Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2023, Az. X ZR 15/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 965

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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] vom 15. Oktober 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 291 568 (Streitpatents), das am 26. Mai 2009 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 13. Juni 2008 angemeldet wurde und eine [X.] betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den neun Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

[X.] (1) aufweisend zumindest ein Gesperre (2) mit einer Drehfalle (3), einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie einer zweiten Sperrklinke (5), mit der das [X.] der ersten Sperrklinke (4) blockierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (1) weiter einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) hat, der zumindest einen [X.] (7) so bewegt, dass der [X.] (7) während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt.

3

Patentanspruch 11 schützt ein Kraftfahrzeug, bei dem der Sitz eine klappbare Lehne aufweist, die mit einer solchen [X.] verriegelbar ist.

4

Die Klägerin zu 1 hat das Streitpatent insgesamt angegriffen, die Klägerin zu 2 lediglich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie der Patentansprüche 6 bis 8, soweit sie auf diese Ansprüche zurückbezogen sind. Beide Klägerinnen haben geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig.

5

Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und 47 Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

6

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung ihres erstinstanzlichen [X.] und hilfsweise mit 16 ihrer erstinstanzlichen Hilfsanträge sowie in acht abermals geänderten Fassungen. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

8

I. Das Streitpatent betrifft eine Schließvorrichtung mit zwei Sperrklinken und einem motorisch angetriebenen Stellantrieb.

9

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift werden für Schlösser in Kraftfahrzeugtüren häufig [X.] eingesetzt, bei denen die Sperrklinke über einen (oft auch zweite Sperrklinke genannten) [X.] abgestützt oder blockiert wird. Der [X.] habe in der Regel den Zweck, ein unerwünschtes Öffnen, beispielsweise durch Einbruch, zu verhindern. Bei anderen [X.]n mit zwei Sperrklinken stehe im Vordergrund, dass sie ein geräuscharmes Öffnen ermöglichten und einen so genannten Öffnungsknall vermieden (Abs. 2).

Bei Kraftfahrzeugschlössern sei auch bekannt, zur Öffnung des [X.] die Sperrklinke mit motorischer und in der Regel mit [X.] auszuheben (Abs. 3). Schließsysteme mit [X.] würden generell auch für andere Kraftfahrzeugklappen als Türen verwendet, beispielsweise für Heckklappen, Tankklappen und dergleichen (Abs. 4). Im Unterschied zu Schließsystemen für Kraftfahrzeugtüren, deren Entwicklung weit fortgeschritten sei, seien [X.] für andere Kraftfahrzeugklappen wegen ihrer häufig schwierigen Zugänglichkeit möglichst einfach gehalten worden, um auch bei häufiger Betätigung eine lange Lebensdauer zu erreichen (Abs. 5).

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Schließvorrichtung zur Verfügung zu stellen, die die aus dem Stand der Technik bekannten Probleme zumindest teilweise löst, eine komfortable und sichere Betätigung gewährleistet, Sicherheitskriterien berücksichtigt und einen geringen Bauraum, eine geringe Geräuschentwicklung sowie eine schnelle Reaktionszeit aufweist. Insbesondere werden [X.] betrachtet, die zum Ver- und Entriegeln von Rückenlehnen von Kraftfahrzeugsitzen einsetzbar sind (Abs. 6).

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine Schließvorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

1. Die Schließvorrichtung (1) weist auf

2. zumindest ein [X.] (2) mit

2.1 einer [X.] (3),

2.2 einer verschwenkbaren ersten Sperrklinke (4) sowie

2.3 einer zweiten Sperrklinke (5),

2.3.1 mit der zur sicheren Arretierung der [X.] (3) das [X.] der ersten Sperrklinke (4) blockiert wird blockierbar ist;

3. einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6);

4. zumindest einen [X.] (7),

4.1 der vom Stellantrieb (6) bewegt wird,

4.2 so dass er während seiner Bewegung mit beiden Sperrklinken (4, 5) nacheinander zusammenwirkt,

4.3 und aus Kunststoff ist.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.

a) Die geschützte Schließvorrichtung (1) weist zumindest ein [X.] (2), einen motorisch angetriebenen Stellantrieb (6) und zumindest einen [X.] (7) auf.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 des Streitpatents zeigen den Aufbau einer erfindungsgemäßen Schließvorrichtung mit einem [X.] in geschlossener Position (Figur 3 ohne die Teile des Stellantriebs, um den Blick auf die zweite Sperrklinke (5) freizugeben):

Abbildung

Abbildung

b) [X.] 2 sieht als zwingende Bestandteile des zur Schließvorrichtung gehörenden [X.] eine [X.] (3) und zwei Sperrklinken (4, 5) vor.

Die zweite Sperrklinke kann nach Merkmal 2.3.1 ein [X.] der ersten Sperrklinke blockieren. Sie hat in dieser Position die Funktion eines [X.]s, wie ihn die Beschreibung schon bei der Darstellung des Standes der Technik erwähnt.

c) Patentanspruch 1 legt nicht näher fest, für welche Einsatzzwecke die Schließvorrichtung geeignet sein muss.

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, unterscheidet die Streitpatentschrift bei der Schilderung des Standes der Technik zwischen [X.] für Kraftfahrzeugtüren und [X.] für andere Kraftfahrzeugklappen.

Weder diese Unterscheidung noch die in der Aufgabenstellung hervorgehobene Betrachtung von Schließsystemen zum Verriegeln oder Entriegeln von Sitzrückenlehnen haben in Patentanspruch 1 Niederschlag gefunden. Dort ist nicht einmal die Eignung für den Einsatz in Kraftfahrzeugen zwingend vorgesehen.

bb) Aus dem Umstand, dass weder der Patentanspruch noch die Ausführungsbeispiele eine [X.]stellung vorsehen, in der die Vorrichtung noch nicht vollständig geschlossen, aber bereits gegen erneutes Öffnen gesichert ist, ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine weitergehenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die in Frage kommenden Einsatzzwecke.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Schließvorrichtung ohne [X.]stellung für den Einsatz an Kraftfahrzeugtüren in Frage kommt. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass zum Gegenstand von Patentanspruch 1 nur [X.] für andere Elemente gehören. Patentanspruch 1 sieht eine [X.]stellung zwar nicht zwingend vor. Er schließt aber nicht aus, dass die Vorrichtung weitere Funktionen und die hierfür erforderlichen, gegebenenfalls zusätzlichen Bestandteile aufweist. Hierzu können auch Bestandteile gehören, die eine [X.]stellung ermöglichen, wie sie etwa in der von der Berufung im Detail behandelten [X.] [X.] 102 36 282 ([X.]) offenbart ist.

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Patentanspruch 1 auch nicht zwingend zu entnehmen, dass die in Merkmal 2.3.1 vorgesehene Blockierwirkung in jeder Verriegelungsposition vorhanden sein muss.

Aus Merkmal 2.3.1 ergibt sich lediglich, dass es mindestens eine Position geben muss, in der diese Wirkung besteht.

dd) Die von der Berufung angeführten Sicherheitsnormen führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Weder die Beschreibung noch Patentanspruch 1 sehen die Einhaltung solcher Bestimmungen zwingend vor.

ee) Aufgrund der in Patentanspruch 11 zusätzlich vorgesehenen Anforderung, dass die Schließvorrichtung in der Sitzlehne eines Kraftfahrzeugs eingebaut ist, müssen [X.] nach diesem Anspruch räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass sie für diesen Einsatzzweck geeignet sind.

Diese Einschränkung führt unter den für die Beurteilung der Nichtigkeitsklage relevanten Gesichtspunkten zu keinem abweichenden Ergebnis.

Aus der geschilderten Zwecksetzung mag sich ergeben, dass eine [X.]stellung nicht zwingend erforderlich ist. Damit ist jedoch nicht zwingend ausgeschlossen, dass die Schließvorrichtung diese Funktion aufweist.

d) [X.] 4 sieht als weiteren zwingenden Bestandteil einen [X.] vor, der von dem in Merkmal 3 vorgesehenen motorisch angetriebenen Stellantrieb bewegt wird und nacheinander mit den beiden Sperrklinken zusammenwirkt.

aa) Bei den in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispielen bewegt der [X.] während des [X.] die zweite Sperrklinke. Hierdurch wird die Blockade der ersten Sperrklinke aufgehoben und diese kann sich in eine Öffnungsposition bewegen. Hierzu können die Rückstellmomente einer mit der [X.] verbundenen Feder und einer an den betreffenden Fahrzeugteilen angebrachten Polsterung oder Dichtung eingesetzt werden. Sofern dies nicht ausreicht, kann der [X.] zeitlich nachgelagert auch die erste Sperrklinke in die Öffnungsposition bewegen (Abs. 33).

Merkmal 4.2 sieht insoweit lediglich die Möglichkeit eines zeitlich aufeinanderfolgenden Zusammenwirkens mit den beiden Sperrklinken vor. In welcher Reihenfolge und für welche Zwecke dies geschieht, ist in Patentanspruch 1 nicht festgelegt.

bb) Ob sich aus diesen Festlegungen ergibt, dass der [X.] mechanisch getrennt von den beiden Sperrklinken ausgelegt sein muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, gälte dies jedenfalls nur für den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Funktionszusammenhang, also für die Betriebssituation, in der die zweite Sperrklinke die erste Sperrklinke blockiert, und für die Situation, in der der [X.] nacheinander mit den beiden Sperrklinken zusammenwirkt. Auch unter diesem Aspekt ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass die genannten Bauteile in anderen, von Patentanspruch 1 nicht adressierten Stellungen eine andere Funktion haben.

e) Nach Merkmal 4.3 muss der [X.] aus Kunststoff bestehen.

Nach der Beschreibung hat dies den Vorteil, dass die Schließvorrichtung geräuscharm betätigt werden kann (Abs. 19).

Hieraus ergeben sich keine näheren Festlegungen bezüglich der Auswahl des Materials. Zur Verwirklichung von Merkmal 4.3 reicht es mithin aus, wenn zumindest die für die Auslösefunktion wesentlichen Bestandteile des Hebels aus Kunststoff bestehen.

[X.]. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung des [X.] sei zwar zulässig. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe in dieser Fassung jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er dem Fachmann, einem Hochschul-ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst sei und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge, durch die internationale Patentanmeldung 2008/061491 ([X.]) in Verbindung mit seinem zum Beispiel in der [X.] [X.] 10 2004 042 966 ([X.]) dokumentierten Fachwissen nahegelegt gewesen sei.

[X.] offenbare eine Schlosseinheit für Kraftfahrzeuge mit einer [X.], einer ersten Sperrklinke (3), einer zweiten Sperrklinke (6) und einem [X.] (5). Der [X.] (5) fungiere als zweite Sperrklinke im Sinne des Streitpatents und die Sperrklinke (6) als [X.]. Zum Öffnen der Schließvorrichtung komme ein [X.] (10) an der Sperrklinke (6) zuerst mit der Kulisse des [X.] (5) in Kontakt und verbringe diesen in die [X.]. Reiche die Beaufschlagung der ersten Sperrklinke (3) mit dem Rückstellmoment der [X.] (2) nicht aus, um diese Sperrklinke außer Eingriff mit der [X.] (2) zu bringen, greife ein Mitnehmer (26) an der Sperrklinke (3) in eine Ausnehmung (25) der Sperrklinke (6) und verschwenke die Sperrklinke (3) in eine Freigabeposition. Als Material für die Sperrklinke (6) werde Metall und/oder Kunststoff vorgeschlagen. [X.] offenbare damit Merkmal 1, die [X.] 2 sowie die Merkmale 4, 4.2 und 4.3. Gegen die Lehre, den [X.] aus Kunststoff zu fertigen, habe entgegen der Auffassung der Beklagten kein Vorurteil bestanden, noch sei der Fachmann wegen etwaiger Bedenken hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit davon abgehalten worden.

Nicht offenbart seien dagegen die Merkmale 3 und 4.1. [X.] lehre zwar den Einsatz eines motorisch angetriebenen Stellantriebs. Dieser unterstütze als elektromotorisches Hilfsmittel jedoch lediglich die Rotationsbewegung der [X.] in eine [X.]. Dem Fachmann sei im Prioritätszeitpunkt die Benutzung von Aktuatoren für elektrifizierte [X.] in Kraftfahrzeugen bekannt gewesen. Bei der gestellten Aufgabe und dem allgemeinen Trend zur Automatisierung habe es nahegelegen, einen motorisch angetriebenen Stellantrieb zur Betätigung von [X.] einzusetzen. Dies werde durch [X.] belegt, die dem Fachmann sogar eine konkrete Anregung zur automatisierten Betätigung eines [X.]s für das Öffnen eines Kraftfahrzeugschlosses vermittle. Diese Entgegenhaltung offenbare ein Kraftfahrzeugschloss mit einer [X.] und einer Sperrklinke. Die [X.] könne drei verschiedene Positionen einnehmen, darunter eine [X.]- und eine [X.]stellung. Das Ausheben der Sperrklinke aus einer dieser Raststellungen übernehme ein von einem Motor beaufschlagter Öffnungsantrieb, der im Falle eines Öffnungswunsches ein [X.] mit einer Steuerkontur in Rotation versetze, die in einen Mitnehmer der Sperrklinke eingreife und diese so in die [X.] überführe. Da die Steuerkontur als [X.] im Sinne von Merkmal 4.1 fungiere, habe der Fachmann der [X.] die Lehre entnehmen können, die Schließvorrichtung der [X.] zur vereinfachten Handhabung mittels eines motorisch angetriebenen Stellantriebs zu automatisieren.

Die mit den [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.]a verteidigten Gegenstände beruhten ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

[X.]I. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ausgehend von [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

a) [X.] offenbart eine Schlosseinheit mit einer [X.], zwei Sperrklinken und einem [X.].

aa) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt die Schlosseinheit im verriegelten Zustand.

Abbildung

Beim Schließvorgang wird der Schließbolzen (19) in den Einlauf (21) eingeführt und in der Einbuchtung (22) der federbelasteten, um die [X.]nachse (17) verschwenkbaren [X.] (2) aufgenommen. Im verriegelten Zustand leitet die [X.] (2) ein Schwenkmoment in die erste Sperrklinke (3) ein, die mittels des [X.] (5) fixiert ist. Eine zweite Sperrklinke (6) ist auf der Drehachse (4) der ersten Sperrklinke gelagert und kann mit dem [X.] und der [X.] in Eingriff gebracht werden (S. 2 [X.] 22-28).

Bei der in Figur 1 dargestellten, als bevorzugt bezeichneten Ausführungsform weist die [X.] (2) eine [X.] (7) und eine [X.] (8) auf. Die erste Sperrklinke (3) kann mit der [X.] und die zweite Sperrklinke (6) mit der [X.] in Eingriff gebracht werden ([X.]-28).

Um zu verhindern, dass sich die [X.] (2) aufgrund ihrer Federvorspannung (im Uhrzeigersinn) dreht und das [X.] sich infolgedessen öffnet, ist auf der der [X.] (2) gegenüberliegenden Seite der ersten Sperrklinke (3) ein um eine Drehachse (18) verschwenkbarer [X.] (5) vorgesehen, der einen Anschlag (24) für die erste Sperrklinke (3) bildet, so dass diese sicher an der [X.] (7) der [X.] (2) fixiert ist (S. 8 [X.] 19 bis [X.] 3).

bb) Die Bewegungsabläufe beim Öffnen der Schlosseinheit sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

Um das [X.] zu entriegeln, kann die zweite Sperrklinke (6), die einen Sperrarm (12), einen [X.] (9) und einen [X.] (14) aufweist, mittels des am [X.] angreifenden [X.]s (15) um die Drehachse (4) verschwenkt werden ([X.] 13-16; [X.] 19-21). Durch die Bewegung des [X.]s (15) in Pfeilrichtung wird der [X.] (10) des [X.]s mit der Kulisse (11) des [X.] (5) in Kontakt gebracht und dieser entgegen dem Uhrzeigersinn verschwenkt. Dadurch entfernt sich der Anschlag (24) von der ersten Sperrklinke (3), so dass diese freigegeben wird und die [X.] (2) in Richtung der [X.] verschwenkt (S. 10 [X.] 10-17; [X.] 22-24).

cc) Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 und 7 zeigen eine Ausführungsvariante, bei der der Sperrarm (12) der zweiten Sperrklinke (6) unmittelbar an der [X.] (8) der [X.] (2) anliegt.

Abbildung

Hat die [X.] (8) bei einer Schließbewegung den Sperrarm (12) überstrichen, verschwenkt die zweite Sperrklinke (6) entgegen dem Uhrzeigersinn, so dass der Sperrarm (12) mit seiner Aufnahme (13) einen Auflagepunkt für die [X.] (8) bildet. In dieser Lage wird verhindert, dass sich die [X.] (2) wieder öffnet, ohne dass die Schlosseinheit erneut betätigt wird. Ausgehend von dieser Stellung können gegebenenfalls elektromotorische Hilfsmittel eingesetzt werden, um die [X.] (2) weiter zu verdrehen, beispielsweise um eine Rotation der [X.] in eine so genannte [X.] zu bewirken. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die an einer [X.] (7) zur Anlage zu bringende Sperrklinke sicher einfällt (S. 12 [X.] 7-16).

b) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 2.3 offenbart.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht der [X.] (5) hinsichtlich Anordnung und Funktion einer zweiten Sperrklinke im Sinne von Merkmal 2.3.

c) Merkmal 2.3.1 ist in [X.] ebenfalls offenbart.

Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich dies daraus, dass der [X.] (5) in der in Figur 1 dargestellten [X.]stellung ein [X.] der ersten Sperrklinke (3) verhindert und auf diese Weise die [X.] (2) arretiert.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist demgegenüber unerheblich, dass die [X.] in der [X.]stellung durch die zweite Sperrklinke (6) erzeugt wird. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss die in Merkmal 2.3.1 vorgesehene Wirkung nicht in jeder Rastposition vorhanden sein.

Der von der Berufung geltend gemachte Einwand, [X.] zeige keine selbstöffnende, sondern eine selbstschließende Tendenz, ist schon deshalb unerheblich, weil Patentanspruch 1 solche Wirkungen nicht zwingend vorsieht. Unabhängig davon weist die in [X.] offenbarte Vorrichtung - wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt - nur in der [X.]stellung eine selbstschließende Tendenz auf. In der [X.]stellung wirkt hingegen - wie bei den Ausführungsbeispielen des Streitpatents - ein selbst-öffnender Mechanismus, den es über die erste Sperrklinke mittels des [X.] zu blockieren gilt (S. 4 [X.] 1-2).

d) Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch Merkmal 4 offenbart.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die zweite Sperrklinke (6) beim Lösen aus der [X.] einem [X.] im Sinne von Merkmal 4.

Dass die zweite Sperrklinke (6) in der [X.]stellung die Funktion einer Sperrklinke im Sinne des Streitpatents und damit eine andere Funktion als in der [X.]stellung übernimmt, ist schon deshalb unerheblich, weil Patentanspruch 1 - wie oben dargelegt - nicht ausschließt, dass die Vorrichtung weitere Funktionen wie beispielsweise eine [X.]stellung aufweist und diese (auch) durch die nach dem Anspruch vorgesehenen Bauteile übernommen werden.

Merkmal 4 ist demnach auch dann als offenbart anzusehen, wenn Patentanspruch 1, wie die Berufung geltend macht, eine mechanische Unabhängigkeit des [X.]s von den Sperrklinken voraussetzt. Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, genügt es jedenfalls, wenn die Funktionen der beiden Sperrklinken und des [X.]s in einer der möglichen Betriebssituationen von drei mechanisch getrennten Bauteilen übernommen werden. Diese Voraussetzung ist bei [X.] hinsichtlich der [X.]stellung erfüllt. Ob eine solche Trennung auch in anderen Situationen wie etwa einer [X.]stellung besteht, ist demgegenüber unerheblich.

e) Offenbart ist auch Merkmal 4.2.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, bewegt die als [X.] fungierende zweite Sperrklinke (6) während des [X.] zunächst den [X.] (5) und im weiteren Verlauf bei Bedarf die erste Sperrklinke (3).

Entgegen der Auffassung der Berufung ist insoweit unerheblich, dass die zweite und die erste Sperrklinke (6 und 3) nur dann zusammenwirken, wenn die Federspannung der [X.] (2) und die Türdichtungskräfte nicht ausreichen, um die erste Sperrklinke (3) außer Eingriff mit der [X.] (2) zu verbringen. Ausreichend ist, dass es zumindest in bestimmten Betriebssituationen zu einem solchen Zusammenwirken kommt. Dass das Zusammenwirken davon abhängt, wie stark die sonstigen Rückstellkräfte sind, schildert auch die Beschreibung des Streitpatents.

Ebenfalls unerheblich ist, dass die Ausnehmung (25) nicht am [X.] (9), sondern im mittleren Bereich der zweiten Sperrklinke (6) realisiert ist. Ausreichend ist, dass die Ausnehmung (25) einen Teil der zweiten Sperrklinke (6) bildet, die in ihrer Gesamtheit als [X.] im Sinne von Merkmal 4 fungiert. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der zweiten Sperrklinke (6) in anderen Betriebssituationen andere Funktionen zukommen.

f) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 4.3 offenbart.

Nach den Ausführungen in [X.] ist die zweite Sperrklinke (6), die dem [X.] des Streitpatents entspricht, als flächiges Formteil ausgebildet und umfasst insbesondere Metall und/oder Kunststoff (S. 6 [X.] 20-21). Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist damit auch eine Ausführung allein aus Kunststoff offenbart.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob am [X.] Kunststoffe zur Verfügung standen, die gewährleisten konnten, dass die zweite Sperrklinke (6) die bei Kraftfahrzeugtüren auftretenden Kräfte aufnehmen kann. [X.] befasst sich zwar in erster Linie mit Türschlössern. Die Entgegenhaltung weist aber bereits am Anfang der Beschreibung darauf hin, dass [X.] dieser Art auch für Klappen oder andere Fahrzeugteile eingesetzt werden können (S. 1 [X.] 7-9), bei denen geringere Kräfte auftreten.

g) Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind die Merkmale 3 und 4.1 in [X.] demgegenüber nicht offenbart.

[X.] offenbart den Einsatz elektromotorischer Hilfsmittel nur zu dem bereits oben erwähnten Zweck, eine Rotation der [X.] in eine [X.] zu bewirken (S. 12 [X.] 10-16). Zum [X.] wird lediglich erläutert, er könne nach Art eines Gestänges oder Bowdenzugs ausgeführt sein (S. 6 [X.] 13-14).

Hieraus ergibt sich nicht eindeutig und unmittelbar, dass das Gestänge oder der Bowdenzug mittels eines [X.] angetrieben ist.

Zwar kann durch eine Vorveröffentlichung auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird ([X.], Urteil vom 18. März 2014 - [X.], [X.], 758 Rn. 39 - Proteintrennung; Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 168 = [X.], 382 Rn. 26 - Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

Die Erwähnung eines Gestänges oder Bowdenzugs mag zwar den Einsatz eines [X.] zur Betätigung derselben nicht ausschließen. Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, bedurfte es jedoch der Heranziehung von Fachwissen.

h) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine Ausstattung der in [X.] offenbarten Schlosseinheit mit einem motorisch angetriebenen Stellantrieb gemäß den Merkmalen 3 und 4.1 durch das zum Beispiel in [X.] dokumentierte Fachwissen nahegelegt war.

aa) [X.] offenbart ein Kraftfahrzeugschloss mit einer [X.] (1) und einer Sperrklinke (2), das eine [X.], eine [X.]stellung und eine [X.]stellung aufweist (Anspruch 1).

Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt.

Abbildung

Abbildung

Die [X.] (1) ist vorzugsweise in Richtung ihrer [X.] - in dem in Figur 1 gezeigten Beispiel entgegen dem Uhrzeigersinn - vorgespannt. Sie weist eine [X.] (3) und eine [X.] (4) auf. Die Sperrklinke (2) lässt sich in eine in Figur 1 dargestellte eingefallene Stellung und in eine in Figur 2 dargestellte ausgehobene Stellung bringen. Zum Ausheben der Sperrklinke (2) wird das [X.] (12) aus der in Figur 1 dargestellten Stellung heraus im Uhrzeigersinn gedreht, bis die Steuerkontur (13) mit dem Mitnehmer (14) in Eingriff kommt und die Sperrklinke entgegen dem Uhrzeigersinn in die [X.] verschwenkt. Dies erfolgt über den Öffnungsantrieb (10), der das [X.] (12) mit dem Motor (11) antreibt (Abs. 36).

bb) Angesichts des damit dokumentierten Fachwissens bestand Veranlassung, die in [X.] offenbarten Mechanismen zum Öffnen der Vorrichtung ebenfalls mit einem motorischen Antrieb zu versehen.

[X.] belegt, dass ein motorischer Antrieb in Schlössern für Autotüren nicht nur für bestimmte Funktionen in Betracht kommt, sondern für grundsätzlich jede Funktion und dass dies insbesondere auch für das Auslösen eines [X.] gilt. Hieraus ergab sich die Anregung, auch die in [X.] offenbarte, als [X.] im Sinne des Streitpatents fungierende zweite Sperrklinke (6) motorisch anzutreiben.

2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge war ebenfalls nahegelegt.

a) Nach Hilfsantrag [X.] soll Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal ergänzt werden:

4.4 Der [X.] (7) ist separat und getrennt von den beiden Sperrklinken (4, 5) sowie um eine Achse drehbar ausgebildet.

Wie bereits oben ausgeführt wurde und auch das Patentgericht zutreffend gesehen hat, ist dieses Merkmal in [X.] offenbart, weil die zweite Sperrklinke (6), die als [X.] im Sinne von Patentanspruch 1 fungiert, um eine Achse drehbar und darüber hinaus separat und getrennt ist von der ersten Sperrklinke (3) und dem [X.] (5), die das Pendant zur ersten und zweiten Sperrklinke des Streitpatents darstellen. Dass die zweite Sperrklinke in der [X.]position eine andere Funktion übernimmt, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

b) Nach Hilfsantrag [X.] soll Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag [X.] verteidigten Fassung folgendes Merkmal hinzugefügt werden:

4.5 Der [X.] (7) wechselwirkt nicht mit der [X.] (3).

aa) Aus diesem Merkmal ergibt sich, dass der [X.] zwar auf die beiden Sperrklinken einwirkt, nicht aber unmittelbar auf die [X.].

Wie die übrigen Merkmale von Patentanspruch 1 schließt auch diese Vorgabe nicht aus, dass den Bestandteilen der Vorrichtung in anderem Zusammenhang zusätzliche Funktionen zukommen. Eine Wechselwirkung zwischen [X.] und [X.] ist mithin nur in den Betriebssituationen zwingend ausgeschlossen, in denen der [X.] in der in Merkmal 4.2 vorgesehenen Weise mit den beiden Sperrklinken zusammenwirkt.

bb) Vor diesem Hintergrund ist Merkmal 4.4 in [X.] offenbart.

Bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung wirkt die zweite Sperrklinke (6) zwar in der [X.]stellung mit der [X.] (2) zusammen. Für die Beurteilung maßgeblich ist aber allein die Funktion, die der zweiten Sperrklinke (6) in der [X.]stellung zukommt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht zu einer Wechselwirkung mit der [X.] (2).

c) Nach Hilfsantrag I soll der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 folgendes Merkmal hinzugefügt werden:

5. Die Drehpunkte von [X.] (3), erster Sperrklinke (4) und zweiter Sperrklinke (5) spannen im Wesentlichen ein Dreieck auf.

Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, ist dieses Merkmal in [X.] offenbart.

Die Drehpunkte der [X.]ndrehachse (17), der Sperrklinkendrehachse (4) und der [X.]drehachse (18), die den in Merkmal 5 genannten Drehpunkten entsprechen, bilden ebenfalls ein Dreieck.

d) Die in den [X.]a und [X.] vorgesehenen zusätzlichen Merkmale führen aus den bereits oben dargelegten Gründen auch im Zusammenhang mit Hilfsantrag I und allen weiteren Hilfsanträgen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

e) Nach Hilfsantrag [X.] soll Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal ergänzt werden:

6. wobei die Bewegung des [X.]s (7) von einem Elektromotor (8) als Bestandteil des motorisch angetriebenen Stellantriebs (6) veranlasst wird, der zur Realisierung eines Öffnungswunsches entsprechend angesteuert wird.

Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Merkmal in [X.] offenbart und damit aus denselben Gründen wie die Merkmale 3 und 4.1 nahegelegt.

f) Nach Hilfsantrag [X.]I soll [X.] in der Fassung des [X.]I um folgendes Merkmal (M7, [X.] und [X.] in der Gliederung des Patentgerichts) ergänzt werden:

7. wobei das [X.] (2) in [X.] (17), der [X.] (7) in [X.] (18) und der Stellantrieb (6) in [X.] (19) angeordnet sind.

Dieses Merkmal war ausgehend von [X.] nahegelegt.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die in [X.] offenbarte Funktionsweise voraus, dass die [X.] (2), die erste Sperrklinke (3) und der [X.] (5) in [X.] angeordnet sind. Ferner ist offenbart, dass die zweite Sperrklinke (6) auf [X.] positioniert ist ([X.] 8-10).

Vor diesem Hintergrund hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass es nahelag, den Stellantrieb auf [X.] anzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich aus dem Umstand, dass [X.] eine Krafteinwirkung auf einen dafür vorgesehenen Arm der zweiten Sperrklinke vorsieht, nicht die zwingende Konsequenz, einen zum Antrieb eingesetzten Elektromotor auf [X.] anzuordnen wie die zweite Sperrklinke. Die Bewegung des [X.] kann auch dann auf die Sperrklinke übertragen werden, wenn er in [X.] angeordnet wird. Die Auswahl zwischen diesen Alternativen lag im fachlichen Ermessen.

g) Nach Hilfsantrag IV soll Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] um folgendes Merkmal ergänzt werden:

8. wobei die zweite Sperrklinke (5) einen Blockadeschenkel (13) für die erste Sperrklinke (4), einen Anschlagschenkel (14) für einen Verschwenkungsbegrenzer (15) zur Definition der genauen Lage des [X.] (13) zur ersten Sperrklinke (4) und einen Mitnehmerschenkel (16) für den [X.] (7) aufweist.

Dieses Merkmal ist, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, in [X.] offenbart.

Der [X.] (5) weist mit dem Anschlag (24) und der Kulisse (11) Konturen auf, die den in Merkmal 8 vorgesehenen entsprechen.

Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus Merkmal 8 demgegenüber nicht, dass die drei Schenkel auf drei unterschiedlichen Armen angeordnet sein müssen. Das in der Streitpatentschrift geschilderte Ausführungsbeispiel zeigt zwar eine solche Anordnung. Diese Ausgestaltung hat in Merkmal 8 aber keinen Niederschlag gefunden.

h) Die [X.], [X.] und [X.]I sehen eine Kombination der zusätzlichen Merkmale aus Hilfsantrag IV mit denjenigen aus den [X.], [X.] und [X.]I vor.

Für diese Kombinationen ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

i) Nach Hilfsantrag [X.]d soll Patentanspruch 1 zusätzlich zu den Merkmalen aus den Hilfsanträgen [X.]I, [X.] und [X.] folgendes Merkmal enthalten:

7.1 die drei Ebenen (17, 18, 19) weisen eine jeweils parallele und beabstandete Ausrichtung zueinander auf.

Eine solche Ausgestaltung war aus den zu Hilfsantrag [X.]I dargelegten Gründen ebenfalls nahegelegt.

j) Nach Hilfsantrag [X.] soll Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] um folgende Merkmale ([X.] und [X.].1 in der Gliederung des Patentgerichts) ergänzt werden:

9. wobei der Stellantrieb (6) mit einem Elektromotor (8) mit einer Abtriebswelle (9) und einem mit der Abtriebswelle (9) zusammenwirkenden Antriebsrad (10) ausgeführt ist

9.1 und das Antriebsrad (10) mit dem [X.] (7) einstückig ausgeführt ist.

Dieses Merkmal wird dem Fachmann, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ausgehend von [X.] ebenfalls nahegelegt.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Deichfuß     

      

Kober-Dehm

      

Marx     

      

Rensen     

      

Meta

X ZR 15/21

17.01.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 15. Oktober 2020, Az: 1 Ni 8/19 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2023, Az. X ZR 15/21 (REWIS RS 2023, 965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 965


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 15/21

Bundesgerichtshof, X ZR 15/21, 17.01.2023.


Az. 1 Ni 8/19 (EP)

Bundespatentgericht, 1 Ni 8/19 (EP), 15.10.2020.


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X ZR 77/12

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