Bundespatentgericht, Urteil vom 11.01.2024, Az. 8 Ni 29/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2024, 1995

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent [X.]

([X.] 2012 003 694)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2024 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie durch [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.]in [X.] und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 673 437 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des u.a. für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 673 437, das auf die internationale Patentanmeldung PCT/[X.] (veröffentlicht als [X.] 2012/107023) zurückgeht und am 8. Februar 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 10 2011 010 797 vom 9. Februar 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 8. Juli 2015 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim [X.] unter der Nr. 50 2012 003 694.1 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeugtürverschluss“ ist die Beklagte.

2

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an – und im Weiteren alle von der Beklagten mit [X.] verteidigten, geänderten Fassungen – und macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und in geänderten Fassungen mit 14 [X.].

3

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung neun Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und acht auf diesen rückbezogenen [X.]n.

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt, wobei die Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler in den Merkmalen M4.1 und M4.3 im Folgenden durch Unterstreichung kenntlich gemacht ist:

5

M1    

Kraftfahrzeugtürverschluss, mit

M2    

einem [X.] (1, 2), ferner mit

M3    

einem auf das [X.] (1, 2, 15) arbeitenden Betätigungshebelwerk (3, 4), und

M4    

mit einem [X.] (10),

M4.1   

welcher das Betätigungshebelwerk (3, 4) zumindest bei auftretenden Beschleunigungskräften vorgegebener Größe, beispielsweise bei einem Unfall ([X.]), blockiert,

M4.2   

wobei der [X.] (10) das Betätigungshebelwerk (3, 4) in unausgelenktem Normalbetrieb sowie im [X.] blockiert und lediglich zum ausgelenkten Normalbetrieb freigibt,

M5    

wobei eine elastische Kopplung durch beispielsweise eine Feder (14) realisiert ist und

M5.1   

der [X.] (10) mittels dieser Kopplung mit einem Auslösehebel (3) des Betätigungshebelwerkes (3, 4) elastisch verbunden ist und

M4.3   

das Massenträgheitsmoment des [X.]s insgesamt so ausgelegt ist, dass dieser [X.] im [X.] aufgrund der angreifenden Trägheitskräfte seine Position im Vergleich zum Betätigungshebelwerk unverändert beibehält.

6

Wegen des Wortlauts der erteilten [X.] 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

7

Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den [X.] 0a bis 0c weisen gegenüber der erteilten Fassung die nachfolgenden. Ergänzungen bzw. Änderungen (kenntlich gemacht durch Unterstreichungen bzw. Durchstreichungen) auf:

8

M4.2H0a

wobei der [X.] (10) das zumindest teilweise in dem Schlosskasten (12) gelagerte Betätigungshebelwerk (3, 4) in unausgelenktem Normalbetrieb sowie im [X.] blockiert und lediglich zum ausgelenkten Normalbetrieb freigibt,

M4.2H0b

wobei der [X.] (10) zusammen mit dem [X.] (1, 2) in einem Schlosskasten (12) gelagert ist und der [X.] (10) das Betätigungshebelwerk (3, 4) in unausgelenktem Normalbetrieb sowie im [X.] blockiert und lediglich zum ausgelenkten Normalbetrieb freigibt,

M4.2H0c

wobei der [X.] (10) zusammen mit dem [X.] (1, 2) in einem Schlosskasten (12) gelagert ist und der [X.] (10) das zumindest teilweise in dem Schlosskasten (12) gelagerte Betätigungshebelwerk (3, 4) in unausgelenktem Normalbetrieb sowie im [X.] blockiert und lediglich zum ausgelenkten Normalbetrieb freigibt,

M5.1H0a-1a

der [X.] (10) mittels dieser Kopplung mit einem Auslösehebel (3) des Betätigungshebelwerkes (3, 4) elastisch verbunden ist und.

9

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a weist gegenüber der erteilten Fassung die nachfolgenden Änderungen (kenntlich gemacht durch Durchstreichungen) und ergänzenden Merkmale (kenntlich gemacht durch Unterstreichungen) auf:

M5H1a 

wobei eine elastische Kopplung durch beispielsweise eine Feder (14) realisiert ist und

M5.1H0a-1a

der [X.] (10) mittels dieser Kopplung mit einem Auslösehebel (3) des Betätigungshebelwerkes (3, 4) elastisch verbunden ist und

M6H1a 

wobei im ausgelenkten Normalbetrieb der verschwenkte Auslösehebel (3) den [X.] (10) ansteuert,

M6.1H1a

sodass durch die Schwenkbewegung des Auslösehebels (3) der [X.] (10) von der Feder (14) beaufschlagt und mitgenommen wird.

Wegen des Wortlauts der sich jeweils anschließenden [X.] sowie der Ansprüche nach den übrigen [X.] wird auf die jeweiligen Schriftsätze und das Protokoll vom 11. Januar 2024 verwiesen.

Ihr Vorbringen zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden [X.] befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Dokumente:

NKL1   

[X.] 197 19 999 [X.],

NKL2   

[X.] 199 10 513 [X.],

NKL3   

[X.] 199 02 561 [X.],

[X.]   

[X.] 2009 / 150 225 [X.],

[X.]   

[X.] 196 10 200 [X.],

[X.]   

[X.] 2006 / 0 261 602 [X.],

[X.]   

[X.] 197 38 492 [X.],

[X.]   

[X.] 196 24 640 C1 und

NKL10 

[X.] 26 01 560 [X.].

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 werde durch die Druckschriften [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Zumindest mangele es diesem gegenüber der [X.] [X.] in Verbindung mit Fachwissen oder in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift [X.] sowie gegenüber einer Zusammenschau eines der Gegenstände der Druckschriften [X.] oder [X.] jeweils mit dem Inhalt der Druckschrift [X.] an einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Ausgestaltungen der [X.] 2 bis 9 enthielten nichts Patentfähiges.

Den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Fassungen nach den [X.] 0a bis 0c mangele es ebenfalls an der Patentfähigkeit. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a, den die Klägerin bereits wegen Unklarheit des hinzugefügten Merkmals M6

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 der weiteren [X.]b bis 1d, 2a bis 2d, 1 und 3 seien nach Auffassung der Klägerin nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 673 437 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen gemäß den [X.] 0a bis 0c, 1a bis 1d, 2a bis 2d, 1, 2 und 3, eingereicht mit den Schriftsätzen vom 25. Februar 2022 ([X.], 2, 3) und 28. September 2023 ([X.] 0a bis 0c, 1a bis 1d) sowie 22. Dezember 2023 ([X.] 2a bis 2d), erhält.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in seiner erteilten Fassung, jedenfalls zumindest in einer seiner Fassungen gemäß den [X.] 0a bis 3 für patentfähig. Im eingeführten Stand der Technik seien zum einen nicht alle streitpatentgemäßen Merkmale offenbart. So könne beispielsweise schon nicht der Außengriff einer Kraftfahrzeugtür unter einen Kraftfahrzeugtürverschluss im Sinne des Streitpatents subsumiert werden. Zum anderen würde der Fachmann aber auch keine Anregungen zu den Modifikationen im Sinne des Streitpatents aus den vorgelegten Druckschriften erhalten. Dies gelte gleichermaßen für die jeweiligen Gegenstände in den von ihr verteidigten geänderten Fassungen des Streitpatents.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 9. August 2023 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] erteilt und in der mündlichen Verhandlung weitere rechtliche Hinweise gegeben.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung sinngemäß gerügt, der Senat sei der ihm nach § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem er es unterlassen habe, mitzuteilen, welcher Auslegung des sich auf die Lagerung des [X.]s (10) in einem Schlosskasten (12) beziehenden Teils der Merkmale M4.2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.

[X.] ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der [X.]n beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 1a hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den [X.] 0a bis 0c ergibt sich zumindest ohne erfinderisches Zutun aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 1a patentfähig, mithin rechtsbeständig. Die Klage ist deshalb insoweit unbegründet. Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es daher nicht mehr an.

[X.]

Soweit der [X.]nvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er sehe sich in seinem rechtlichen Gehör verletzt, wenn er nicht wisse, mit welchem Sinngehalt der Senat die Merkmale [X.] [X.]

Gemäß § 91 Abs. 1 [X.] hat der bzw. die Vorsitzende die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. Das Gericht ist dabei verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf sich ferner auf keine Erkenntnisse stützen, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, §93 Rn. 6, [X.], 950, Rn. 11 – [X.]). Das Gericht muss aber den Parteien nicht mitteilen, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich würdigen wird. Es reicht in der Regel aus, wenn die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden (vgl. [X.], 318 Rn. 10 – Sorbitol).

Eine Gehörsverletzung kann jedoch nur dann vorliegen, wenn die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen konnten, auf welches Vorbringen es für die Entscheidung des Gerichts ankommen kann und wird (vgl. [X.] [X.]).

Ein solcher Ausnahmefall, der etwa dann gegeben sein kann, wenn das Gericht in der Entscheidungsbegründung von einer zuvor in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung abweichen will, weil sich entweder die Grundlage dafür verändert hat oder das Gericht bei unveränderter Entscheidungsgrundlage nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung in Erwägung zieht, als den Beteiligten zuvor angekündigt (vgl. [X.], 851, Leitsatz – Werkstück), ist vorliegend zu verneinen.

Welche Auffassung der Senat bezüglich des Verständnisses der in Rede stehenden Merkmale hingegen vertritt, betraf ausschließlich die Würdigung des diesbezüglichen kontroversen Vorbringens der Parteienvertreter und musste daher den Verfahrensbeteiligten nicht vorab in der mündlichen Verhandlung dargelegt werden.

I[X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft nach dem Titel und den Patentansprüchen der Streitpatentschrift, auf die im Folgenden verwiesen wird, einen Kraftfahrzeugtürverschluss mit einem [X.] und einem auf das [X.] arbeitenden Betätigungshebelwerk und mit einem [X.], welcher das Betätigungshebelwerk zumindest bei auftretenden Beschleunigungskräften vorgegebener Größe, beispielsweise bei einem Unfall ([X.]), blockiert.

Ein derartiges Betätigungshebelwerk umfasse in der Regel einen oder mehrere Hebel. Üblicherweise würden ein Innenbetätigungshebel, ein [X.] und ein [X.] zum Einsatz kommen. Werde das Betätigungshebelwerk beaufschlagt, könne auf diese Weise das [X.] geöffnet werden. Zu diesem Zweck greife typischerweise der [X.] an einer Sperrklinke des [X.] an und hebe diese von einer zugehörigen [X.] ab. Die [X.] öffne sich daraufhin [X.] und gebe einen zuvor gefangenen Schließbolzen frei. Dadurch könne eine mit dem Schließbolzen gekoppelte [X.] geöffnet werden. Bei einem Unfall respektive dem zuvor bereits angesprochenen "[X.]" würden meistens hohe bzw. über das Normalmaß hinausgehende [X.] auftreten, welche ein Mehrfaches der Erdbeschleunigung betragen könnten. Dadurch sei der betreffende [X.]verschluss erheblichen Massekräften ausgesetzt, welche zum unbeabsichtigten Öffnen des [X.] und/oder des [X.] und folglich eines gesamten zugehörigen Türschlosses führen könnten (vgl. Absätze [0002] u. [0003]).

Aufgrund der beschriebenen Szenarien würden sich erhebliche Gefahren für Fahrzeugbenutzer ergeben. Denn eine beispielsweise unbeabsichtigt geöffnete [X.] könne die in ihr vorhandenen Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise einen Seitenairbag oder auch einen Seitenaufprallschutz nicht mehr für den Schutz der Fahrzeuginsassen zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund habe man in der Vergangenheit bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, welche beim Auftreten der beschriebenen abnormalen [X.], das heißt im [X.], entweder das Betätigungshebelwerk oder das [X.] blockieren. Dabei komme eine sogenannte [X.] zum Einsatz, welche sich unter normalen Betriebsbedingungen in ihrer Ruhelage befinde und außer Eingriff mit dem Betätigungshebelwerk respektive dem [X.] sei.

Aus dem Stand der Technik seien bereits [X.]verschlüsse mit auf unterschiedliche Verschlusskomponenten einwirkende Sperrglieder bekannt, so eine auf ein Betätigungshebelwerk wirkende Sperre, die bei Einwirken der beschriebenen [X.] im Zuge eines Unfalls einen Öffnungshebel blockiere. Des Weiteren werde eine Crashsperre an einem Türschloss beschrieben mit einem schwenkbaren [X.], der durch [X.] um seine Schwenkachse in eine ein Übertragungselement arretierende Sperrlage schwenken kann. Zur Erzielung einer erhöhten Einbruchs- und Crashsicherheit werde auch vorgeschlagen, die Sperrklinke eines [X.] in ihrer Sperrstellung von einem bei Betätigung des Sperrklinken-Betätigungsorgans vorauslösbaren und als [X.] zu bezeichnenden [X.] in ihrer Bewegung zu blockieren. Diese Blockade soll sowohl in einem unausgelenkten Normalbetrieb als auch im [X.] wirken, lediglich zum ausgelenkten Normalbetrieb sei die Sperrklinke freigegeben. Ferner offenbare der Stand der Technik einen [X.]verschluss, der über einen das [X.] blockierenden [X.] verfüge und dieses nur im Normalbetrieb freigebe (vgl. Absätze [0005] bis [0008]).

2. Demgegenüber liege der Erfindung gemäß Absatz [0008] die Aufgabe zugrunde, eine alternative [X.]anordnung zu finden.

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom- Ingenieur bzw. Master of Engineering der Fachrichtung Fahrzeugtechnik an, der bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Schließsystemen für Kraftfahrzeugtüren befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

II[X.]

In seiner erteilten Fassung steht dem Streitpatent der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ.

1. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

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Einzige Figur der Streitpatentschrift

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist gemäß dem Merkmal [X.] ein Türverschluss, der für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug konzipiert ist. Dieser umfasst – nach Art einer nicht abschließenden Aufzählung – zwei Baugruppen, im Einzelnen ein [X.] und ein auf das [X.] arbeitendes Betätigungshebelwerk gemäß den Merkmalen [X.] und [X.], sowie als herausgegriffene Einzelkomponente einen [X.] nach dem Merkmal [X.]. Das [X.] entsprechend dem Merkmal [X.] wird in den Ansprüchen nicht weiter konkretisiert, nur zum Ausführungsbeispiel in Absatz [0028] der Streitpatentschrift, auf die auch im Folgenden Bezug genommen wird, findet sich der Hinweis, dass es mit einer [X.], einer Blockierklinke und einer Sperrklinke ausgestattet sein kann. Das mit dem Merkmal [X.] eingeführte Betätigungshebelwerk hat die Funktion, auf das [X.] öffnend einzuwirken, und umfasst zumindest einen Hebel (vgl. Absatz [0002]), der im Merkmal [X.].1 als Auslösehebel bezeichnet wird. Die Vorsilbe „Auslöse“ weist dabei lediglich auf die Funktion des Auslösehebels zur Übertragung einer Öffnungsbewegung auf das [X.] hin, ohne ihm eine spezielle Positionierung im Betätigungshebelwerk aufzuprägen.

Neben dem anspruchsgemäß vorgegebenen [X.] kann das Betätigungshebelwerk des [X.]verschlusses nach Absatz [0002] der Beschreibung weitere Hebel umfassen, wobei verbreitet – ohne wiederum darauf beschränkt zu sein – zusätzlich ein Innen- und ein [X.] zum Einsatz kommen. Insofern schlägt die streitpatentgemäße Lehre explizit vor, das Betätigungshebelwerk und damit den [X.]verschluss mit einem [X.] auszustatten, der fachüblich mit dem äußeren Griff der [X.] zumeist mechanisch in Verbindung steht.

Die körperlichen Ausgestaltungen sowohl des [X.] als auch des [X.]s überlässt der Patentanspruch 1 zwar dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns, denn erst in den [X.] 2 und 3 werden zumindest für den [X.] bauliche Ausgestaltungen als drehbarer Schwenkhebel bzw. Zweiarmhebel erläutert. Allerdings ist unter dem Teilbegriff „Hebel“ vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung fachüblich jeweils ein mechanischer Kraftwandler zu subsumieren, der zumindest einen um eine Drehachse schwenkbaren Hebel- oder Lastarm aufweist.

In Betriebszuständen des beanspruchten [X.]verschlusses, die sich durch ein Auftreten von [X.]n vorgegebener Größe auszeichnen, wird das Betätigungshebelwerk entsprechend dem Merkmal [X.]1 durch den von ihm und dem [X.] zu unterscheidenden [X.] nach dem Merkmal [X.] blockiert. Die besagten Kräfteverhältnisse treten beispielsweise bei Unfällen und Kollisionen auf und unterstellen den Einbauzustand des Kraftfahrzeugtürverschlusses in einem Kraftfahrzeug. Obwohl hierdurch keine bestimmte Richtung der Beschleunigungskraftwirkungen vorgegeben wird, kann der mit dem Merkmal [X.]1 postulierte Erfolg nicht für jede Raumrichtung als vorgeschrieben unterstellt werden; vielmehr kommt es darauf an, dass die hierfür maßgeblichen technischen Mittel zur Realisierung dieses Erfolgs überhaupt ausgebildet sind. Deren Ausführungen jeweils in Gestalt eines Hebels mit entsprechend ausgerichteter Drehachse implizieren zwangsläufig eine Beschränkung auf bestimmte Vorzugsrichtungen, zu denen sich das Streitpatent jedoch nicht verhält. Der sich auf die Beschleunigungskräfte beziehende Begriff „vorgegebener Größe“ stellt zudem lediglich auf solche ab, die hinsichtlich ihres [X.] diejenigen im üblichen Fahrbetrieb übertreffen.

Im Merkmal [X.] wird ferner die Funktion des [X.]s erläutert, nach dem dieser das Betätigungshebelwerk in einem unausgelenkten Normalbetrieb sowie im [X.] blockiert und ausschließlich in einem ausgelenkten Normalbetrieb freigibt. Im Lichte des Absatzes [0010] der Beschreibung nimmt der [X.] eine sogenannte „daueraktive“ Stellung ein, in der er sowohl im unausgelenkten Normalbetrieb – folglich bei ruhendem Kraftfahrzeugtürverschluss ohne Öffnungsabsicht – als auch bei „normalen“ – folglich aus dem üblichen Fahrbetrieb resultierenden – Beschleunigungskräften das Betätigungshebelwerk blockiert. Das Merkmal [X.] geht insofern zum Teil auch bereits im Merkmal [X.]1 auf, als die Blockade des Auslösehebels durch den [X.] im [X.] mit dem entsprechenden Sinngehalt dort bereits angesprochen ist.

Im ausgelenkten Normalbetrieb des [X.]s kommt das Betätigungshebelwerk hingegen von diesem frei und kann das [X.] in einen geöffneten Zustand überführen (vgl. Absatz [0011]). Mit welcher [X.]komponente das Betätigungshebelwerk dabei interagiert lässt der Patentanspruch 1 offen, lediglich der Beschreibung ist zu entnehmen, das zu diesem Zweck meistens die Blockierklinke betätigt und danach die Sperrklinke von der [X.] abgehoben wird (vgl. Absatz [0011]). Der Patentanspruch 1 legt auch nicht fest, an welcher Stelle der [X.] allein seiner Funktion entsprechend blockierend in das Gestänge des Betätigungshebelwerks eingreift. Deshalb geht eine von der [X.]n vorgetragene Auslegung, die ein Einwirken des [X.]s auf einen hebelförmigen Außentürgriff als Teil eines streitpatentgemäßen Betätigungshebelwerks ausschließt, insofern fehl, als weder die Beschreibung noch die Zeichnungen zwingende Anhaltspunkte für einen derart eingeschränkten, auch räumlich-strukturelle Maßgaben betreffenden Sinngehalt liefern.

Das Merkmal [X.] gibt eine elastische Kopplung vor, über die entsprechend dem Merkmal [X.].1 der [X.] mit dem Auslösehebel des Betätigungshebelwerks elastisch verbunden ist. Die bauliche Umsetzung der elastischen Kopplung, ob mittel- oder unmittelbar, stellt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung in das Belieben des Fachmanns. Insoweit schließt der erteilte Patentanspruch 1 nicht nur eine starre Ankopplung, sondern insbesondere unter Berücksichtigung des Merkmals [X.].1, das von einer elastischen Verbindung zwischen dem [X.] und dem Auslösehebel spricht, ebenso ein Verständnis im Sinne eines bloßen – auch vorgespannten – [X.] der besagten Bauteile aus.

Demgegenüber überzeugt die Sichtweise der Klägerin nicht, wonach die im Merkmal [X.].1 angesprochene elastische Verbindung zwischen dem [X.] und dem Auslösehebel „nicht unter jeglichen Bedingungen bestehen“ muss. Denn mit einem Verständnis dahingehend, dass die besagte Kopplung bzw. Verbindung nur temporär oder nur in bestimmten Betriebszuständen bestehen soll, sind die Merkmale [X.] und [X.].1 angesichts der Gesamtoffenbarung nicht zu unterlegen. So löst die elastische Kopplung nicht nur nach Absatz [0016] bei einer Bewegung des Auslösehebels im ausgelenkten Normalbetrieb ein Überführen des [X.]s in die Öffnungsstellung aus, vielmehr lässt sie – wie im Absatz [0020] ausgeführt – selbst im [X.] derart beschleunigte Bewegungen des Auslösehebels bewusst zu, ohne dass der [X.] seine [X.] verlässt. Somit besteht die elastische Kopplung zur Verbindung des [X.]s und des Auslösehebels zumindest während der Öffnungsbewegung sowie in der dem [X.] vorausgehenden Schließstellung. Hinweise etwa auf eine nur intermittierende Verbindung lassen sich der Streitpatentschrift hingegen nicht entnehmen, sodass für eine Auslegung des Merkmals [X.].1 im Sinne der Klägerin kein Raum bleibt.

Das Massenträgheitsmoment des [X.]s ist dabei nach dem Merkmal [X.]3 insgesamt so ausgelegt bzw. bemessen, dass dieser „im [X.] aufgrund der angreifenden Trägheitskräfte seine Position im Vergleich zum Betätigungshebelwerk unverändert beibehält.“ Mit diesen den Erfolg bezeichnenden Worten schließt dieses Merkmal eine seine blockierende Wirkung aufhebende Lageänderung des [X.]s im [X.] sowohl aufgrund seiner eigenen Trägheit als auch aufgrund der dem Betätigungshebelwerk inhärenten Trägheitskräfte aus, mit dem er über die elastische Kopplung gemäß dem Merkmal [X.].1 in Verbindung steht. Die im [X.] durch Bewegungen des Betätigungshebelwerks über die elastische Kopplung in den [X.] eingeleiteten Kräfte dürfen also nicht zu jedenfalls solch einer Auslenkung des [X.]s führen, die in eine Freigabe des Auslösehebels münden würde (vgl. Absatz [0022]). In Analogie zu den Merkmalen [X.]1 und [X.], die im [X.] eine Blockade des Betätigungshebelwerks durch den [X.] festschreiben, soll der [X.] dementsprechend gemäß dem Merkmal [X.]3 bei solchen richtungsspezifischen Beschleunigungsimpulsen aufgrund der herrschenden Trägheitskräfte insoweit unverändert in seiner [X.] verharren. Dem Adjektiv „unverändert“ in Bezug auf die Blockadeposition des [X.]s relativ zum Betätigungshebelwerk kommt hier insbesondere mit Blick auf die Weiterbildung nach dem [X.], die auch einen geringen Abstand zwischen dem Sperr- und dem Auslösehebel zulässt, nicht ein absolutes Verständnis im Sinne seiner eigentlichen Wortbedeutung zu, sondern schließt auch geringfügige, unwillkürliche Relativbewegungen des [X.]s um die Blockadelage relativ zum einzig vorgegebenen – nicht zwingend austarierten – Auslösehebel des Betätigungshebelwerks ein.

Über die Formgebung und Verortung der in [X.] miteinander in Eingriff stehenden Funktionsflächen des Sperr- und [X.]s schweigt der Patentanspruch 1, lediglich im [X.] ist eine mit dem Betätigungshebelwerk wechselwirkende Sperrkontur, beispielhaft in Gestalt eines Nockens oder einer Ausformung vorgesehen. Ebenso liegt der kinematische Aufbau des [X.]verschlusses gemäß dem Patentanspruch 1 in der erteilten und in den Fassungen der Hilfsanträge 0a bis 0c und 1a wie beispielsweise die Lage der Drehachsen der Einzelkomponenten im Ermessen des Fachmanns, denn erst den erteilten [X.] 7 bis 9 sind konkretisierte Angaben zur Verortung des [X.]s in Bezug auf den [X.] und seiner Schwenkrichtung zu entnehmen.

2. Das Vorliegen des [X.]es der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund mangelnder Neuheit kann dahingestellt bleiben, denn ein Kraftfahrzeugtürverschluss entsprechend dem Gehalt des erteilten Patentanspruchs 1 beruht jedenfalls ausgehend von der Druckschrift [X.] i.V.m. der [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

2.1 Aus der Druckschrift [X.] geht ein Kraftfahrzeugtürverschluss mit den Merkmalen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]1 hervor, umfassend ein [X.], dort Verriegelungsmechanismus, ein Betätigungshebelwerk, das im Einzelnen zumindest aus einem Türgriff und einem Auslösehebel in Gestalt des [X.] 2 besteht, und einem [X.], dort Sperrelement 6, der „bei einem Auftreten einer hohen seitlichen Beschleunigung des Kraftfahrzeugs den Schwenkweg des Auslösehebels 2 blockiert“ (vgl. [X.]: Anspruch 1, Figur 1, Spalte 2, Zeile 49 bis Spalte 3, Zeile 10).

Der [X.] 6 ist drehbar auf einem starr am [X.] 2 befestigten [X.] 8 gelagert und über eine ebenfalls am [X.] 2 fixierte [X.] gegen einen fest am [X.] 2 angeordneten Anschlag 12 vorgespannt (vgl. [X.]: Spalte 3, Zeilen 24 bis 57). Insofern erfüllt der [X.]verschluss die Maßgaben der Merkmale [X.] und [X.].1 gemäß obiger Auslegung, als der [X.] 6 über die [X.] drehelastisch mit dem Auslösehebel 2 in Verbindung steht.

Die Stellung des [X.]s 6 anliegend am Anschlag 12 stellt dabei den Normalbetrieb mit nicht ausgelenktem aber auch mit ausgelenktem [X.] 2 beispielsweise während einer Betätigung des [X.]verschlusses mit Öffnungsabsicht dar (vgl. [X.]: Figur 2, Spalte 3, Zeilen 47 bis 56).

Abbildung

Figur 3 der Druckschrift [X.]

Nur bei Auftreten hoher Beschleunigungen bedingen die dabei wirkenden Trägheitsmomente infolge der Zwangsführung des [X.]s 6 auf dem [X.] 2 eine verhältnismäßig große Auslenkung des [X.]s 6 entgegen [X.] der [X.]. In deren Folge schlägt die Stirnfläche 11 des einen Hebelarms 10 des [X.]s 6 gegen die [X.] des Gehäuses 1 an, wodurch ein weiteres Verschwenken des [X.]s 2 und damit ein unbeabsichtigtes Öffnen der [X.] verhindert wird (vgl. [X.]: Figur 3, Spalte 4, Zeilen 23 bis 30).

Insoweit verhält sich die Blockiervorrichtung 5 des aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.]verschlusses teilweise gegensätzlich zu den Festlegungen der Merkmale [X.] und [X.]3.

Welchen Beitrag die Lehre der Druckschrift [X.] dennoch zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, eine alternative [X.]anordnung anzugeben, leistet, kann dahingestellt bleiben. Denn ein anspruchsgemäß aufgebauter [X.]verschluss war für den von der [X.] dieser Druckschrift ausgehenden Fachmann bereits aufgrund anderer Überlegungen naheliegend.

2.2 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zwingend auf die der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmende „Aufgabe“ abzustellen ist (vgl. [X.], 607, Rn. 19 – [X.]); vielmehr ist sie nur ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems und das richtige Verständnis der Lehre des Streitpatents. Maßgeblich dabei ist, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet, wobei eine Erfindung auch mehrere unterschiedliche technische Probleme betreffen kann und das technische Problem ohne Berücksichtigung von Lösungselementen so allgemein und neutral zu formulieren ist, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt (vgl. [X.], 352, Rn. 17 – Quetiapin).

Demnach ergibt sich neben dem im Streitpatent ausdrücklich genannten technischen Problem des [X.] einer alternativen [X.]anordnung als davon unabhängige, objektive Teilaufgabe die Sicherstellung einer besonders zuverlässigen bzw. sicheren Funktion derselben, die ebenfalls bereits dort im Absatz [0012] angelegt ist („Dadurch wird das Betätigungshebelwerk auch in einem solchen Fall zuverlässig blockiert und kann das [X.] nicht unbeabsichtigt geöffnet werden.“).

Für diese Aufgabenstellung bietet der Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] die insofern vorteilhafte Alternative eines das Betätigungshebelwerk sowohl im Normalbetrieb als auch im [X.] blockierenden [X.]s als Vorbild an (vgl. [X.]: Figur 3, Spalte 1, Zeile 33 bis 36; Spalte 2, Zeilen 56 bis 68).

Beim erteilten Patentanspruch 1 definiert sich der [X.] des [X.]verschlusses primär durch seine Funktion. Da dieser Anspruch zudem weder dem [X.] noch dem [X.] insgesamt einen kinematischen Aufbau über die Angabe zum blockierenden Einwirken des [X.]s auf das mit einem [X.] verbundene Betätigungshebelwerk und seiner elastischen Verbindung zum [X.] hinaus zuweist, kommt es auf die konstruktive Detailgestaltung der in den Druckschriften [X.] und [X.] gezeigten Ausführungen eines [X.]verschlusses nicht an. Vielmehr wird der eingangs definierte Fachmann nicht an den dort dargestellten Ausführungsbeispielen verhaftet bleiben, sondern auf das sich ihm aus einer Abstraktion der Ausführungsbeispiele aufdrängende Konstruktionsprinzip schließen. Insoweit wird er hierdurch auch nicht davon abgehalten, lediglich die so unmittelbar vermittelte, allgemeine Lehre aus dem [X.]sgehalt der Druckschrift [X.] zu übernehmen und die bauliche Ausführung und Verortung des [X.]s an einem mit einem [X.] in Verbindung stehenden Türgriff zu vernachlässigen. Denn der zuständige Fachmann kann ohne erfinderisches Zutun erkennen, dass nicht die Positionierung oder die auf eine bestimmte Komponente abgestimmte Bauform eines [X.]s maßgebend für die sichere Blockadefunktion ist, sondern allein die sich dahinter verbergende Bemessung des Massenträgheitsmoments dergestalt, dass sich der [X.] im [X.] nicht erst in seine blockierende Stellung bewegen muss.

Vorliegend ist somit allein beachtlich, dass mit der Druckschrift [X.] bereits am Anmeldetag des Streitpatents ein [X.] zum Stand der Technik zählte, dessen Massenträgheitsmoment derart ausgelegt ist, dass er seine das Betätigungshebelwerk blockierende – gegenüber dem Normalbetrieb unveränderte – Stellung auch im [X.] im Sinne der Merkmale [X.] und [X.]3 beibehält. Diese dem Fachmann präsente Alternative kommt daher je nach Abwägung technisch-wirtschaftlicher Kriterien ohne weiteres zur Substitution des aufgrund seiner Massenträgheit ausschließlich im [X.] in seine [X.] überführten [X.]s beim Aufbau nach der Druckschrift [X.] in Betracht.

Der technische Effekt einer solchen Auslegung des Massenträgheitsmoments des [X.]s, erschöpft sich dabei allein in seinem Verbleiben in einer gegenüber dem Normalbetrieb unveränderten [X.] anstelle eines Einschwenkens ausgehend von dem Normalbetrieb dorthin wie bei der Ausführungsform gemäß der Druckschrift [X.]. Hierin begründet sich auch die Mehrleistung der Lehre entsprechend dem Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung gegenüber dem Stand der Technik in Gestalt der Lehre der Druckschrift [X.].

In Erwartung des in der Druckschrift [X.] angesprochenen Erfolgs einer besonders sicheren Funktion eines derartigen [X.]verschlusses – vgl. [X.]: Spalte 1, Zeilen 33 bis 36: „Eine besonders sichere Funktion wird erreicht, wenn die [X.] in ihrer Normalstellung sperrt und durch Betätigung des Griffs von Hand in die nicht sperrende Stellung biegbar ist.“ – hatte der Fachmann hierbei auch Anlass zu dessen Übertragung.

Das sich bei einer den Maßgaben der Merkmale [X.] und [X.]3 nach dem Vorbild der Druckschrift [X.] folgenden trägheitsspezifischen Auslegung eines [X.]s einstellende Leistungsergebnis liefert vorliegend bereits der durch die Druckschrift [X.] zum Stand der Technik gehörige Aufbau.

Mithin beruht der im erteilten Patentanspruch 1 definierte [X.]verschluss nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.3 Dabei können in der Breite der erteilten Anspruchsfassung, die offenlässt, wie die Realisierung der vorgegebenen Funktion des [X.]s in Bezug auf das Betätigungshebelwerk konstruktiv umzusetzen ist, insbesondere die von der [X.]n aufgebrachte Einrede zum Aufwand für eine Umkonstruktion und das isolierte Herauslösen der spezifischen Bemessung des Massenträgheitsmoments des [X.]s aus der Lehre der Druckschrift [X.] – wie bereits dargelegt – keine Kriterien sein, die eine hiervon abweichende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Kraftfahrzeugtürverschlusses rechtfertigen könnten.

IV.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 nach den [X.] 0a bis 0c kann dahingestellt bleiben, denn das Streitpatent erweist sich auch in diesen Fassungen als nicht patentfähig.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0a ist dem Fachmann aus dem Inhalt der Druckschrift [X.] in Zusammenschau mit der Lehre der Druckschrift [X.] nahegelegt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Den gegenüber dem Patentanspruch 1 der erteilten Fassung modifizierten Merkmalen [X.] [X.].1

Das modifizierte Merkmal [X.] [X.] bereits dargelegt – die Funktion des [X.]s in Bezug auf das Betätigungshebelwerk vor, sondern legt auch die Lagerung für zumindest einen Teil des Betätigungshebelwerks in einem [X.]kasten fest. Die Klägerin hat zutreffend erkannt, dass dem Streitpatent keine eindeutige Definition des Begriffs „[X.]kasten“ zu entnehmen ist. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen im Absatz [0013], wonach der [X.]kasten den Bauteilen und ihrer Lagerung die nötige Steifigkeit und Positionsgenauigkeit vermitteln soll, um eine einwandfreie Funktionsweise des Kraftfahrzeugtürverschlusses zu gewährleisten, und den eigentlichen Wortbedeutungen der Teilsilben „[X.]“ und „Kasten“ versteht der Fachmann hierunter ein separates Konstrukt nach Art eines Gehäuses, dass zuvorderst der Aufnahme und Lagerung zumindest eines Teils des [X.] dient. Insoweit zeichnet sich ein [X.]kasten im Sinne des Streitpatents lediglich durch die genannte Lagerungsfunktion aus, ohne eine bestimmte Formgebung und räumlich-körperliche Gestaltung vorzuschreiben. Eine Stütze findet diese Sichtweise in den Absätzen [0030] und [0031], die den [X.]kasten zwar als Bauteil mit einer Grundfläche beschreiben, von der „größtenteils senkrecht“ Lagerzapfen für die Sperrklinke, die [X.] und den [X.] abstehen, diese Ausführung jedoch nur als beispielhaft und nicht einschränkend qualifizieren. Die Lagerung in dem [X.]kasten ist folglich nicht mit einer derartigen Ausgestaltung gleichzusetzen, weshalb das Merkmal [X.]

Mit dem Merkmal [X.].1 [X.] genannten elastischen Kopplung erläutert, die sich in einer nunmehr nicht näher charakterisierten Verbindung zwischen dem [X.] und einem Auslösehebel des Betätigungshebelwerks erschöpft. Wie bereits zum erteilten Patentanspruch 1 erläutert, schließt der [X.] auch in der Fassung des [X.] 0a weiterhin neben einer starren Ankopplung auch ein Verständnis des Merkmals [X.].1 [X.].1 [X.].1 identischer Sinngehalt zu, denn die Elastizität der Verbindung zwischen Sperr- und Auslösehebel wird bereits durch die im Merkmal [X.] angesprochene, elastische Kopplung impliziert.

1.2 Als bauliche Umsetzung des Kraftfahrzeugtürverschlusses nach der Druckschrift [X.] wird dort ein [X.] bzw. ein nicht näher dargestellter Verriegelungsmechanismus vorgeschlagen, der in einem in einer Kraftfahrzeugtür befestigbaren [X.]kasten, dort Gehäuse 1, Aufnahme gefunden hat (vgl. [X.]: Anspruch 1, Spalte 2, Zeile 49 bis Spalte 3, Zeile 10). Eine [X.] des [X.]kastens 1 dient dabei der Lagerung des Auslösehebels 2, als Teil des Betätigungshebelwerks, der sinnfällig mit einem Türgriff zum Öffnen der Tür in Verbindung steht (vgl. [X.]: Spalte 3, Zeilen 58 bis 68). Insofern lehrt die Druckschrift [X.] bereits den sich auf die zumindest partielle Lagerung des Betätigungshebelwerks in einem [X.]kasten beziehenden Teilaspekt des Merkmals [X.]

Hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte des Merkmals [X.] [X.].1

1.3 Die weiteren Patentansprüche des Streitpatents in der Fassung des [X.] 0a bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie sowohl die Ansprüche des Streitpatents in der erteilten Fassung, wie auch der Hilfsanträge, jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und diese jeweils als Ganzes verteidigt (s.o.).

2. Auch in der Fassung des [X.] 0b erweist sich das Streitpatent mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 0b entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 0a, wobei jedoch das Merkmal [X.] [X.]

Mit dem Merkmal [X.] [X.] in dem besagten, über diese Funktion hinaus nicht näher definierten [X.]kasten impliziert dabei in Analogie zu Merkmal [X.] an der Struktur des [X.]kastens selbst lagernd gehalten ist. Vielmehr schließt das Merkmal [X.]

Eine diesbezüglich engere Auslegung der Begrifflichkeiten „in einem [X.]kasten gelagert“ in Merkmal [X.] am [X.]kasten vorschreibe, greift daher fehl, denn dort wird nur der Wortlaut des besagten Merkmals wiederholt und allgemein auf die Lagerungsfunktion des [X.]kastens für zumindest einen Teil der vom Kraftfahrzeugtürverschluss umfassten Komponenten abgestellt. Eine Ausgestaltung hingegen, die einen solch eingeschränkten Sinngehalt rechtfertigen würde, ergibt sich nur mit Blick auf das in den Absätzen [0030] und [0031] und der einzigen Figur erläuterte Ausführungsbeispiel. Allein aus Ausführungsbeispielen darf jedoch nicht auf ein engeres Verständnis eines Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt (vgl. [X.], 779 – Mehrgangnabe). Dies umso mehr als das Streitpatent selbst den Fachmann von einem engen Verständnis durch den letzten Satz des Absatzes [0030] abhält: „Das ist selbstverständlich nur beispielhaft und nicht einschränkend zu verstehen.“

2.2 Die Druckschrift [X.] offenbart bereits einen Kraftfahrzeugtürverschluss mit einem [X.]kasten 1 an dem der Auslösehebel 2 um eine gehäusefeste Achse 4 schwenkbar fixiert ist. Ein auf dem Auslösehebel 2 starr angeordneter [X.] 8 dient dabei der drehbeweglichen Lagerung des [X.]s, dort Sperrelement 6 (vgl. [X.]: Anspruch 1, Figuren 1 bis 3, Spalte 3, Zeilen 24 bis 40). Mit anderen Worten ist der [X.] 6 nach obigen Verständnis des Merkmals [X.]

Hinsichtlich der übrigen Gesichtspunkte des Merkmals [X.]

3. Auch die Kombination der Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] 0c kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

3.1 Das modifizierte Merkmal [X.] [X.] [X.]

3.2 Mit Blick auf diese, bereits zu den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 0a und 0b betrachteten Merkmale und die übrigen Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sowie zu ihrem Naheliegen für den Fachmann wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut auf vorstehende Ausführungen zur Patentfähigkeit der Gegenstände nach den vorrangig in der Reihenfolge der Anträge betrachteten Fassungen der Patentansprüche 1 verwiesen.

V.

In der mit dem zulässigen Hilfsantrag 1a verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 ist dessen Gegenstand dagegen patentfähig. Er ist insbesondere neu und ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a weist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das geänderte Merkmal [X.] [X.].1 [X.] und [X.].1

Zur Auslegung des Merkmals [X.].1

Mit dem Merkmal [X.] [X.].1

Der [X.] [X.] [X.] [X.].1 [X.]

2. Der Anspruchssatz des [X.] 1a ist zulässig. Insbesondere ist der ausführbare Gegenstand des gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Dies gilt auch für die vom Patentanspruch 1 abhängigen Patentansprüche 2 bis 9.

2.1a Der auf einen Kraftfahrzeugtürverschluss gerichtete Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a umfasst die auf den Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen des Streitpatents, die unverändert mit der im Folgenden mit [X.] kurzbezeichneten [X.] 023 [X.] übereinstimmen, zurückgehenden Merkmale [X.] bis [X.], [X.]1 und [X.]. Das Merkmal [X.] [X.].1

Dabei ist auch ursprünglich offenbart, „dass das Massenträgheitsmoment des [X.]s insgesamt so ausgelegt ist, dass dieser [X.] im [X.] aufgrund der angreifenden [X.] seine Position im Vergleich zum Betätigungshebelwerk unverändert beibehält.“, wie es in Merkmal [X.]3 angegeben ist (vgl. [X.]: Seite 4, Zeilen 10 bis 13).

Die Merkmale [X.] [X.].1 [X.] [X.]

2.1b Bezüglich der Merkmale der vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 ist ebenfalls kein [X.]smangel ersichtlich – dergleichen wurde im Übrigen auch nicht von der Klägerin geltend gemacht.

2.2 Der Zulässigkeit des [X.] 1a steht auch nicht das Erfordernis der Klarheit nach Art 84 Abs. 2 EPÜ entgegen.

Der Auffassung der Klägerin, das Merkmal [X.] [X.].1 [X.] in seiner das Betätigungshebelwerk blockierenden Stellung, sodass der [X.] im unausgelenkten Normalbetrieb oder im [X.] auch bei einer Auslenkung des Auslösehebels keine Positionsänderung durch die Feder erfährt bzw. von dieser mitgenommen wird.

Insoweit vermittelt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a unter Berücksichtigung der Absätze [0016], [0020] und [0039] i.V.m. der einzigen Figur dem Fachmann insbesondere bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung der vorgegebenen Merkmale eine klare und verständliche Lehre zum technischen Handeln.

3. Der in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a gelehrte Kraftfahrzeugtürverschluss ist gegenüber dem im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik neu, und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1 Der im Patentanspruch 1 des [X.] 1a definierte Kraftfahrzeugtürverschluss erweist sich gegenüber den Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] als neu, da diese zumindest den [X.] [X.]

3.1a So betrifft die Druckschrift [X.] einen Türaußengriff eines Kraftfahrzeugs, der mit einem Ziehgriff 3 und einem Auslösehebel, dort Schwenkarm 6, ein Betätigungshebelwerk im Sinne des Merkmals [X.] bildet (vgl. Anspruch 1, Figuren 1 u. 3). Eine Betätigungsbewegung des Türaußengriffs wird über den Auslösehebel 6 auf einen nicht näher erläuterten, mit einem Türschloss in Verbindung stehenden Bowdenzug übertragen (vgl.: Spalte 2, Zeilen 5 bis 17). Der eingangs definierte Fachmann unterstellt dem angesprochenen Türschloss fachüblich eine Ausgestaltung mit [X.] gemäß dem Merkmal [X.]. Insoweit lehrt die Druckschrift [X.] bereits einen Kraftfahrzeugtürverschluss nach dem Verständnis des Merkmals [X.]. Ferner umfasst dieser bekannte Kraftfahrzeugtürverschluss – den Merkmalen [X.] und [X.]1 entsprechend – einen [X.], dort [X.] 10, der bei einem Seitenaufprall aufgrund der auftretenden Beschleunigungskräfte das Betätigungshebelwerk 3, 6 blockiert und damit ein unbeabsichtigtes Öffnen der Kraftfahrzeugtür verhindert (vgl. Anspruch 1). Nach dem zweiten, in der Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel des Kraftfahrzeugtürverschlusses in der Druckschrift [X.] befindet sich der nicht ausgelenkte [X.] 10 im Normalbetrieb, „d.h. wenn der Türgriff nicht betätigt wird und ein Seitenaufprall nicht erfolgt“ in einer das Betätigungshebelwerk 3, 6 sperrenden bzw. blockierenden „Normalstellung“, die er auch bei einem Seitenaufprall beibehält. Nur im ausgelenkten Normalbetrieb, wenn „die Tür von Hand durch Zug am Griff geöffnet“ wird, findet eine Überführung des [X.]s in eine Freigabestellung statt (vgl. Spalte 2, Zeilen 56 bis 68). Insoweit sind auch die Maßgaben des Merkmals [X.] erfüllt. Zur Bereitstellung der erläuterten Funktionalität im Falle eines Seitenaufpralls ist die Masse des [X.]s 10 bzw. sein Massenträgheitsmoment gemäß dem Merkmal [X.]3 dabei insgesamt so bemessen, dass er sich auch bei den hierbei auftretenden Trägheitskräften stets in einer sperrenden Stellung befindet, in der ein Öffnen der Tür verhindert wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 14).

Der schwingenförmige [X.] 10 ist in einer rechteckförmigen Ausnehmung des [X.]s 6 um einen an diesem befestigten Bolzen, dort Achse 9, der zudem als Federaufnahme fungiert, schwenkbar gelagert (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 21). Durch eine um den Bolzen 9 angeordnete [X.] wird der [X.] 10 dabei gegen einen am Lagerrahmen 1 fixierten [X.] vorgespannt (vgl. Figur 3, Spalte 2, Zeilen 50 bis 52). Bei einer Betätigung des Ziehgriffs 3 verschwenkt der [X.] 6 um die zur Achse des Bolzens 9 parallele Achse 7, wodurch sich zwar der Bolzen 9 vom [X.] entfernt, der [X.] 10 jedoch aufgrund der Federvorspannung weiterhin an diesem anliegt (vgl. Figur 3, Spalte 2, Zeilen 60 bis 66). Demzufolge führt der [X.] 10 zu Beginn des Öffnungsvorgangs aufgrund der Beaufschlagung durch die [X.] eine Relativdrehung gegenüber dem [X.] 6 aus, mit dem er über die Achse 9 in Verbindung steht. Eine solche – elastisch drehbare – Kopplung zwischen dem [X.] 10 und dem [X.] 6 des Betätigungshebelwerks 3, 6 entspricht zwar dem Verständnis des Fachmanns von der [X.] [X.].X, jedoch wird der [X.] 10 im ausgelenkten Normalbetrieb nicht durch die Schwenkbewegung des Auslösehebels 6 von der [X.] beaufschlagt, wie es die Ursache- [X.] des Merkmals [X.].1 [X.] [X.].1

3.1b Die Druckschrift [X.] offenbart eine Verschlussbaugruppe „latch assembly“ 16 für eine Kraftfahrzeugtür „for latching a door to a motor vehicle body“, die neben einem [X.] nach dem Merkmal [X.], zumindest bestehend aus einer [X.] „ratchet“ 38 und einer Sperrklinke „[X.]“ 40, auch über ein auf dieses einwirkende Betätigungshebelwerk gemäß dem Merkmal [X.] in Gestalt des Außenbetätigungshebels „outside release lever“ 74 und des mit ihm in Verbindung stehenden Auslösehebels „auxiliary [X.] lever“ 64 verfügt (vgl. Anspruch 1, Figuren 4 u. 5, Absätze [0005], [0020] u. [0025]). Mithin offenbart die Druckschrift [X.] bereits einen Kraftfahrzeugtürverschluss im Sinne des Merkmals [X.].

Abbildung

Figuren 5 bis 7 der Druckschrift [X.]

Ein Öffnen des [X.]verschlusses erfolgt durch Betätigung des [X.], die mit einer Auslenkung des um einen hohlzylindrischen Bolzen „tubular post“ 62 drehbaren [X.]s 64 einhergeht. Der [X.] 64 bewegt sich dabei mit nahezu gleicher Drehgeschwindigkeit wie ein [X.] „[X.], der an einem Bolzen „pin“ 110 drehbar gelagert ist. Aufgrund der synchronen gegenläufigen Rotation der beiden Komponenten aus einer [X.] gibt die hakenförmige Endung „[X.]“ 114 des [X.]s 108 den Vorsprung „protrusion“ 72 des [X.]s 64 frei, der so die Sperrklinke 40 von der [X.] 38 abheben kann (vgl. Figuren 4 bis 6, Absätze [0024] u. [0029]). Bei einem Fahrzeugaufprall „motor vehicle impact“ hingegen bleibt der [X.] 108 hinter der Rotationsbewegung des [X.]s 64 zurück, mit der Folge, dass der Vorsprung 72 des [X.]s 64 an der hakenförmigen Endung 114 des [X.]s 108 anstößt und eine weitere Schwenkbewegung des [X.]s 64 blockiert. In diesem Fall wird eine Überführung der Sperrklinke 40 durch den [X.] 64 in eine die [X.] 38 freigebende Stellung verhindert und ein unerwünschtes Öffnen der [X.] unterbunden (vgl. Absatz [0030]). Der [X.] 108 behält folglich seine den [X.] 64 blockierende Lage sowohl im nicht betätigten bzw. nicht ausgelenkten Normalbetrieb des [X.]verschlusses als auch während eines Fahrzeugaufpralls im Wesentlichen bei, wie auch einem sinnfälligen Vergleich der Figuren 5 (Normalbetrieb ohne Betätigung) und 7 (Fahrzeugaufprall) der Druckschrift [X.] zu entnehmen ist. Dementsprechend zeigt dieser bekannte [X.]verschluss auch die Merkmale [X.] bis [X.]3.

Ferner soll der [X.] 108 über eine Kniehebelfeder „spring“ 112 in eine sogenannte Ruhestellung „rest position“ vorgespannt sein, vgl. Absatz [0028] der Druckschrift [X.]: „[X.] is an [X.] … rotatably mounted about a pin 110 for movement in and out of a rest position, shown in [X.]. 5. The [X.] 108 is biased into the rest position by a spring 112.“ Ausweislich der Figur 5 kontaktiert in der besagten Ruhestellung dabei zumindest ein der hakenförmigen Endung „[X.]“ 114 gegenüberliegender Hebelarm des zweiarmigen [X.]s 108 eine Außenkontur des [X.]s 64 (vgl. Figur 5, Absatz [0028]). Dieser rein temporäre Kontakt im nicht ausgelenkten Normalbetrieb ist jedoch nach obiger Auslegung nicht mit einer elastischen Verbindung bzw. Kopplung der besagten Komponenten im Sinne der Merkmale [X.] [X.].1

Insofern kann der [X.] 108 im ausgelenkten Normalbetrieb aufgrund der fehlenden elastischen Kopplung auch nicht durch den [X.] 64 derart angesteuert werden, dass durch dessen Schwenkbewegung der [X.] 108 nach dem gebotenen Verständnis der [X.] [X.]

Dem in der Druckschrift [X.] gelehrten [X.]verschluss mangelt es somit bereits an den [X.] [X.].X [X.]

3.1c Auch den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ist kein Hinweis auf einen Kraftfahrzeugtürverschluss zu entnehmen, bei dem im ausgelenkten Normalbetrieb der verschwenkte Auslösehebel den [X.] derart ansteuert, dass durch die Schwenkbewegung des Auslösehebels der [X.] von einer als elastische Kopplung zwischen den beiden Hebeln fungierenden Feder entsprechend den Merkmalen [X.] [X.].1

3.2 Der Kraftfahrzeugtürverschluss entsprechend dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a ergibt sich für den Fachmann auch nicht in [X.] Weise ausgehend von einer der Lehren der Druckschriften [X.] und [X.] unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift [X.].

Wie vorstehend ausgeführt, gibt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Hinweis auf einen [X.]verschluss, der den [X.] [X.]

3.2a Nach Auffassung der Klägerin lehrt die Druckschrift [X.] allgemein, dass der [X.] 108 für dessen Funktionsweise über eine Feder 112 vorgespannt sei. Die konkrete Anordnung einer solchen Feder bleibe dort unter Maßgabe der beschriebenen Zusammenwirkung von Auslösehebel 64 und [X.] 108 dem Fachmann überlassen. Es beruhe daher auf keiner erfinderischen Tätigkeit, anstelle der in Figur 5 der Druckschrift [X.] gezeigten indirekten Federvorspannung eine direkte Verbindung zwischen Auslösehebel 64 und [X.] 108 vorzusehen. Schließlich sei es der zuständige Fachmann gewohnt, bereits aus Bauraumgründen und mechanischen Anforderungen an verschiedene Federtypen unterschiedliche, aus dem Fachwissen bekannte Varianten einer Umsetzung einer Federvorspannung in Erwägung zu ziehen.

Auch wenn der Klägerin dahingehend zuzustimmen ist, dass die Druckschrift [X.] es vermeidet, die Wirkungsweise der mit dem [X.] 108 in Verbindung stehendem Feder 112 hinsichtlich seiner Vorspannung näher zu erläutern, so greift ihre Argumentation dennoch nicht durch.

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. [X.], 746, Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; [X.], 407 – einteilige Öse; [X.], 716 – Kinderbett).

Die Druckschrift [X.] offenbart jedoch eine andere Lösung als im Streitpatent. Aus den Figuren 5 bis 7 dieser Druckschrift ist jedenfalls unmittelbar und eindeutig ersichtlich, dass sich die einzige auf den [X.] 108 einwirkende Feder 112 – wie bereits ausgeführt – am Gehäuse 20 abstützt. Der Fachmann findet in der Beschreibung zu dieser Feder 112 im Absatz [0028] dieser Druckschrift auch keine Anregung, diese zwischen dem [X.] 64 und dem [X.] 108 anzuordnen, da diese dort dazu vorgesehen sein soll, ausschließlich den [X.] 108 in eine der Figur 5 zu entnehmende Ruhestellung vorzuspannen. Es besteht daher auch kein Anlass, alternativ oder zusätzlich eine elastische Kopplung zwischen dem [X.] 108 und dem [X.] 64 zu realisieren, weil eine solche Maßnahme nicht ohne unerwünschte Rückwirkung auf die bereits aufeinander abgestimmte Kinematik des [X.]s 108 und des mit der Sperrklinke 40 des [X.] interagierenden [X.]s 64 bliebe, sodass mitunter weitere Umkonstruktionen ohne Vorbild im Stand der Technik die Folge wären.

Eine entsprechende Veranlassung kann aufgrund des dort zumindest nicht realisierten Merkmals [X.].1

Über die fehlende Anregung helfen im Übrigen auch nicht die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen und Einschränkungen bezüglich dem Erfordernis einer veranlassten erfindungsgemäßen Problemlösung hinweg, wie die für eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten (vgl. [X.], 56, Rn. 25 – Injizierbarer Mikroschaum).

Denn selbst für den Fall, der Fachmann würde allein vor dem Hintergrund seines Fachwissens in Erwägung ziehen, die in der Druckschrift [X.] gelehrte Vorspannung des [X.]s 108 mittels einer Feder zwischen diesem und dem [X.] 64 umzusetzen, steht er vor einer Vielzahl an alternativen Lösungen, die sich in Abhängigkeit des gewählten Typs der Feder und der Verortung ihrer [X.] an den beiden in Rede stehenden Hebeln theoretisch ergeben. Aus dieser Fülle von Varianten genau diejenige elastische Kopplung zwischen [X.] 64 und [X.] 108 auszuwählen, bei der entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmalgruppe [X.]

Ebenso geht der Einwand der Klägerin fehl, wonach diese Ausgestaltung keinen besonderen Effekt bewirke. Nach den Absätzen [0021] und [0022] des Streitpatents ist nämlich insgesamt die Auslegung – sowohl des [X.]s bzw. des Betätigungshebelwerks als auch des [X.]s – so getroffen, dass die durch die Feder zwischen den beiden Hebeln aufgebauten [X.] bei einer Auslenkung des [X.]s im [X.] die [X.] des [X.]s nicht überschreiten.Etwaige Bewegungen des [X.] respektive des mit dem [X.] gekoppelten [X.]s führen selbst in diesem Fall nicht dazu, dass der [X.] ausgelenkt wird.

Demgegenüber würde allerdings jegliche Vorspannung zwischen [X.] und [X.] – wie im Stand der Technik nach der Druckschrift [X.] vorgeschlagen – zu einer Erhöhung der [X.] nicht nur im unausgelenkten Normalbetrieb, sondern auch im [X.] führen und so diesen sich im [X.] [X.]

3.2b Auch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] steht der erfinderischen Tätigkeit, auf die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a beruht, nicht entgegen.

Zu den gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen [X.] bis [X.], [X.]1, [X.] und [X.]3 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a wird auf die vorstehenden Ausführungen zu diesen verwiesen, die hier deshalb unverändert gelten. Demnach ergeben sich diese für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik durch eine Zusammenschau des Inhalts der Druckschrift [X.] mit dem [X.]sgehalt der Druckschrift [X.].

Wie in den Abschnitten II[X.]2 und V.3.1a dargelegt, erhält der zuständige Fachmann sowohl aus der Druckschrift [X.] als auch aus der Druckschrift [X.] darüber hinaus den Hinweis, den jeweiligen [X.] mit dem auf ihm jeweils gelagerten [X.] über eine elastische Kopplung in Gestalt einer Feder entsprechend dem [X.] [X.].X

Hingegen ist der Druckschrift [X.] keine Ursache-[X.], wie in der [X.] [X.]

Eine derart wirkende, elastische Kopplung ist auch in der Druckschrift [X.] nicht offenbart. Der dort gelehrte [X.]verschluss umfasst den auf dem [X.] 2 drehbeweglich gelagerten [X.] 6, der in der Ruhestellung, also im unausgelenkten Normalbetrieb, aber auch beim Auslenken des [X.]s durch Betätigung eines Türgriffs von der [X.] gegen einen vom [X.] 2 abragenden Anschlag 12 gedrängt wird und in dieser nicht ausgelenkten Lage verbleibt (vgl. [X.]: Spalte 3, Zeilen 47 bis 56).

Hierdurch wird der [X.] 6 beim Öffnen der [X.] zwar – insofern der Nomenklatur der Druckschrift [X.] folgend – von dem [X.] 2 „mitgenommen“ (vgl. [X.]: Spalte 1, Zeile 61 bis Spalte 2, Zeile 3), allerdings erfährt der [X.] 6 keine durch die Schwenkbewegung des [X.]s 2 veranlasste [X.] mittels der [X.], die erst zu einer dem Sinngehalt der [X.] [X.]

Insoweit ist eine Veranlassung für den Fachmann, alternativ oder zusätzlich zu diesen Maßnahmen die technische Lehre in Richtung auf die Lösung des Streitpatents nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 1a weiterzuentwickeln und eine in der [X.] [X.]

3.2c Gleiches gilt für den Inhalt der Druckschrift [X.]. Der ausgelenkte Normalbetrieb des Kraftfahrzeugtürverschlusses gemäß der Druckschrift [X.] zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der [X.], dort Blockierhebel 7, zu Beginn der Betätigung sich mit dem Auslösehebel, dort Außenbetätigungshebel 4, gemeinsam bewegt, bis sein [X.] gegen die Führungskante 14 des [X.]blechs 12 stößt. Bei einer weiteren Drehung des Auslösehebels 4 verschwenkt der auf diesem gelagerte [X.] 7 relativ zum Auslösehebel 4 gegen [X.] einer Feder 10 (vgl. [X.]: Figuren 2, 4 u. 5, Spalte 3, Zeilen 57 bis 62, Spalte 4, Zeilen 17 bis 20).

Eine Anregung zu einer mit der Schwenkbewegung des [X.]s 4 initiierten Beaufschlagung des [X.]s 7 durch [X.] der sie verbindenden Feder 10 in Mitnahmerichtung entsprechend dem [X.] [X.]

3.2d Auch den weiteren Druckschriften [X.] bis [X.] und [X.]0, auf die die Klägerin zwischenzeitlich Bezug genommen hat, ist keine Anregung zu entnehmen, die den Fachmann ausgehend von einer der Entgegenhaltungen [X.], [X.], [X.] und [X.] in naheliegender Weise zu einem Kraftfahrzeugtürverschluss des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a geführt hätte. Die Klägerin hat solche auch nicht angeführt.

3.3 Die auf den Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] 1a rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 genügen ebenfalls den an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Patentfähigkeit ihrer Gegenstände.

Die sich dem patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a anschließenden [X.] 2 bis 9, welche zulässige Ausgestaltungen des [X.]verschlusses gemäß dem [X.] darstellen, werden von diesem getragen.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 1a als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der erteilten weiteren Fassung zukommt, durch die Beschränkung um einen erheblichen Teil reduziert ist, nämlich beschränkt auf die Realisierung der elastischen Kopplung zwischen dem [X.] und dem [X.] mittels einer Feder gemäß dem Merkmal [X.] [X.]

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Der Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens war in Ermangelung näherer Anhaltspunkte auf 500.000,00 € festzusetzen, § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Streitwertfestsetzung im [X.] bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren war nach Angaben der Parteien bei Erhebung der [X.] nicht anhängig. Der Betrag vom 500.000,00 € beruht auf der Streitwertschätzung in der Klageschrift und entspricht dem Streitwert in einem anderen zwischen den Parteien geführten [X.] betr. eine Vorrichtung für ein Kraftfahrzeugschloss („Mehrklinken-[X.] mit Rasthaken“), in dem die Parteien den dort festgesetzten Streitwert zunächst übereinstimmend für zutreffend erachtet hatten ([X.].: [X.] (EP), Urteil vom 4. Oktober 2022).

Erkenntnisse, die eine Herabsetzung des Streitwertes rechtfertigen könnten, hat der Senat aufgrund der Ausführungen der [X.]n in der mündlichen Verhandlung nicht gewonnen. Die Angaben der [X.]n, die Lehre des Streitpatents werde nicht benutzt, rechtfertigt eine Herabsetzung nicht, weil es unabhängig von der derzeitigen Nutzung des Streitpatents auf seine größere wirtschaftliche Bedeutung als Massenprodukt ankommt und insoweit der festgesetzte Wert für ein Patent, das eine Vorrichtung für ein Kraftfahrzeugschloss unter Schutz stellt, ohnehin schon moderat erscheint.

Meta

8 Ni 29/23 (EP)

11.01.2024

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.01.2024, Az. 8 Ni 29/23 (EP) (REWIS RS 2024, 1995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1995

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