Bundespatentgericht, Urteil vom 15.10.2020, Az. 1 Ni 8/19 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2020, 12138

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Schliessvorrichtung mit zwei Sperrklinken und motorisch angetriebenen Stellantrieb –  mangelnde Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit – unzulässige Erweiterung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 291 568

([X.] 2009 007 555)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2020 durch die Präsidentin [X.] sowie die [X.] Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. [X.], [X.] und [X.] kraft Auftrags [X.] Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent EP 2 291 568 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene [[X.].]nhaberin des mit Wirkung für die [[X.].] erteilten [[X.].] Patents EP 2 291 568 (Az. [[X.].] 2009 007 555). Die [[X.].] Patenanmeldung geht zurück auf die internationale Patentanmeldung PCT/[[X.].]/000738, die am 26. Mai 2009 unter [[X.].]nanspruchnahme der [[X.].] Priorität 10 2008 028 256 vom 13. Juni 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wurde mit der Schrift EP 2 291 568 [[X.].] in [[X.].] am 10. Juli 2013 veröffentlicht und trägt die Bezeichnung "Schließvorrichtung mit zwei Sperrklinken und motorisch angetriebenen Stellantrieb". Mit ihrer Klage vom 11. Oktober 2018 greift die Klägerin zu 1 das Streitpatent in vollem Umfang an. Mit Klageschrift vom 30. November 2018 hat auch die Klägerin zu 2 das Streitpatent teilweise angegriffen. Beide [[X.].] wurden durch Beschluss vom 3. April 2019 miteinander verbunden.

2

Das Patent ist in [[X.].] und umfasste in der erteilten Fassung elf Ansprüche, den Anspruch 1 mit den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 10 und sowie den selbständigen Anspruch 11.

3

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gemäß EP 2 291 568 [[X.].] hat folgenden Wortlaut:

4

Schließvorrichtung (1) aufweisend zumindest ein [[X.].] (2) mit einer [[X.].] (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das [[X.].] der ersten Sperrklinke (4) blockierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schließvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen [[X.].] (7) so bewegt, dass der [[X.].] (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.

5

Der erteilte [[X.].] 11 lautet:

6

[[X.].]fahrzeug (23) aufweisend einen Sitz (29) mit einer klappbaren Lehne (24), wobei die Lehne (24) mit einer Schließvorrichtung (1) gemäß einem der vorhergehenden Patentansprüche in einer Position verriegelbar ist.

7

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift (im Folgenden [[X.].]) verwiesen.

8

Beide Klägerinnen stützen ihre Klage auf den [[X.].] der fehlenden Patentfähigkeit. Sie halten den Gegenstand gemäß Streitpatent in erteilter Fassung für nicht neu und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (Art. ll § 6 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].]ntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i.V.m. Art. 52, Abs. 1, Art. 54, Abs. 1, 56 EPÜ).

9

Darüber hinaus machen die Klägerinnen zu den Ansprüchen 1 nach den im folgenden genannten [[X.].] teilweise den [[X.].] der unzulässigen Erweiterung nach Art. 100 lit. c EPÜ geltend.

Die Beklagte hat den [[X.].] teilweise widersprochen und verteidigt das Streitpatent in einer noch zehn Ansprüche umfassenden, eingeschränkten Fassung mit einem neuen Anspruch 1, der die erteilten Ansprüche 1 und 7 und eine Ergänzung des Oberbegriffs umfasst.

Der Patentanspruch 1 hat in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag in der Gliederung des Senates folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

M1 Schließvorrichtung (1)

M2 aufweisend zumindest ein [[X.].] (2)

M2.1 mit einer [[X.].] (3),

M2.2 einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4)

[[X.].] sowie einer zweiten Sperrklinke (5),

[[X.].].1 mit der zur sicheren Arretierung der [[X.].] (3) das [[X.].] der ersten Sperrklinke (4) blockiert wird blockierbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M3 die Schließvorrichtung (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat,

M4 und zumindest einen [[X.].] (7) hat,

M4.1 der mittels des Stellantriebs (6) bewegt wird,

M4.2 so dass der [[X.].] (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt,

M4.3 wobei der Auslösehebel (7) aus Kunststoff ist.

Der inhaltlich unverändert verteidigte [[X.].] 10 (zuvor 11) lautet mit der Gliederung des Senates:

M10 [[X.].]fahrzeug (23)

M11 aufweisend einen Sitz (29)

M11.1 mit einer klappbaren Lehne (24),

[[X.].] wobei die Lehne (24) mit einer Schließvorrichtung (1) gemäß einem der vorhergehenden Patentansprüche in einer Position verriegelbar ist.

Die Klägerinnen stützen ihren Vortrag u.a. auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen (Benennung vom Senat angepasst):

E1 WO 2009 / 143 997 [[X.].],

E2 / [[X.].] [[X.].] 4 783 102 A,

E3 [[X.].] 6 817 636 [[X.].],

[X.] / [[X.].] 2008 / 061 491 [[X.].],

[X.] / [[X.].] [[X.].] 20 2006 012 091 U1,

E6 [[X.].] 6 575 507 B2,

E7 FR 2 753 738 [[X.].],

E8 EP 0 812 972 [[X.].],

E9 / [[X.].] [[X.].] 36 282 [[X.].],

E10 / NKL3 [[X.].] 045 228 [[X.].],

[[X.].] [[X.].] 3 386 761 A,

E12 [[X.].] 3 347 584 A,

[[X.].] [[X.].] 2006 / 0 023 390 [[X.].],

E14 [[X.].] 10 2004 042 966 [[X.].],

E15 [[X.].] 196 50 661 [[X.].],

[[X.].] [[X.].] 196 17 428 [[X.].],

[[X.].] WO 03 / 006 769 [[X.].],

[[X.].] [[X.].] 4 588 217 A,

E19 [[X.].] 5 746 457 A,

[X.] / [[X.].]8 [[X.].] 195 45 722 [[X.].],

[[X.].] / [[X.].]9 [[X.].] 101 00 010 [[X.].],

E22 / [[X.].]2 [[X.].] 199 06 997 [[X.].],

[[X.].] [[X.].] 3 606 426 A,

E24 [[X.].] 2003 – 308 761 A,

E24a, [[X.].]. Übersetzung der E24,

E25 / [[X.].]0 [[X.].] 7 261 334 B2,

[[X.].] / [[X.].]1 [[X.].] 2002 / 0 096 889 [[X.].],

[[X.].] Gutachten des Prof. Ph.D. P…, [[X.].], [[X.].]A,

[X.] [[X.].] Übersetzung der [[X.].],

[[X.].] [[X.].] 5 956 998 A,

E29 EP 1 927 789 [[X.].],

[[X.].] Lichtbilder einer kraftbetriebenen Auslöseverriegelung,

 Mercedes C-Klasse,

[[X.].] Klageschrift vom 05. Juli 2018, [[X.].]/18 vor dem [X.],

[X.] [[X.].] 101 64 829 B4,

[[X.].] [[X.].] 003 948 [[X.].] ([[X.].] zu WO 2008/061 491 [[X.].] – [X.]),

NKL7 [[X.].] 44 36 617 C1,

[[X.].] WO 2004 / 101 925 [[X.].],

[[X.].] [[X.].] 10 2004 007 149 [[X.].],

[[X.].]1 Zeitschrift Artikel: "Mechatronik prägt die zukünftige [[X.].]", [[X.].] 3/2002, Seiten 12 bis 14,  16, 18, 21, 22 und 24 bis 26,

[[X.].]2 [[X.].] 20 2006 018 500 U1,

[[X.].]3 [[X.].] 4 452 058 A,

[[X.].]5 [[X.].] 10 2005 023 861 [[X.].],

K2 Replik der [X.] vom 22. Februar 2019 in dem [[X.].]/17,

[X.] Urteil des [[X.].] in dem [[X.].]/17.

Die Klägerin zu 2 macht ferner eine offenkundige Vorbenutzung des Gegenstandes nach Anspruch 1 in einem [[X.].]fahrzeug des Typs [[X.].] geltend. Sie stützt sich hierbei u.a. auf die nachfolgenden Unterlagen:

[[X.].]3_[[X.].]4_[[X.].]5_[[X.].]6_[[X.].]7_Zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents hat die Beklagte die [[X.].] bis [[X.].], [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].], [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] und [[X.].] bis [X.][[X.].] vorgelegt.

Der Anspruch 1 der erstrangigen Hilfsanträge mit dem Suffix "a" enthält eine zusätzliche Merkmalskombination M4.3.1

M4.3.1 separat und getrennt von den beiden Sperrklinken (4, 5) sowie um eine Achse drehbar ausgebildet ist.

[[X.].]n den nächstrangigen [[X.].] mit dem Suffix "b" entfällt der nebengeordnete Anspruch. Der Anspruch 1 enthält jeweils zusätzlich das Merkmal M1.1

M1.1für [[X.].]fahrzeugtüren und [[X.].]fahrzeugklappen

M4.2ausschließlich mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt,

[[X.].]n den nächstrangigen [[X.].] mit dem Suffix "c" enthält der Anspruch 1 die zusätzliche Merkmalskombination der Hilfsanträge mit dem Suffix "a" sowie zusätzlich das Merkmal M1.1

M4.4

Der Anspruch 1 des [X.] [[X.].] enthält gegenüber dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal

M5 und wobei die Drehpunkte von [[X.].] (3), erster Sperrklinke (4) und zweiter Sperrklinke (5) im Wesentlichen ein Dreieck aufspannen.

Die Fassung des [X.] [[X.].][[X.].] ist gegenüber dem Anspruch 1 des [X.] [[X.].] um die folgenden Merkmale ergänzt:

M6 und die Bewegung des [[X.].]s (7) von einem Elektromotor (8) als Bestandteil des motorisch angetriebenen [[X.].] (6) veranlasst wird,

M6.1 der zur Realisierung eines Öffnungswunsches entsprechend angesteuert wird.

Hilfsantrag [[X.].][[X.].][[X.].] entspricht der Fassung von Hilfsantrag [[X.].][[X.].] mit folgenden zusätzlichen Merkmalen:

M7 sowie das [[X.].] (2) in [[X.].] (17),

M7.1 der [[X.].] (2) in [[X.].] (18) und

M7.2 der Stellantrieb (6) in [[X.].] (19) angeordnet sind.

[[X.].]n der Fassung gemäß Hilfsantrag [[X.].]V ist Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag durch die folgenden Merkmale ergänzt:

M8 und wobei die zweite Sperrklinke (5) einen Blockadeschenkel (13) für die erste Sperrklinke (4) aufweist,

M8.1 die zweite Sperrklinke (5) einen Anschlagschenkel (14) für einen Verschwenkungsbegrenzer (15) zur Definition der genauen Lage des [[X.].] (13) zur ersten Sperrklinke (4) aufweist,

M8.2 und einen Mitnehmerschenkel (16) für den [[X.].] (7) aufweist.

Die Fassungen des Anspruchs 1 nach den [[X.].] V, V[[X.].] und V[[X.].][[X.].] basieren auf dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag [[X.].]V unter Hinzufügung jeweils einem der [[X.].], [[X.].] und M7.[X.] nach den [[X.].] [[X.].] bis [[X.].][[X.].][[X.].].

Der Hilfsantrag V[[X.].][[X.].][[X.].] enthält neben den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag additional noch folgende Merkmale:

M9 und wobei der Stellantrieb (6) mit einem Elektromotor (8) mit einer Abtriebswelle (9) und einem mit der Abtriebswelle (9) zusammenwirkenden Antriebsrad (10) ausgeführt ist

M9.1 und das Antriebsrad (10) mit dem [[X.].] (7) einstückig ausgeführt ist.

Ausgehend von dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag V[[X.].][[X.].][[X.].] weisen die Fassungen des Anspruchs 1 nach den [[X.].] [[X.].][X.], [X.] und [X.][[X.].] jeweils zusätzlich einen der [[X.].], [[X.].] und M7.[X.] gemäß den [[X.].] [[X.].] bis [[X.].][[X.].][[X.].] auf.

Die Hilfsanträge [[X.].][[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] mit den Suffixen "a", "b" und "c" beruhen jeweils auf dem Anspruch 1 des vorrangigen [X.] mit der niedrigeren Nummer, in den die Merkmale M4.3.1

Wegen des genauen Wortlauts der Patentansprüche in den jeweiligen Haupt- und [[X.].] wird auf die von der [X.] eingereichten Anspruchsätze verwiesen.

Die Klägerin zu 1 vertritt die Auffassung, dass auch der Gegenstand des eingeschränkten Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag zumindest gegenüber dem Stand der Technik gemäß den [X.] bzw. [X.] und [X.] nicht neu sei. Darüber hinaus mangele es ihm zumindest an erfinderischer Tätigkeit, denn er beruhe zumindest gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.] auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Zunächst sei die Blockierung der Sperrklinke zur Arretierung der [[X.].] entsprechend des Gegenstandes des [X.] vorweggenommen. Das dem [[X.].] entsprechende Bauteil in der Druckschrift [X.] bzw. [[X.].] könne, wie dort ausdrücklich offenbart, insbesondere "Metall und/oder Kunststoff" umfassen, also auch ausschließlich aus Kunststoff bestehen. Der [X.] stehen nach Auffassung der Klägerin zu 1 auch keine technischen Normen oder das Fachwissen entgegen. Sowohl das Streitpatent als auch der Gegenstand der Druckschrift [X.] bzw. [X.] umfassten nicht lediglich [X.] an [[X.].]fahrzeugtüren sondern solche für unterschiedliche Einsatzzwecke, für die die genannten technischen Richtlinien keine Gültigkeit beanspruchten.

Die Verwendung von Elektromotoren bei [X.] sei zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt gewesen. Zudem lehrten verschiedene [X.], etwa [X.], [X.], [X.] oder [[X.].], motorische Antriebe, die in Kombination u.a. mit der der Druckschrift [X.] bzw. [[X.].] entnehmbaren Lehre der Patentierbarkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 entgegenstünden.

Ferner ergebe sich die mangelnde erfinderische Tätigkeit aus einer Kombination aus dem [[X.].]nhalt der Druckschrift [[X.].] und der durch die weiteren Unterlagen belegten Benutzung in [[X.].]fahrzeugen vom Typ [[X.].] vor dem Prioritätszeitpunkt.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den [[X.].] [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] beruhe mit Blick auf die Druckschrift [X.] bzw. [X.] in Kombination mit dem Fachwissen und verschiedenen Druckschriften zumindest auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Zum Merkmal M4.2

Die Klägerin zu 2 ist gleichfalls der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruches 1 nach Hauptantrag durch die [X.] einer der Druckschriften [[X.].], [X.] und [[X.].] neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Zudem gelange der [X.], ausgehend von einer der Druckschriften [[X.].], [X.] und [[X.].] jeweils durch routinemäßige Überlegungen zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1, so dass dieser zumindest auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie führt dazu u.a. aus, bereits zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents sei es ein Trend in der [[X.].]fahrzeugtechnik gewesen, Metalle durch Kunststoffe zu substituieren. Es sei im Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.] bzw. [X.] auch bekannt gewesen, [[X.].]bauteile aus Kunststoff zu fertigen. Die diesbezügliche Beschränkung des [X.] sei zudem unklar und schon deshalb unzulässig. Ferner sei es allgemein bekannt gewesen, [[X.].]fahrzeugschlösser elektromotorisch zu öffnen, so dass diese Möglichkeit implizit mitoffenbart sei. Jedenfalls beruhe es nicht auf erfinderischer Tätigkeit, das [[X.].] nach [X.] bzw. [X.] mit einem elektromotorischen Antrieb etwa aus der [X.] oder [X.] zu kombinieren.

Hinsichtlich der Hilfsanträge ist auch die Klägerin zu 2 der Auffassung, dass diese teilweise unzulässig seien, jedenfalls aber nicht patentfähig, weil die aufgenommenen Merkmale nicht neu seien, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Die Beklagte hat, zuletzt mit Schriftsätzen vom 22. September 2020 bzw. 12. Oktober 2020, die [[X.].] bis [[X.].], [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] und [[X.].] bis [X.][[X.].] eingereicht, sowie in der der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] überreicht, wobei die Hilfsanträge mit der niedrigeren Nummer vor den Anträgen mit den höheren Nummern, unter diesen die Hilfsanträge mit dem Suffix "a" vor denen mit dem Suffix "b" und diese vor den [[X.].] mit dem Suffix "c" und diese vor den [[X.].] ohne Suffix zur Prüfung gestellt werden.

Von den Klägerinnen werden die Hilfsanträge [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] als verspätet gerügt.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das [[X.].] Patent 2 291 568 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[X.].] für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das [[X.].] Patent 2 291 568 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[X.].] im Umfang der Patentansprüche 1,

2, soweit rückbezogen auf Anspruch 1,

Anspruch 6, soweit rückbezogen auf Anspruch 1 und/oder Anspruch 2, Anspruch 7, soweit rückbezogen auf Anspruch 1, Anspruch 2 und/oder Anspruch 6 und

Anspruch 8, soweit rückbezogen auf Anspruch 1, Anspruch 2, Anspruch 6 und/oder Anspruch 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [[X.].] bis [[X.].], [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].], [[X.].] bis [X.][[X.].][[X.].] und [[X.].] bis [X.][[X.].], eingereicht mit den Schriftsätzen vom 22. September 2020, 12. Oktober 2020 und 15. Oktober 2020, erhält.

Die Beklagte beruft sich zur Verteidigung des Streitpatents nach Haupt- und [[X.].] u.a. auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen:

N[[X.].]     

[[X.].] 195 18 194 A,

[X.]     

Auszug aus Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts,

[X.] / [X.]

Auszug aus der [X.] Richtlinie „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der [[X.].]fahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen“, 2010 (vgl. [X.]),

[X.] / [X.]

Auszug aus [X.]Richtlinien „Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Türen von [[X.].]fahrzeugen und [[X.].]fahrzeuganhängern“, 1970 (vgl. [X.]),

[X.]     

Gutachten des Prof. Dr.-[[X.].]ng, K…, S… vom 21.09.2020,

[X.]     

Erg. Gutachten des Prof. Dr.-[[X.].]ng, K…, S… vom 12.10.2020,

[X.]     

Auszug einer Werkstoffdatenbank zu [X.] mit 40% Glasfaser,

R22     

[[X.].] 10 2008 034 638 [[X.].],

R23     

Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem [[X.].]/17 – vgl. [X.],

R25     

[[X.].] 10 2010 011 322 [[X.].],

R26     

Urteil des Landgericht Düsseldorf in dem [X.]/18,

[X.]     

[X.] [X.],

[X.]     

Eingabe der Firma B… zum [X.] [X.],

[X.]     

EP 1 580 367 [[X.].].

                 

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der geänderte Hauptantrag und sämtliche Hilfsanträge seien zulässig, insbesondere sei ihr Gegenstand ursprünglich offenbart worden und klar.

Der Gegenstand des Streitpatents sei auch neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. [X.] seien sicherheitsrelevante Bauteile in einem [[X.].]fahrzeug und müssten hohen Kräften standhalten. Sie seien deshalb aufgrund dieser Sicherheitsanforderungen äußerst massiv aus hochfestem Stahl gefertigt. Der [[X.].]nhalt der Druckschrift [X.] bzw. [X.] stehe der Neuheit nicht entgegen, da dieser keinen [[X.].] aufweise und insbesondere keine ausschließliche Verwendung von Kunststoff für dieses maßgebliche Bauteil des [[X.].]s offenbare. Die [X.] bzw. [X.] betreffe dabei ausschließlich [[X.].]fahrzeugtürschlösser oder [[X.].]fahrzeugklappenschlösser, wie u.a. Anspruch 7 zeige. Der zuständige Fachmann wisse, dass allein aus Kunststoff bestehende Bauteile hierzu nicht geeignet seien und werde den Stand der Technik entsprechend verstehen. Er werde deshalb als Werkstoff nicht Kunststoff, sondern stets Metall verwenden, d.h. hochfesten Stahl, gegebenenfalls mit Kunststoff kombiniert, beispielsweise ummantelt. Darauf weise auch die Formulierung in der [X.] bzw. [X.] "umfasst insbesondere Metall und/oder Kunststoff" hin. Die Beklagte hat ihren schriftsätzlichen Vortrag, dem Fachmann werde mit den im vorveröffentlichten Stand der Technik bekannten Gegenständen nicht die ausschließliche Verwendung von flächig ausgebildeten Kunststoffteilen offenbart, in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieft. [[X.].]nsbesondere belegten die von ihr eingereichten Stellungnahmen des Prof. Dr. [X.] (vgl. [X.], [X.]), dass jedenfalls zum Anmeldezeitpunkt der Druckschrift [X.] bzw. [[X.].] kraftaufnehmende Komponenten aus Kunststoff den auftretenden Belastungen nicht standhalten konnten. Deshalb und nicht zuletzt aufgrund der für [X.] und [X.] bei [[X.].]fahrzeugen geltenden technischen Normen (vgl. [X.], [X.]) hätte der zuständige Fachmann trotz der Erwähnung von Kunststoff jedenfalls nur Metall, nämlich hochfesten Stahl, in Betracht gezogen. Dies werde auch durch die von der Gegenpartei vorgelegten Stellungnahme des Prof. Ph.[X.]… (vgl. [X.]) nicht entkräftet. Die in der Verhandlung anwesenden Mitarbeiter der [X.] haben weiter ausgeführt, bei Kunststoffbauteilen würde bevorzugt eine räumliche Gestaltung gewählt, aber keine flächige Form, die hier benötigt werde. Die grundsätzliche Ungeeignetheit von Kunststoff werde auch durch das überreichte Datenblatt für glasfaserverstärktes [X.] [X.] (vgl. [X.]) verdeutlicht. Selbst solche speziellen Kunststoffe seien weniger geeignet als Stahl, den bei [[X.].]fahrzeugtürschlössern gegebenenfalls bei Unfällen auftretenden Kräften standzuhalten, weil sie kaum verformbar seien und zudem einem Alterungsprozess unterlägen.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, im Stand der Technik fehle es an Hinweisen auf geeignete motorisierte Stellantriebe. Solche elektromotorischen Öffnungsantriebe für [X.] seien zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents nicht eingesetzt worden. Soweit die Klägerinnen überhaupt motorische Antriebe dargelegt hätten, seien diese nicht ohne erfinderisches Zutun mit der streitpatentgemäßen Schließvorrichtung kombinierbar. Überdies seien umfangreiche Änderungen der Konstruktionen notwendig, die der Fachmann schon mangels entsprechenden Anlasses nicht vornehmen werde. Zumindest werde der Fachmann durch die für ihn erkennbaren Nachteile davon abgehalten. So seien beispielsweise zur Betätigung der aus [X.] bekannten [X.] deutlich leistungsstärkere und größere Elektromotoren notwendig als beim Streitpatent. Der begrenzte Bauraum und die stets angestrebte Gewichtsreduzierung im [[X.].]ahrzeugbau stehe dem entgegen. Zudem sei die notwendige schnelle Reaktionsgeschwindigkeit bei den bekannten Lösungen nicht gewährleistet. Soweit die Klägerinnen auf [X.] hinwiesen, seien die dort gezeigten Stellantriebe nur für ganz geringe Kräfte geeignet, nicht hingegen für die Betätigung der Schließvorrichtung nach dem Streitpatent.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen mit denen die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1Nr. 1 [X.] i.V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ) und des Hinausgehens des Gegenstands des [X.] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) geltend gemacht werden, sind begründet.

Denn das Streitpatent erweist sich sowohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fassungen der [X.] bis [X.] und Ia bis [X.]Ia wegen mangelnder Patentfähigkeit als nicht rechtsbeständig. Es ist daher für nichtig zu erklären. Die nach den [X.] bis [X.]Ib und [X.] bis [X.][X.] verteidigten Fassungen der Patentansprüche sind bereits unzulässig.

Soweit das Streitpatent über die von der [X.] verteidigten Fassungen hinausgeht, war es ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären.

[X.]

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Hilfsanträge mit dem Suffix "c" nicht bereits als verspätet zurückzuweisen.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens nach § 83 Abs. 4 [X.] ist, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt, die betroffene [X.] die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Insbesondere ist hierfür stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind. Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Erfordernisse für eine Zurückweisung nicht vor (vgl. u.a. B[X.], Urt. v. 15.11.2011 – 3 Ni 27/10, juris, Rdn. 32).

So liegt der Fall hier. Die Ansprüche nach den [X.] [X.] bis [X.][X.] enthalten keine grundlegenden Änderungen gegenüber den bis dahin geltenden [X.], so dass sie ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konnten. Dementsprechend haben sich die Klägerinnen bezüglich der Hilfsanträge mit dem Suffix "c" auch zur Sache eingelassen und zu der auch insoweit geltend gemachten fehlenden Patentfähigkeit ausdrücklich vorgetragen.

I[X.]

1. Zum Gegenstand des [X.]

Die Erfindung betrifft eine Schließvorrichtung mit einem [X.] sowie ein damit ausgestattetes Kraftfahrzeug.

Eine derartige Schließvorrichtung weist zumindest ein [X.] mit einer [X.], eine schwenkbare erste Sperrklinke sowie eine zweite Sperrklinke auf, mit der das [X.] der ersten Sperrklinke blockiert wird. Dabei kann es sich nach der Beschreibung auch um ein elektrisch öffenbares [X.] aus [X.] und mindestens zwei Sperrklinken handeln, das beispielsweise zum Verriegeln und Entriegeln von umklappbaren Rückenlehnen von Fondsitzen in Kraftfahrzeugen geeignet ist. In [X.] mit einem [X.] aus [X.] und einer Sperrklinke würden bekanntlich häufig auch solche [X.] eingesetzt, bei denen die Sperrklinke über einen (oft auch zweite Sperrklinke) genannten Blockierhebel abgestützt bzw. blockiert werde. Der Blockierhebel habe dabei in der Regel den Zweck, die [X.]-Sicherheit vor unbeabsichtigtem Öffnen (Einbruch) zu erhöhen (vgl. Absatz [0002] der [X.]). Bei anderen [X.]n mit zwei Sperrklinken stehe ein geräuscharmes Öffnen im Vordergrund (Vermeidung eines sogenannten [X.]). Darüber hinaus sei es aus dem Bereich der Kraftfahrzeugschlösser bekannt, die Sperrklinke mit motorischer, in der Regel elektromotorischer Kraft, zum Öffnen des [X.] auszuheben, wobei ein derartiges [X.] auch [X.] genannt werde. Es bedürfe für den Kraftfahrzeugbenutzer demnach nur einer geringen Öffnungskraft am Innen- oder Außenbetätigungshebel, um dann motorunterstützt die Öffnung des [X.] einzuleiten (vgl. Absatz [0003] der [X.]).

Zudem sei auch als bekannt anzusehen, dass generell Schließsysteme mit [X.] auch an anderen Stellen von Kraftfahrzeugen zur Anwendung vorgeschlagen werden, so beispielsweise für Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (vgl. Absatz [0004] der [X.]).

Auch wenn die Entwicklung von Schließsystemen mit Bezug auf die [X.] bereits sehr weit fortgeschritten sei, insbesondere auch, weil in der [X.] eine Reihe elektrischer Verbraucher und Funktionen integriert seien, werde bislang die Gestaltung von [X.] für andere Kraftfahrzeugklappen möglichst einfach gehalten, so dass insbesondere auch aufgrund der zumeist schwierigen Zugänglichkeit eine lange Lebensdauer bei häufiger Betätigung erreicht werde (vgl. Absatz [0005] der [X.]).

Vor diesem Hintergrund ist nach den Angaben in der [X.] die Aufgabe formuliert, eine Schließvorrichtung anzugeben, die die mit Bezug auf den Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise löst. Dabei werden insbesondere [X.] betrachtet, die zum Verriegeln und Entriegeln von Sitz-Rückenlehnen in Kraftfahrzeugen einsetzbar sind. Hier soll eine komfortable und sichere Betätigung gewährleistet werden, wobei gleichzeitig auch Sicherheitskriterien in besonderem Maße Berücksichtigung finden. Zusätzlich soll die Schließvorrichtung mit einem geringen Bauraum, einer geringen Geräuschentwicklung und einer schnellen Reaktionszeit ausgeführt sein.

2. Zum Fachmann

Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute [X.] wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesehen, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

3. Zum Hauptantrag

3.1 Zur Auslegung

Die Patentansprüche sind unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung auszulegen. Bei der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift zu orientierenden Betrachtung ist auch der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. [X.], 1124 – [X.]). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (vgl. [X.], 311 – Baumscheibenabdeckung; [X.], 845 – Drehzahlermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientieren (vgl. [X.] 2001, 232 – [X.]), es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (vgl. [X.] 2008, 878 – [X.]) – danach bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.

Ausgehend hiervon legt der Senat dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag folgendes Verständnis zugrunde:

Der Fachmann entnimmt diesem gemäß den Merkmalen [X.], [X.], [X.].1 bis [X.].3 eine Schließvorrichtung mit zumindest einem dreiteiligen [X.], das aus einer [X.] und zwei Sperrklinken besteht. Im Lichte der Beschreibung (vgl. Absatz [0010], Zeile 25 der [X.]) ist diese Aufzählung insoweit nicht abschließend zu verstehen, so dass auch weitere Komponenten zur Ausbildung des [X.] beitragen können. Die [X.] wirkt mit einem vom [X.] nicht umfassten Haltebolzen zusammen, der durch Verdrehen der [X.] um eine Achse in der Schließvorrichtung festgesetzt wird (vgl. Abb. 1, Absatz [0010], Zeilen 26 bis 30 der [X.]). Um die Fixierung des [X.] in der Schließposition aufrecht erhalten zu können und ein Zurückdrehen der [X.] zu verhindern, wird diese mittels einer ersten Sperrklinke bewegungsarretiert (vgl. Absatz [0010], Zeilen 30 bis 33 der [X.]).

Abbildung

Abb. 1: Figur 5 der [X.] (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Das Merkmal [X.].2 fordert dabei eine Verschwenkbarkeit der ersten Sperrklinke – fachüblich in Form einer Rotationsbewegung um eine Drehachse – die von ihrem Aufbau und ihrer Positionierung bezüglich der [X.] her für eine Arretierung derselben geeignet sein muss (vgl. Absatz [0010], Zeilen 33 bis 36 der [X.]).

Die aus dem Merkmal [X.].3.1 folgende sichere Arretierung der [X.] durch die erste Sperrklinke impliziert ein in der Schließstellung auf die [X.] wirkendes Moment hin in die geöffnete Position beispielsweise durch eine Federvorspannung der [X.], das die erste Sperrklinke außer Eingriff mit der [X.] bringen würde (vgl. Absätze [0009] u. [0010], Zeilen 21 bis 44 der [X.]). Zur Sicherstellung der Arretierung der [X.] blockiert deshalb die zweite Sperrklinke das [X.] der ersten Sperrklinke. Angesichts des angestrebten Erfolgs und der eigentlichen Wortbedeutung unterstellt der Fachmann der blockierenden Wirkung der zweiten Sperrklinke eine spielfreie Fixierung der ersten Sperrklinke, die außerhalb der jeder Mechanik immanenten Elastizität jegliche Verschwenkbarkeit ausschließt. Auch mit Blick auf das im Streitpatent ausdrücklich erwähnte Ziel, eine Schließvorrichtung mit geringer Geräuschentwicklung bereitzustellen (vgl. Absatz [0006] der [X.]), ist ein spielbehafteter Kontakt zwischen erster und zweiter Sperrklinke aufgrund der damit möglicherweise während des Fahrbetriebs auftretenden Klappergeräusche auszuschließen. Der Anspruch schweigt sich über die Art und Weise der Blockade – ob direkt durch die zweite Sperrklinke oder mittels Zwischenschaltung weiterer Bauteile – aus.

Die von der Klägerin zu 2 vorgetragene gegensätzliche Auslegung hierzu (vgl. Seite 2, [X.] vom 21. August 2020), dass die zweite Sperrklinke die erste Sperrklinke blockiere, lediglich in der Art, dass die [X.] sicher arretiert sei, sich also während der Blockierung der ersten Sperrklinke das [X.] nicht öffnen könne, kann nicht durchgreifen, denn sie lässt einen wesentlichen Teil dieses Merkmals außer acht. So wird hier nicht pauschal auf eine Blockade der ersten durch die zweite Sperrklinke abgestellt, sondern explizit das [X.] der ersten Sperrklinke hervorgehoben, das mittels der zweiten Sperrklinke unterbunden werden soll.

Aus der Forderung des Merkmals [X.] nach einem motorisch angetriebenen Stellantrieb, der gemäß der Beschreibung zur Verbesserung des Komforts und gegebenenfalls auch zur Reduktion der Geräuschentwicklung der Schließvorrichtung auch unter beengten Einbausituationen eingesetzt werden kann (vgl. Absatz [0012], Spalte 3, Zeilen 6 bis 12 der [X.]), folgt lediglich, dass die Antriebsleistung des Stellantriebs die Bewegung eines Auslösehebels gemäß den Merkmalen [X.] und [X.].1 bewirkt; Implikationen hinsichtlich der relativen Anordnung des Stellantriebs oder der Motorbauart ergeben sich hieraus nicht. Erst der [X.] nach Haupt- und Hilfsantrag I bzw. das Merkmal [X.] der Patentansprüche 1 nach den nachrangigen Hilfsanträgen lehrt die Ausführung des [X.] für den Stellantrieb als Elektromotor.

Die Merkmale [X.].1 und [X.].2 definieren die Funktion des Stellantriebs, nach denen er zumindest – wie oben erwähnt – einen Auslösehebel der Schließvorrichtung nach dem Merkmal [X.] derart bewegt, dass er während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken nacheinander zusammenwirkt.

Insoweit die Beklagte dem Merkmal [X.].1 einen Sinngehalt unterstellt, der einen auf den Auslösehebel arbeitenden Stellantrieb fordert (vgl. Seite 14, [X.] vom 21. August 2020) und dieses gleichsetzt mit einer unmittelbaren Beaufschlagung des Auslösehebels durch den Stellantrieb, kann sich der Senat dieser Auslegung nicht anschließen. Das besagte Merkmal sieht lediglich einen den Auslösehebel bewegenden Stellantrieb vor, ohne anzugeben, an welchem Bauteil der Schließvorrichtung dieser anzugreifen hat. So stellt es der Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns, ob der Stellantrieb direkt mit dem Auslösehebel zusammenwirkt oder über Zwischenschaltung weiterer Komponenten des [X.].

Dabei ist unter einem [X.] hinsichtlich des Begriffs "Hebel" fachüblich ein mechanischer Kraftwandler zu subsumieren, der einen um eine Drehachse rotierbaren Hebel- oder Lastarm aufweist.

Durch das Zusammenwirken mit einem derartigen [X.] sollen die Sperrklinken zeitlich nacheinander betätigt werden (vgl. Absatz [0013], Spalte 3, Zeilen 13 bis 16 der [X.]). Eine Reihenfolge in der Betätigung der Sperrklinken ergibt sich zwar bei fachmännisch üblicher Funktionsweise der Schließvorrichtung implizit aus dem Merkmal [X.].3.1, denn wenn im Öffnungsfall die zweite Sperrklinke das [X.] der ersten Sperrklinke blockiert, kann deren Freigabe erst erfolgen, wenn sich die zweite Sperrklinke bereits in der [X.] befindet. Das Merkmal [X.].2 nimmt jedoch keinen Bezug auf einen Öffnungsvorgang, weshalb eine spezifische zeitliche Abfolge nicht abgeleitet werden kann. Auch der Zeitversatz zwischen dem Zusammenwirken des Auslösehebels mit den beiden Sperrklinken bedeutet nicht, dass der Auslösehebel erst mit einer Sperrklinke außer Eingriff sein muss, bevor er mit der weiteren Sperrklinke zusammenwirkt.

Einen direkten Kontakt zwischen dem [X.] und den beiden Sperrklinken setzt das Merkmal [X.].2 ebenfalls nicht zwingend voraus. Nach der im Absatz [0034] der [X.] herausgestellten Konstellation kann das Rückstellmoment der [X.] nämlich auch so groß sein, dass sich die erste Sperrklinke aufgrund ihrer Beaufschlagung durch die [X.] bereits in der [X.] befindet, bevor sie mit dem Auslösehebel in Wirkverbindung treten kann und es deshalb keiner weiteren Auslenkung der ersten Sperrklinke durch den Auslösehebel mehr bedarf. Im diesem Fall wird nur die zweite Sperrklinke durch den Auslösehebel aktiv in die Freigabeposition verbracht, während die erste Sperrklinke diese bereits allein durch die aus dem Rückstellmoment der [X.] resultierende Bewegung einnimmt. Unabhängig davon vollzieht der Auslösehebel jedoch einen vollständigen Bewegungszyklus.

Das Merkmal [X.].3 schreibt lediglich vor, dass der Auslösehebel aus Kunststoff ist. Diese Materialwahl soll gemäß der Beschreibung nicht nur den Vorteil haben, dass offensichtlich aufgrund der dadurch erreichbaren Gewichtsreduktion des Auslösehebels relativ kleine Kräfte für dessen Bewegung erforderlich sind, sondern sie soll sich auch positiv auf die Geräuschentwicklung im Zusammenspiel mit den zumeist aus Metall gefertigten Sperrklinken auswirken (vgl. Absatz [0019]). Folgerichtig ist deshalb der Auslösehebel vollständig aus Kunststoff ausgebildet – analog zu der Formulierung des Merkmals nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" –, um bei geringen Herstellungskosten eine größtmögliche Gewichtseinsparung zu erzielen.

Mit dem Patentanspruch 10 nach Hauptantrag wird der bestimmungsgemäße Einsatzzweck der in den voranstehenden Ansprüchen 1 bis 9 gekennzeichneten Schließvorrichtung vorgegeben. Das beanspruchte Kraftfahrzeug (Merkmal [X.]0) umfasst einen Sitz (Merkmal [X.]1) mit einer klappbaren Lehne (Merkmal [X.]1.1), welche mit der in Rede stehenden Schließvorrichtung in einer Position verriegelbar ist (Merkmal [X.]1.1.1). Weitere Aussagen zu diesen Komponenten und ihrer Positionierung im Kraftfahrzeug werden hierdurch nicht getroffen, insbesondere gibt der Patentanspruch 10 nach Hauptantrag die Einbaulage der Schließvorrichtung nicht vor. Insofern kann der eingangs erwähnte Fachmann nur der Beschreibung eine Konkretisierung hierzu entnehmen, wonach die Schließvorrichtung entweder an der Lehne selbst, dem Sitz oder einem Befestigungsbauteil der Kraftfahrzeugkarosserie angebracht ist, während der mit der Schließvorrichtung interagierende Haltebolzen folglich an dem entsprechend komplementären Bauteil fixiert sein muss (vgl. Absatz [0023], Zeilen 11 bis 16). Dieser Sachverhalt hat jedoch keinen Niederschlag im [X.] gefunden.

Die dargelegte Sichtweise steht auch im Einklang mit der im Streitpatentverletzungsverfahren durch das [X.] in der in seinem Urteil vom 16. Juli 2019 – Aktenzeichen 4a [X.]/17 (vgl. [X.] / K3) – vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1.

Damit erschöpft sich die technische Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag im Hinblick auf die im Absatz [0006] genannte Aufgabe allein in der Konzeption eines automatisierten Zwei- Klinken- [X.] unter Substitution herkömmlicher Werkstoffe durch Kunststoff, auch wenn das [X.] auf eine Schließvorrichtung insgesamt gerichtet ist. Nach dem [X.] gemäß Hauptantrag werden derartige [X.] in Kraftfahrzeugen zur Verriegelung klappbarer Lehnen von Sitzen eingesetzt.

3.2 Zur Zulässigkeit

Die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung des [X.] sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und insoweit zulässig. Zugleich ist festzustellen, dass die gegenüber der erteilten Fassung geänderten bzw. ergänzten Merkmale [X.].3.1 und [X.].3 entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 nicht unklar im Sinne von Art. 87 EPÜ sind.

Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber im [X.] frei, den Umfang zu bestimmen, innerhalb dessen er sein Schutzrecht verteidigen will; dabei muss er nicht auf das Beschränkungsverfahren nach § 64 [X.] oder auf das zentrale Beschränkungsverfahren nach Art. 105 EPÜ ausweichen (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.], 9. Auflage, § 82 Rdnr. 104ff). Der Patentinhaber darf aber weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Patents erweitern noch dessen Gegenstand durch einen anderen (aliud) ersetzen (vgl. [X.] 2008, 60 – [X.]; [X.] 2008, 56 – [X.]; [X.] 1996, 757 – Elektronisches Modul). Das bedeutet, dass aus der Freiheit des Patentinhabers, sein Patent nach Belieben einzuschränken (vgl. [X.], [X.], 432 – [X.]), folgt, dass ein angegriffener Patentanspruch in den Grenzen dessen, was zur Erfindung gehörig ist, ursprünglich offenbart ist und dessen, was durch das Patent unter Schutz gestellt ist, beschränkt werden kann und zwar unabhängig davon, ob das beschränkende Merkmal in einem Patentanspruch enthalten ist (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.]). Dies ist auch durch Aufnahme einzelner Merkmale aus einem Unteranspruch möglich (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.]), selbst wenn dieser in einem anhängigen, nicht angegriffenen Patentanspruch enthalten ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.[X.], Rdnr. 110). Bei all dem ist aber zu beachten, dass das Patentnichtigkeitsverfahren, soweit bei einem Patent ein gesetzlich vorgesehener und vom [X.] geltend gemachter [X.] vorliegt, allein dessen Nichtigerklärung dient und nur in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, aber nicht darüber hinaus Möglichkeiten zur Gestaltung des Patents. Diese Funktion obliegt allein dem Patenterteilungsverfahren (vgl. [X.], Elektronisches Modul, a.a.[X.]; [X.] 1988, 757 – Düngerstreuer).

Soweit die Klägerin zu 2 in dem Austausch des Begriffs "blockierbar...ist" gegen "blockiert wird" im Merkmal [X.].3.1 eine rein kosmetische Gestaltung des Patents ohne beschränkende Wirkung sieht, verkennt sie, dass der [X.] nicht isoliert zu betrachten ist. Vielmehr resultiert er aus der [X.] der zusätzlich erfolgten Ergänzung des Merkmals [X.].3.1 durch die Angabe des mit der Blockade der ersten durch die zweite Sperrklinke erzielten Erfolgs, nämlich einer Arretierung der [X.]. Die erfolgten Änderungen ergeben sich jeweils aus dem letzten Satz des [X.] [0010] der [X.] als auch der prioritätsbegründenen Offenlegungsschrift DE 10 2008 028 256 [X.] – im folgenden [X.] genannt –, der wie folgt lautet:

"Um nunmehr gleichwohl eine sichere Arretierung der [X.] zu gewährleisten, wird die erste Sperrklinke mit einer zweiten Sperrklinke blockiert."

Während in der erteilten Fassung durch das Adjektiv "blockierbar" lediglich die Eignung der zweiten Sperrklinke für eine Blockade der ersten Sperrklinke zum Ausdruck gebracht wurde, folgt für die geänderte Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag deren Realisierung.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auch nicht dadurch "unklar" bzw. unzulässig, dass die im Merkmal [X.].3.1 angesprochene Arretierung der [X.] als "sicher" bewertet wird.

Nach dem gebotenen Verständnis dieses Merkmals wird in der Verriegelungsposition der patentgemäßen Schließvorrichtung über den Kontakt zur [X.], wie vorstehend bereits zur Auslegung in Abschnitt I[X.]3.1 ausgeführt, auf die erste Sperrklinke ein Moment ausgeübt, das sie bei einer Rotation der [X.] in Öffnungsrichtung in die [X.] verschwenken würde (vgl. Absatz [0010], Zeilen 38 bis 44 der [X.] und [X.]). Um ein unbeabsichtigtes Öffnen der Schließvorrichtung "sicher" – im Sinne von zuverlässig – verhindern zu können, kommt aus diesem Grund die zweite Sperrklinke zur Blockade der ersten – die [X.] arretierenden – Sperrklinke zum Einsatz.

Insoweit begrenzt das Merkmal [X.].3.1 den Funktionsumfang der zweiten Sperrklinke nunmehr nicht nur auf die Blockade der ersten Sperrklinke sondern damit einhergehend auf die sichere Arretierung der [X.].

Bedenken sieht der Senat in formaler Hinsicht auch nicht in dem Wortlaut des aus dem erteilten [X.] zusätzlich aufgenommenen Merkmals [X.].3, wonach "der Auslösehebel aus Kunststoff ist." Nach dem Verständnis des Fachmanns wird dadurch die Materialauswahl für die Herstellung des Auslösehebels allein auf Kunststoff beschränkt. Die Verwendung des Werkstoffs "Kunststoff" in Zusammenhang mit dem Auslösehebel wird nur noch in Absatz [0019] der [X.] bzw. [X.] erwähnt, der lediglich die Vorteile einer derartigen Ausgestaltung hinsichtlich der für die Betätigung des Auslösehebels erforderlichen geringen Kräfte und der während des Zusammenwirkens mit den übrigen Komponenten der Schließvorrichtung reduzierten Geräuschentwicklung herausstellt. Sowohl die Ausführungen hierzu als auch der in den Figuren abgebildete Auslösehebel schließen einen Materialmix zwar nicht explizit aus, entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 reicht dieser Umstand aber für die Annahme eines insoweit breiteren [X.]sgehalts nicht aus, da diese Frage jedenfalls im Streitpatent nicht thematisiert wird. Für eine nur teilweise Ausführung des Auslösehebels aus Kunststoff bleibt deshalb kein Raum.

Mithin besteht nach Überzeugung des Senats eine Veranlassung für die vorgenommenen Änderungen, die voraussetzt, dass diese – wie vorstehend aufgezeigt – nur der Ausräumung von [X.] und nicht von sonstigen Gründen dienen, und welche in der Regel 80 Ausführungsordnung zum EPÜ generell für jede Änderung gefordert wird (vgl. Singer/[X.]/[X.], EPÜ, 8. Aufl., 2019, § 101, Rd. 150, 151; Rspr. der Beschwerdekammern des [X.], 8. Aufl., 2016, S. 1173).

3.3 Zur Patentfähigkeit

3.3.1 Die nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Lehre ist [X.]. Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ nicht patentfähig; sie mag zwar neu sein, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. 56 EPÜ. Denn sie ergab sich für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Prioritätsanmeldung in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik der Druckschrift [X.] bzw. [X.] und der hierdurch angeregten weiteren vom Fachwissen, wie es beispielhaft in der Druckschrift [X.] dokumentiert ist, getragenen Überlegungen.

Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was das Beanspruchte in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang (vgl. [X.] 2007, 1055, TZ. 28 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (vgl. [X.] 2010, 607, [X.]. 18 – Fettsäurezusammensetzung).

Im Prioritätszeitpunkt des [X.] waren aus den Druckschriften [X.] bzw. [X.], die nach Auffassung des Senats den nächstliegenden Stand der Technik dokumentieren, jeweils eine gattungsgemäße Schließvorrichtung bekannt (die Ausführungen im Folgenden beschränken sich lediglich auf den Inhalt der Druckschrift [X.], die die Priorität der Druckschrift [X.] in Anspruch nimmt). Die Druckschrift [X.] offenbart eine dort als [X.]einheit 1 bezeichnete Schließvorrichtung (Merkmal [X.]), welche für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, unter anderem zur Verriegelung von Türen, Klappen oder dergleichen ausgebildet ist (vgl. Seite 1, Absatz 1).

Abbildung

Abb. 2: Figur 3 der Druckschriften [X.] / [X.] mit Ergänzungen

Ausweislich der Figur 3 (vgl. Abb. 2) umfasst die Schließvorrichtung 1 ein [X.] nach dem Merkmal [X.], das gemäß Anspruch 1 eine [X.] 2 (Merkmal [X.].1), eine erste Sperrklinke 3 (Merkmal [X.].2) und eine zweite Sperrklinke (Merkmal [X.].3), hier Blockadehebel 5, aufweist. Im verriegelten Zustand wird die verschwenkbare erste Sperrklinke 3, während sie mit einem Rückstellmoment der [X.] 2 beaufschlagt wird, durch die zweite Sperrklinke 5 gemäß dem Merkmal [X.].3.1 blockiert (vgl. Anspruch 1).

Zudem besitzt die Schließvorrichtung einen [X.] (vgl. Seite 6, Zeilen 18 bis 21) nach dem Merkmal [X.], hier zweite Sperrklinke 6, mit drei Armen 9, 12, 14, der mittels eines Betätigungshebels 15 um die Sperrklinkendrehachse 4 verschwenkt werden kann. Zum Öffnen der Schließvorrichtung kommt ein Auslöserzapfen 10 des Auslöserarms 9 am Auslösehebel 6, wie im Merkmal [X.].2 gefordert, zuerst in Kontakt mit der Kulisse 11 der zweiten Sperrklinke 5 und verbringt diese in die [X.], indem sich der [X.] der zweiten Sperrklinke 5 von der ersten Sperrklinke 3 entfernt. Reicht die Beaufschlagung der ersten Sperrklinke 3 mit dem Rückstellmoment der [X.] 2 nicht aus, um diese außer Eingriff mit der [X.] 2 zu bringen, kommt im [X.] ein Mitnehmer 26 der ersten Sperrklinke 3 zum Einsatz, der in eine Ausnehmung 25 des Auslösehebels 6 eingreift und die erste Sperrklinke in eine Freigabeposition verschwenkt (vgl Seite 9, Zeile 13 bis Seite 11, Zeile 14). In der Folge kann sich die [X.] 2 ungehindert um die [X.]ndrehachse 17 drehen und den Schließbolzen 19 freigeben.

Der Antrieb des Betätigungshebels 15 erfolgt dabei manuell über eine Betätigungseinrichtung – explizit genannt ist ein sogenannter Innen- und/oder Außenbetätigungshebel an einer Tür bzw. Klappe –, [X.] mechanisch über ein Gestänge oder einen Bowdenzug zu dem [X.] 6 übertragen wird (vgl. Seite 6, Zeilen 7 bis 16).

Als Material für den [X.] 6, der auch die Funktion einer weiteren Sperrklinke allein für die Vorraststellung übernimmt, wird in der Druckschrift [X.] ausdrücklich Metall und/oder Kunststoff vorgeschlagen (vgl. Seite 6, Zeilen 20 u. 21). Somit ist auch die Forderung nach dem Merkmal [X.].3, das der Auslöshebel aus Kunststoff ist, aufgrund der "und/oder"- Verknüpfung erfüllt, da dieser auch aus einem der beiden Werkstoffe allein bestehen kann. Gegen die Befolgung der durch die Druckschrift [X.] vermittelten Lehre, den Auslöshebel aus Kunststoff zu fertigen, bestand auch – entgegen der Auffassung der [X.] – weder ein Vorurteil noch war der Fachmann wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit von der Konzeption der Schließvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag abgehalten. Denn ein nur für bestimmte Bauteile in einer spezifischen Verwendung geltendes Regelwerk, wie die von der [X.] als Anlagen [X.], [X.], [X.] und [X.] eingeführten Auszüge europäischer Richtlinien, nach denen Türverschlüsse und –aufhängungen für Kraftfahrzeuge konkreten Mindestkräften standhalten müssen, schränkt den Fachmann in seinen Überlegungen zur Weiterentwicklung von Schließvorrichtungen nicht ein. Dies zumal eine entsprechende – von der Lehre der Druckschrift [X.] (vgl. Seite 3, Zeilen 1 bis 3) selbst nicht vorausgesetzte – Anwendung im Anspruch 1 nicht spezifiziert ist. Für die Annahme der Überwindung eines Vorurteils reicht selbst die Abweichung von einer gängigen Praxis der Fachwelt nicht aus, solange dieser keine allgemeine fest etablierte technische Fehlvorstellung zugrunde liegt, die durch die Erfindung widerlegt wird ([X.] 1996, 857, 862 – Rauchgasklappe).

Zum Einen wurde vorliegend jedoch die in der Druckschrift [X.] angeregte Substitution von Stahlwerkstoffen durch Kunststoffe mit der auf die Beklagte zurückgehenden Druckschrift [X.] vor dem Zeitrang des Patents bereits aufgegriffen, die ein vollständig aus Kunststoff gefertigtes [X.] zeigt (vgl. Anspruch 5).

Zum Anderen liegt ein Vorurteil, d.h. eine allgemein eingewurzelte technische Fehlvorstellung, nur dann vor, wenn es in der einschlägigen Fachwelt tatsächlich und allgemein, z.B. dargelegt in Standardwerken und Lehrbüchern, besteht (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 4 Rdn. 158 f.). Dem Fachmann geläufige unverbindliche Fachregeln wie die von der [X.] aufgegriffenen Konstruktionsprinzipien für flächige Formteile aus Kunststoff oder auch Aussagen zu Materialkennwerten spezieller Kunststoffe (vgl. [X.]) genügen dagegen ebensowenig, das Vorliegen eines Vorurteils zu begründen wie die Ablehnung durch einzelne Fachleute.

Insoweit rechtfertigen nach Überzeugung des Senats auch die von den [X.]en zur Auslegung des Inhalts der Druckschrift [X.] vorgelegten Privatgutachten NB5, [X.] und [X.] kein anderes Ergebnis und müssen deshalb hier nicht im Detail gewürdigt werden. Diese sind lediglich als urkundlich belegter substantiierter [X.]vortrag (vgl. Prütting / Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., [X.]. zu § 402 Rn. 8, 9) und deshalb nur als vertiefende Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten anzusehen, die überdies zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Der sach- und fachkundig besetzte Senat konnte demgegenüber – wie oben im einzelnen dargelegt – auf die verständlichen technischen Ausführungen in der unabhängigen, weil vor dem Zeitrang des [X.] und damit ohne Kenntnis des Streitgegenstands verfassten Patentliteratur sowie sein Fachwissen zurückgreifen, um den technischen Sinngehalt der Druckschrift [X.] zu durchdringen und bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu berücksichtigen.

Aus Sicht des Senats unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Stand der Technik somit lediglich dadurch, dass anstelle einer manuellen Betätigung des Auslösehebels dessen Bewegung automatisiert von einem motorisch angetriebenen Stellantrieb initiiert wird.

Die Druckschrift [X.] lehrt zwar bereits den Einsatz eines motorisch angetriebenen Stellantriebs (vgl. Seite 12, Zeilen 10 bis 12), allerdings unterstützt dieser als elektromotorisches Hilfsmittel lediglich die Rotationsbewegung der [X.] 2 in eine Überhub-Position.

Insoweit war dem Fachmann die Benutzung von Aktuatoren für elektrifizierte [X.] in Kraftfahrzeugen schon im Prioritätszeitpunkt des [X.] am 9. März 2011 bekannt.

Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe objektiv zu formulieren (vgl. [X.] 2005, 141 – Anbieten interaktiver Hilfe; [X.] 2010, 602, [X.]. 27 – Gelenkanordnung). Diese bestand – wie es auch die Beklagte im Verfahren selbst festgestellt hat (vgl. Seite 10, [X.] vom 13. Februar 2019) – vorwiegend darin, eine Schließvorrichtung bereitzustellen, die nur einen geringen Bauraum beansprucht und eine schnelle Reaktionszeit aufweist.

Für die objektive Aufgabe und Veranlassung zur Problemlösung stehen aber nach Überzeugung des Senats nicht nur diese rein konstruktiven Problemstellungen im Vordergrund, sondern immer auch Implikationen aus ökonomischer Sicht und [X.], wie die Befolgung eines zu diesem Zeitpunkt vorherrschenden allgemeinen technischen Trends zur Automatisierung, die Verringerung der Herstellungskosten sowie die Steigerung der Attraktivität eines "[X.] Produkts für den Nutzer zur besseren Vermarktung. Bei der gestellten erfindungsgemäßen Aufgabe lag es für den Fachmann daher nahe, motororisch angetriebene Stellantriebe ebenso zur Betätigung von [X.] einzusetzen. Dieses Wissen belegt unter anderem die Druckschrift [X.], die dem zuständigen Fachmann sogar eine konkrete Anregung (vgl. Absatz [0007]) zur automatisierten Betätigung eines Auslösehebels für das Öffnen eines Kraftfahrzeugschlosses vermittelt. Die Druckschrift [X.] offenbart ein Kraftfahrzeugschloss als Schließvorrichtung mit den beiden [X.]elementen [X.], hier [X.]falle 1, und Sperrklinke 2 (vgl. Anspruch 1). Während des Betriebs der Schließvorrichtung kann die [X.] 1 drei voneinander abweichende Positionen einnehmen. Im Einzelnen wird unterschieden zwischen einer Öffnungsstellung, in der die Sperrklinke 2 einen ausgehobenen Zustand einnimmt und die [X.] 1 bereit ist für die Aufnahme eines nicht dargestellten Schließbolzens, sowie einer Vorrast- und einer [X.]stellung, in der die Sperrklinke 2 mit jeweils komplementären Konturen 3, 4 der [X.] 1 in Eingriff steht (vgl. Anspruch 1, Absatz [0021]).

Abbildung

Abb. 3: Figur 1 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen

Das Ausheben der Sperrklinke 2 aus einer der Raststellungen übernimmt ein von einem Motor 11 beaufschlagter Stellantrieb (vgl. Abb. 3, Absatz [0036]), hier Öffnungsantrieb 10 (Merkmal [X.]). Der Stellantrieb 10 versetzt im Falle eines Öffnungswunsches ein Stellelement 12 mit einer Steuerkontur 13 in Rotation, die in einen Mitnehmer 14 der Sperrklinke 2 eingreift und diese so in die [X.] überführt (vgl. Absatz [0036]); jedenfalls fungiert die Steuerkontur 13 als Auslösehebel im Sinne der gebotenen Auslegung des Merkmals [X.].1, der mittels des [X.] bewegt wird.

Der Fachmann konnte deshalb der Druckschrift [X.] die technische Lehre entnehmen, zur vereinfachten Handhabung und Komfortverbesserung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Schließvorrichtung deren mechanische Betätigung mittels eines motorisch angetriebenen Stellantriebs zu automatisieren.

3.3.2 Der auf einen der vorhergehenden Patentansprüche rückbezogene, aber zugleich nebengeordnete Anspruch 10 gemäß Hauptantrag ist nicht anders zu bewerten als der Anspruch 1, weil er nichts Zusätzliches enthält, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe.

Der auf ein Kraftfahrzeug gerichtete Anspruch 10 umfasst zwar gegenüber dem [X.] zusätzlich einige technische Mittel, wie einen Sitz mit einer klappbaren Lehne, die ein spezifisches Anwendungsgebiet für die bereits beanspruchte Schließvorrichtung aufzeigen, jedoch nichts, was im gegebenen Kontext für den zuständigen Fachmann nicht selbstverständlich wäre oder ein entsprechendes Vorbild im Stand der Technik fände.

Mit der Druckschrift [X.] ist dem Fachmann bereits die Verwendung einschlägiger Schließvorrichtungen bei Kraftfahrzeugsitzen präsent (vgl. Spalte 1, Zeilen 1 bis 7).

Aus diesem Grund erweist sich hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 10 eine andere Beurteilung als für den [X.] als nicht gerechtfertigt.

Soweit sich die Klägerin zu 2 im Hinblick auf den [X.] mangelnder Patentfähigkeit auch auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen hat, konnte auch diese dahinstehen, denn die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche in der verteidigten Fassung beruhen bereits gegenüber dem [X.] belegten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

3.3.3 Ausführungen zu den Patentansprüchen 2 bis 9 erübrigen sich an dieser Stelle, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

[X.][X.]

Die hilfsweise Verteidigung des [X.] im Umfang der [X.]a bis [X.][X.] bleibt ebenfalls erfolglos. Bei der nachfolgenden Darstellung der Prüfung der Hilfsanträge ist der Senat lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit von der von der [X.] beantragten Prüfungsreihenfolge der Hilfsanträge abgewichen. Die Darstellung der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß den nachrangigen [X.] I bis [X.] ohne Suffix wird nur deshalb den vorrangigen [X.] mit dem Suffixen "a", "b" und "c" vorgezogen, um deren zusätzliche Merkmale anschließend im Zusammenhang zu erörtern.

1. Zu den Hilfsanträgen I bis [X.]

Die Gegenstände der Ansprüche nach den [X.] I bis [X.] erweisen sich gegenüber dem Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

1.1 Zum Sinngehalt der bei den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen I bis [X.] teilweise ergänzten [X.] im Kontext der Merkmale der Schließvorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag:

Mit der Angabe im Merkmal [X.], wonach die Drehpunkte von [X.] und den beiden Sperrklinken im Wesentlichen ein Dreieck aufspannen, wird die räumliche Lage der Drehachsen der benannten Komponenten zueinander festgelegt. Veranschaulicht wird diese geometrische Anordnung insbesondere durch die in den Figuren 1 und 2 bis 7 der [X.] gezeigten Ausführungsbeispiele, in denen die Verbindungslinien der als Drehpunkte bezeichneten Schnittpunkte der Bauteildrehachsen mit einer nicht näher konkretisierten Ebene im Wesentlichen ein Dreieck bilden.

Als Bestandteil des motorisch angetriebenen Stellantriebs ist nach dem Merkmal [X.] ein Elektromotor vorgesehen, der die Bewegung des Auslösehebels veranlasst und für den Betrieb einer hierfür geeigneten Steuerung bedarf, die jedoch nicht explizit Aufnahme in den Anspruch 1 gefunden hat. Das Merkmal [X.].1 setzt lediglich eine entsprechende Ansteuerung des Elektromotors zur Realisierung eines Öffnungswunsches voraus. Insoweit definiert der Anspruch 1 die dafür benötigten vorrichtungstechnischen Maßnahmen nicht näher, vielmehr bleiben diese dem Fachmann überlassen, zumal erst der Absatz [0014] der [X.] eine Ausgestaltung mit einer Steuerung und einer Stromversorgung umschreibt.

Mit der Merkmalsgruppe [X.].X wird die räumliche Verortung der benannten Bauteile [X.], Auslösehebel und Stellantrieb jeweils in [X.] vorgegeben mit der fachüblichen Implikation, dass sich [X.] entlang der größten Längs- und Quererstreckung des Bauteils aufspannt. Allerdings lassen die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 die räumliche Lage der drei Ebenen zueinander offen, nur in den zeichnerischen Ausführungsbeispielen ist eine parallele und beabstandete Ausrichtung der drei Ebenen zu erkennen (vgl. Figur 2 der [X.]).

Der [X.] [X.].X konkretisiert die bauliche Ausführung der zweiten Sperrklinke, die nunmehr verschiedene Schenkel umfasst. Aus der Begrifflichkeit des Worts "Schenkel" folgt im Sinne der – auch der üblichen Wortbedeutung entsprechenden – [X.], dass diejenigen Abschnitte der zweiten Sperrklinke, die jeweils einen Schenkel ausbilden, von demselben Ansatzpunkt ausgehen. Der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist hierzu zwar eine dreiarmige Ausbildung der zweiten Sperrklinke entnehmbar, ohne dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch diese Formgebung bereits aufgrund der mit dem [X.] [X.].X allein vorgeschriebenen funktionalen Unterscheidung beiläufig zu unterstellen wäre. Zur räumlichen Lage der einzelnen Schenkel der zweiten Sperrklinke zueinander sowie zu deren Gestalt schweigt der Patentanspruch 1.

Die Einzelmerkmale [X.], [X.] und [X.] weisen folglich nur jedem Schenkel eine spezifische Funktion zu. Nach dem Merkmal [X.] soll ein Blockadeschenkel die erste Sperrklinke blockieren (vgl. Absatz [0018] der [X.]) bzw. im Sinne des Merkmals [X.].3.1 festsetzen. Das Merkmal [X.] kennzeichnet einen sogenannten Anschlagschenkel für einen [X.], um die genaue Lage des [X.] zur ersten Sperrklinke zu definieren. Mithin fordert das Merkmal [X.] lediglich die Eignung des [X.] mit einem [X.] zusammenzuwirken. In welcher Position der ersten Sperrklinke bzw. des [X.] der Anschlagschenkel an dem [X.] zur Anlage kommt, lässt das Merkmal offen. Als weiteren Schenkel sieht das Merkmal [X.] noch einen Mitnehmerschenkel vor, der mit dem Auslösehebel in Eingriff gelangt.

Das Merkmal [X.] konkretisiert den Stellantrieb, der nunmehr einen Elektromotor mit einer Abtriebswelle umfasst. Der Elektromotor steht gemäß Absatz [0014] der [X.] mit einer geeigneten Steuerung und einer Stromversorgung in Verbindung, die ihn bedarfsgerecht in Betrieb nimmt. Das Drehmoment des Elektromotors wird über die Abtriebswelle an ein Antriebsrad übertragen, das nach dem Merkmal [X.].1 einstückig mit dem Auslösehebel ausgebildet ist. Als Übertragungsglied kommt gemäß der Beschreibungseinleitung beispielhaft ein Schneckengetriebe zum Einsatz (vgl. Absatz [0014] der [X.]), das allerdings keinen Niederschlag im [X.] [X.].X gefunden hat. Dieser lässt die bauliche Ausgestaltung der Abtriebswelle und des [X.] offen. Unter dem Begriff "Antriebsrad" subsumiert der Fachmann entsprechend der üblichen Wortbedeutung scheibenförmige Bauteile, die um eine Achse rotieren und einer Drehmomentübertragung zu Antriebszwecken dienen. Eine ideal kreisförmige Kontur dieser Bauteile, die sich 360° um die Drehachse erstreckt, unterstellen die zitierten Merkmale dagegen nicht. Dem nicht weiter konkretisierten Begriff "einstückig" im Merkmal [X.].1 wird dabei nicht zwingend eine Bedeutung im Sinne von monolithisch – also aus einem einzigen zusammenhängenden Stück bestehend – zugewiesen. Unter dieses Merkmal fällt auch, wenn die beiden Bauteile miteinander zu einem Stück im Sinne einer Baugruppe verbunden werden.

1.2 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des [X.] nach den Hilfsanträgen I bis [X.]

1.2.1 Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge I bis [X.] ist gegeben.

Soweit die Merkmale der Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen in den Fassungen der [X.] bis [X.] mit denjenigen des Anspruchs 1 bzw. Anspruchs 10 nach Hauptantrag identisch sind oder diesen dieselbe Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

Das Merkmal [X.] ist sowohl zeichnerisch in den Figuren 5 und 6 als auch schriftlich im Absatz [0011] der [X.] und [X.] ursprünglich offenbart und steht dabei in direktem Kontext zu einem weiteren Merkmal, welches sich auf die Lage der ersten Sperrklinke in der [X.] bezieht. Die beiden Merkmale verbindet die Konjunktion "und", die im vorliegenden Fall als nebenordnend einzustufen ist, denn die [X.] Anordnung der drei Drehpunkte von erster und zweiter Sperrklinke sowie [X.] bedingt nicht die spezifische Lage der ersten Sperrklinke in der Verriegelungsstellung.

Die Klägerinnen möchten in der Übernahme nur eines Teils dieser [X.] dennoch eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands erkennen.

Gleichermaßen würde auch die Unterschlagung der notwendigen Erfassungsmittel in den Merkmalen [X.] und [X.].1 eine unzulässige Erweiterung begründen.

Ursprungsoffenbart sind die besagten Merkmale in Absatz [0012] der [X.] und [X.], worin es unter anderem heißt:

"Der Motor wird hierzu entsprechend angesteuert, wobei auch unterschiedliche Tasten, Sensoren oder sonstige Erfassungsmittel zur Realisierung eines Öffnungswunsches herangezogen werden können."

Entsprechende Eingabe- bzw. Erfassungsmittel liest der zuständige Fachmann bei der Lektüre der [X.] zwanglos mit, ohne dass diese explizit in den [X.] aufgenommen werden müssten.

Durch die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 wird die räumliche Lage des [X.], des Auslösehebels und des Stellantriebs zueinander festgelegt. Auch diese Merkmale wurden nicht vollständig aus angegebenen [X.]sstelle in der Beschreibung der [X.] bzw. [X.] (vgl. Absatz [0020], Zeilen 9 bis 14) übernommen, denn das Teilmerkmal

".., wobei die Komponenten benachbarter Ebenen mittels zumindest eines Mitnehmerzapfens interagieren."

hat keine Aufnahme in den jeweils geltenden Anspruch 1 gefunden.

Dies nehmen die Klägerinnen abermals zum Anlass, eine unzulässige Erweiterung des Anspruchsgegenstands zu bemängeln.

Die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 finden sich jedoch auch an anderen Stellen der [X.] bzw. [X.], die ausschließlich die Verortung der einzelnen Komponenten beschreiben ohne auf das Zusammenwirken der Mitnehmerzapfen einzugehen (vgl. Anspruch 8; Absatz [0036]).

Die erwähnten Einlassungen der Klägerinnen, dass nicht alle in den betreffenden [X.]sstellen der [X.] bzw. [X.] aufgeführten Merkmale, die in dem jeweiligen Zusammenhang angeführt sind, jeweils Eingang in den Anspruch 1 gefunden haben sondern nur ein singuläres Herausgreifen von Teilmerkmalen erfolgte, so dass aus diesem Grund eine unzulässige Erweiterung vorliege, haben den Senat nicht überzeugt. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels oder eines Unteranspruchs genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Darüber hinaus gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten (vgl. [X.], [X.], a.a.[X.]; [X.], [X.], 542 – Kommunikationskanal).

Darüber hinaus rügt die Klägerin zu 2 bezüglich des Merkmals [X.].2 mangelnde Klarheit, denn die Definition [X.] sei insofern unklar, da sich allein aufgrund der räumlichen Dimensionen des Elektromotors immer [X.] finden lasse, die nicht [X.] entspräche. Diese Argumentation der Klägerin zu 2 geht allerdings fehl, denn die Breite eines Anspruchs ist keine Frage seiner Zulässigkeit oder Klarheit, sondern seiner Patentfähigkeit.

Zur [X.] verweist die Beklagte hinsichtlich des [X.] [X.].X auf die Seite 6, Zeilen 20 bis 22 in Verbindung mit Seite 11 im Übergang zur Seite 12 der ursprünglichen WO-Veröffentlichung. Zudem gibt sie den erteilten Anspruch 6 und die [X.] in Spalte 4, Zeilen 32 bis 36, sowie in Spalte 8, Zeilen 6 bis 9, der [X.] als [X.]squellen an.

Diesen Ausführungen ist zu folgen, denn die Merkmale [X.] bis [X.] ergeben sich zudem aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 und Absatz [0038] der prioritätsbegründenden [X.].

Da die in den Ansprüchen 1 laut den [X.] I bis [X.] beanspruchten Gegenstände auch in der jeweiligen Merkmalskombination bereits in der [X.] ([X.]) beschrieben waren, sind sie auch ursprungsoffenbart.

Sonstige, der Zulässigkeit der nebengeordneten Ansprüche in den Fassungen der [X.] bis [X.] entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

1.2.2 Eine Schließvorrichtung in einer die Merkmale nach dem Anspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag [X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 22. September 2020, umfassenden Ausführung, die gegenüber der Fassung nach Hauptantrag um die Merkmalsgruppen [X.], [X.].X, [X.].X und [X.].X insgesamt ergänzt ist, beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ. Insoweit gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit auch sinngemäß für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis VI, die lediglich um Teilmengen oder nur eines der vorstehend bezeichneten Merkmale gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergänzt sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Schließvorrichtung gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung nach dem Hauptantrag verwiesen.

Bereits die Druckschrift [X.] lehrt eine Schließvorrichtung mit einem Zwei-Klinken-[X.], dessen zweite Sperrklinke 5 einen [X.] aufweist, der nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.] als Blockadehebel wirkt (vgl. Figur 1; Seite 8, Zeile 26, bis Seite 9, Zeile 3). In der Schließposition der [X.] 2 liegt dieser an der äußeren Kontur der ersten Sperrklinke 3 an, die auf diese Weise sicher an der [X.] 7 der [X.] 2 fixiert wird. Zur Aufhebung der [X.] bewegt der Auslösehebel 6, dessen Auslöserzapfen 10 in Kontakt mit einer Kulisse 11 der zweiten Sperrklinke 5 steht, diese in eine [X.] (vgl. Seite 10, Zeilen 10 – 17). Die Kulisse 11 ist dabei an einem nicht näher bezeichneten Fortsatz der zweiten Sperrklinke 5 verortet, der einen Mitnehmerschenkel gemäß dem Sinngehalt des Merkmals [X.] darstellt.

Aufgrund der im Uhrzeigersinn wirkenden Federvorspannung der zweiten Sperrklinke 5 liegt während des weiteren Öffnungsvorgangs die der Kulisse 11 abgewandte Seite des [X.] der zweiten Sperrklinke 5 an einem Vorsprung auf der Rückseite der ersten Sperrklinke 3 an (vgl. Figuren 4 u. 5). Während der Gleitbewegung bleibt die Vorderseite der ersten Sperrklinke 3 auf diese Weise in Kontakt mit der [X.] 2. Mithin begrenzt der nicht näher bezeichnete Vorsprung der ersten Sperrklinke 3 zum einen die Schwenkbewegung der zweiten Sperrklinke 5 im Uhrzeigersinn, zum anderen definiert er auch die spezifische Lage der Sperrklinken zueinander. Insoweit entspricht die Wirkung der von der Kulisse 11 abgewandten Seite des [X.] bzw. der zweiten Sperrklinke 5 dem des [X.] nach dem Merkmal [X.].

Ebenso fungiert während des Schließvorgangs der [X.] des [X.]s 6 als [X.] (Merkmal [X.]), an dem die Kulisse 11 des Fortsatzes der federvorgespannten, zweiten Sperrklinke 5 anliegt (vgl. Figur 8).

Das soeben beschriebene Zusammenwirken der einzelnen [X.]teile setzt dabei eine spezifische räumliche Anordnung der beiden Sperrklinken und der [X.] voraus. Ausweislich der Figuren der Druckschrift [X.] liegen die benannten Komponenten dementsprechend komplanar zueinander und definieren auf diese Weise [X.] (Merkmal [X.]). Aufgrund der transluzenten Darstellung in den Figuren und des lotrecht abstehenden Auslöserzapfens 10 erkennt der Fachmann [X.] (Merkmal [X.].1), die durch den Auslösehebel 6 aufgespannt wird und sich parallel beabstandet zu [X.] des [X.] erstreckt.

Die Schnittpunkte der Drehachse 4 der ersten Sperrklinke 3, der Drehachse der zweiten Sperrklinke, hier Blockadehebeldrehachse, 18 und der [X.]ndrehachse 27 mit der [X.]ebene bilden dabei die Eckpunkte eines fiktiven Dreiecks, wie es das Merkmal [X.] fordert.

Somit gehen die Merkmale [X.], [X.], [X.].1 und der [X.] [X.] jeweils entsprechend dem diesen beizumessenden Sinngehalt aus der Druckschrift [X.] hervor.

Die in der Merkmalsgruppe [X.].X beschriebene Betriebsweise ist bereits ebenso für die bekannte Schließvorrichtung der Druckschrift [X.] beschrieben. Bei dieser Vorrichtung wird die Bewegung des Auslösehebels 13 nach Maßgabe der Merkmalsangabe [X.] von einem dem Stellantrieb, hier Öffnungsantrieb 10, zugeordneten Elektromotor veranlasst. Dessen Ansteuerung erfolgt durch eine Steuereinrichtung 6, die in Folge eines von ihr empfangenen Öffnungswunsches an den Elektromotor 11 entsprechende Signale ausgibt (Merkmal [X.].1), um die Sperrklinke 2 der Schließvorrichtung auszuheben (vgl. Figur 2, Absatz [0012], [0025]).

Der Fachmann wird diese bekannte Maßnahme auch bei einer Schließvorrichtung mit den im Anspruch 1 insgesamt aufgeführten Merkmalen zur Erzielung der jeweils gleichen (Teil-) Erfolge – vgl. Ausführungen unter Punkt [X.] 3.3. – hinsichtlich der Trendfolge und Komfortsteigerung beibehalten bzw. vorsehen.

Die ebenfalls komplanare Lage des Elektromotors 11 mit seiner nicht näher bezeichneten Abtriebswelle und des [X.], hier Stellelement 12, als Komponenten des [X.] lässt den Fachmann auf die Anordnung des [X.] in [X.] im Sinne des Merkmals [X.].2 schließen, die sich parallel beabstandet zur vom Auslösehebel [X.] befindet (vgl. Figuren 1, 2).

Dem die Lehre der Druckschrift [X.] anwendenden Fachmann, der entsprechend der Konzeption einer Schließeinrichtung die räumliche Anordnung der einzelnen Bauteile zur Erzielung eines möglichst kompakten Aufbaus (vgl. Absatz [0013]) festzulegen hat, bietet sich daher eine Unterbringung funktionell zusammengehörender Komponenten in unterschiedlichen Ebenen nach dem Vorschlag der Druckschrift [X.] an. Im Rahmen der [X.] wird der Fachmann aufgrund von Restriktionen hinsichtlich der Anordenbarkeit des motorisch angetriebenen Stellantriebs in kollisionsfrei nutzbaren Bereichen der Schließvorrichtung auch zur gleichsam naheliegenden Substitution der mechanischen Betätigung bei einem Zwei-Klinken-[X.], wie aus der Druckschrift [X.] bekannt, eine Anordnung des motorisch angetriebenen Stellantriebs in [X.] vorsehen. Parallel dazu wird er die beiden eigenständigen Baugruppen [X.] und Auslösehebel in ihren jeweils eigenen Ebenen belassen und somit die Lehre der [X.] – wie nahegelegt, vgl. Abschnitt [X.] 3.3. – konkret umsetzen.

Aus vorstehender Betrachtung der [X.] im Lichte der gebotenen Auslegung wie im Abschnitt [X.]I 1.1. ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 gemäß den [X.] I bis VI nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die jeweiligen [X.] beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der [X.] auch nicht geltend gemacht.

1.3 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des [X.] nach den Hilfsanträgen [X.]I bis [X.]

1.3.1 Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge [X.]I bis [X.] ist gegeben.

Soweit die Merkmale der Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen in den Fassungen der Hilfsanträge [X.]I bis [X.] mit denjenigen der nebengeordneten Ansprüche nach Hauptantrag bzw. nach den [X.] I bis [X.]I identisch sind oder diesen dieselbe Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

Der [X.] M9.X ergibt sich aus den Ansprüchen 2 und 4 sowohl der prioritätsbegründenden [X.] als auch der [X.].

Zudem stellen die Merkmale [X.] und [X.].1 eine Beschränkung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 dar, denn sie konkretisieren sowohl den Stellantrieb hinsichtlich der von ihm umfassten Bauteile als auch die Ausführung des [X.] und des Auslösehebels.

Da die in den Ansprüchen 1 laut den [X.] [X.]I bis [X.] beanspruchten Gegenstände auch in der jeweiligen Merkmalskombination bereits in der [X.] ([X.]) beschrieben waren, sind sie auch ursprungsoffenbart.

Sonstige, der Zulässigkeit der nebengeordneten Ansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge [X.]I bis [X.] entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

1.3.2 Eine Schließvorrichtung in einer jeden, die Merkmale nach einem der Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen [X.]I bis [X.] aufweisenden Fassung – die jeweils noch um die Merkmalsgruppe [X.].X gegenüber den Ansprüchen 1 in ihrer jeweiligen Fassung nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis [X.]I ergänzt sind – beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf vorstehende Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der Schließvorrichtung gemäß Anspruch 1 in dessen Fassung nach dem Hauptantrag bzw. nach den [X.] I bis [X.]I – insbesondere auf die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen [X.], [X.].X und [X.].X – verwiesen.

Der [X.] [X.].X schreibt einen Aufbau des Stellantriebs mit einem Elektromotor und einem mit einer Abtriebswelle des Elektromotors zusammenwirkenden Antriebrad vor, das zusammen mit dem Auslösehebel ausgeführt ist. Genau eine solche der Definition durch diese Merkmalsgruppe folgende Anordnung geht aus den Figuren 1 und 2 der Druckschrift [X.] hervor. Aus den zugehörigen Erläuterungen (vgl. bspw. Absatz [0036]) erhält der Fachmann jedoch über die gezeigten Informationen hinaus keine Aufschlüsse über die Konzeption der Baugruppe bestehend aus Antriebsrad 12 und Auslösehebel 13. Die konstruktive Detailgestaltung der beiden Komponenten wird er hierbei unter Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung vornehmen. Hierbei kann sich auch ohne konkreten Anlass eine einstückige Ausführung dieser Baugruppe ergeben, wie es der Fachmann aufgrund der deutlichen Darstellung in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift [X.] prima facie auch dem dort gezeigten Verbund aus Antriebsrad 12 und Auslösehebel 13 für die beschriebene Schließvorrichtung unterstellen würde. So kann für eine bestimmte Schließvorrichtung die sinnfällige Ausbildung dieser Baugruppe – in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall – mit Blick auf den Erfolg einer verminderten Bauteilezahl (vgl. Absatz [0016]) auch zufällig in die konstruktive Gestaltung einer einstückigen Ausführung von Antriebsrad und Auslösehebel entsprechend Merkmal [X.].1 münden.

Mithin liegen die Einstückigkeit der beiden besagten Bauteile aus Gründen des angestrebten Erfolgs als rein konstruktive, im Übrigen im Stand der Technik bekannte Maßnahme bei einer jeden Schließvorrichtung mit den Merkmalen nach dem Anspruch 1 in dessen jeweiliger Fassung nach einem der Hilfsanträge [X.]I bis [X.] nahe.

Aus vorstehender Betrachtung der Merkmalskombination im Lichte der gebotenen Auslegung wie im Abschnitt [X.]I 1.1. ausgeführt folgt daher, dass auch die Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen gemäß den [X.] [X.]I bis [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Diese entsprechen den Fassungen der nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag und den [X.] I bis [X.]I jeweils ergänzt um den [X.] [X.].X. Die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche beinhalten jeweils lediglich Unterkombinationen von weniger als den vorliegend gemeinsam betrachteten Merkmalen, woraus sich kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der [X.] auch nicht geltend gemacht.

2. Zu den Hilfsanträgen I bis [X.]I mit den Suffixen "a", "b" und "c"

Die zulässigen [X.] bis [X.]I mit dem Suffix "a" fügen dem Sinngehalt des Anspruchs 1 in der Fassung des jeweils unmittelbar vorrangigen Antrags nichts hinzu, weshalb sie dessen Schicksal teilen.

Die Zulässigkeit der [X.] bis [X.]I mit den Suffixen "b" und "c" ist nicht gegeben, weil deren Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 ursprünglich nicht offenbart sind.

2.1 Zur Auslegung der bei den Ansprüchen 1 nach den vorrangigen Hilfsanträgen I bis [X.]I mit den Suffixen "a", "b" und "c" teilweise ergänzten [X.] im Kontext der Merkmale der Schließvorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis [X.]:

Mit dem Merkmal [X.].3.1

Dies entspricht allerdings weiterhin lediglich dem Sinngehalt, der bereits dem Merkmal [X.] – gemäß obiger Auslegung unter Punkt I[X.]3.1 – unterstellt wurde. Beide Merkmale besagen jeweils in Verbindung mit den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 gleichermaßen, dass der Auslösehebel – im Hinblick auf das Zusammenwirken mit der ersten und zweiten Sperrklinke – als autonomer Initiator für die Sperrklinkenkinematik fungiert. Besonderheiten hinsichtlich einer unmittelbaren oder nur mittelbaren Bewegungsübertragung folgen daraus nicht. Zum Merkmal [X.].3 bleibt anzumerken, dass dessen Sinngehalt durch die zusammenfassende Formulierung mit dem Merkmal [X.].3.1 ausgebildet ist" keine Änderung erfährt.

Das mit dem [X.] [X.].1 [X.].1

Das Merkmal [X.].2 [X.].2 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Soweit die Beklagte in der Angabe des ausschließlichen Zusammenwirkens des [X.]s mit den beiden Sperrklinken – wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – lediglich eine singuläre Wechselwirkung unter den benannten Komponenten sieht, die eine zusätzliche Verwendung des [X.]s beispielsweise im Sinne einer Sperrklinke ausschließe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns aus den geltenden Ansprüchen ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln ([X.] 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dabei sind die Begriffe in Patentschriften so auszulegen, dass sie in Übereinstimmung mit den Ausführungsbeispielen und der sonstigen Beschreibung des [X.] stehen (vgl. [X.] 2015, 972 – Kreuzgestänge).

Dabei ist für die Auslegung der Grundsatz anzuwenden, dass jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt. Dies ist regelmäßig dann notwendig, wenn die Begriffe in den Patentansprüchen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen (vgl. [X.] 1999, 909 – Spannschraube, [X.] 2005, 754 – Knickschutz).

Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. [X.] a.a.[X.] – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung); eine Auslegung unterhalb des Wortlauts ist dann nicht zulässig, wenn der Fachmann aus der Anspruchsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (vgl. [X.] 2000, 794 – [X.] Daten; [X.] 2007, 309, 311 – Schussfädentransport).

Im vorliegenden Fall ist der Begriff "ausschließlich" dem Fachmann aus seinem Fachwissen verständlich und weicht nicht vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab. Der Fachmann wird unter dem ausschließlichen Zusammenwirken des [X.]s mit den Sperrklinken während seiner Bewegung selbstverständlich einen kraftübertragenden Kontakt zwischen den besagten Komponenten ohne Beteiligung bzw. Zwischenschaltung weiterer Bauelemente verstehen. Eine weitergehende Beschränkung, die jegliches Zusammenwirken des [X.]s mit weiteren Bauteilen der Schließvorrichtung ausschließt, würde dagegen zu einer unzulässig einschränkenden Auslegung unterhalb des Wortlauts des Merkmals führen, die allen Ausführungsbeispielen des [X.] widerspräche. In den Ausführungsbeispielen interagiert der [X.] nämlich während seiner Bewegung auch mit dem Antriebsrad bzw. der Abtriebswelle des [X.] als Teil des Stellantriebs, das die Motorleistung an ihn überträgt.

Ein ausschließlich als geräuscharmer Vermittler für die Bewegungen der beiden Sperrklinken fungierender [X.] nach dem Merkmal [X.].4 [X.].3 an die Hand, das Kunststoff als Material für den Auslösehebel zwingend vorschreibt. Der Kontakt zwischen dem Kunststoff des Auslösehebels und dem Metall der Sperrklinken soll dabei eine geräuscharme Betätigung der Schließvorrichtung ermöglichen (vgl. Absatz [0019] der [X.]).

Dem [X.] als "Vermittler" kommt keine andere als die dem Wortlaut folgende Bedeutung zu, die eine bewegungsübertragende Wirkung von dem Stellantrieb auf die beiden Sperrklinken impliziert.

Durch das Adverb "ausschließlich" ergibt sich zudem eine Beschränkung seines Funktionsumfangs, der sich exklusiv in der Vermittlerrolle des [X.]s erschöpft.

2.2 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des [X.] nach den vorrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffix "a":

Eine Schließvorrichtung in einer jeweils die Merkmale nach einem der [X.] gemäß den [X.] I bis [X.]I mit dem Suffix "a" aufweisenden Gestaltung – die jeweils noch um das Merkmal [X.].3.1

2.2.1 Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "a" ist zu bejahen.

Soweit die Merkmale der Gegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen in den Fassungen der [X.]a bis [X.]I mit dem Suffix "a" mit denjenigen der nebengeordneten Ansprüche nach Hauptantrag und den [X.] I bis [X.] identisch sind oder diesen dieselbe Bedeutung zukommt, gelten vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.

Das Merkmal [X.].3.1 [X.].3. 1

Sonstige, der Zulässigkeit der nebengeordneten Ansprüche in den Fassungen der [X.]a bis [X.]Ia entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

2.2.2 Nach alldem gelten die Ausführungen zur Patentfähigkeit hinsichtlich der bereits jeweils in den nebengeordneten Patentansprüchen der unmittelbar vorrangigen Anträge enthaltenen Merkmale daher unverändert, auf die insoweit verwiesen wird.

Eine erfinderische Tätigkeit für einen der Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche nach den [X.] mit dem Suffix "a" lässt sich mit dem zusätzlichen Merkmal [X.].3.1

2.3 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des [X.] nach den nächstrangigen Hilfsanträgen mit dem Suffix "b":

2.3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der jeweiligen Fassung nach den Hilfsanträgen I bis [X.]I mit dem Suffix "b" – die jeweils noch um die Merkmale [X.].1 [X.].2 [X.].3.1

Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen aus der Gesamtheit ihrer [X.] unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den [X.] unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann ([X.] 2015, 249 – [X.]; [X.] 2016, 50, Rn. 29 – teilreflektierende Folie).

Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die Hinzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist ([X.] 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

Die ist vorliegend der Fall. In den [X.] wird an keiner Stelle das Adverb "ausschließlich" in Zusammenhang mit dem Zusammenwirken des [X.]s während seiner Bewegung mit den beiden Sperrklinken (Merkmal [X.].2 [X.].2 unter Punkt [X.] 3.1). Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Patentschrift kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass seine Abwesenheit zur patentgemäßen Lehre gehört ([X.] 2009, 390 – Lagerregal). Außer den zeichnerischen Darstellungen aber enthält die [X.] keinen Hinweis darauf, dass der Auslösehebel während seiner Bewegung die beiden Sperrklinken stets ohne Beteiligung bzw. Zwischenschaltung weiterer Bauelemente beaufschlagen soll.

Demnach geht der Anspruch 1 gemäß den [X.] mit dem Suffix "b" hinsichtlich seines Ausschlusscharakters aus den ursprünglichen Unterlagen des [X.] nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend hervor.

2.3.2 Im Übrigen wäre der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen I bis [X.]I mit dem Suffix "b" nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Stand der Technik nahegelegt war.

Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß dem unmittelbar vorrangigen Antrag jeweils dargelegt, beruht die Schließvorrichtung mit den dort jeweils beanspruchten Merkmalen auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.]; die entsprechenden Ausführungen hierzu gelten auch im Übrigen hier. Das gleiche Schicksal ist auch den Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" beschieden, denn auch in der Druckschrift [X.] ist eine bevorzugte Verwendung der dort offenbarten Schließvorrichtung für Türen oder Klappen von Kraftfahrzeugen nach dem Merkmal [X.].1

Entgegen der Auffassung der [X.] ergibt sich auch das Merkmal [X.].2 [X.]. Hinsichtlich des Auslösehebels 6 hat die Beklagte zwar zutreffend auf seine Doppelfunktion sowohl als Aktor für die Bewegung der beiden Sperrklinken 3 und 5 als auch im Sinne einer Sperrklinke für die [X.] 2 in der Vorraststellung hingewiesen. Dieser Umstand ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen mit dem Suffix "b" allerdings unerheblich. Ausweislich aller Figuren der Druckschrift [X.] betätigt der Auslösehebel 6 während seiner Bewegung immer unter Ausschluss weiterer Bauelemente die Sperrklinken 3 und 5 nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].2 [X.] und [X.].

2.4 Zur Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Fassung des [X.] nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "c":

Eine Schließvorrichtung in einer jeden, die Merkmale nach einem der [X.] gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] I bis [X.]I mit dem Suffix "c" aufweisenden Fassung – die jeweils noch um die Merkmale [X.].1 [X.].3.1 [X.].4

2.4.1 Der hinsichtlich des Merkmals des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen mit dem Suffix "c" von den Klägerinnen geltend gemachte Einwand der unzulässigen Erweiterung erweist sich als begründet, denn dieses Merkmal ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen des [X.] nicht als zur Erfindung gehörig offenbart.

Nach dem Merkmal [X.].4

Zu Recht hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung jedoch aufgezeigt, dass das Adverb "ausschließlich" in Verbindung mit der Vermittlerrolle des [X.]s der [X.] nicht wörtlich zu entnehmen sei. Das [X.] von zusätzlichen Funktionen des [X.]s sei auch deshalb unzulässig, weil den gesamten ursprünglich eingereichten Unterlagen des [X.] keinerlei Hinweise dahingehend entnommen werden können, dass eine alleinige Vermittlungsfunktion des [X.]s besondere Vorteile habe oder sonst erwünscht sei (vgl. [X.], [X.], 1109 – [X.]). Auch führe die einschränkende Angabe der Verwendung der Schließvorrichtung für [X.]en bzw. Kraftfahrzeugklappen (Merkmal [X.].1

Hierzu ist festzustellen, dass in der [X.] weder eine derartige oder auch nur eine von der Vermittlerrolle abweichende Funktion des [X.]s erwähnt wird, noch wird im Gegensatz dazu explizit ausgeschlossen, dass der [X.] auch zusätzliche Aufgaben übernimmt. Allein aus dem Fehlen eines Merkmals kann aber nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses nicht aufgeführte Merkmal nicht vorhanden ist ([X.] a.a.[X.] – Lagerregal).

Die [X.] umfasst auch das, was zwar im Anspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus Sicht des Fachmanns jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Patentanmeldung für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern mitgelesen wird. (vgl. [X.], Kommunikationskanal, a.a.[X.]; GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit).

Nach Überzeugung des Senats liest der Fachmann in der [X.] zum Prioritätszeitpunkt aber auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht mit, dass der [X.] exklusiv als Vermittler für die Bewegungen der Sperrklinken agiert. Denn in der [X.] wird die vermittelnde Funktion nur einmal im Absatz [0019] erwähnt, ohne sie als Alleinstellungsmerkmal für den [X.] zu thematisieren.

Insoweit kommt nach Überzeugung des Senats dem Merkmal [X.].4

2.4.2 Die Zulässigkeit der Hilfsanträge mit dem Suffix "c" dahingestellt, ergeben sich die Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Ansprüche jedenfalls nicht in naheliegender Weise durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

3. Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche der jeweiligen für die Hilfsanträge zugrunde zu legenden Anspruchssätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat, diese nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (vgl. [X.], 149 – Sensoranordnung; [X.] 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren [X.]; [X.] 2017, 57 – Datengenerator).

Nach alldem ist die Klage begründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 8/19 (EP)

15.10.2020

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 17. Januar 2023, Az: X ZR 15/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.10.2020, Az. 1 Ni 8/19 (EP) (REWIS RS 2020, 12138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 12138


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 15/21

Bundesgerichtshof, X ZR 15/21, 17.01.2023.


Az. 1 Ni 8/19 (EP)

Bundespatentgericht, 1 Ni 8/19 (EP), 15.10.2020.


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