Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 52/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2667

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[X.][X.] ([X.]) 52/08 vom 6. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja[X.][X.] § 14 Abs. 2 Nr. 5 Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter [X.]erufung in das [X.]eamten-verhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 1 [X.] 1 [X.]) noch gegen die [X.]erufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Re-gelungen getroffen worden sind. [X.]GH, [X.]eschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08 - [X.]wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die [X.]in [X.], die Rechtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. [X.] des Hessischen [X.]s vom [X.] wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 12. März 2002 wurde er unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebens-zeit zum Professor für lnformationsrecht an der (Fach-) [X.]1 - 3 - ernannt, was er weder der Rechtsanwaltskammer [X.], in deren [X.]ezirk er seinerzeit zugelassen war, noch der Antragsgegnerin, in deren [X.]ezirk er seit dem 14. August 2006 zugelassen ist, anzeigte. Im Hinblick auf die [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]e-scheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung des Antragstellers zur [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.]. Der Antragsteller meint, bei der [X.] zum Professor verstoße ein Widerruf der Zulassung zur [X.] gegen die [X.]erufs- und die Eigentumsfreiheit sowie den [X.] nach Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 1 GG sowie gegen das [X.]. 14 [X.] und den Eigentumsschutz nach Art. 1 des [X.] ([X.] 1 [X.]). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zu-rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]e-schwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. I[X.] Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.][X.] unabhängig von einer Zulas-sung durch den [X.] statthafte und auch sonst zulässige [X.] [X.]eschwerde ist unbegründet. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit er-nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor. Er ist am 12. März 2002 zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt worden. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. 3 - 4 - 2. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zwingt § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] auch dann zu einem Widerruf, wenn dem Rechtsanwalt bei der [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit das Amt eines Hochschullehrers über-tragen wird. Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit auf den Status als [X.]eamter oder [X.] auf Le-benszeit oder als [X.]erufssoldat ab und nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts (Senat, [X.]GHZ 92, 1, 4 f.; [X.]eschl. v. 13. Februar 1995, [X.] ([X.]) 77/94, NJW-RR 1995, 888; [X.]eschl. v. 19. Juni 1995, [X.] ([X.]) 82/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 214; [X.]eschl. v. 18. Oktober 1999, [X.] ([X.]) 99/98, [X.], 438; vgl. auch Senat, [X.]eschl. v. 26. Januar 1998, [X.] ([X.]) 62/97, NJW-RR 1998, 1440 f.). 4 3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die zum Universitäts- oder Fachhochschulprofessor oder (Fach-) [X.] ernannt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verfassungs-rechtliche [X.]edenken nicht zu erheben ([X.]GHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 86/90, [X.]RAK-Mitt 1991, 165; [X.]eschl. v. 13. Februar 1995, [X.] ([X.]) 77/94, NJW-RR 1995, 888; [X.]eschl. v. 19. Juni 1995, [X.] ([X.]) 82/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 214; [X.]eschl. v. 18. Juni 2001, [X.] ([X.]) 10/00, [X.]GH-Report 2001, 748, 750; [X.]eschl. v. 22. April 2002, [X.] ([X.]) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382). Diese Rechtsprechung hat das [X.]undesverfas-sungsgericht bestätigt ([X.] 1984, 1042; [X.]eschl. v. 14. September 2001, 1 [X.]vR 1462/01 zu Senat, [X.]eschl. v. 18. Juni 2001, [X.] ([X.]) 10/00, NJW 2007, 2317; vgl. auch [X.]VerfG NJW 1988, 2535, 2536). Sie steht auch mit dem [X.] Gemeinschaftsrecht (Senat, [X.]eschl. v. 18. Oktober 1999, [X.] ([X.]) 99/98, [X.], 438, 439; [X.]eschl. v. 22. April 2002, [X.] ([X.]) 31/01, 5 - 5 - aaO) und Art. 14 [X.] und Art. 1 [X.] 1 [X.] in Einklang ([X.], 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). 4. Die von dem Antragsteller vorgebrachten grund- und konventions-rechtlichen [X.]edenken geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzu-weichen. 6 a) In der Literatur wird gegen die Rechtsprechung des [X.] teilweise eingewendet, dass die Aufgabe eines Hochschullehrers inhaltlich mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts vereinbar sei (Kleine-Cosack, [X.][X.], 5. Aufl., § 7 [X.]. 95 f.; [X.]ender, NJW 1986, 409, 410 f.; [X.], [X.] 1996, 433, 434; [X.], [X.] 1997, 18; [X.], [X.] 1998, 59, 65 f.; [X.], Festschrift [X.] [1999] [X.], 99; a. M. Feuerich/Weyland, [X.][X.], 7. Aufl., § 14 [X.]. 52; [X.], [X.][X.], 2. Aufl., § 7 [X.]. 126). Hochschullehrern, so wird geltend gemacht, komme die in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu. Sie könnten deshalb nicht mit den für andere [X.]eamten geltenden Maßstäben gemessen werden. Sie üb-ten ihren [X.]eruf in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit aus, seien wei-sungsfrei und an Dienstzeiten nicht gebunden (Kleine-Cosack aaO). Dieser Einwand verfehlt das eigentliche Anliegen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.]. Das zeigt sich schon darin, dass eine vergleichbare Rechtsstellung nicht nur Hochschullehrern, sondern auch anderen [X.]eam-tengruppen, wie etwa den Mitgliedern der Rechnungshöfe oder den [X.]eamten der [X.]undesstelle für Seeunfalluntersuchung nach § 12 Abs. 2 und 3 [X.], und insbesondere den [X.]n zukommt. 7 b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei der [X.]erufung in ein [X.]e-amten- oder [X.]verhältnis auf Lebenszeit oder in ein Dienstverhältnis als [X.]erufsoldat nicht wegen der inhaltlichen Ausrichtung der konkreten Aufgabe zu 8 - 6 - widerrufen, die dem Rechtsanwalt in seinem Dienstverhältnis übertragen ist. Ihren Grund hat die Regelung vielmehr in der Unvereinbarkeit der Rechtsstel-lung eines [X.]eamten oder [X.]s auf Lebenszeit oder eines [X.]erufssoldaten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Das [X.]erufsbild des Rechtsanwalts ist nach § 1 [X.][X.] entsprechend dem Leitbild der freien Advokatur durch die äußere und innere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Staat geprägt ([X.]VerfG NJW 2007, 2317, 2318). Demgegenüber stehen [X.]eamte und [X.] auf Lebenszeit und [X.]erufssoldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat, das ihnen besondere Pflichten auferlegt. Diese enge [X.]indung kommt insbesondere in der Verpflichtung zu vollem persönlichen Einsatz (§§ 34 [X.]eamtStG, 61 [X.][X.]G) für den Staat, den Dienstherrn und seine öffentlichen [X.] (§§ 33 [X.]eamtStG, 61 [X.][X.]G) und im Nebentätigkeitsrecht zum Ausdruck. Die Übernahme und der Umfang anderer Tätigkeiten sind grundsätzlich von der Genehmigung des Dienstherrn abhängig. Eine derartige [X.]indung an den Dienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat ([X.]GHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 86/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 165; [X.]eschl. v. 13. September 1993, [X.] ([X.]) 22/93, juris; [X.]eschl. v. 19. Juni 1995, [X.] ([X.]) 82/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 214; [X.]eschl. v. 18. Juni 2001, [X.] ([X.]) 10/00, [X.]GH-Report 2001, 748, 749 f.). Ist allein entscheidend die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter als solche, so unterscheidet sich ein ver-beamteter Hochschullehrer nicht von anderen [X.]eamten ([X.] [X.]RAK-Mitt. 2001, 239). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die [X.] genießt (Art. 5 Abs. 3 GG). Sie ist, anders als z.[X.]. die Kirchen ([X.]VerfG NJW 2007, 2317, 2318), Teil der mittelbaren Staatsverwal-tung. c) Anders als der Antragsteller meint, steht dem Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] nicht entgegen, dass er nach dem [X.] - 7 - ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine Erfahrung in der anwaltlichen [X.] mehr sammeln könnte. Ob es darauf ankommt, kann offen bleiben. [X.] könnte der Antragsteller im Rahmen seiner Hochschullehrertätigkeit eine für seine Forschung und Lehre inhaltlich gleichwertige praktische Erfahrung durch die Nutzung der Vertretungsmöglichkeiten nach dem Rechtsdienstleis-tungsgesetz sammeln ([X.] [X.]RAK-Mitt. 2001, 239). Er hat ferner die Möglichkeit, seine Stellung als [X.]eamter auf Lebenszeit aufzugeben und seine Hochschullehrertätigkeit als Lehrbeauftragter oder Honorarprofessor oder im Angestelltenverhältnis fortzusetzen (zu diesem Gesichtspunkt: [X.]GH, [X.]eschl. v. 22. April 2002, [X.] ([X.]) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; [X.] [X.]RAK-Mitt. 2001, 239), was § 70 Abs. 3 und 4 [X.]. [X.] ausdrücklich erlaubt. Ein solches Lehrverhältnis verlangt von dem Hochschullehrer zwar auch die getreuliche Erfüllung seiner Lehr- und Forschungsverpflichtung. Es bindet ihn aber nicht so eng an den Staat, wie dies bei den Lebenszeitbeamten der Fall ist (dazu [X.]VerfG NJW 2007, 2317, 2318; [X.] [X.]RAK-Mitt. 2001, 239) und wird von § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.][X.] nicht erfasst (Feuerich/ Weyland, aaO, § 14 [X.]. 51; [X.], aaO, § 14 [X.]. 23). Es wäre allein an § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.][X.] zu messen und in diesem Rahmen, von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, nicht zu beanstanden ([X.]VerfGE 87, 287, 324 f.; NJW 1995, 951, 952), wenn die Lehr- und Forschungstätigkeit in tatsächlicher Hinsicht den nötigen Freiraum für die Ausübung des [X.] bietet. d) Der Widerruf der Zulassung führt auch nicht deswegen zu einem un-verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers oder seine Rechte nach der [X.], weil das österrei-chische Recht (§ 20 Nr. 1 [X.]) eine Lehrtätigkeit auch im [X.]eamtenverhältnis nach dem [X.] [X.]eamten-Dienstrechtsgesetz für mit dem Rechts-anwaltsberuf vereinbar erklärt. Das [X.] Recht verschließt einem [X.] - 8 - anwalt die Wahl eines Zweitberufs als Hochschullehrer nicht. Es lässt dies zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege nur nicht im [X.]eamten-, [X.]- oder [X.]erufssoldatenverhältnis zu, das den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet und damit seine Unabhängigkeit gefährden würde. Diese Entscheidung aber ist von dem Ermessensspielraum der [X.] gedeckt ([X.], 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). e) Weder grundrechtlich (Senat, [X.]eschl. v. 22. April 2002, [X.] ([X.]) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; ebenso [X.] [X.]RAK-Mitt. 2001, 239) noch konventionsrechtlich ([X.], 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer) zu beanstanden ist schließlich die unterschiedliche [X.]ehandlung ge-genüber Steuerberatern (§ 46 Abs. 2 St[X.]erG) und Wirtschaftsprüfern (§ 20 [X.]), bei denen die Ernennung zum Professor unter [X.]erufung in ein [X.]eam-tenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu einer Tätigkeitsbeschränkung führt (§ 57 St[X.]erG, § 43a Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 [X.]). Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige 11 - 9 - Organe der Rechtspflege zu erbringen haben ([X.], 3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer). [X.][X.] [X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.02.2008 - 2 AGH 10/07 -

Meta

AnwZ (B) 52/08

06.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2009, Az. AnwZ (B) 52/08 (REWIS RS 2009, 2667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2667

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