Bundespatentgericht, Urteil vom 04.10.2022, Az. 6 Ni 6/22 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2022, 6062

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Mehrklinken-Gesperre mit Rasthaken" – fehlende Patentfähigkeit – mangelnde Neuheit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 358 958
([X.] 50 2009 014 482)

hat der 6. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. [X.], Dr. Söchtig und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 358 958 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] in [X.] Verfahrenssprache erteilten [X.] Patents EP 2 358 958 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „[X.] mit [X.]“, das auf die internationale Patentanmeldung PCT/[X.]/001726 vom 3. Dezember 2009 zurückgeht. Diese wurde am 24. August 2011 als [X.] 2010/066240 [X.] veröffentlicht und beansprucht die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 2008 061 524 vom 10. Dezember 2008. Beim [X.] wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen [X.] 50 2009 014 482.2 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt sieben Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und einem nebengeordneten Anspruch 7. Die Patentansprüche 2 bis 6 sind mittelbar oder unmittelbar auf den unabhängigen Patentanspruch 1 rückbezogen. Während der Patentanspruch 1 eine Vorrichtung für ein Kraftfahrzeugschloss unter Schutz stellt, beansprucht der nebengeordnete Patentanspruch 7 Schutz für ein Kraftfahrzeug mit einer Vorrichtung zum Sichern einer Kraftfahrzeugtür.

3

Die Patentansprüche 1 und 7 haben in ihrer erteilten Fassung, jeweils ergänzt um eine Merkmalsgliederung des Senats, folgenden Wortlaut:

4

Patentanspruch 1:

5

M1    

Vorrichtung (1) für ein Kraftfahrzeugschloss (2) zumindest umfassend,

M2    

eine [X.] (6),

M2.1   

wobei die [X.] (6) eine [X.]nachse (11), auf der sie drehbar gelagert ist,

M2.2   

eine Schlosshalteraufnahme (24),

[X.]   

eine Hauptrast (7) und

M2.4   

eine Vorrast (8) umfasst,

M3    

eine Sperrklinke (9),

M3.1   

mit einer Sperrklinkenachse (12),

[X.]   

einer [X.] (22),

M3.3   

einen Rastschenkel (10) und

M3.4   

einen [X.] (13) mit einer [X.]blockierfläche (18), und

M4    

einen [X.] (14),

[X.]1   

der eine [X.]achse (15),

[X.]2   

einen Auslöseschenkel (17) und

[X.]3   

einen [X.] (16) mit einer [X.]kontaktfläche (19) aufweist,

[X.]    

wobei der [X.] (14) die Sperrklinke (9) über den [X.] (16) in einer [X.] (22) in Öffnungsrichtung (25) der Sperrklinke (9) versperrt,

[X.].1   

durch Kontaktierung der [X.]kontaktfläche (19) mit der [X.]blockierfläche (18),

M6    

wobei die Sperrklinke (9) während einer Öffnungsbewegung (27) der [X.] (6), einer Schließbewegung (26) der [X.] (6), einer Vorraststellung (40) der [X.] (6) und einer [X.] (21) der [X.] (6) in Bezug auf die Sperrklinken- Hauptraststellung (22) um einen Winkel α (23) von der [X.] (6) weggedreht ist,

M6.1   

wobei der Winkel α (23) stets größer als 0° ist.

6

Patentanspruch 7:

7

O1    

Kraftfahrzeug (31) aufweisend ein Kraftfahrzeugschloss (2) mit

O2    

einer Vorrichtung (1) gemäß einem der vorherigen Patentansprüche

O2.1   

zum Sichern einer Kraftfahrzeugtür.

8

Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die [X.] 358 958 B1 Bezug genommen.

9

Die Klägerin macht den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG) geltend.

Sie beruft sich auf folgende Unterlagen:

NKL1   

[X.] 2007 003 948 [X.],

[X.]   

[X.] 2006 055 438.8,

NKL3   

[X.] 3 386 761 A,

[X.]   

EP 1 617 023 [X.],

NKL5   

[X.] 2 020 038 A,

NKL6   

[X.] 20 2007 000 880 [X.],

NKL7   

[X.], Dipl.-Ing. K.-H., [X.], Dipl.-Phys. M.: [X.] Taschenbuch, [X.], [X.] & Sohn Verlag / [X.] Fachverlage GmbH, [X.]. 26. überarbeitete und ergänzte Auflage, Januar 2007, Seiten 1048 bis 1051,

[X.]   

[X.] 2007 045 228 [X.],

[X.]   

[X.] 2004 / 101 925 [X.],

NKL10 

[X.] 198 07 384 [X.],

NKL11 

[X.]2 36 282 [X.]

NKL12 

[X.] 29 03 285 [X.],

NKL13 

[X.] 697 20 597 T2,

NKL14 

[X.] 6 145 354 A,

NKL15 

[X.] 197 55 695 [X.],

NKL16 

[X.] 4 783 102 A,

NKL17 

EP 0 894 927 [X.],

NKL18 

[X.] 2004 056 526 [X.],

NKL19 

[X.] 2005 023 861 [X.],

[X.]0 

[X.] 43 18 543 [X.].

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 werde durch die Druckschriften [X.] und [X.] vorweggenommen. Zumindest mangele es diesem gegenüber den Lehren dieser Druckschriften jeweils in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen an einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 7 und die Ausgestaltungen der [X.] 2 bis 6 enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 358 958 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer seiner Fassungen gemäß der [X.] bis 14 vom 12. Mai 2022 – in dieser Reihenfolge – richtet.

In sämtlichen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 14 vom 12. Mai 2022 ist das Merkmal M3 des erteilten Patentanspruchs 1 nach oben eingefügter Gliederung des Senats dergestalt modifiziert, dass vor dem Wort „Sperrklinke“ das Wort „einzelne“ eingefügt ist:

M3

Hilfsantrag 1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung außerdem dadurch, dass das Wort „und“ des Merkmals M3.4 gestrichen ist, nach Merkmal [X.] 3 die Merkmale

[X.] H1, [X.], [X.], H7        

und einen Auslösehebel (37) mit einem [X.] (39) für den [X.] (14),

[X.]1 H1, [X.]    

wobei der Auslösehebel (37) aus Kunststoff gefertigt ist,

eingefügt sind, dass das sich unmittelbar anschließende Merkmal [X.] nunmehr folgende Fassung erhält:

[X.] H1-[X.], H7-[X.]        

wobei der [X.] (14) die Sperrklinke (9) über den [X.] (16) in einer der [X.] (22) in Öffnungsrichtung (25) der Sperrklinke (9) versperrt,

und im Merkmal M6 das Wort „wobei“ durch die Konjunktion „und“ ersetzt ist.

In den abhängigen Patentansprüchen 2, 3, 5 und 6 sind die Worte „dadurch gekennzeichnet, dass“ gegenüber ihrer erteilten Fassung jeweils gestrichen und ersetzt durch das Wort „wobei“. Patentanspruch 4 ist gestrichen. Die Patentansprüche 5 bis 7 der erteilten Fassung werden dadurch zu den Patentansprüchen 4 bis 6 der Fassung des [X.] 1.

Hilfsantrag 2

Hilfsantrag 2 entspricht Hilfsantrag 1 mit der Ergänzung, dass in Patentanspruch 1 hinter dem Merkmal[X.]

[X.] 1 H1, [X.]    

zusätzlich folgendes Merkmal eingefügt ist:

[X.]2 [X.]    

wobei durch die [X.] (6) keine Kräfte auf den Auslösehebel (37) wirken,

Das Wort „wobei“ des Merkmals[X.] 1

Hilfsantrag 3

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung des [X.] 2 dadurch, dass das Wort „wobei“ zu Beginn des Merkmals [X.] M 6 gestrichen sowie hinter dem Merkmal [X.]3 anstelle der Merkmale[X.] [X.]2

[X.] H3, [X.]        

und einen derart ausgestalteten Auslösehebel (37) mit einem [X.] (39) für den [X.] (14),

[X.]2 H3, [X.], H11-[X.]    

dass durch die [X.] (6) keine Kräfte auf den Auslösehebel (37) wirken.

Ferner entfällt das Merkmal [X.]1

Hilfsantrag 4

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass hinter dem Merkmal [X.] – dessen letztes Wort „und“ gestrichen ist –, das Merkmal

[X.].1 [X.], [X.], [X.], H10

mit einer konkav gebogenen [X.]n-Hauptrastkontaktfläche und,

eingefügt ist, hinter dem Merkmal M3.1 das Merkmal

M3.0 [X.], [X.], [X.], H10    

eine konvex gebogene Sperrklinken-Hauptrastkontaktfläche,

eingefügt ist und sowie hinter dem Merkmal [X.] das Merkmal

[X.].1 [X.], [X.], [X.], H10

in der die konvex gebogene Sperrklinken-Hauptrastkontaktfläche berührend an der konkav gebogenen [X.]n-Hauptrastkontaktfläche anliegt,

eingefügt ist. Am Ende des Merkmals M3.4 und zu Beginn des Merkmals M6 ist jeweils die Konjunktion „und“ ergänzt. Zudem entfällt der [X.] [X.]X nach Hilfsantrag 3. Die Fassung der Patentansprüche 2 und 3 entspricht ihrer Fassung nach Hilfsantrag 1. Die Patentansprüche 4 und 7 entsprechen ihrer erteilten Fassung. Die Patentansprüche 5 und 6 entsprechen den Patentansprüchen 4 und 5 in ihrer Fassung nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 5

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 4 aus, ergänzt um das Merkmal [X.] M3.4 die Konjunktion „und“ gestrichen. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 6 erhalten die Fassung des [X.] 1.

Hilfsantrag 6

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der Fassung des [X.] 1 durch folgenden Ersatz des Merkmals [X.] :

[X.] H6     

wobei der [X.] (14) die Sperrklinke (9) über den [X.] (16) nur in einer der Sperrklinken- Hauptraststellung in Öffnungsrichtung (25) der Sperrklinke versperrt,

Zudem entfällt der [X.] [X.]X nach Hilfsantrag 1 und ist am Ende des Merkmals M3.4 die Konjunktion „und“ ergänzt. Die Patentansprüche 2 bis 6 enthalten gegenüber ihrer erteilten Fassung die Änderung, dass in ihrem Anspruchswortlaut die Worte „dadurch gekennzeichnet, dass“ ersetzt sind durch das Wort „wobei“. Patentanspruch 7 entspricht der erteilten Fassung.

Hilfsantrag 7

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal [X.]1 [X.] M6 die Konjunktion „und“ gestrichen und nach Merkmal M6.1 folgendes Merkmal angefügt ist:

M8 H7, [X.]        

und der [X.] (13) die [X.]kontaktfläche (19) des [X.]s (16) in Richtung der [X.]achse (15) während der Öffnungsbewegung (27) der [X.] (6), während der Schließbewegung (26) der [X.] (6), in der Vorraststellung (40) der [X.] (6) und in der [X.] (21) der [X.] (6) derart stets überlappt, dass der [X.] (14) die Sperrklinke (9) in Öffnungsrichtung der Sperrklinke (9) nicht blockiert.

Die Patentansprüche 2 bis 6 erhalten jeweils die Fassungen des [X.] 1.

Hilfsantrag 8

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsantrag 8 geht von der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 aus, die um die Merkmale [X.] [X.]2 M3.4 und zu Beginn des Merkmals M6 jeweils die Konjunktion „und“ gestrichen. Die Fassungen der Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen ihren Fassungen nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 9

Patentanspruch 1 des [X.] 9 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass der [X.] [X.]X des [X.] 3 durch folgendes Merkmal ersetzt wird:

[X.] H9, H10        

und einen separat und getrennt von der Sperrklinke (9) und dem [X.] (14) ausgebildeten Auslösehebel (37) mit einem [X.] (39) für den Auslöseschenkel (17) des [X.]s (14) aufweist,

Die Fassungen der Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen ihren Fassungen nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 10

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 geht von seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 9 aus, die für den Hilfsantrag 10 um die Merkmale [X.].1 M3.0 [X.].1 [X.] die Konjunktion „und“ gestrichen. Die Fassungen der Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen ihren Fassungen nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 11

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 entspricht seiner Fassung nach Hilfsantrag 3 mit der Änderung, dass er anstelle des Merkmals [X.]

[X.] H11-[X.]        

und einen separat und getrennt von der Sperrklinke (9) und dem [X.] (14) derart ausgebildeten Auslösehebel (37) mit einem [X.] (39) für den Auslöseschenkel (17) des [X.]s (14).

Die Fassungen der Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen ihren Fassungen nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 12

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 12 entspricht seiner Fassung nach Hilfsantrag 11 mit der Änderung, dass nach Merkmal M6.1 folgendes Merkmal eingefügt wurde:

M9 H12-[X.]        

und durch Verschwenken des Auslösehebels (37) das [X.] (39) des Auslösearms (38) auf den Auslöseschenkel (17) des [X.]s (14) wirkt, so dass der [X.] (14) durch eine Schwenkbewegung den [X.] (13) der Sperrklinke (9) freigibt.

Die Fassungen der Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen ihren Fassungen nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 13

Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 13 entspricht seiner Fassung nach Hilfsantrag 12 mit der Änderung, dass nach Merkmal M6.1 folgendes Merkmal [X.]

[X.] H13, [X.]      

und das [X.] (39) des Auslösehebels (37) und der [X.] (14) in einer Ausgangsstellung kontaktfrei angeordnet sind

Die Fassungen der Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen ihren Fassungen nach Hilfsantrag 1.

Hilfsantrag 14

Der Patentanspruch 1 des [X.] 14 beruht auf der Fassung des [X.] 13 und kombiniert dessen Merkmale mit dem nach dem Merkmal M6.1 eingefügten Merkmal M8

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedoch zumindest in einer seiner Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 14 vom 12. Mai 2022 für patentfähig.

Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der [X.] bis 14 hält die Klägerin für nicht patentfähig. Die [X.], 5, 8 und 10 hält sie überdies für unzulässig; dem Merkmal [X.]

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis zukommen lassen und diesen zu Beginn der mündlichen Verhandlung um einen weiteren rechtlichen Hinweis ergänzt.

Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. [X.] erweist sich weder in der erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 14 vom 12. Mai 2022 als rechtsbeständig. In seiner erteilten Fassung und in den Fassungen der [X.] bis 3, 6 bis 7, 9 sowie 11 bis 14 steht ihm – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der danach maßgeblichen Anspruchsfassungen – der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ) entgegen. Die Fassungen der [X.], 5, 8 und 10 erweisen sich als unzulässig.

I.

1. [X.] betrifft eine Vorrichtung für ein [X.] mit zumindest einer [X.], einer Sperrklinke und einem [X.]. Derartige Kraftfahrzeugschlösser seien für den Einsatz bei Kraftfahrzeugen insbesondere zur Verriegelung von Türen, Klappen oder dergleichen vorgesehen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0001]; im Folgenden zitierte Absätze sind solche der Streitpatentschrift). Bekannte [X.] wiesen eine [X.], eine erste Sperrklinke mit einer Sperrklinkendrehachse und einen Blockadehebel auf, wobei die [X.] in einem verriegelten Zustand der Schlosseinheit ein Schwenkmoment in die erste Sperrklinke einleite und die erste Sperrklinke mittels des [X.] fixiert sei. Weiterhin sei dort eine zweite Sperrklinke vorgesehen, die auf der Sperrklinkendrehachse gelagert und mit einem Blockadehebel und der [X.] in Eingriff bringbar sei. Bei dieser Schlosseinheit bilde die erste Sperrklinke eine so genannte [X.], während die zweite Sperrklinke eine so genannte Vorrast-Klinke darstelle. Die Betätigung der Schlosseinheit erfolge regelmäßig gleichzeitig über die zweite Sperrklinke, die im Regelfall den Blockadehebel beim Öffnungsvorgang verschwenke, so dass die [X.] die erste Sperrklinke selbständig wegdrücke, sobald die Blockade aufgelöst sei (vgl. Absatz [0002]).

2. Hiervon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, diese bewährten [X.] weiter zu verbessern und insbesondere eine Vorrichtung für ein [X.] anzugeben, das eine geringe [X.], ein vergleichsweise geringes Gewicht und sehr geringe Betätigungskräfte aufweist (vgl. Absätze [0003] bis [0004]).

3. Als zuständiger [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulingenieur bzw. Master of Engineering der Fachrichtung Fahrzeugtechnik anzusehen, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst und auf diesem Gebiet bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

4. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Patentansprüche von folgendem Verständnis aus:

4a. Das Merkmal [X.] betrifft eine Vorrichtung, die in einem Schloss Verwendung findet, das für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug geeignet ist. Die Vorrichtung umfasst herausgegriffene Komponenten eines [X.] in einer nicht abschließenden Aufzählung, im Einzelnen eine [X.], eine Sperrklinke und einen [X.] (Merkmale [X.], [X.] und [X.]) als verschwenkbare Elemente.

Abbildung Abbildung

Figuren 5 und 7 der [X.] mit Ergänzungen

Unter einer um eine [X.]nachse drehbar gelagerten (Merkmal [X.].1) [X.] versteht der Fachmann ein Bauteil, das sich von einer Offenstellung in eine Schließstellung verschwenken lässt (vgl. Absatz [0009]). Ferner weist die [X.] gemäß dem Merkmal [X.].2 eine Schlosshalteraufnahme auf, die mit einem im Anspruch nicht genannten Schlosshalter interagiert (vgl. Absatz [0007]). Neben der Schlosshalteraufnahme umfasst die [X.] gemäß dem Merkmal [X.].3 eine [X.], die mit der Sperrklinke eine Verrastung der [X.] in der Schließstellung herbeiführt. Darüber hinaus ist zwischen der Offen- und Schließstellung eine weitere Zwischenstellung vorgesehen, in der die Sperrklinke eine Vorrast der [X.] (Merkmal [X.].4) kontaktiert.

Die Vor- und [X.] im Sinne der Merkmale [X.].3 und [X.].4 sind mit Blick auf den [X.], der diesen konkret jeweils ein die Schlosshalteraufnahme bildendes Segment der [X.] zuweist, zumindest jeweils eine als in Form und Anordnung nicht festgelegte Funktionsfläche der [X.] aufzufassen. Sowohl in der sogenannten [X.] als auch in der Vorraststellung tritt diese formschlüssig mit wenigstens einer entsprechenden – im Anspruch 1 nicht näher definierten – korrespondierenden Gegenfläche der Sperrklinke in Kontakt. Mithin wird in den Haupt- und [X.] durch die Sperrklinke eine Schwenkbewegung der [X.] in Öffnungsrichtung unterbunden (vgl. Absatz [0010]).

Mit den Merkmalen [X.].1, [X.].3 und [X.].4 wird die bauliche Ausgestaltung der einen Sperrklinke nach dem Merkmal [X.] näher spezifiziert. Obwohl der Titel des Streitpatents ein „[X.]“ ausweist, ist der hier verwendete Begriff „eine Sperrklinke“ im Gesamtkontext des Streitpatents als Numerale und nicht etwa als unbestimmter Artikel zu verstehen. In Absatz [0012] wird ein Erfolg der Erfindung nämlich darin gesehen, „dass die Sicherung der [X.] in der Vorraststellung und in der Schließstellung nur durch eine einzelne – mit einem [X.] auslösbare – Sperrklinke sicher gewährleistet ist.“ Absatz [0029] stützt diese Sichtweise und beschreibt die Erfindung unter anderem mit nur einer (einzelnen) Sperrklinke.

So ist die Sperrklinke drehbar auf einer Sperrklinkenachse (Merkmal [X.].1) gelagert und mit einem Rastschenkel nach dem Merkmal [X.].3 ausgestattet (vgl. Absatz [0010]), der ausweislich der Figuren 1, 2, 5 und 7 mit der Haupt- sowie mit der Vorrast der [X.] jeweils unmittelbar zusammenwirkt. Zusätzlich zeichnet sich die Sperrklinke durch einen [X.] mit einer [X.]blockierfläche nach dem Merkmal [X.].4 aus, die unter Berücksichtigung des Merkmales [X.].1 mit einer [X.]kontaktfläche in Kontakt tritt.

Das Merkmal [X.].2 definiert dabei eine besondere, als [X.] bezeichnete Drehstellung der Sperrklinke, die eine Blockade der Sperrklinke sowohl in Schließrichtung – in [X.] hin zur [X.] – durch die [X.] selbst als auch in Öffnungsrichtung – in [X.] von der [X.] weg – durch den mit dem Merkmal [X.] geforderten [X.] bedingt (vgl. Absatz [0011]).

Ein derartiger, um eine [X.]achse (Merkmal [X.].1) drehbar gelagerter [X.] umfasst nach den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 verschiedene Schenkel. Aus der Begrifflichkeit des Wortes „Schenkel“ folgt im Sinne der – auch der üblichen Wortbedeutung entsprechenden – [X.], dass diejenigen Abschnitte des [X.], die jeweils einen Schenkel ausbilden, von demselben Ansatzpunkt ausgehen. Den Figuren 1 bis 7 ist hierzu zwar eine zweiarmige Ausgestaltung des [X.] entnehmbar. Der Patentanspruch 1, dem diese Formgebung jedoch nicht zu entnehmen ist, lässt die räumliche Lage der beiden Schenkel zueinander jedoch offen.

Das Merkmal [X.].2 fordert einen Auslöseschenkel. Dessen fachspezifisch bekannte Funktion wird allein im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel erläutert (vgl. Absatz [0027]) und erschöpft sich in der Initiierung einer Schwenkbewegung des [X.] (vgl. Absatz [0002]).

Neben dem Auslöseschenkel verfügt der [X.] über einen Blockierschenkel mit der schon angesprochenen [X.]kontaktfläche nach dem Merkmal [X.].3, der mit Blick auf das Merkmal [X.].1 auf die [X.]blockierfläche des [X.]s der Sperrklinke einwirkt (vgl. Absatz [00011]).

Diese Wirkung des [X.] beleuchtet der [X.] [X.].X näher, nachdem er in einer [X.] entsprechend dem Merkmal [X.].2 – folglich im eingefallenen Zustand der Sperrklinke – ihre Bewegung in Öffnungsrichtung verhindert (Merkmal [X.]). Dies geschieht, indem die [X.]kontaktfläche des Blockierschenkels entsprechend Merkmal [X.].1 die [X.]blockierfläche der Sperrklinke kontaktiert.

Eine dem Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0021] entsprechende Anordnung der [X.] sieht der [X.] [X.].X des Patentanspruchs 1 nicht vor. Im dortigen Ausführungsbeispiel ist die [X.]blockierfläche so zu dem [X.] angeordnet, dass der [X.] über den aufgezeigten Kontakt die Sperrklinke in Schließrichtung mit einem Drehmoment beaufschlagen kann. Diese Anordnung ist für die Lehre des Patentanspruchs 1 jedoch nicht zwingend vorgegeben. Dafür, dass der erfindungsgemäß beanspruchte, technische Erfolg nur durch diese Ausgestaltung erreicht werden könnte, ist nichts ersichtlich. Und allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt (vgl. [X.] Urteil vom 12. Februar 2008 – [X.], [X.], 779, Rdnr. 33 – Mehrgangnabe)

Das Merkmal [X.] gibt für die Vorrichtung Betriebszustände vor, zu denen die Sperrklinke in Bezug auf die [X.] – entsprechend der Schließstellung des Schlosses – um einen Winkel α von der [X.] weg – also in Öffnungsrichtung – gedreht ist. Die Größenangabe für den Winkel α mit „stets größer als 0°“ im Merkmal [X.].1 impliziert, dass die Sperrklinke in der Schließstellung des Schlosses – gleichbedeutend mit der [X.], die gemäß Ausführungsbeispiel als „Referenz- Winkellage“ fungiert (vgl. Absatz [0021]) – im Vergleich zu allen übrigen Konstellationen zwischen der Offen- und der Schließstellung, wie beispielsweise der Vorraststellung, „am weitesten hin zur [X.] geneigt ist“ (vgl. Absatz [0012]). Mit anderen Worten schließt das Merkmal [X.].1 allein ein erneutes Verschwenken der Sperrklinke in eine der [X.] entsprechende Schwenkstellung über den gesamten Verlauf der Rotationsbewegung der [X.] von der Öffnungs- bis zur Schließstellung aus. Der Patentanspruch 1 gibt dabei allerdings nicht vor, wodurch die in Relation zur [X.]stellung größere Auslenkung der Sperrklinke in Öffnungsrichtung – im Besonderen in der Vorraststellung, aber auch während der Öffnungs- oder Schließbewegung insgesamt – erfolgt. Zwar weist die Beschreibung eine derartige Wirkung den aufeinander gleitenden Außenkonturen der [X.] und des Rastschenkels der Sperrklinke zu (vgl. Absatz [0012]). Diese Ausgestaltung hat jedoch ebenfalls keinen Niederschlag in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gefunden. Insoweit ergeben sich aus dem Merkmal [X.].1 keine unmittelbaren Restriktionen in Bezug auf die Formgebung der [X.] bzw. der Sperrklinke.

4b. Dem in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 14 enthaltenen Merkmal [X.] [X.] des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung zu. Beide Merkmale besagen in Verbindung mit Absatz [0012], dass die beanspruchte Vorrichtung über eine einzelne Sperrklinke verfügen soll, mit der Implikation, dass nur diese unmittelbar mit den Funktionsflächen der [X.] nach den Merkmalen [X.].3 und [X.].4 zusammenwirkt. Auf vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals [X.] wird Bezug genommen.

Das Merkmal [X.] [X.] der erteilten Fassung hinausgehenden Sinngehalt. Durch den Ersatz des unbestimmten Artikels durch den bestimmten wird in Bezug auf die [X.] lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um diejenige handelt, die bereits im Merkmal [X.].2 angesprochen wird. Vorrichtungstechnische Besonderheiten folgen hieraus insofern nicht, als auch im Merkmal [X.]

Erst nach dem Merkmal [X.] [X.] im Lichte des Absatzes [0012] ein erneutes Verschwenken der Sperrklinke in eine der [X.] entsprechende Schwenkstellung – und damit ein Blockieren der Sperrklinke in deren Öffnungsrichtung durch den [X.] – aus.

Gemäß Merkmal [X.] [X.] [X.]

Demgegenüber fordern die Merkmale [X.] [X.]

Eine engere Auslegung dieser Merkmale, die eine gemeinsame Anordnung von [X.] und Sperrklinke auf einer gemeinsamen Drehachse ausschließt, findet in der Streitpatentschrift keine Stütze. Dort rotiert nämlich der [X.] des [X.] wie die Sperrklinke auf der gleichnamigen Sperrklinkenachse (vgl. Figur 7, Absatz [0027]).

Der Fertigung des [X.]s vollständig aus einem nicht näher spezifizierten Kunststoff nach dem Merkmal [X.].1

Im Hinblick auf die Merkmale [X.].2 [X.].2 [X.]

Die hier betrachteten Merkmale bezeichnen somit nur für bestimmte, im Anspruch nicht bezeichnete Betriebssituationen überdies lediglich den zu erzielenden Erfolg, ohne den hierfür notwendigen Aufbau im Einzelnen vorzugeben. Auf welche Weise jedenfalls eine Kraftrückwirkung gemäß dem Merkmal [X.].2

Erst mit dem Merkmal [X.].2 [X.] [X.] [X.].2 [X.].2

Insofern betreffen die Merkmale [X.].2 [X.].2 [X.] [X.] [X.]

Die Merkmale [X.].3.1 [X.].0 [X.].2.1

Das Merkmal [X.] [X.] analoge Aufzählung von Betriebszuständen des [X.], in denen nun explizit der [X.] die Sperrklinke in deren Öffnungsrichtung nicht blockiert. Während sich aus dem [X.] [X.] keine unmittelbaren Restriktionen in Bezug auf die Formgebung der [X.] bzw. der Sperrklinke ergeben, wird die Blockade nunmehr aufgrund der in diesen Situationen steten Überlappung der [X.]kontaktfläche des Blockierschenkels durch den [X.] der Sperrklinke in Richtung der [X.]achse verhindert.

Das Merkmal [X.]

Mit dem Merkmal [X.]0 [X.]0

4c. Das Merkmal O1 des nebengeordneten Patentanspruchs 7 definiert ein nicht näher erläutertes Kraftfahrzeug durch ein [X.], das nach dem Merkmal [X.] mit einer Vorrichtung gemäß einem der vorherigen Patentansprüche ausgestattet ist. Im Merkmal [X.].1 wird für die Vorrichtung ein Verwendungszweck zum Sichern [X.]fahrzeugtür vorgegeben, der eine Integration der Vorrichtung in ein Kraftfahrzeugtürschloss voraussetzt.

II.

In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent als nicht rechtsbeständig.

1. Dem erteilten Patentanspruch 1 steht der geltend gemachte [X.] der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1 EPÜ. Der Inhalt der Druckschrift [X.] ([X.] 3,386,761 A) nimmt den Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Sie offenbart dem Fachmann eine Vorrichtung für ein [X.] nach den Merkmalen [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].3 und [X.].4 mit einer um eine [X.]nachse „pivot“ 29 drehbare [X.] „forked bolt member“ 28, die mit einer Schlosshalteraufnahme „fork of the bolt is disposed to receive a (…) striker element“, einer [X.] „shoulder“ 40 und einer Vorrast „shoulder“ 42 ausgestattet ist (vgl. [X.], Anspruch 1; Figur 2, Spalte 3, Zeile 74, bis Spalte 4, Zeile 20; Spalte 4, Zeilen 68 bis 73).

Abbildung

Figur 2 der Druckschrift [X.]

Darüber hinaus umfasst die aus der Druckschrift [X.] bekannte Vorrichtung eine um eine Sperrklinkenachse „pivot“ 36 drehbar angeordnete Sperrklinke „detent lever“ 34 im Sinne der Merkmale [X.], [X.].1, [X.].3 und [X.].4, welche aus einem Rastschenkel „detent shoulder“ 38 und einem [X.] „detent foot“ 54 mit einer [X.]blockierfläche besteht (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 12 bis 20; Spalte 4, Zeilen 37 bis 43). Eine [X.] „torsion spring“ 60 drängt die Sperrklinke 34 dabei gegen die Außenkontur der [X.] 28 (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 44 bis 47).

In der [X.] „fully latched position“ (Merkmal [X.].2) der Sperrklinke 34 interagiert der [X.] 54 mit einem um eine [X.]achse „pivoted at“ 48 drehbaren [X.] „blocking lever“ 46 nach den Merkmalen [X.], [X.].1 und [X.].3, der einen Blockierschenkel mit einer [X.]kontaktfläche „blocking shoulders“ 50, 52 aufweist. Hierbei impliziert der Kontakt zwischen der [X.]blockierfläche der Sperrklinke 34 und der [X.]kontaktfläche 52 eine Blockade der Sperrklinke 34 in deren Öffnungsrichtung durch den [X.] entsprechend der [X.] [X.].X, die erst durch eine automatisierte Betätigung eines Auslöseschenkels (Merkmal [X.].2) des [X.] 46 mittels eines [X.] „solenoid“ 58 aufgehoben werden kann (vgl. [X.], Figur 2, Spalte 4, Zeilen 37 bis 43, Spalte 4, Zeilen 53 bis 58, Spalte 4, Zeile 68, bis Spalte 5, Zeile 5).

Zu Beginn eines Öffnungsvorgangs des Schlosses muss der [X.] „armature“ 56 des [X.] 58 schließlich nur zurückgezogen werden, um den [X.] in eine die Sperrklinke 34 freigebende – in der Figur 2 gestrichelt dargestellte – Position zu überführen (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 47 bis 58). Befindet sich die [X.]blockierfläche des [X.]s 54 außer Eingriff mit der [X.]kontaktfläche 52, wird die Sperrklinke 34 allein durch die in Öffnungsrichtung federvorgespannte [X.] 28 entgegen dem Moment der [X.] 44 mit [X.] beaufschlagt (vgl. [X.], Figur 2; Spalte 4, Zeilen 20 bis 30). Diese verschwenkt die [X.] 28 ausgehend von der in Figur 2 dargestellten [X.]stellung über eine Vorraststellung „safety latched position“ bis zu einer nicht gezeigten Freigabestellung „released position“, die dem Öffnungszustand des Schlosses entspricht (vgl. [X.], Spalte 4, Zeile 73, bis Spalte 5, Zeile 5). Indes vollzieht die Sperrklinke 34 während eines Schließvorgangs eine identische Schwenkbewegung nur in umgekehrter Richtung.

Unabhängig von der Art des Bewegungsvorgangs bewirkt die [X.] „torsion spring“ 60 dabei ständig eine Anlage der Sperrklinke 34 an der [X.] 28 (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 44 bis 47), deren maßgebende Außenkontur sich von der [X.] 40 über einen um die [X.]nachse 29 konzentrischen Abschnitt „surface“ 63 und die [X.] bis zu einem [X.] „surface“ 186 erstreckt (vgl. [X.], Figur 2). Gegenüber der [X.]stellung, in welcher der [X.] der Sperrklinke 34 in blockierenden Kontakt mit der [X.] 40 der [X.] 28 steht (vgl. [X.], Spalte 4, Zeile 68, bis Spalte 5, Zeile 5) und der [X.] 54 der Sperrklinke 34 mit der [X.]kontaktfläche 52 des [X.] 46 verrastet ist, wird in der besagten Freigabestellung die Sperrklinke 34 nur durch den [X.] 186 der [X.] 28 gehalten, die sich durch eine Lage des [X.]s 54 unterhalb des unteren Endes des [X.] 46 auszeichnet (vgl. [X.], Spalte 7, Zeilen 30 bis 36).

Insoweit vergrößert sich gegenüber der [X.]stellung als Referenzpunkt fortlaufend der Dreh- bzw. [X.] der Sperrklinke 34 um ihre Drehachse „pivot“ 36 in Öffnungsrichtung, bis sie ihre Freigabestellung erreicht. Dieser Bewegungsablauf wird dem Fachmann auch anhand des Verlaufs der [X.] der [X.] 28 deutlich, deren Abstand von der [X.]nachse 29 – ausweislich der Figur 2 – zwischen der [X.]stellung und der Freigabestellung fortlaufend zunimmt.

Mithin erfüllt der Gegenstand der Druckschrift [X.] auch die Merkmale [X.] und [X.].1, wonach der Differenzwinkel α der Sperrklinke 34 in Bezug auf ihre [X.] nicht nur in der Offenstellung der [X.] 28 – entsprechend der Freigabeposition –, sondern auch in allen [X.] bis zur [X.]stellung einen Wert stets größer als 0° annimmt. Denn die Bekanntheit einer technischen Lehre zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents ist – unabhängig von einer ausdrücklichen oder nur impliziten [X.] in der Druckschrift [X.], auch bereits dann zu unterstellen, wenn sie dem Fachmann bei ihrer Realisierung unmittelbar und zwangsläufig offenbar wird. Auf die Frage, inwieweit der Fachmann dabei Veranlassung hatte, den Gegenstand auf das Vorhandensein der erfindungsgemäßen Eigenschaften zu erforschen, kommt es dabei nicht an (vgl. [X.] Urteil vom 24 Juli 2012 – [X.], [X.], 1130, Rdnr. 29 – [X.], [X.] Urteil vom 14. August 2012 – [X.], [X.], 1133, Rdnr. 29 – UV-unempfindliche Druckplatte).

Damit offenbart die Druckschrift [X.] alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1, vereint in der dort beschriebenen und gezeigten Ausführungsform. Sein Gegenstand ist gegenüber dem Inhalt dieser Druckschrift nicht neu und daher nicht patentfähig.

2. Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich der erteilte Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem Begehren der [X.] entsprechend sind an ihrer Stelle die Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 14 vom 12. Mai 2022 – in dieser Reihenfolge – auf ihre Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit zu prüfen.

III.

[X.] erweist sich auch in keiner der Fassungen der zuletzt zur Akte gereichten Hilfsanträge 1 bis 14 vom 12. Mai 2022 als patentfähig.

Patentanspruch 1 des Streitpatents hat in keiner dieser Fassungen Bestand.

Bei der nachfolgenden Darstellung ist der Senat lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit von der durch die Beklagte vorgegebenen Reihenfolge abgewichen. Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte, die sämtliche Hilfsanträge als geschlossene Anspruchssätze versteht, zu erkennen gegeben hat, diese jeweils nicht selbstständig zu verteidigen.

1. Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 verfügt gegenüber seiner erteilten Fassung über die geänderten Merkmale [X.] [X.] [X.] [X.].1 [X.].2 [X.] ([X.] 10 2006 055 438.8) in Kombination mit der der Druckschrift [X.] ([X.] 10 2007 003 948 [X.]) entnehmbaren Lehre beruht der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

1a. In Anbetracht der beim Anspruch 1 in der Fassung des [X.] ergänzten [X.], die entsprechend obiger Auslegung dem Gesperre eine auf die Anwendung eines zusätzlichen, den [X.] betätigenden Auslösehebels abgestimmte Ausgestaltung vorschreiben sollen, spiegelt die Druckschrift [X.] den Stand der Technik wieder, der den Ausgangspunkt für die den Fachmann in naheliegender Weise zur beanspruchten Merkmalskombination führenden Überlegungen bildet. Die Lehre dieser Druckschrift befasst sich ebenfalls mit einem Gesperre, das über einen nicht selbsttätig öffnenden [X.] verfügt, der zur Freigabe der Sperrklinke durch die Aktion eines Benutzers verschwenkt.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Vorrichtung für ein [X.] nach dem Merkmal [X.] und der [X.] [X.].X mit einer auf einer [X.]nachse drehbar gelagerten [X.] 4, die neben einer Schlosshalteraufnahme zur Aufnahme eines sogenannten Schließbolzens 6 auch eine [X.] 18 sowie eine Vorrast 17 umfasst (vgl. [X.], Anspruch 1; Figuren 1 und 5; Seite 2, Zeile 27, bis Seite 3, Zeile 2; Seite 7, Zeile 27, bis Seite 8, Zeile 5).

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]

Zur Realisierung der Vorrichtung gibt die Druckschrift [X.] ausschließlich die Verwendung einer einzigen Sperrklinke 5 – entsprechend dem [X.] [X.].X – vor, die um ihre Sperrklinkenachse, dort erster [X.] 7, schwenkbar gelagert ist und sowohl einen Rastschenkel zur Anlage an der [X.] 4 als auch einen [X.] mit einer [X.]blockierfläche für das Zusammenwirken mit einem [X.], dort als „Auslösehebel“ (Pos.12) bezeichnet, aufweist (vgl. [X.], Anspruch 1; Figuren 1 bis 5).

Zu diesem Zweck ist der um eine [X.]achse, dort zweiter [X.] 15, gemäß dem Merkmal [X.].1 rotierbare [X.] (Merkmal [X.]) mit einer [X.]kontaktfläche ausgestattet, die entsprechend dem Merkmal [X.].3 einem Blockierschenkel des [X.] 12 zugeordnet werden kann (vgl. [X.], Anspruch 4, Figuren 1 und 2, Seite 6, Zeilen 22 bis 26, Seite 8, Zeilen 26 bis 28).

Das Sperren einer Bewegung der Sperrklinke 5 in ihrer Öffnungsrichtung durch den [X.] erfolgt dabei durch Kontaktierung der [X.] mit der [X.]kontaktfläche im Haltepunkt 13 (vgl. [X.], Figur 1, Seite 6, Zeilen 22 bis 26). Somit erfüllt der Gegenstand der Druckschrift [X.] auch die Vorgaben der Merkmale [X.] und [X.].1.

Der Fachmann vermag der Druckschrift [X.] auch den [X.] [X.] unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Das Merkmal [X.] gibt lediglich einen nicht näher bestimmten Schwenkwinkel α für die verschiedenen Positionen der Sperrklinke während der [X.]nbewegung sowie ihrer Offen- und Vorraststellung vor und geht dabei ausgehend von der [X.] als [X.] in Öffnungsrichtung aufgehend – folglich von der [X.] wegdrehend – für die verschiedenen Positionen der Sperrklinke während der [X.]nbewegung sowie ihrer Offen- und Vorraststellung vor. Erst in Verbindung mit dem Merkmal [X.].1 wird ein einseitig begrenzter Wertebereich für den Schwenkwinkel der Sperrklinke festgelegt, wonach dieser stets größer als 0° sein soll. Die [X.] [X.] schließt – wie unter Punkt 4a dargelegt – somit allein ein erneutes Verschwenken der Sperrklinke in eine der [X.] entsprechende Schwenkstellung über den gesamten Verlauf der Rotationsbewegung der [X.] ausgehend von der Öffnungsstellung bis zur Schließstellung aus.

Das Gesperre der Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] erfüllt diese Merkmale (vgl. [X.], Figuren 1 bis 5; Seite 5, Zeilen 1 bis 3; Seite 9, Zeilen 10 bis 13). Denn ausweislich der Figur 3, die eine Zwischenstellung während der Öffnungsbewegung veranschaulicht, sowie der die Offen- und Vorraststellung zeigenden Figuren 4 und 5 beträgt der Schwenkwinkel der Sperrklinke 5 in Öffnungsrichtung gegenüber der Sperrklinken- [X.]stellung – wie sie sich aus der Figur 1 ergibt – stets mehr als 0°.

Abbildung Abbildung Abbildung

Dass diese Bedingung auch in den nicht im Einzelnen dargestellten Positionen der Sperrklinke 5 zwischen der Offen- und der [X.]stellung eingehalten wird, ist – ohne dass dies einer besonderen [X.] bedürfte –, selbstverständlich, wenn nicht sogar unerlässlich. Andernfalls würde nämlich nicht nur die bevorzugt passiv von dem [X.] in Richtung [X.] 4 gedrängte Sperrklinke 5 (vgl. [X.], Seite 4, Zeilen 26 bis 29) in einer Zwischenstellung eine in Relation zur [X.]stellung gleiche oder größere Einfalltiefe bezüglich der [X.] 4 (α ≤ 0°) erreichen, sondern auch der [X.] würde simultan in eine [X.] überführt. Eine solche Blockade der [X.] 4 aufgrund einer der Vorschrift des Merkmals [X.].1 widersprechenden Ausbildung, die kleinere Winkel zuließe, könnte ohne zusätzliche Betätigung des [X.] 12 nicht wieder aufgehoben werden. Eine wiederholte Betätigung unterstellt der Fachmann der aus der Druckschrift [X.] hervorgehenden Anordnung jedoch bereits aus Praktikabilitätsgründen nicht. Die in der [X.] [X.] niedergelegte Bedingung für die Schwenkbewegung der Sperrklinke 5 liest der Fachmann bei der Lektüre der Druckschrift [X.] also mit. Denn zu dem in einer Druckschrift für ihn [X.] gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen, die, wie hier, nach dem Gesamtzusammenhang der vermittelten technischen Lehre derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne Weiteres erschließen (vgl. [X.] Urteil vom 18. März 2014 – [X.], [X.], 758, Rdnr. 39 – Proteintrennung).

Die Darstellung in Figur 1 der [X.] verdeutlicht somit, dass der [X.] (dort Auslösehebel 12) die in der Sperrstellung zwar hierauf ggf. durch die Sperrklinke eingeleiteten Kräfte in der Lagerstelle des [X.] aufgenommen werden, ohne Drehmomentwirkung auf den [X.] aufgrund der senkrecht zur Kraftrichtung ausgerichteten Kontaktfläche. Von daher wirken auf den [X.] in diesem Zustand des [X.] auch keine von der [X.] herrührenden, diesen u. U. in die blockadefreie Stellung drängenden Kräfte.

Ein Fachmann, der sich am Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 bis 5 der Druckschrift [X.] orientiert, sieht sich vor die Aufgabe gestellt, das in der Druckschrift [X.] auf Seite 4, Zeilen 26 bis 29, explizit angesprochene Auslösen des [X.] 12 durch die aktive Aktion eines Benutzers und/oder elektrischen Signals konstruktiv umzusetzen, da dieser - anders als die Sperrklinke - unter Blockierkraftwirkung nicht selbsttätig ausweicht.

Auf der Suche nach entsprechenden Vorbildern im Stand der Technik stößt der Fachmann auf die Druckschrift [X.] - welche im Übrigen die Priorität der Druckschrift [X.] in Anspruch nimmt. Die Druckschrift [X.] lehrt, für das Betätigen eines [X.] – dort Blockadehebel 5 – nach den Merkmalen [X.] [X.].1 [X.], Anspruch 3, Absatz [0016]). Das [X.] kann dabei mit der Kulisse 11 eines als Auslöseschenkel entsprechend dem Merkmal [X.].2 fungierenden Hebelarms des [X.] 5 in Anlage gebracht werden (vgl. [X.], Anspruch 3, Figur 3).

Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.]

Die dort realisierte Ausführung einer Vorrichtung für ein [X.] soll ausdrücklich dazu dienen, eine sichere und geräuscharme Betätigung sicherzustellen, die gleichwohl nur wenig Bauraum und geringe Betätigungskräfte benötigt (vgl. Absatz [0040]). Dies ist – auch dort wie im Übrigen bei der Ausführungsform des Streitpatents – dann der Fall, wenn das die Sperrklinke blockierende Gesperreelement mit geringen Betätigungskräften in die Freigabestellung bewegt werden kann, wofür sich ein Hebel wie aufgezeigt grundsätzlich eignet.

In Erwartung dieses Erfolgs wird der Fachmann die aus der Druckschrift [X.] bekannte Vorrichtung mit einem derartigen Auslösehebel entsprechend den Merkmalen [X.] [X.].1 [X.].2 am [X.] ergänzen, um diesen zu seiner Betätigung mit einem Drehmoment beaufschlagen zu können. Der Fachmann wird die in der Druckschrift [X.] offenbarte Betätigungsmechanik der Funktionsweise entsprechend bei einer Vorrichtung für ein [X.] wie aus der Druckschrift [X.] bekannt konstruktiv umsetzen und gelangt auf diese Weise ohne erfinderisches Zutun zu einem der Konstruktionsprämisse des Merkmals [X.].2 [X.]

1b. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Druckschrift [X.] qualifiziere sich bereits nicht als Ausgangspunkt fachmännischer Überlegungen, da in ihr die dem Streitpatent zugrundeliegende, auf eine Reduzierung des baulichen Aufwands bzw. der [X.] abzielende Aufgabenstellung keinen Niederschlag gefunden habe.

Auch die Streitpatentschrift führt nicht aus, auf welche konkrete Weise die erstrebte - möglichst geringe - [X.] erzielt werden soll. Im Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] wird der im dortigen Merkmal [X.].2 [X.] [X.]

nicht zu einer erkennbar höheren Komplexität des [X.].

Die beanspruchte Lösung beruht auf der Anwendung eines Hebels zur tatsächlichen Betätigung – nicht nur Freigabe – eines [X.], zu dessen Hernahme die Druckschrift [X.] Anlass bietet (s.o.).

1c. Der Fachmann würde zudem nicht lediglich die in der Druckschrift [X.] für das Ausführungsbeispiel gezeigte Betätigungskinematik bei dem Gesperre nach der Darstellung in der Druckschrift [X.] umzusetzen suchen, worauf er nicht eingeengt war, weil auch der Anspruch keine näheren Vorgaben zur konstruktiven Ausführung im Einzelnen macht. Vielmehr hat der Fachmann ausreichend Anlass und Vorbild, zur Erzielung des bekannten und erwünschten Erfolgs der Verhinderung [X.]rückwirkung von der [X.] auf den Auslösehebel einen Auslösehebel herzunehmen und diesen nach dem Vorbild der [X.] auch aus Kunststoff auszuführen, zumal auf diesen keine Kräfte wirken.

Der hier maßgebliche [X.] hat stets Veranlassung, vorgeschlagene Maßnahme auf den mit ihr verbundenen Fertigungsaufwand und ihre Auswirkungen hin zu überprüfen. Bezogen auf die Lehre der Druckschrift [X.] betrifft dies die schon genannten Aspekte der Schließsicherheit und des Komforts, aber auch die Komplexität und das Gewicht der Vorrichtung. Dies gilt insbesondere für die in der Druckschrift [X.] vorgeschlagenen zusätzlichen Funktionen des Auslösehebels 6 als unmittelbar auf die [X.] 2 wirkende zweite Sperrklinke in der Vorraststellung (vgl. [X.], Anspruch 2, Figur 7) und als Betätigungsorgan des Mitnehmers 26 der ersten Sperrklinke 3 über eine Ausnehmung 25 (vgl. [X.], [X.], Absatz [0035]), falls die anliegenden Kräfte für eine bestimmungsgemäße Bewegung der ersten Sperrklinke 3 nicht ausreichen sollten.

Dabei ist dem Fachmann durchaus bewusst, dass beispielsweise bei einem Verzicht auf die Funktionalität des [X.]s 6 als zweite Sperrklinke aufgrund der dann geringeren Festigkeitsanforderungen auch das Bauteilgewicht reduziert werden kann. Allerdings entfallen insofern auch die bekannten vorteilhaften Wirkungen hinsichtlich der Komplexität der [X.]nkontur (vgl. [X.], Absatz [0012]).

Die vorgenannten [X.]sstellen mögen dem Fachmann zwar unter konstruktiven und wirtschaftlichen Aspekten Anlass zu einer Abwägung geben, welche Maßnahmen er im Einzelfall verwirklicht. Allerdings stellt dies nicht das Naheliegen der Erfindung im Umfang des Anspruchs in Frage, sondern betrifft deren tatsächliche konstruktive Realisierung im Einzelfall, zu der der Anspruch keine Vorgaben macht. Denn die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den [X.] erkennbaren Alternativen zur Lösung eines technischen Problems ist nicht schon deshalb auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus Sicht des [X.]s andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen. Eine die Patentfähigkeit begründende Überwindung einer technischen Fehlvorstellung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile in Kauf genommen werden (vgl. [X.] Urteil vom 24. April 2018 – [X.], [X.], 1128, Leitsatz – Gurtstraffer).

Die Druckschrift [X.] offenbart ebenso einen das Lösungsprinzip einer Freistellung des Auslösehebels von Kräften der [X.] verwirklichenden Aufbau bei einer Vorrichtung für ein Kraftfahrzeug. Nach der Druckschrift [X.] liegt der um einen [X.] 15 drehbare [X.] in der [X.]stellung – dem Schließzustand der Schlosseinheit 2 entsprechend – in einem sogenannten Haltepunkt 13 an der Sperrklinke 5 an, um eine durch die federvorgespannte [X.] 4 initiierte Öffnungsbewegung zu blockieren. Ausweislich der Figur 1 und des Anspruchs 6 der Druckschrift [X.] liegen der [X.] 15, der Haltepunkt 13 und ein Kontaktpunkt 8 zwischen Sperrklinke 5 und [X.] 4 auf einer gemeinsamen Verbindungslinie 14. In dieser Konstellation ist der [X.] insoweit im Wesentlichen nur durch eine von der [X.] 4 auf die Sperrklinke 3 übertragene [X.] belastet, deren [X.] idealisiert durch seinen [X.] 15 verläuft. Dementsprechend überträgt ein auf diese Weise „momentenfrei“ gestellter [X.] 15 zumindest in der [X.]stellung keine Kräfte auf die im Kraftfluss nachfolgenden Bauteile wie beispielsweise den der Druckschrift [X.] entnommenen Auslösehebel. Zudem soll auch im letzten Verschwenkbereich der [X.] 4 vor der Offenstellung ein Kontaktpunkt zwischen ihr und der Sperrklinke 5 vermieden werden (vgl. Seite 9, Zeile 26 bis Seite 10, Zeile 2), ebenso mit der Implikation eine Kraftbeaufschlagung im Kraftfluss nachfolgender Bauteile zu unterbinden. Insoweit bietet die Lehre der Druckschrift [X.] dem Fachmann bereits ein Vorbild für eine die Konstruktionsprämisse des Merkmals [X.].2 [X.] vermittelten Betätigungskonzepts zu der einzigen, im Streitpatent hierzu herausgestellten Ausführungsform für ein Gesperre mit einem Auslösehebel führt, der nur mittelbar über den [X.] mit der durch die [X.] beaufschlagten Sperrklinke in Verbindung steht.

In der Fassung des [X.] hat das Streitpatent somit keinen Bestand.

2. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 1. In dieser Fassung verfügt der Patentanspruch 1 ebenfalls über die abgeänderten Merkmale [X.] [X.] [X.] [X.].1 [X.].2 [X.] in Kombination mit der der Druckschrift [X.] entnehmbaren Lehre beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fassung ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Auch in seiner Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 3 ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig. In dieser Fassung enthält der Patentanspruch 1 anstelle der Merkmale [X.] [X.].2 [X.] [X.].2 [X.].1

Die Merkmale [X.] [X.].2 [X.] [X.].2

Hieraus folgt, dass aus den oben zum Hilfsantrag 2 ausgeführten Erwägungen auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beanspruchte Vorrichtung für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt war. Eine Kombination des Inhalts der Druckschrift [X.] mit den in der Druckschrift [X.] vorgeschlagenen Maßnahmen, zu welcher der Fachmann, wie dort ausgeführt, Anlass hat, führt bereits zu einem Gegenstand, nach welchen der Auslösehebel der beanspruchten Vorrichtung so hergerichtet sein muss, dass auf ihn durch die [X.] keine Kräfte wirken. Das Erfordernis einer Festlegung der Positionen für den Auslöseschenkel an dem zumindest in der [X.] momentenfrei gestellten [X.] und für den nur mittelbar von der Sperrklinke bzw. [X.] beaufschlagten Auslösehebel im Schwenkbereich des korrespondierenden Auslöseschenkels bedingt bereits, dass der Fachmann auch die in den Merkmalen [X.] [X.].2 [X.] [X.].2

4. In den Fassungen der Hilfsanträge 4, 5 und 8 kann die Beklagte das Streitpatent nicht in zulässiger Weise verteidigen, weil in diesen Fassungen jeweils eine unzulässige Erweiterung vorliegt, Art. 123 Abs. 2 EPÜ. Unabhängig davon beruhen die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 4, 5 und 8 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.1 Eine Vorrichtung gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 dieser Fassungen basiert auf den Merkmalen des [X.]s nach Hilfsantrag 3 oder einer Teilmenge hiervon und ist jeweils um die Merkmale [X.].3.1 [X.].0 [X.].2.1

Die Merkmale [X.].3.1 [X.].0 [X.].2.1

4.2 Hinzu kommt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 8 im Übrigen auch nicht patentfähig ist, da die beanspruchte Lehre für den angesprochenen Fachmann zum Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 schreibt im definitionsgemäßen Umfang über das gleichermaßen in der Druckschrift [X.] dargestellte Berühren der Konturen für die [X.] und die Sperrklinke in der [X.]stellung (vgl. [X.], Figuren 1 u. 2) nach dem Verständnis des Merkmals [X.].2.1 [X.].3.1 [X.].0

Die Gestaltung der für die Sicherstellung der Verriegelungsfunktion der [X.] durch die Sperrklinke in der [X.] maßgeblichen Kontaktflächen, wie in der Druckschrift [X.] bereits exemplarisch dargestellt, im Sinne der Merkmale [X.].3.1 [X.].0 [X.] für eine – in Analogie zum Streitpatent – auf Druck belastete Sperrklinke 6 mit einer konvex gebogenen Kontaktfläche, die in der [X.] an einer konkav gebogenen Kontaktfläche der [X.] 5 anliegt (vgl. [X.], Figuren 1 u. 2). Werden die Kontaktflächen mit konkaver bzw. konvexer Wölbung ausgestaltet, handelt es sich insoweit um eine einfache, rein bauliche Umsetzung der in der Druckschrift [X.] bereits angelegten Lösung für die Kontaktierung der [X.] und der Sperrklinke in der [X.], die eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.

Dass nach einem Vorschlag der Druckschrift [X.] der Kontaktbereich in der [X.] so zu gestalten ist, dass ein über die [X.] generiertes Drehmoment die Sperrklinke in ihrer Schwenkbewegung zum Öffnen des [X.] unterstützt, steht der naheliegenden Implementierung entsprechend konturierter Kontaktflächen nach den Merkmalen [X.].3.1 [X.].0

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 verwiesen.

Aus vorstehender Betrachtung der [X.] im Lichte der gebotenen Auslegung – wie in den Abschnitten [X.] und [X.] ausgeführt – folgt, dass auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten lediglich Kombinationen der vorliegend betrachteten und zumindest einem Teil der zum Hilfsantrag 3 dargelegten Merkmale, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. Dies wurde von der [X.] auch nicht geltend gemacht.

5. Eine Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 anstelle des Merkmals [X.] [X.] [X.] [X.].1

Die Druckschrift [X.] vermittelt dem Fachmann bereits ein Gesperre für ein [X.] mit einem [X.], der ausschließlich in der [X.] eine Bewegung der Sperrklinke 5 in Öffnungsrichtung entsprechend dem Merkmal [X.] [X.], Seite 9, Zeilen 10 bis 13).

Zum [X.]sgehalt einer Druckschrift gehört nicht nur dasjenige, was im Wortlaut der Veröffentlichung ausdrücklich erwähnt wird. Vielmehr ist – nicht anders als bei der Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs – der Sinngehalt der Veröffentlichung maßgeblich, also diejenige technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. [X.] Urteil vom 16. Dezember 2008 – [X.], [X.], 382, Rdnr. 26 – Olanzapin).

Aus den schematischen Darstellungen in den Figuren 1 bis 5 und den diesbezüglichen Beschreibungsabschnitten der Druckschrift [X.] wird der Fachmann unter Hinzuziehung seines Wissens auf die Lage des [X.] 12 auch in den Betriebszuständen außerhalb der [X.] schließen. Der Fachmann folgert hieraus unmittelbar, dass aus Gründen der Praktikabilität – wie oben unter Punkt [X.] zum [X.] [X.] dargelegt – ein nochmaliges Einfallen des [X.] in seine Blockierstellung nach der Lehre der Druckschrift [X.] weder beabsichtigt noch erwünscht ist. Eine davon abweichende Anschauung widerspricht seinem Fachwissen, wonach bei einem [X.] bzw. einer entsprechenden Vorrichtung in der Regel ein einmaliges Freigeben der Sperrklinke durch eine Benutzeraktion ausreicht, um seine Offenstellung zu erreichen.

Mithin liefert die Druckschrift [X.] bereits hinreichende Anhaltspunkte in Bezug auf die Lage des [X.] 12 in den im Sinne des Merkmals [X.] [X.], Figuren 1 bis 5, Seite 4, Zeile 26, bis Seite 5, Zeile 3).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 verwiesen.

6. Eine Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 enthält gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht das Merkmal [X.].1 [X.]

Ausweislich der Figuren 3 bis 5 der Druckschrift [X.] weist die Sperrklinke 5 dieses bekannten [X.] auf ihrer dem [X.] zugewandten Seite einen [X.] auf, der bei eingenommener [X.] den [X.] im Haltepunkt 13 kontaktiert (vgl. auch [X.], Anspruch 5). Nach der Initiierung eines Öffnungsvorgangs bewegt sich der [X.] vom Haltepunkt 13 weg hin zur Sperrklinke 5, die dadurch freigegeben wird (vgl. [X.], Seite 9, Zeilen 12 u. 13). Während der weiteren Öffnungsbewegung gleitet der [X.] der Sperrklinke wie aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich entlang der ihr zugewandten äußeren Oberfläche des [X.] 12. Insoweit steht vor dem Hintergrund obiger Ausführungen unter Punkt [X.] der [X.] der Sperrklinke 5 des aus der Druckschrift [X.] hervorgehenden [X.] – mit Ausnahme der Sperrklinken- [X.]stellung – in allen übrigen Betriebszuständen nicht mit der [X.]kontaktfläche des dem [X.] zugeordneten Blockierschenkels in sperrendem Kontakt, sondern ragt in Richtung der [X.]achse 15 vor, sodass er die [X.]kontaktfläche nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.]

Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 verwiesen.

7. Eine Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9 enthält gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 nicht das Merkmal [X.].2 [X.] [X.]

7.1 Wie oben zur Auslegung unter Punkt [X.] ausgeführt, ist die Aneinanderreihung der beiden Adjektive „separat und getrennt“ als rhetorisches Stilmittel im Sinne einer Tautologie aufzufassen, das den Sinngehalt einer gegenüber der Sperrklinke und dem [X.] eigenständigen Ausbildung des Auslösehebels bekräftigt. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass der mit dem Merkmal [X.]

7.2 Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9 war für den angesprochenen Fachmann zum Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik naheliegend. Denn der Auslösehebel 6 des [X.] nach der Druckschrift [X.] fungiert entsprechend dem Merkmal [X.] [X.], Figuren 1 bis 3, Absatz [0031]).

Hinsichtlich der übrigen Merkmale und der Veranlassung des Fachmanns zur Übertragung der Lehre der Druckschrift [X.] auf den Gegenstand der Druckschrift [X.] wird auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Vorrichtung für ein [X.] gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 verwiesen.

8. Eine Vorrichtung in einer die Merkmale nach dem [X.] gemäß Hilfsantrag 10 aufweisenden Gestaltung erfährt durch die gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 9 insgesamt hinzugefügten Merkmale [X.].3.1 [X.].0 [X.].2.1

8a. Zur fehlenden Zulässigkeit einer Fassung mit den Merkmalen [X.].3.1 [X.].0 [X.].2.1 III.4.1 verwiesen.

8b. Zur mangelnden Patentfähigkeit eines Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 mit diesen Merkmalen wird auf die Ausführungen oben unter Punkt [X.] Bezug genommen. Auch im Lichte dieser Merkmale kommt den übrigen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 aufgeführten Merkmalen gegenüber den Ausführungen zur Patentfähigkeit in Bezug auf den Hilfsantrag 9 keine andere Bedeutung zu. Auch insoweit wird nach oben verwiesen.

9. Eine Vorrichtung mit den Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 14 ist gegenüber der Fassung des [X.] um die Merkmale [X.].2 [X.] [X.] [X.]0 [X.] [X.]

Die Druckschrift [X.] zeigt die bauliche Umsetzung der dort beschriebenen Betätigung eines [X.]es mittels einer Hebelmechanik, deren Auslösehebel 6 in der Schließstellung nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.]0 [X.]

Hinsichtlich des Merkmals [X.] [X.] [X.] [X.].2

Die Darlegungen und Schlussfolgerungen zu den [X.] 7 und 9 hinsichtlich der übrigen vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 umfassten Merkmale gelten in gleicher Weise; auch hierauf wird Bezug genommen, denn Besonderheiten folgen aus der gemeinsamen Betrachtung nicht.

10. Vorstehende Ausführungen zum Hilfsantrag 14 gelten sinngemäß für die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 11 bis 13. Daraus, dass diese Fassungen des Patentanspruchs 1 jeweils lediglich Unterkombinationen von weniger als den oben zum Hilfsantrag 14 betrachteten Merkmalen beinhalten, ergibt sich kein anders zu bewertender Sachverhalt. Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 11 bis 13 hat das Streitpatent daher keinen Bestand.

11. Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das sich in keiner seiner durch die Beklagte verteidigten Fassungen als rechtsbeständig erweist, insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.], § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens war in Ermangelung näherer Anhaltspunkte auf 500.000,00 € festzusetzen, § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Streitwertfestsetzung im [X.] bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren war nach Angaben der Parteien bei Erhebung der [X.] nicht anhängig. Der Betrag vom 500.000,00 €, den die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2022 für angemessen erachtet hat, beruht auf der Streitwertschätzung in der Klageschrift.

Erkenntnisse, die eine Erhöhung oder Herabsetzung rechtfertigen könnten, hat der Senat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nach nochmaliger Anhörung der Parteien nicht gewonnen. Die Erklärung des [X.]vertreters kurz vor Ende der mündlichen Verhandlung, die Lehre des Streitpatents werde noch nicht benutzt, rechtfertigt eine Herabsetzung der zuvor von beiden Parteien für zutreffend erachteten Summe nicht, zumal der festgesetzte Wert für ein Patent, das eine Vorrichtung für ein [X.] unter Schutz stellt, ohnehin moderat erscheint.

Meta

6 Ni 6/22 (EP)

04.10.2022

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.10.2022, Az. 6 Ni 6/22 (EP) (REWIS RS 2022, 6062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6062

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