerpunkt“, das am 12. Juni 2009 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 10 2008 028 256 vom 13. Juni 2008 angemeldet worden ist. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 50 2009 014 839.9 geführt.

2

Das Patent umfasst in seiner erteilten Fassung acht Patentansprüche. Der unabhängige Patentanspruch 1 stellt ein Schloss für ein Kraftfahrzeug unter Schutz, die abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 sind mittelbar oder unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 1 rückbezogen.

3

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang. Sie stützt ihre Klage auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit, wobei sie sich auf mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft, Art. II § 6, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a. EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ.

4

Der unabhängige Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet in seiner erteilten Fassung in der [X.] (mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung) wie folgt:

5

Patentanspruch 1:

6

M1 Schloss für ein Kraftfahrzeug

7

M2 mit einem Gesperre

8

M2.1 aus einer Drehfalle und

9

[X.] wenigstens einer Sperrklinke,

[X.]‘ insbesondere einer Vorrast-Sperrklinke (13) für ein erstes Verriegeln der Drehfalle und einer Hauptrast-Sperrklinke (13) für ein nachfolgendes Verriegeln der Drehfalle,

[X.] mit einem drehbaren Blockadehebel (8), der die wenigstens eine Sperrklinke (6) blockiert, wenn diese die Drehfalle (4) verriegelt,

[X.].1 wobei der Blockadehebel zwei Hebelarme (8b, 8c) umfasst,

[X.].1.1 die sich von der Drehachse (9) aus gesehen im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen erstrecken,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.].2 der Blockadehebel mit einem dritten Hebelarm (8a) für das Bewegen und Blockieren der Sperrklinke (6) versehen ist, und

[X.].2.1 dass der dritte Hebelarm kürzer als die beiden anderen Hebelarme (8b, 8c) ist.

Wegen des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 8 wird auf die [X.] 304 139 [X.] Bezug genommen.

Die Klägerin beruft sich bzgl. der fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents auf die folgenden Druckschriften:

[X.]: [X.] 10 2007 003 948 A1,

[X.]: [X.] 2 504 946 Y2,

NKL3: [X.] Übersetzung der [X.],

[X.]: [X.] 3 386 761 A,

NKL5: [X.] 2005 / 0 046 200 A1,

[X.]: [X.] 20 2006 012 091 [X.],

[X.]: Aktenbestandteil der internationalen Patentanmeldung PCT/[X.]/057287, hier Prioritätsbescheinigung des [X.] über die Einreichung der Patentanmeldung [X.] 10 2008 028 256.1,

[X.]: [X.] 20 2008 012 706 [X.],

[X.]: [X.]...: Grundlagen der Konstruktionslehre, Methoden und Beispiele für den Maschinenbau. [X.], München Wien. 2. verbesserte und erweiterte Auflage, 2003, [X.]-446-22367-3, Seiten 11 bis 16,

[X.]0: Herr R...: Beanspruchung von Fahrzeugtürschlössern bei Unfällen und ihre experimentelle Nachahmung, Ein Bericht über [X.] Bemühungen um die Verschlusssicherheit von Fahrzeugtüren. Automobil Revue, Nr. 41, [X.], Seiten 47, 49 u. 51,

[X.]1: [X.] 2 152 613 A,

[X.]2: [X.] und [X.], – vorgelegt von der Beklagten – in einem Einspruchsverfahren gegen ein Patent der Klägerin,

[X.]3 [X.] 4 452 058 A,

[X.]4: [X.] 10 2004 054 739 A1,

[X.]5: [X.] 198 48 171 A1,

[X.]6: [X.] 299 14 986 [X.] und

[X.]7: [X.] 10 2008 035 607 A1.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 werde durch die Druckschriften [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Zumindest mangele es diesem gegenüber dem Inhalt der Druckschrift NKL5 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] an einer erfinderischen Tätigkeit. Ebenso ergebe sich das im Patentanspruch 1 definierte Schloss in naheliegender Weise ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift [X.] unter Berücksichtigung des Wissens des zuständigen Fachmanns.

Auch die [X.] enthielten nichts [X.]. Die Gegenstände der [X.] 6 bis 8 nähmen zudem die Priorität der Voranmeldung [X.] 10 2008 028 256.1 ([X.]) nicht wirksam in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 304 139 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sich sich gegen das Streitpatent in den Fassungen der [X.] bis 3 vom 27. September 2022 sowie 1a, 2a, 3a und 4 bis 25 vom 20. Oktober 2022 - in der Reihenfolge 1, 1a, 2, 2a, 3, 3a bis 25 – richtet, wobei in den [X.] 1 und 1a Patentanspruch 1 die mit diesem Hilfsantrag gekennzeichnete Fassung erhalten und die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 der jeweils erteilten Fassung entsprechen, in den [X.] 2 bis 3a Patentanspruch 1 die mit dem jeweiligen Hilfsantrag gekennzeichnete Fassung erhält, Patentanspruch 2 gestrichen wird und die übrigen Patentansprüche 3 bis 8 der erteilten Fassung mit angepassten Rückbezügen zu den Patentansprüchen 2 bis 7 in der Fassung der [X.] bis 3a werden.

Der nunmehr einteilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber der erteilten Fassung folgendes modifiziertes Merkmal auf:

[X.]

Zudem wurde er um die nachstehenden Merkmale ergänzt:

M3

M3.1

Das fakultative Merkmal [X.]‘ wurde hingegen gestrichen und in den Merkmalen M2.1, [X.], [X.].1, [X.].2 und [X.].2.1 die dort genannten Bauteile mit ihren Bezugszeichen versehen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a weist gegenüber seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 1 die nachfolgend modifizierten Merkmale auf:

M3

M3.1

Der Hilfsantrag 2 entspricht der tenorierten Fassung, dessen Patentanspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag 1 um folgendes Merkmal ergänzt ist:

[X.].1.4

Hinsichtlich des Wortlauts der [X.]a bis 25 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2022 sowie auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen nach den [X.] 1 bis 25vom 27. September 2022 bzw. vom 20. Oktober 2022 für patentfähig, nämlich für neu und erfinderisch.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der [X.] bis 25 für nicht patentfähig, wobei die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der [X.], 2 und 3 bereits unzulässig erweitert seien.

Am 20. Juni 2022 hat der Senat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2022 und auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen des [X.] vom 27. September 2022 und des [X.]a vom 20. Oktober 2022, jedoch in der aus dem Tenor ersichtlichen – zulässigen – Fassung des [X.] vom 27. September 2022 als rechtsbeständig. Insoweit steht ihm der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in der Form mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderische Tätigkeit nicht entgegen (Art. II § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art 138 (1) lit. a. i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ). Die Klage war daher insoweit teilweise abzuweisen.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft gemäß dem Absatz [0001] der [X.] 304 139 [X.], auf die im Folgenden verwiesen wird, ein [X.] für ein Kraftfahrzeug, das ein [X.] umfasst, bestehend aus einer [X.] und einer Sperrklinke, mit der die [X.] in einer Schließstellung verriegelt werden kann. Das [X.] weist ferner einen Blockadehebel auf, mit dem die Sperrklinke blockiert wird, wenn diese die [X.] verriegelt. Die Erfindung betreffe insbesondere ein [X.] mit einer Sperrklinke für die [X.], einer Sperrklinke für die [X.] und einem Blockadehebel für die so bezeichnete [X.]- Sperrklinke.

Bei einem solchen, aus dem Stand der Technik bekannten [X.] verfüge die [X.] über einen gabelförmigen Einlaufschlitz, in den ein Schließbolzen einer Fahrzeugtür oder einer Fahrzeugklappe während eines [X.] der Fahrzeugtür oder -klappe gelange. Der Schließbolzen verdrehe dann die [X.] von einer geöffneten Stellung – auch Öffnungsstellung genannt – in eine Schließstellung, in der er den Einlaufschlitz der [X.] nicht mehr verlassen könne. Verriegelt werde die [X.] in der Schließstellung mittels einer Sperrklinke, so dass ein Zurückdrehen in die Öffnungsstellung nicht mehr möglich sei. Regelmäßig gebe es bei einem [X.] für ein Kraftfahrzeug aus Sicherheitsgründen zwei [X.], die nacheinander während des Schließens von der [X.] eingenommen werden können, nämlich die sogenannte [X.] und die sogenannte [X.] (vgl. Absatz [0002]).

Zur Vermeidung eines unplanmäßigen Freigebens der [X.] durch die [X.]- Sperrklinke könne ein Blockadehebel vorgesehen sein, der eine solche Bewegung in der Schließ- bzw. [X.]- Stellung verhindere. Bei dem bekannten [X.] übernehme ein Blockadehebel mit hakenförmiger Ausbildung diese Funktion, da die [X.] und die [X.]-Sperrklinke so konstruiert seien, dass die [X.] in der [X.] die [X.]-Sperrklinke aus der verriegelnden Stellung dränge (vgl. Absatz [0003]).

Durch die Vorspannung des [X.] in Richtung [X.] mit einer Feder übe dieser ständig einen Druck auf die [X.]-Sperrklinke aus, um sie in ihre Verriegelungsstellung [X.], wenn die [X.] die Schließstellung erreiche. Sei die Fahrzeugtür oder -klappe auf diese Weise vollständig verschlossen, nehme schließlich auch der Blockadehebel seine blockierende Stellung ein (vgl. Absatz [0004]).

Entriegelt werde das bekannte [X.] mithilfe der [X.]-Sperrklinke, die den Blockadehebel entgegen seiner Vorspannung in die Freigabestellung überführe. Entweder aufgrund der in Öffnungsrichtung ebenfalls vorgespannten [X.] oder durch einen Mitnehmer der [X.]-Sperrklinke gelange die [X.]-Sperrklinke dabei in ihre Freigabestellung. Damit auch die [X.]-Sperrklinke in ihre verriegelnde Stellung im entsprechenden Betriebszustand gedreht werden könne, weise diese ebenso eine Federvorspannung in Richtung [X.] auf (vgl. Absätze [0005] u. [0006]).

Neben diesem bekannten [X.] sei im Stand der Technik auch die Ausführung eines [X.]gesperres mit einem mehrarmigen Blockadehebel offenbart (vgl. Absatz [0007]).

2. Hiervon ausgehend liege der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein gut funktionierendes [X.] für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen (vgl. Absatz [0007]).

3. Als Fachmann sieht der Senat einen in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildeten Hochschulingenieur bzw. Master of Engineering an, der sich bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

4. Dieser Fachmann legt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

Das beanspruchte [X.] muss gemäß dem Merkmal [X.] für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug geeignet sein und umfasst entsprechend dem Merkmal [X.] herausgegriffene Komponenten eines [X.]s nach Art einer nicht abschließenden Aufzählung, im Einzelnen eine [X.], wenigstens eine Sperrklinke und einen Blockadehebel.

Unter einer [X.] nach dem Merkmal [X.].1 subsumiert der Fachmann ein um eine Achse drehbares Bauteil, das sich reversibel zwischen einer Öffnungsstellung und zumindest einer vollständig geschlossenen Stellung des [X.]es, die in der Nomenklatur des Streitpatents mit einer „[X.]“ gleichzusetzen ist (vgl. Absatz [0002]), verschwenken lässt.

Nach dem Verständnis des Merkmals [X.].2 soll mit der wenigstens einen Sperrklinke die [X.] in einer Schließstellung, also der [X.], verriegelt werden (vgl. Absatz [0001]). Im Falle der Umsetzung des nur fakultativ vorgegebenen [X.]s mit zwei Sperrklinken entsprechend dem Merkmal [X.].2‘ nimmt die [X.] neben der durch eine [X.]-Sperrklinke gesperrten [X.] auch eine – in der [X.] als „[X.]“ bezeichnete – Zwischenstellung ein, in der ein erstes Verriegeln durch eine sogenannte [X.]-Sperrklinke stattfindet (vgl. Absatz [0002]).

Gemäß dem Merkmal [X.] wird die wenigstens eine Sperrklinke in einer die [X.] verriegelnden Stellung durch einen – um eine nicht näher definierte Drehachse – drehbaren Blockadehebel blockiert, aus der sie ohne Aufhebung dieser Sperre nicht mehr heraus bewegt werden kann (vgl. Absatz [0009]).

Die Merkmale [X.].1 und [X.].1.1 fordern eine Anordnung von zwei Hebelarmen am Blockadehebel, die von seiner Drehachse aus betrachtet, in im Wesentlichen entgegengesetzte Richtungen verlaufen. Allein der gegenüberliegenden Anordnung der beiden Hebelarme ist dabei im Lichte des Absatzes [0009] der Beschreibung bereits die Wirkung zu unterstellen, den Schwerpunkt des [X.] hin zu seiner Drehachse zu verlegen, mit dem potenziellen Erfolg eines leichteren Drehens des [X.]. Dabei unterstellt der Fachmann, dass das für die Rotation des [X.] erforderliche Drehmoment nur bedingt von der im Merkmal [X.].1.1 angesprochenen Maßnahme abhängt, vielmehr sind hierfür auch die am Blockadehebel wirkenden Reibungskräfte sowie die dreidimensionale Verteilung seiner Gesamtmasse zu berücksichtigen, die im Streitpatent jedoch keine Erwähnung finden. Das gewünschte Resultat eines leichteren Drehens des [X.] stellt insofern lediglich auf eine Reduktion des Trägheitsmoments des [X.] um seine funktionsbedingt vorgegebene Drehachse ab. Eine Stütze findet diese Sichtweise in der Bezeichnung des Streitpatents, die von einem Blockadehebel mit „austariertem“ Schwerpunkt spricht, dessen Massen sich bezüglich seiner Drehachse „im Gleichgewicht befinden“, folglich eine Hauptträgheitsachse des [X.] mit seiner Drehachse im idealisierten Zustand zusammenfällt.

Der Vorgabe einer Erstreckung der beiden Hebelarme in im Wesentlichen entgegengesetzte Richtungen genügt es jedoch – angesichts des Ausführungsbeispiels und ansonsten fehlender weiterer Hinweise im Streitpatent – bereits, wenn die beiden Hebelarme auf gegenüberliegenden Seiten des [X.] ansetzen. Zur weiteren radialen Erstreckung der beiden Hebelarme verhält sich der erteilte Patentanspruch 1 dabei ebenso wenig wie zu deren Dimensionierung.

Neben den zwei Hebelarmen (Merkmal [X.].1), für die der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung jeweils keine spezifische Funktion vorschreibt, weist der Blockadehebel darüber hinaus einen weiteren dritten Hebelarm (Merkmal [X.].2) für das Bewegen und Blockieren der Sperrklinke auf. In Verbindung mit dem Merkmal [X.] erfolgt die Blockade der Sperrklinke somit unmittelbar durch den dritten Hebelarm in ihrer die [X.] verriegelnden Stellung, jedoch lediglich in der Art, dass sie sich aus dieser nicht mehr herausbewegen kann (vgl. Absatz [0011]). Gemäß dem allgemeinen [X.] drängt der dritte Hebelarm zwar die Sperrklinke auch in die verriegelnde Stellung (vgl. Absatz [0009]). Mit einem solch eingeschränkten Sinngehalt ist der sich auf die Bewegung der Sperrklinke, die durch den dritten Hebelarm ausgelöst wird, beziehende Teil der im Merkmal [X.].2 angegebenen Zweckangabe allerdings nicht zu unterlegen; vielmehr fordert sie lediglich eine Eignung des dritten [X.] für eine die Sperrklinke unmittelbar mit [X.] beaufschlagenden Funktionalität.

Mit Blick auf die Formgebung bzw. Außenkontur des [X.] – der sinnfällig eine entsprechende Ausgestaltung für die Interaktion mit der Sperrklinke zu unterstellen ist – schreibt das Merkmal [X.].2.1 lediglich die Länge des dritten [X.] vor, die kürzer als die der beiden anderen Hebelarme sein muss. Mit dieser rein konstruktiven Vorgabe wird laut Beschreibung (vgl. Absatz [0009]) das Ziel verfolgt, den Schwerpunkt des [X.] so wenig wie möglich von seiner Drehachse weg zu verlagern, und somit ebenfalls auf den potentiellen Erfolg abgestellt, das „Drehen des [X.] zu erleichtern“ bzw. sein Trägheitsmoment um die festgelegte Drehachse zu minimieren in Analogie zur Erfolgsabsicht des Merkmals [X.].1.1. Insofern kommt auch dem Merkmal [X.].2.1 kein über die baulichen Vorgaben hinausgehendes Verständnis zu. Für den Vergleich der Hebelarmlängen wird dabei jeweils der Abstand eines radial abstehenden [X.] zur dort angesprochenen Drehachse des [X.] herangezogen.

Unter dem Begriff „Hebelarm“ ist im Kontext des Streitpatents ein dreidimensionaler Körper zu verstehen, der sich – der eigentlichen Wortbedeutung entsprechend – durch den Abstand eines Kraftvektors von einer vorgegebenen Drehachse auszeichnet. Auf welcher physikalischen Gesetzmäßigkeit die Kraftwirkung basiert, lässt das Streitpatent dabei zumindest für diejenigen Hebelarme ohne eine eindeutig zugewiesene Funktion bzw. kraftumwandelnde Wirkung offen. Insoweit sind auch räumlich- körperliche Bestandteile eines [X.] – wie reine Werkstoffanhäufungen –, die allein dem Einfluss der Schwerkraft unterliegen, bereits als Hebelarme im Sinne des Streitpatents aufzufassen.

Nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].2 wird die wenigstens eine Sperrklinke nicht zwingend spielfrei durch den dritten Hebelarm des [X.] in der die [X.] verriegelnden Stellung fixiert.

Im Streitpatent wird zwar auch ein nur fakultativ beanspruchtes Zwei-Klinken-[X.] erläutert, das insbesondere in der [X.]position eine Öffnungstendenz aufweist mit der Implikation, dass die Sperrklinke druckbeaufschlagt durch die vorgespannte [X.] aus ihrer Raststellung heraus bewegt wird. Bei dieser Ausführung wirkt auf die Sperrklinke in der [X.]position bzw. Schließstellung aufgrund der speziellen Formgebung der miteinander interagierenden [X.]n von Sperrklinke und [X.] insofern stets [X.] in Richtung [X.], die sie in Kontakt mit dem die Schließstellung [X.] hält (vgl. Figur 1, Absatz [0014], Spalte 4, Zeilen 8 bis 14).

Die beanspruchte Lehre fordert jedoch kein solch selbstöffnendes [X.] mit einer ein Drehmoment in Öffnungsrichtung vorgebenden [X.]. Auch das Ausführungsbeispiel stellt die beiden alternativen Ausführungsformen einer vorgespannten [X.] (vgl. Absatz [0014]) und einer nicht vorgespannten [X.] (vgl. Absatz [0015]) als gleichwertig gegenüber.

I[X.]

1. In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent keinen Bestand.

a) Das Streitpatent kann für die technische Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 den Zeitrang der prioritätsbegründenden Voranmeldung [X.] vom 13. Juni 2008 (Anlage [X.]) nicht wirksam in Anspruch nehmen.

Die Priorität einer früheren Anmeldung kann nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ in materieller Hinsicht nur dann beansprucht werden, wenn die Nachanmeldung dieselbe Erfindung wie die frühere Erfindung betrifft. Dass die sachliche Voraussetzung der Erfindungsidentität nicht vorliegt, hat die [X.] nur für die Weiterbildungen der [X.] 6 bis 8, nicht jedoch für den Gegenstand des erteilten Hauptanspruchs vorgetragen. Dennoch kann sich im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten [X.]es diese Frage auch mit Blick auf andere angegriffene Anspruchsgegenstände als prüfwürdig herausstellen, nämlich dann, wenn es für die [X.] gegenüber dem von der [X.] genannten Stand der Technik auf den Zeitpunkt der Priorität ankommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 22, Rdnr. 60 m. w. N.). Das Vorliegen einer Erfindungsidentität setzt voraus, dass die mit der späteren Anmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. [X.], [X.], 146, Leitsatz – Luftverteiler). Für die Beurteilung der identischen [X.] gelten zum einen die Prinzipien der [X.], dabei ist zu ermitteln, was der Fachmann der Vorveröffentlichung unmittelbar und eindeutig als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt (vgl. [X.] GRUR 2004, 133, Leitsatz – Elektronische Funktionseinheit; [X.] GRUR 2012, 1133, Rdnr. 30 – UV-unempfindliche Druckplatte).

Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des [X.] die Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung nur möglich, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann jeweils als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (vgl. [X.], [X.], 271, Rdn. 55 – Drahtloses Kommunikationsnetz).

Jedenfalls steht der Nachanmeldung der Zeitrang des [X.] nicht zu, wenn ihr Gegenstand aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann, wobei unerheblich ist, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen (vgl. [X.], [X.], 1162, Leitsatz – Bodenbelag).

Nach diesen Grundsätzen ist eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität der genannten Voranmeldung durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu verneinen.

Abbildung

Figur 3 der prioritätsbegründenden [X.] [X.] A1
(Inhaltlich übereinstimmend mit Figur 3 der Anlage [X.])

Die prioritätsbegründende Patentanmeldung [X.] lehrt eine Schließvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem [X.], das neben einer [X.] zwei Sperrklinken umfasst (vgl. Anspruch 1). In der geschlossenen Position der Schließvorrichtung ist die [X.] der Schließvorrichtung durch die erste Sperrklinke bewegungsarretiert, die wiederum von der sogenannten zweiten Sperrklinke blockiert wird (vgl. Seite 3, Zeilen 19 bis 29). Die zweite Sperrklinke, nach der Nomenklatur des Streitpatents als Blockadehebel bezeichnet, ist dabei mit einem Blockadeschenkel für die erste Sperrklinke, einem [X.] für einen Verschwenkungsbegrenzer und einem Mitnehmerschenkel für einen Auslösehebel ausgestattet (vgl. Figur 3, Seite 6, Zeilen 20 bis 22). Aufgrund dieser Zuordnung ergibt sich für jeden der drei Schenkel der zweiten Sperrklinke bzw. des [X.] eine definierte, sich stets durch einen kraftübertragenden Kontakt mit weiteren Komponenten der Schließvorrichtung auszeichnende Funktionalität. Die Wirkung, die das Streitpatent den sich nach Merkmal [X.].1.1 in entgegengesetzte Richtungen erstreckenden beiden Hebelarmen unterstellt, wonach im Vergleich zum Stand der Technik der Schwerpunkt des [X.] hin zur Drehachse verlegt ist, ist indes in der Prioritätsanmeldung ebenso wenig thematisiert, wie der damit beabsichtigte Erfolg eines leichteren Drehens des [X.]. Zwar ist – wie exemplarisch exemplarisch die Figur 3 zeigt – in den Figuren 1 bis 6 eine dreiarmige Ausführung des [X.] bzw. der zweiten Sperrklinke dargestellt, doch diesen Figuren sowie dem Abschnitt von Seite 6, Zeile 28 bis Seite 7, Zeile 3 der Beschreibung nach Anlage [X.] kann der Fachmann lediglich die technische Lehre entnehmen, dass sich der [X.] und der Mitnehmerschenkel bevorzugt im Wesentlichen gegenüberliegend zum Drehpunkt des [X.] bzw. der zweiten Sperrklinke befinden, während der Blockadeschenkel dazwischen auf der Seite hin zur ersten Sperrklinke angeordnet ist; ein ausdrücklicher oder impliziter Hinweis auf eine Ausgestaltung des [X.] mit zwei sich in entgegengesetzte Richtungen erstreckenden Hebelarmen in Kombination mit einem dritten Hebelarm entsprechend den Merkmalen [X.].1, [X.].1.1 und [X.].2, schlicht um dessen Drehverhalten günstig zu beeinflussen, erschließt sich dem Fachmann hierdurch jedoch nicht.

Insoweit ist er gehindert, eine derartige Lehre in den [X.] nach Anlage [X.] im Wege einer Verallgemeinerung mitzulesen, die sich allenfalls erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen analysiert hat. Diese Überlegungen mögen zwar eingängig sein, sind der Ursprungsoffenbarung allerdings auch nicht implizit zu entnehmen, weshalb der mit den Merkmalen [X.].1, [X.].1.1 und [X.].2 verbundene Sinngehalt in seiner Allgemeinheit nicht zum unmittelbaren und eindeutigen [X.]sgehalt der Voranmeldung [X.] zählt.

Für die Beantwortung der Frage einer wirksamen Inanspruchnahme einer Priorität ist aber nicht nur zu klären, ob der in der Nachanmeldung beanspruchte Gegenstand aus der prioritätsbegründenden Voranmeldung hervorgeht, sondern auch inwiefern dieser unmittelbar und eindeutig zur Erfindung gehörig offenbart ist, d. h. als solche auch vom Fachmann als Teil des [X.] wahrgenommen werden konnte.

Anders als bei der reinen Neuheitsbetrachtung reicht als Nachweis für eine zumindest inhärente [X.] nicht allein schon der Umstand aus, dass sich beim Nacharbeiten der technischen Lehre eines Ausführungsbeispiels zwangsläufig ein bestimmtes Merkmal ergibt. Wird die erfindungsgemäße Lehre durch eine in der Anmeldung nicht (deutlich) offenbarte Eigenschaft eines ihrer Bestandteile charakterisiert, die dem Fachmann eine zielgerichtete Auswahl geeigneter Ausführungsformen erlaubt (hier: ein mittels zweier gegenüberliegender Hebelarme austarierter Blockadehebel), fehlt es an einer [X.] in der Anmeldung, wenn die Eigenschaft objektiv auch einem dort offenbarten Ausführungsbeispiel mehr oder minder zukommt, sie für den Fachmann aber jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist (vgl. [X.] a. a. [X.], Leitsatz – UV-unempfindliche Druckplatte).

Insoweit fehlt es auch an dieser Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität. Denn der Fachmann identifiziert aus der Gesamtoffenbarung der [X.] nach Anlage [X.] nicht unmittelbar und eindeutig einen Blockadehebel als mögliche, zum [X.] gehörende Ausführungsform, der neben einem die Sperrklinke kontaktierenden Hebelarm lediglich zwei zusätzliche, sich zum Zweck der Schwerpunktverlagerung in Richtung Drehachse gegenüberliegende Hebelarme aufweist.

Da sich eine Zusammenstellung von Einzelmerkmalen mit jeweils unterschiedlichem Prioritätsdatum in einem Patentanspruch verbietet (vgl. [X.], [X.], 146, Leitsatz – Luftverteiler) ist für den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht der Zeitrang der prioritätsbegründenden Voranmeldung [X.] maßgebend, sondern abweichend von Art. 89 EPÜ lediglich der Zeitrang des [X.], also der 12. Juni 2009.

b) Die Druckschrift [X.] ist damit als ältere, nachveröffentlichte Anmeldung bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen und zählt nach Art. 54 Abs. 3 EPÜ zum Stand der Technik. Hiervon ausgehend mangelt es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung bereits an der erforderlichen Neuheit.

Abbildung

Figur 8 der Druckschrift [X.]

Dem in der Figur 8 gezeigten und in Absatz [0037] beschriebenen Ausführungsbeispiel der Druckschrift [X.] entnimmt der Fachmann ein [X.], dort [X.]einheit 1, für ein Kraftfahrzeug mit einem [X.], das als bauliche, jeweils drehbare Komponenten eine [X.] 2, wenigstens eine Sperrklinke 5 und einen [X.] umfasst (vgl. auch Anspruch 1, Absatz [0001]).

Insoweit gehen die Merkmale [X.], [X.], [X.].1 und [X.].2 aus der Druckschrift [X.] hervor.

Bei dieser [X.]variante weisen sowohl der [X.] als auch eine zweite, mit einem Betätigungselement 16 in Verbindung stehende Sperrklinke 6 jeweils eine Federvorspannung auf. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang der fakultative Einsatz einer auf die [X.] 2 einwirkenden Zuziehhilfe für das [X.] 1 angesprochen, an dessen [X.]platte 13 ein gemeinsames Positionserkennungsmittel 7 zur eindeutigen Identifikation der Lage von erster und zweiter Sperrklinke 5, 6 montiert ist (vgl. Absatz [0037]).

Mögen die einzelnen in der Druckschrift [X.] betrachteten Ausführungsformen eines [X.]es beispielsweise im Hinblick auf eine konkret umgesetzte Betätigung voneinander abweichen, so verfolgen sie doch alle ein gemeinsames Konzept, das einen identischen konstruktiven Aufbau zumindest der miteinander zusammenwirkenden [X.]komponenten, im Einzelnen der [X.] 2, der wenigstens einen Sperrklinke 5 und des [X.] 15, vorgibt.

So verfügt der [X.] in allen Aufbauvarianten entsprechend den Merkmalen [X.].1, [X.].1.1 und [X.].2.1 nicht nur über zwei, sich von seiner Drehachse aus gesehen im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen erstreckende Hebelarme, sondern auch über einen dritten Hebelarm, der in Relation zu den beiden anderen eine geringere Länge aufweist (vgl. Figuren 1 bis 8). In sämtlichen Ausführungsbeispielen wird dabei stets dieser dritte Hebelarm dazu eingesetzt, mit der wenigstens einen Sperrklinke 5 zu interagieren. Dabei drängt der dritte Hebelarm des federvorgespannten [X.] 15 zumindest während des Schließvorgangs gegen die wenigstens eine Sperrklinke 5, um ihre Einrückbewegung unmittelbar vor der [X.] 3 der [X.] 2 sicherstellen zu können (vgl. Figuren 3 u. 8, Absatz [0037]).

Die einzelnen Ausführungsbeispiele verfügen dabei jeweils neben der im Wesentlichen deckungsgleichen Formgestaltung der dritten Hebelarme der [X.] und der mit diesen zusammenwirkenden Endabschnitte der Sperrklinken 5 auch über kongruente Anordnungen ihrer Drehachsen in Bezug auf die Drehachse der [X.] 2 (vgl. Figuren 1 bis 8). Aufgrund dieser räumlich- körperlichen Übereinstimmungen ergeben sich zwangsläufig auch gleiche Bewegungsabläufe, die in gleiche Betriebszustände münden.

Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.]

Dementsprechend erkennt der Fachmann, obwohl in der Figur 8 nur die [X.]stellung dieser [X.]variante dargestellt ist, dass sich die Lage der [X.] 2, der wenigstens einen Sperrklinke 5 und des [X.] 15 in der Schließstellung in den einzelnen Ausführungsvarianten nicht voneinander unterscheiden. Ausweislich der Figur 3, die den verriegelten Zustand des [X.]es 1 zeigt, und Absatz [0031] der Beschreibung wird die wenigstens eine, die [X.] 2 verriegelnde Sperrklinke 5 dabei durch den als Anschlag ausgebildeten, dritten Hebelarm des [X.] 15 gesichert bzw. bewegungsblockiert (vgl. Absätze [0028] u. [0031]).

Der [X.] erfüllt somit auch sämtliche Festlegungen, wie sie in den Merkmalen [X.] und [X.].2 definiert sind. Mithin nimmt die Lehre der nachveröffentlichten Druckschrift [X.] mit älterem Zeitrang den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Da die Beklagte die Ansprüche des Streitpatents ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat das Streitpatent in dieser Fassung insgesamt keinen Bestand.

II[X.]

Das Streitpatent erweist sich auch in der Fassung des [X.] als nicht schutzfähig.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist aus denselben Gründen wie der korrespondierende Anspruch in der erteilten Fassung nicht patentfähig.

1.1 Den modifizierten oder ergänzten Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 kommt dabei folgender Sinngehalt zu:

Aus der Bezeichnung der Zweckbestimmung, mit der sich das Merkmal [X.].2 [X.].2 des Hauptanspruchs in der Fassung des Streitpatents abhebt, folgt zwar, dass der wenigstens einen Sperrklinke zwingend eine Verriegelungsfunktion in Bezug auf die [X.] zukommt. Aus diesem Grund unterstellt der Fachmann eine auf das Zusammenwirken mit der [X.] abzustimmende Außenkontur und Positionierung der Sperrklinke, ohne ihr allerdings über eine entsprechende Eignung hinaus bereits eine besondere Gestalt aufzuprägen. Im Übrigen ist dieses im Merkmal [X.].2 [X.].2 des [X.] zu eigen.

Der [X.] [X.].X [X.] [X.].1

Regelmäßig sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Das Verständnis des Fachmanns orientiert sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals (vgl. [X.] GRUR 2001, 232, Rdn. 40 – [X.]). Aus der Begrifflichkeit der [X.] „Verhaken“ und „hakenförmige Endung“ schließt der Fachmann daher im Sinne der – auch der üblichen Wortbedeutung entsprechenden – [X.] jeweils auf eine Formgebung für den dritten Hebelarm und die Sperrklinke mit einer im Wesentlichen linearen Grundstruktur, von der ein Endabschnitt in einem nicht näher definierten Winkel absteht. Der Vorgang des [X.] setzt dabei sinnfällig eine [X.]kinematik voraus, bei der die in Drehrichtung vorderen Endabschnitte der hakenförmigen Endungen des dritten [X.] und der Sperrklinke beim Herausdrehen des [X.] aus der blockierenden Stellung eine Relativbewegung aufeinander zu ausführen. Unter Beachtung der Gesamtoffenbarung ist ein verhakter Zustand entsprechend dem Merkmal [X.].1

1.2 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist zulässig.

Bei der Aufnahme von Bezugszeichen sowie der einteiligen Fassung des geltenden Hauptanspruchs handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die sich nicht auf den Sinngehalt der bereits unter Punkt [X.]4 betrachteten Merkmalskombination auswirken.

Das Merkmal [X.].2

Die Weiterbildungen gemäß der [X.] [X.].X

„Um die [X.]-Sperrklinke mit Hilfe des [X.] geeignet in die verriegelnde Stellung hinein zu bewegen, haben sich hakenförmige Endungen 6b und 8a als besonders geeignet herausgestellt. Der Kopf des Hakens 6b der [X.]-Klinke wirkt als Anschlag für die [X.]. Die Hakenspitze des Hakens 6b wird durch den Kopf des Hakens 8a in der [X.] blockiert. Wird der Blockadehebel 8 aus der blockierenden Stellung herausgedreht, so verhaken sich die beiden Haken 6b und 8a ineinander. Insgesamt kann so besonders zuverlässig der gewünschte Bewegungsablauf gewährleistet werden.“

Der [X.] [X.].X

Bei der Ausschöpfung des [X.]sgehalts einer Patentanmeldung bzw. eines Patents sind auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen, insbesondere dann, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird (vgl. [X.] GRUR 2014, 542, Rdn. 23, 24 – Kommunikationskanal). Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist ([X.] GRUR 2012, 1124, Rdn. 52 - [X.]). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (vgl. [X.] GRUR 1990, 432, Leitsatz – [X.]; [X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.], a. a. [X.], Rdn. 31 f. - UV-unempfindliche Druckplatte).

Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgeführten Merkmale betreffen das [X.] in der bereits ursprünglich gezeigten Ausführungsform, wobei die ergänzte [X.] [X.].X [X.].X [X.] [X.].1

Soweit das Streitpatent in der [X.]sstelle Haken anstelle von hakenförmigen Endungen anspricht, stellt dies die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] ebenfalls nicht in Frage, weil es sich hierbei um fachübliche Synonyme handelt, die der Fachmann mit einem jeweils identischen Sinngehalt unterlegt.

1.3 Der Kombination von Merkmalen nach den Maßgaben des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 mangelt es bereits an der erforderlichen Neuheit nach Art. 54 EPÜ.

Mit Blick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten Merkmale [X.] bis [X.].2.1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 verwiesen.

Wie dort dargelegt, zeichnet sich die in der Figur 3 der Druckschrift [X.] gezeigte Schließ- bzw. [X.]stellung des [X.]es 1 dadurch aus, dass der [X.] die Sperrklinke 5 in der die [X.] 2 – entsprechend dem Merkmal [X.].2

Ferner ist der dritte, kurze Hebelarm des [X.] 15 mit einer Aufnahme 19 ausgestattet, die ihm ebenso eine L-förmige Grundstruktur verleiht (vgl. Figuren 3, 5 u. 7, Absatz [0033]).

Nichts anderes offenbart das Streitpatent als „hakenförmige Endungen“, weshalb aufgrund der aufgezeigten Formgebung die Sperrklinke 5 aber auch der dritte, kurze Hebelarm des [X.] 15 die baulichen Vorgaben des Merkmals [X.]

In der [X.] wird der in Öffnungsrichtung vordere Endabschnitt der Sperrklinke 5 in der Aufnahme 19 des dritten, kurzen [X.] des [X.] 15 aufgenommen (vgl. Absatz [0033]). Diesen Zustand des [X.]s, dargestellt in der Figur 7 der Druckschrift [X.], kennzeichnet ein Hintergreifen – folglich ein ineinander Verhaken – der jeweils hakenförmig ausgebildeten Endungen der wenigstens einen Sperrklinke 5 und des dritten [X.]. Im Vergleich zu der in Figur 3 gezeigten Schließstellung, in der die wenigstens eine Sperrklinke die [X.] verriegelt, setzt dies jedoch eine zeitlich vorgelagerte Drehbewegung der wenigstens einen Sperrklinke 5 und des [X.] 15 jeweils in ihre Freigabestellungen nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].1

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombination im Lichte der gebotenen Auslegung – wie in den Abschnitten [X.]4 und II[X.]1.1 ausgeführt – folgt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 1 durch die nachveröffentlichte Druckschrift [X.] mit älterem Zeitrang vorweggenommen wird.

Da die Klägerin das Streitpatent in der Fassung des [X.] explizit als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat das Streitpatent in dieser Fassung in seiner Gesamtheit keinen Bestand.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.]a teilt das Schicksal des [X.].

2.1 Dem gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geänderten [X.] [X.].X

Während der [X.] [X.].X [X.] [X.].1 [X.].1

2.2 Der Gegenstand des in zulässiger Weise geänderten Anspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a ist ursprünglich offenbart.

Auch dem gegenüber der [X.] [X.].X [X.].X

Obwohl der Ausdruck „konkaver Abschnitt“ in der [X.] und der [X.] nicht wörtlich vorkommt, ergibt sich der Sinngehalt der [X.] [X.].X

Gegenstand der Anmeldung ist das, was ein Fachmann dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldung, also Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen, unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens am Anmeldetag unmittelbar und eindeutig entnimmt. Ein Hinausgehen über den ursprünglichen Anmeldegegenstand ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, dass der Gegenstand des Patents mit Begriffen gekennzeichnet wird, die in den [X.] als solche nicht verwendet werden (vgl. [X.] GRUR 2009, 933 Rdn. 18 – [X.]). Entscheidend ist, dass sich alle Merkmale dem Fachmann aus der Gesamtheit der Unterlagen erschließen, wobei zum [X.]sgehalt auch gehört, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung gehörend erkennt.

Der Sinngehalt der [X.] [X.].X

Sämtliche Figuren sowohl der [X.] als auch der [X.], auf welche die zitierten Textstellen durch ihre Bezugszeichen abstellen, zeigen für die [X.]- Sperrklinke und für den dritten Hebelarm des [X.] jeweils eine hakenförmige Endung. Der Übergang zwischen der sich radial von der Drehachse weg erstreckenden linearen Grundstruktur und dem abgewinkelten Ende verläuft dabei sowohl bei dem dritten Hebelarm des [X.] als auch bei der [X.]-Sperrklinke bogenförmig und für die auf der näher zur Drehachse verorteten Seite des abgewinkelten Endabschnittes entsprechend nach innen gewölbt. Hierfür ist ein möglicher fachmännischer Ausdruck der Begriff „konkaver Abschnitt“, der somit für den Fachmann von der in den ursprünglichen [X.] offenbarten Lehre – zu denen auch die Zeichnungen gehören – umfasst ist.

2.3 Die Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.]a ist zu verneinen.

Die in der Figur 5 der Druckschrift [X.] mit dem Bezugszeichen 19 versehene Aufnahme des [X.] 15 ist nicht nur ursächlich für die Gestalt des dritten [X.] mit einer hakenförmigen Endung. vielmehr bildet sie an diesem auch einen konkaven Abschnitt. Einen weiteren konkaven Abschnitt identifiziert der Fachmann, ausweislich der Figur 5, ebenso zwischen den beiden Schenkeln der hakenförmigen Endung der wenigstens einen Sperrklinke 5.

Mithin ergeben sich die baulichen Anforderungen des Merkmals [X.] [X.].

In der die [X.] des [X.]es zeigenden Figur 7 kommt der in Drehrichtung vordere Endabschnitt des abgewinkelten Schenkels der hakenförmigen Endung der Sperrklinke 5 in der Aufnahme 19 des dritten [X.] zur Anlage. Hierbei liegen die beiden einander zugewandten, konkaven Abschnitte des dritten, kurzen [X.] des [X.] 15 und der Sperrklinke 5 in einer Stellung vor, die einem ineinander verhakten Zustand im Sinne des Merkmals [X.].1

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen zur fehlenden Neuheit der Vorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 1 in den Fassungen nach Haupt- und Hilfsantrag 1 verwiesen.

Angesichts vorstehender Überlegungen nimmt die Lehre der nachveröffentlichten Druckschrift [X.] mit älterem Zeitrang den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a neuheitsschädlich vorweg.

Da die Klägerin das Streitpatent in der Fassung des [X.]a explizit als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, hat das Streitpatent in dieser Fassung in seiner Gesamtheit keinen Bestand.

IV.

1. Demgegenüber erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als schutzfähig. Das [X.] gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist für den Fachmann ausführbar offenbart, den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen sowie neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 die Merkmale [X.] [X.].1 [X.].1.4

Zur Auslegung der Merkmale [X.] [X.].1

Das Merkmal [X.].1.4

1.2 Der Gegenstand des in zulässiger Weise geänderten Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist ursprünglich offenbart.

Die im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale betreffen das [X.] für ein Kraftfahrzeug in der bereits ursprünglich gezeigten Ausführungsform, wobei die geänderten bzw. ergänzten Merkmale auch eine Beschränkung zur Folge haben.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 finden ihre Entsprechung in den Ansprüchen 1, 5 und 6 der [X.]. Zu den Merkmalen [X.] [X.].1

Aus Patentanspruch 2 der [X.] und der [X.] in Verbindung mit dem [X.] auf Seite 3, Zeilen 28 bis 31, der [X.] bzw. Absatz [0010] der [X.] geht das Merkmal [X.].1.4

1.3 Das in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 gelehrte [X.] für ein Kraftfahrzeug ist gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik nicht nur neu, es ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.

a) So schlägt die nachveröffentlichte Druckschrift [X.] für die spezielle Ausführungsvariante des in der Figur 8 dargestellten [X.]es 1 die Verwendung eines federvorgespannten [X.] 15 vor, der die wenigstens eine Sperrklinke 5 zu einer Drehbewegung gegen den Uhrzeigersinn motiviert. Während des Schließvorgangs soll so eine sichere Anlage der Sperrklinke 5 an der Umfangsfläche der [X.] 2 und in der Folge ihr direktes Einrücken vor die [X.] 3 der [X.] 2 beim Schließvorgang sichergestellt werden (vgl. Absatz [0037]). Damit hat die in der Druckschrift [X.] nicht weiter erläuterte Feder in dem gezeigten Aufbau des [X.]s zwar eine zur Angabe im Merkmal [X.].1.4

Ein Fachmann wird den in der Figur 1 der Druckschrift [X.] dargestellten winkelförmigen Vorsprung an einer der beiden sich entgegengesetzt zueinander erstreckenden Hebelarme nicht zwingend als Federaufhängung interpretieren und den Einsatz einer hierzu korrespondierenden Feder unmittelbar und eindeutig mitlesen.

Offenbart kann zwar auch dasjenige sein, was in den Patentansprüchen und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern eben „mitgelesen“ wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt allerdings nicht eine Ergänzung der [X.] durch Fachwissen oder mit dessen Hilfe gezogener Schlussfolgerungen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d. h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. [X.] GRUR 2009, 382, Rdn. 25 u. 26 – Olanzapin).

Nach der Figur 1 der Druckschrift [X.] weist einer der sich gegenüberliegenden Hebelarme des [X.] 15 einen seitlich abragenden, winkelförmigen Vorsprung auf, der sich auch in den Darstellungen der Figuren 2 bis 7 – in leicht abgeänderter Form – widerspiegelt. In den übrigen Unterlagen findet dieser bauliche Aspekt hingegen keine Erwähnung. Beachtlich in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass in der Figur 8, die gemäß der Beschreibung eine [X.]variante mit einem federvorgespannten [X.] zeigt, gerade kein derartiger Vorsprung an einem der sich in entgegengesetzte Richtungen erstreckenden Hebelarme des [X.] 15 zu erkennen ist.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass es sich bei dem Vorsprung um eine Federaufhängung handelt, lässt allein ihre winkelförmige Gestalt keine Rückschlüsse auf die Art der zum Einsatz kommenden Feder zu.

Jedenfalls beruhen alle derartigen Überlegungen auf Spekulation, so dass das Merkmal [X.].1.4 [X.] hervorgeht. Damit genügt die Darstellung in den Figuren 1 bis 7 hinsichtlich dieses Merkmals nicht den Anforderungen an eine unmittelbare, klare und eindeutige [X.], weshalb die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift [X.] mit älterem Zeitrang zu bejahen ist.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist der Inhalt dieser nachveröffentlichten Druckschrift mit älterem Zeitrang nicht zu berücksichtigen.

b) Die Druckschrift [X.] bzw. die [X.] Übersetzung [X.] offenbart ein [X.], dort Türschließvorrichtung 13, für ein Kraftfahrzeug nach den Merkmalen [X.], [X.], [X.].1, [X.].2 und [X.] mit einem [X.], das aus einer [X.], dort Riegel 14, wenigstens einer Sperrklinke, dort Drehhebel 25, und einem drehbaren Blockadehebel, dort Sperrklinke 19, besteht, der die wenigstens eine Sperrklinke 25 blockiert, wenn diese die [X.] 14 verriegelt (vgl. Anspruch 1, Figur 1, Seite 6, Zeile 36, bis Seite 7, Zeile 7, der Druckschrift [X.]). Der [X.] umfasst ferner einen mit der Rückzugsfeder 24 verbundenen und einen den Aussparungsabschnitt 22 aufweisenden Hebelarm (Merkmal [X.].1), die sich – entsprechend der rein baulichen Instruktion des Merkmals [X.].1.1 – von der Drehachse, dort Drehzapfen 20, des [X.] 19 aus gesehen, im Wesentlichen in entgegengesetzte Richtungen erstrecken (vgl. Figur 1). Zudem weist der [X.] auch einen dritten Hebelarm 19a für das Blockieren der Sperrklinke 25 auf (vgl. Seite 6, Zeile 36 bis Seite 7, Zeile 7, i.V.m. Figur 1 der Druckschrift [X.]).

Bei diesem in der Druckschrift [X.] bzw. [X.] offenbarten [X.] kann jedoch dahinstehen, ob die radiale Erstreckung des dritten [X.] 19a geringer ist als die der beiden gegenüberliegenden Hebelarme des [X.] 19 oder ob die Sperrklinke 25 über begrenzte Schwenkbereiche hinweg von diesem bewegt werden kann. Denn bereits die Merkmale [X.].1.4 [X.] [X.].1 [X.] bzw. [X.] nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.

Der [X.] wird zwar über eine Feder, die an einem seiner sich gegenüberliegenden Hebelarme angreift, in Schließrichtung vorgespannt (vgl. Figur 1, Seite 8, Zeilen 3 bis 8); allerdings handelt es sich dabei um die [X.], welche entsprechend der eigentlichen Wortbedeutung nur eine ziehende, aber keine dem Sinngehalt des Merkmals [X.].1.4

Ferner verfügt die Sperrklinke 25 des aus der Druckschrift [X.] bzw. [X.] bekannten [X.]es – gegensätzlich zur Auffassung der Klägerin – über keine hakenförmige Endung. Vielmehr weist die Sperrklinke 25, ausweislich der Figur 1, eine rechteckige Grundform auf, deren in der Schließstellung mit dem dritten Hebelarm 19a des [X.] 19 in Kontakt tretender Abschnitt 28 eher konvex ausgebildet ist. Eine hakenförmige Endung, die das Merkmal [X.]

Bei den im [X.] [X.].X

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.] GRUR 2009, 746, Leitsatz – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Aus der Druckschrift [X.] bzw. [X.] erhält er jedoch weder eine Anregung noch einen Hinweis für eine dem [X.] [X.].X [X.] bzw. [X.] gezeigten Betriebszustände des [X.]es belegen, berühren sich die jeweils mit gestrichelten Konturen dargestellten [X.]komponenten wie der [X.] und die Sperrklinke 25 bei betätigtem Außengriff 31 nicht. Ausgehend von der mit durchgezogenen Linien veranschaulichten Schließstellung, in der eine Funktionsfläche des dritten [X.] 19a am Abschnitt 28 der Sperrklinke 25 anliegt, bewegen sich die Sperrklinke 25 und der [X.] während der Öffnungsbewegung sogar voneinander weg. Ihr Überführen in einen verhakten Zustand bedingte insofern nicht nur eine entsprechende Formänderung der Sperrklinke 25, sondern auch eine Umkehr der Relativbewegung zwischen den angesprochenen [X.]komponenten, die zusätzliche Umkonstruktionen nach sich zöge. Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen routinemäßigen Überlegungen basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild im vorveröffentlichten Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt.

c) Der Fachmann entnimmt der Druckschrift [X.] ein [X.] für ein Kraftfahrzeug nach den Merkmalen [X.], [X.], [X.].1, [X.].2 und [X.], das ein [X.] bestehend aus einer [X.], dort [X.]falle 1, wenigstens einer Sperrklinke 2 und einem drehbaren [X.] für das Blockieren der wenigstens einen Sperrklinke 2 in einer die [X.] 1 verriegelnden Stellung, umfasst (vgl. Figur 1, Absätze [0029] und [0032]). Neben den beiden einander gegenüberliegenden Hebelarmen – im Einzelnen der Steuerhebel 19 und der bezüglich der Drehachse 9, 10 sich in entgegengesetzter Richtung erstreckende, nicht mit einem Bezugszeichen versehene, T-förmige Fortsatz (vgl. Figuren 1 u. 3, Absatz [0050]) – entsprechend den rein baulichen Vorgaben der Merkmale [X.].1 und [X.].1.1 besitzt der [X.] darüber hinaus einen dritten Hebelarm, dort Betätigungshebel 12. Da es sich bei Letzteren und dem [X.] um ein und denselben Hebel handelt (vgl. Absätze [0032] u. [0044]), liegt während der Schließstellung des [X.]es die Anschlagfläche 5 des sich dabei in der Blockierstellung befindlichen Betätigungshebels 12 bzw. [X.] 4 in der [X.] der Gegenanschlagfläche 6 der Sperrklinke 2. Im Falle einer entsprechenden Bewegung der Sperrklinke 2 in Öffnungsrichtung können diese beiden Flächen 5, 6 so in blockierendem Kontakt gelangen (vgl. Figuren 1 u. 2, Absatz [0037]).

Zur Initiierung des [X.] schlägt die Druckschrift [X.] insbesondere in der im Ausführungsbeispiel dokumentierten Ausführungsform als Elektroschloss mit mechanischer Redundanz zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten vor. Bei motorischer Auslösung wird der [X.] mittels des [X.] 19, der an einer Steuerkontur 18 eines elektromotorisch betätigten [X.] 17 anliegt, in die Freigabestellung überführt, sodass die Anschlagfläche 5 des [X.] 4 außer Eingriff mit der Gegenanschlagfläche 6 der Sperrklinke 2 gelangt (vgl. Figur 3). Im [X.] drängt eine Betätigungskontur 20, mit der das [X.] 17 ebenfalls ausgestattet ist, gegen eine Betätigungsfläche 13b der Sperrklinke 2, um sie aus ihrer die [X.] 1 verriegelnden Stellung auszuheben (vgl. Figuren 4 bis 6, Absatz [0054]).

Bei einem manuellen Auslösen des [X.] übernimmt hingegen der [X.] in seiner Funktion als [X.] 12 das Ausheben der Sperrklinke 2. Nachdem er die blockierende Stellung verlassen hat, greift der [X.] 12 in eine Ausnehmung 14 der Sperrklinke 2 ein, wo er auf ihre [X.] 13a einwirkt, um die Sperrklinke 2 in ihre die [X.] 1 freigebende Stellung zu verbringen (vgl. Figuren 7 u. 8, Absatz [0044]). Der dritte Hebelarm 12 in seiner Doppelfunktion als Blockade- und [X.] qualifiziert sich im Falle eines manuell initiierten [X.] insoweit nicht nur – nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].2 – durch das Bewegen, sondern auch durch das Blockieren der Sperrklinke 2 in ihrer verriegelnden Stellung.

Wenn auch die Druckschrift [X.] ein [X.] mit einem derartigen dreiarmigen [X.] lehrt, der bereits über ein Federelement in die Blockierstellung vorgespannt wird (vgl. Absatz [0045]), mangelt es dem dort offenbarten [X.] jedoch zumindest an den Festlegungen, die sich aus den Merkmalen [X.].2.1, [X.].1.4 [X.].1 [X.] weder zur Bauart der für die Vorspannung des [X.] 4 vorgesehen Feder noch zu ihrem Wirkprinzip. Ebenso wenig ist das Eingreifen des Betätigungshebels 12 in die Ausnehmung 14 der Sperrklinke 2 gleichzusetzen mit einem ineinander Verhaken hakenförmiger Endungen im Sinne des Streitpatents. Denn selbst unter der Annahme, dass der die Ausnehmung 14 aufweisende Abschnitt der komplex gestalteten Sperrklinke 2 und der insgesamt lediglich gekrümmt ausgeführte Betätigungs-/[X.], 12 jeweils eine hakenförmige Endung darstellen, bewegen sich deren Endbereiche während der manuell betätigten Schwenkbewegung des Betätigungs-/[X.] 4, 12 in die Freigabestellung weder aufeinander zu noch erreichen sie einen ineinander verhakten Zustand. In der Schließstellung liegt die an einem radialen Ende des Betätigungs-/[X.] 4, 12 ausgebildete Anschlagfläche 5 in der [X.] der am Endbereich der Sperrklinke 2 ausgebildeten Gegenanschlagfläche 6, die zugleich einen äußeren Rand der Ausnehmung 14 darstellt (vgl. Figur 1). Ausweislich der eine Öffnungsbewegung des [X.]es veranschaulichenden Figuren 7 und 8 entfernt sich mit Verlassen der [X.] das radiale Ende des Betätigungs-/[X.] 4, 12 von diesem Endbereich und taucht in die Ausnehmung 14 der Sperrklinke 2 ein. Dabei drängt das radiale Ende gegen die gegenüberliegend zur Gegenanschlagsfläche 6, am anderen Rand der Ausnehmung vorgesehene Betätigungsfläche 13a der Sperrklinke 2, um sie aus ihrer mit der [X.] 1 verriegelten Stellung auszuheben (vgl. Absatz [0044]). Insofern interagiert der Betätigungs-/[X.], 12 nur in der Schließstellung mit dem durch die Gegenanschlagsfläche 6 definierten Endbereich der Sperrklinke 2, während sein radiales Ende in allen übrigen Betriebszuständen von diesem beabstandet vorliegt (vgl. Figuren 1 u. 3 bis 8). Folglich ist der Betätigungs-/[X.], 12 sowohl aufgrund seiner Dimensionierung als gekrümmtes Bauteil als auch aufgrund seiner räumlichen Verortung nicht in der Lage, den mit der Gegenanschlagsfläche 6 ausgestatteten Endbereich der Sperrklinke 2 zu hintergreifen. Dies wäre aber nötig, um entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.].1

Das in dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte [X.] ist daher neu gegenüber dem Inhalt der Druckschrift [X.]; es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie vorstehend dargelegt, schließt bereits die konzeptbedingte [X.]-Geometrie bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] eine Stellung von Sperrklinke 2 und Betätigungs-/[X.], 12 zueinander – wie im Merkmal [X.].1 [X.] soll unter allen Umständen ein Verklemmen, insbesondere zwischen dem Betätigungs-/[X.], 12 und der Sperrklinke 2, vermieden werden (vgl. Absatz [0038]). Dieses Ansinnen steht einem absichtlichen Verhaken der benannten Bauteile entgegen, mit dem der Fachmann intuitiv eine potenzielle Gefahr für ein mögliches Verklemmen assoziiert.

Mithin erhält der Fachmann aus der Druckschrift [X.] selbst keine Anregung, die hakenförmigen Endungen der Sperrklinke und eines dritten [X.] des [X.] derart auszugestalten, dass sie sich beim Herausdrehen des [X.] aus der blockierenden Stellung nach dem Verständnis des Merkmals [X.].1 [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] ergibt sich für den Fachmann keine entsprechende Veranlassung.

Der Auszug [X.] eines Taschenbuchs dient lediglich als Beleg für allgemeine Kenntnisse des Fachmanns über mehrarmige, mitunter auch hakenförmige Hebel (vgl. Seite 14, Bild 1.4).

Die Druckschrift [X.] offenbart ein Zapfenschloss für ein Kraftfahrzeug mit einer [X.] 4 und einer Sperrklinke 7, deren Nocken 9 in der Schließstellung an der [X.] 10 der [X.] 4 anliegt, um eine Drehbewegung in Öffnungsrichtung zu unterbinden. Die Sperrklinke 7 wird hierbei durch eine Zugfeder 12 in die verriegelnde Stellung vorgespannt, die erst mittels eines Auslösehebels 13 aufgehoben werden kann (vgl. Figur 1, Seite 5, Absatz 3 bis Seite 6, Absatz 2).

Auch die Druckschrift [X.] betrifft ein [X.] für ein Kraftfahrzeug, das über eine [X.] „fork member“ 8 und eine Sperrklinke „[X.]“ 10 verfügt. In der Schließstellung des [X.]es kontaktiert eine Funktionsfläche der Sperrklinke 10 einen inneren Rand „inner edge“ 28 einer Aussparung „recess“ 12 in der [X.] 8. Zur Aufhebung der Blockade der [X.] 8 wird die über eine Feder „spring“ 18 in Schließrichtung vorgespannte Sperrklinke 10 – betätigt durch einen Hebel „lever“ 11 – in die Freigabestellung verschwenkt (vgl. Figur 2, Spalte 2, Zeilen 6 bis 46).

Mit der Druckschrift [X.] zählt ebenso ein [X.] für ein Kraftfahrzeug zum Stand der Technik mit einer [X.] 1, die durch eine federvorgespannte Sperrklinke 4 in der Schließstellung gehalten ist. Erst durch Aufbringen eines äußeren Schwenkmoments mittels eines Kraftübertragungsglieds, das an einem Schenkel der Sperrklinke 4 angreift, verlässt diese ihre blockierende Stellung und die [X.] 1 kann in ihre Freigabestellung verschwenken (vgl. Figur; Spalte 2, Zeilen 19 bis 35).

Aus der Druckschrift [X.] ist zwar ein [X.]gesperre für ein Kraftfahrzeug mit einem einen Blockierungsabsatz 25 aufweisenden Blockierungsarm 24 bekannt, der jedoch eine Sperrklinke 6 in ihrer ausgehobenen – folglich in einer eine [X.] 5 freigebenden – Stellung sichert. Der Schließzustand zeichnet sich hingegen durch den Kontakt eines Rasthakens 13 eines Rastarms 11 der Sperrklinke 6 mit einer Raststufe 8 der [X.] 5 aus, der über eine Zugfeder 16 aufrechterhalten wird, welche die [X.] 5 und die Sperrklinke 6 gegeneinander verspannt. Der [X.] 12 der Sperrklinke taucht indes mit seinem Betätigungszapfen 19 in die Kulisse 18 eines Betätigungsarms 17 ein. Die Aktivierung des Betätigungsarms 17 führt zu einer Schwenkverlagerung der Sperrklinke 6 in eine Position, die der [X.] eine Drehbewegung in Öffnungsrichtung erlaubt (vgl. Figuren 1 u. 2; Seite 9, Absatz 4 bis Seite 10, Absatz 2).

Keine der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] lehrt einen Blockadehebel, der die Sperrklinke in seiner die [X.] verriegelnden Stellung entsprechend dem Merkmal [X.] blockiert. Insofern können die darin offenbarten Gegenstände auch keine Veranlassung für eine darauf aufbauende Weiterbildung des [X.]es nach den Merkmalen [X.].1.4 [X.].2.1 und der [X.] [X.].X

Da somit keiner der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] das Merkmal [X.].1 zu entnehmen ist, kann im Ergebnis auch eine beliebige Kombination der Inhalte dieser Druckschriften nicht zu dem vorliegend beanspruchten [X.] führen. Da sich das Merkmal [X.].1 nach Überzeugung des Senats auch nicht anderweitig – wie zuvor bereits festgestellt – unmittelbar aus seinem Fachwissen heraus ergibt oder aufdrängt, ist das im Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] beanspruchte [X.] im Ergebnis patentfähig. Inwiefern eine der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] dem Fachmann eine Veranlassung zur Weiterbildung des [X.]es nach dem Merkmal [X.].1.4 [X.].2.1 in Relation zu den beiden anderen das Ergebnis einer naheliegenden konstruktiven Abwandlung, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

d) Die Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.]0, [X.], [X.]2 und [X.]4 zeigen nicht mehr als die vorstehend angesprochenen Entgegenhaltungen.

1.4 Die sich an den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 anschließenden Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den Unteransprüchen 3 bis 8 der erteilten Fassung mit zum Teil angepasstem Rückbezug. Ihre Merkmale gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken. Solche hat die Klägerin auch nicht vorgebracht.

2. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es insoweit nicht an.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

6 Ni 7/22 (EP)

20.10.2022

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 41 PatG, Art 87 Abs 1 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.10.2022, Az. 6 Ni 7/22 (EP) (REWIS RS 2022, 9754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9754

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