Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2011, Az. AnwZ (B) 10/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 2569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 10/10
vom

10. Oktober 2011

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
[X.]RAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
Die Regelung des §
14 Abs.
2 Nr.
5 [X.]RAO, nach der die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft zu widerrufen ist,
wenn ein Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt we-der gegen höherrangiges [X.] Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der [X.].

[X.]GH, [X.]eschluss vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ([X.]) 10/10 -
[X.]

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer
sowie die
Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

nach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011

beschlossen:

Die sofortige [X.]eschwerde des
Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 28. August 2009
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der
Antragsgegnerin
die ihr
im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1993
als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung zum 1. September 2007
wurde er vom Land [X.].

unter [X.]erufung zum [X.]eamten auf Lebenszeit zum [X.] an der Hochschule K.

-
Technik und Wirtschaft
-
ernannt. Im Hinblick darauf widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 16. Februar 2009 die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO).
Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung 1
-
3
-
hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Antrag-steller
mit seiner
sofortigen [X.]eschwerde.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§
215 Abs.
3 [X.]RAO, §
42 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
4 [X.]RAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der
auf § 14 Abs.
2 Nr. 5 [X.]RAO gestützte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur [X.] ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit er-nannt wird und er nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft verzichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der [X.] hat mit Wirkung zum 1. September 2007 den Status eines [X.]eamten auf Le-benszeit erlangt
und hat auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht verzichtet.
Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er vertritt aber den Rechtsstandpunkt, dass
die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO ge-gen
höherrangiges Recht verstoße. Denn sie stehe weder mit den verfassungs-rechtlichen Verbürgungen in Art. 12 Abs. 1
und
Art. 3 Abs. 1 [X.] noch mit dem primären oder sekundären [X.]srecht
in Einklang. Dies trifft nicht zu.
2. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO als solche und ge-gen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter [X.]erufung in ein [X.]eamtenver-hältnis auf Lebenszeit zum Universitäts-
oder [X.] ernannt werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken
(a.A.
Kleine-Cosack, [X.]RAO, 6. Aufl., § 7 Rn. 92 ff.).
a) Wie der Senat -
vom [X.]undesverfassungsgericht bestätigt
-
vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO vorgesehene Widerruf 2
3
4
5
-
4
-
der Anwaltszulassung bei [X.]erufung in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit
nicht die
in Art. 12 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der [X.]e-rufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 -
AnwZ
([X.]) 3/84, [X.]GHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 -
AnwZ ([X.]) 77/94, [X.], 125 unter [X.]; vom 19. Juni 1995 -
AnwZ ([X.]) 82/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 -
AnwZ ([X.]) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter [X.] c; vom 22. April 2002 -
AnwZ ([X.]) 31/01, MittdtschPatAnw. 2002, 382). Zwar ist ein Eingriff in dieses Grundrecht, das auch das Recht umfasst, mehrere
[X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316),
nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und nur unter strikter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ([X.]VerfGE 97, 12, 26; [X.]VerfG, NJW 2007, 2317). Jedoch lässt Art. 12 Abs. 1 [X.] dem Gesetzge-ber Spielraum, [X.]erufsbilder durch generalisierende Inkompatibilitätsvorschriften zu normieren ([X.]VerfG, [X.], 1042; NJW 1988, 2525; vgl. auch [X.]VerfGE 75, 246, 265 f.). Der Gesetzgeber überschreitet danach die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht, wenn er den beamteten Professor im Interesse des [X.] auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre verpflichtet, während er den
[X.]eruf des
Rechtsanwalts als einen vom St[X.]t grundsätzlich unabhängigen, freien
[X.]eruf ausgestaltet (vgl. [X.]VerfG, [X.], [X.]O; NJW 1988, [X.]O).
[X.]) § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO ist Teil eines gesetzlichen Normensystems, das die
Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten
mit dem Anwaltsberuf regelt. Dabei betreffen
die Vorschriften der § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 [X.]RAO den [X.] bei der [X.]egründung eines beamtenrechtlichen
oder diesem vergleichbaren
Dienstverhältnisses
(Nr. 5) und bei
der Aufnahme eines sonsti-gen Zweitberufs, der mit dem [X.]erufsbild des Anwalts, insbesondere dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege,
unvereinbar ist
(Nr. 8). Er-gänzt werden diese Vorschriften durch die mit ihnen korrespondierenden [X.]
-
5
-
sungsversagungsgründe in § 7 Nr. 8 und Nr. 10 [X.]RAO sowie durch die Vor-schrift des § 47 [X.]RAO, die bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst keinen [X.] vorschreibt, sondern ein [X.]erufsausübungsverbot mit der Möglichkeit einer [X.] genügen lässt.
Die genannten Vorschriften zielen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf ab, das Erscheinungsbild einer von st[X.]tlichen Einflüssen freien Advokatur (vgl. §§
1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 [X.]RAO) zu schützen, indem die
beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich voneinander getrennt werden ([X.]VerfG, NJW 2009, 3710, 3711). Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuver-lässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind ([X.]VerfG, [X.]O; [X.]VerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 -
AnwZ ([X.]) 23/07, [X.]GHZ 175, 316 Rn. 4).
Da die [X.]e-schränkung der [X.]erufswahlfreiheit dem [X.]etroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwalts-beruf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte [X.]ewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird ([X.]VerfG, [X.]O; [X.]VerfGE [X.]O; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 -
AnwZ ([X.]) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 -
AnwZ ([X.]) 23/07, [X.]O; vom 26. November 2007 -
AnwZ ([X.]) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).
[X.]) Von diesen Grundsätzen geht auch der Gesetzgeber aus, denn er hat unterschiedliche Regelungen für [X.]eamte (§ 14 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Nr. 10) und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Nr. 8) getroffen und zudem an eine vorübergehende [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 47 [X.]RAO) andere Rechtsfolgen als an eine dauerhafte Tätigkeit für 7
8
-
6
-
einen öffentlichen Dienstherrn
geknüpft. Durch dieses abgestufte Regelungs-konzept hat er anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.
Dass er dabei dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass der [X.]eamtenstatus mit besonderen Dienstpflichten verbunden ist, die für andere [X.]eschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa für Angestellte, nicht in glei-cher Weise und nicht im gleichen Umfang gelten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 -
AnwZ ([X.]) 86/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 165 unter [X.]), hält sich innerhalb der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen.
Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit
mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des [X.] abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 -
AnwZ
([X.]) 86/90, [X.]O), ist eine [X.]eamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst-
und Treuever-hältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem [X.]erufsbild des Anwalts
nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 -
AnwZ ([X.]) 10/00, [X.]O unter [X.] a; vom 13. Februar 1995 -
AnwZ ([X.]) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter [X.], 2; vom 25. Juni 1984 -
AnwZ ([X.]) 3/84, [X.]O S.

3).
Der An-waltsberuf
wird durch die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts geprägt; das [X.]eamtenverhältnis ist dagegen durch die enge [X.]indung zwischen [X.]eamten und St[X.]t gekennzeichnet, die in zahlreichen gesetzlichen [X.]estim-mungen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2009 -
AnwZ
([X.]) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn.
8
m.w.[X.]; vgl. auch [X.], NJW 2007, 3049, 3050 -
Rechtssache [X.]). Zu den wesentlichen Merkmalen eines [X.]eamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 -
AnwZ ([X.]) 10/00, [X.]O m.w.[X.]; vom 13. Februar 1995 -
AnwZ ([X.]) 77/94, [X.]O unter [X.]; vom 25. Juni 1984 -
AnwZ ([X.]) 3/84, [X.]O S.
3).
Angesichts der [X.]esonderheiten 9
-
7
-
des Status eines auf Lebenszeit ernannten St[X.]tsbeamten ist es zur
Sicherung des wichtigem Gemeinwohlbelangs
einer funktionierenden, von st[X.]tlicher [X.] und [X.]evormundung geschützter Rechtspflege gerechtfertigt, dass der Ge-setzgeber in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO allein diesen Status
zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genommen hat (vgl. [X.]VerfG, NJW 2007, 2317, 2318).

[X.]) Auch der Umstand, dass beamtete Hochschullehrer nicht von dem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO oder der Zulassungsversagung nach §
7 Nr. 10 [X.]RAO ausgenommen sind, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 [X.] gebietet es nicht, das [X.]erufsbild des unabhän-gigen und freien Anwalts zugunsten beamteter Hochschullehrer generell zu durchbrechen ([X.]VerfG, [X.], 1042; [X.]VerfG, NJW 1988, 2535).
Soweit hiergegen teilweise eingewandt wird, Hochschullehrer könnten schon wegen der in Art. 5 Abs. 3 [X.] garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht mit den für andere [X.]eamten geltenden Maßstäben gemessen werden, trifft dies nicht das Anliegen des [X.] nach §
14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 52/08, [X.]O Rn. 7). Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das
nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeam-te sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten
sonstiger im aktiven Dienst stehender [X.]eamter auf Lebenszeit unterscheiden
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 -
AnwZ ([X.]) 3/84, [X.]O S. 3 f.; vom 25. März 1991 -
AnwZ ([X.]) 86/90, [X.]O
unter [X.]; vom 13. Februar 1995 -
AnwZ ([X.]) 77/94, [X.]O unter
[X.]; vom 6. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 52/08, [X.]O Rn. 8; [X.], [X.]O
-
Rechtssache [X.]). Von ihren Dienstpflichten (etwa Verpflichtung zur Lehre und Forschung, Abnahme 10
11
-
8
-
von Prüfungen, Mitwirkung an der Hochschulverwaltung) können sich beamtete Hochschullehrer
nicht unter [X.]erufung auf Art.
5 Abs. 3 [X.] lösen. Dieses Grundrecht kommt nicht ihnen persönlich, sondern nur der Hochschule selbst zu (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 52/08, [X.]O). Dass gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen St[X.]t und [X.]eamten -
und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als sol-che
-
den
entscheidenden
Grund
für den [X.] des
§
14 Abs.
2 Nr. 5 [X.]RAO bildet, zeigt sich unter anderem daran, dass dieser Widerrufsgrund
auch für [X.]erufsgruppen gilt, die trotz besonderer [X.] gegenüber dem St[X.]t ihre berufliche Tätigkeit frei von Abhängigkeiten und Weisungen ausüben, wie dies etwa bei Richtern (Art. 97 Abs. 1 [X.]) oder bei Mitgliedern der [X.] ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 52/08, [X.]O Rn. 7).

Den
vom Antragsteller beschriebenen [X.]esonderheiten der rechtlichen Stellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber ausreichend
dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevoll-mächtigte
oder Verteidiger aufzutreten (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 29. März 2003 -
AnwZ ([X.]) 71/02, [X.]O; vom 29. März 2003 -
AnwZ ([X.]) 71/02, [X.]GHReport 2004, 71 unter [X.]; vom 25. Juni 1984 -
AnwZ ([X.]) 3/84, [X.]O S.
4; [X.], [X.]O S.
3050).
b) Die Widerrufsregelung in §
14 Abs.
2 Nr.
5 [X.]RAO steht auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1
[X.]
in Einklang.
[X.]) Dass § 14 Abs.
2 Nr. 5 [X.]RAO bei Hochschullehrern, die zu [X.]eamten auf Lebenszeit berufen worden sind, zwingend den Widerruf der Anwaltszulas-sung vorschreibt, während bei angestellten Hochschullehrern gemäß §
14 12
13
14
-
9
-
Abs.
2 Nr. 8 [X.]RAO ein Widerruf nur erfolgt, wenn im konkreten Einzelfall die Ausübung der Lehrtätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist
(vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 1991 -
AnwZ ([X.]) 86/90, [X.]O unter [X.]), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Denn der beamten-rechtliche Status begründet
-
wie oben bereits ausgeführt (vgl. [X.] a [X.])
-
eine enge [X.]indung an den St[X.]t, die im direkten Widerspruch zum
[X.]erufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts steht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 25. März 1991 -
AnwZ ([X.]) 86/90, [X.]O). Ebenso wenig ist die un-terschiedliche [X.]ehandlung von Rechtsanwälten gegenüber Steuerberatern (§
57 Abs. 3 Nr. 4 St[X.]erG) und Wirtschaftsprüfern (§ 43a Abs. 4 Nr. 2 [X.]) zu beanstanden, bei denen die Ernennung zum Professor unter [X.]erufung in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu einer Tätigkeitsbeschränkung führt. Dieser Unterschied findet seinen sachli-chen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung be-fugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als st[X.]tsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (Senatsbeschlüsse
vom 6. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 52/08, [X.]O Rn. 11; vom 29. März 2003 -
AnwZ ([X.]) 71/02, [X.]O; [X.],
[X.]O
-
Rechtssache [X.]).

[X.]) Anders als der Antragsteller meint, ist Art. 3 Abs. 1 [X.] auch nicht deswegen berührt, weil in manchen Mitgliedst[X.]ten der [X.] großzügigere Zugangschancen für beamtete Professoren zum Anwaltsberuf bestehen als in der [X.]undesrepublik [X.]. Es trifft zwar zu, dass nach dem [X.]srecht ein inländischer Rechtsanwalt nicht schlechter behandelt wer-den darf als ein zugewanderter Rechtsanwalt, der im Inland unter seiner im Herkunftsland erworbenen [X.]erufsbezeichnung tätig ist. Dies folgt aus Art. 8 der [X.] und Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedsst[X.]t als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde 15
-
10
-
(A[X.]l. [X.] Nr. L 77 S. 36; im folgenden [X.]). Die genannte Regelung soll nicht nur eine Gleichstellung zugewanderter Rechtsanwälten, die im Aufnahmest[X.]t unter der [X.]erufsbezeichnung ihres
Herkunftslands praktizie-ren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherstel-len, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es [X.] könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahmest[X.]t unter einer in einem anderen Mitgliedst[X.]ts er-worbenen [X.]erufungsbezeichnung tätig werden ([X.], NJW 2011, 1199 Rn.
31 -
Jakubowska). Daher müssen nationale Regelungen, die abhängig beschäftig-ten Rechtsanwälten [X.]eschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs und dieser [X.]eschäftigung auferlegen, für alle in diesem Mit-gliedst[X.]t eingetragenen Rechtsanwälte gelten ([X.], [X.]O Rn.
64 -
Jakubowska).
Es kann offen bleiben, ob diese Vorgaben des [X.] [X.]s-rechts unmittelbar bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs.
1 [X.] zu berücksichtigen sind oder ob sie nur
für die Frage der Ver-einbarkeit einer nationalen Regelung mit [X.] Recht von [X.]edeutung sind. Denn eine vom Antragsteller befürchtete Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO gilt nicht nur für [X.] Rechtsanwälte, sondern erstreckt sich auch auf
Anwälte aus anderen Mitglied-st[X.]ten der [X.], die in der [X.]undesrepublik [X.] unter ihrer im Herkunftsland erworbenen [X.]erufsbezeichnung auftreten. Das Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) vom 9.
März 2000 ([X.]G[X.]l. [X.]), das die [X.] in nationales Recht umsetzt, sieht in § 4 vor, dass für den Widerruf der die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer -
diese tritt bei [X.] Anwälten an die Stelle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§§ 11 ff. [X.])
-
die Regelungen des

§
14 [X.]RAO sinngemäß gelten.
Das [X.]erufsbild eines in [X.] praktizie-16
-
11
-
renden [X.]
Rechtsanwalts
unterscheidet sich nicht von der eines [X.] Rechtsanwalts. Für ihn gelten gemäß § 2 Abs. 1 [X.] ebenfalls die [X.]estimmungen der §§ 1 bis 3 [X.]RAO; auch unterliegt er nach § 6 Abs. 1 [X.] bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Wesentlichen denselben [X.]erufs-regeln wie der nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zugelassene Anwalt. Auch [X.] Rechtsanwälten, die in die Rechtsanwaltskammer aufge-nommen worden sind, ist es somit untersagt, ihren in [X.] ausgeübten Anwaltsberuf
mit einer Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer zu verbinden. Damit ist eine umgekehrte Diskriminierung [X.]r Rechtsanwälte ausge-schlossen (vgl. [X.], [X.]O Rn. 63 -
Jakubowska).
3.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO steht mit dem [X.] [X.]srecht in Einklang. Der [X.] der [X.] hat sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.] mit der Frage befasst, ob eine nationale Regelung, die eine Streichung von gleich-zeitig als Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst tätigen
Anwälten
aus dem Anwaltsverzeichnis vorsieht, mit der [X.],
der Richtlinie 77/249/[X.] des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (A[X.]l. [X.] Nr. L 78 S.
17)
und den Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. g, Art. 4, 10, 81, 98 [X.] vereinbar ist ([X.], [X.]O -
Jakubowska). Hierbei hat er grundlegende Aussagen zur Nieder-lassungs-
und Dienstleistungsfreiheit von Rechtsanwälten getroffen. Gemessen an diesen Maßstäben steht die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO nicht in Widerspruch zum [X.]srecht.
a) Anders als der Antragsteller meint, widerspricht §
14 Abs.
2 Nr.
5 [X.]RAO nicht der in Art. 49 AEUV (früher Art. 43 [X.]V) verankerten und für Rechtsanwälte durch die [X.] konkretisierten Niederlas-sungsfreiheit.
17
18
-
12
-
[X.]) Die [X.] gewährt zwar jedem Rechtsanwalt das Recht, die in Art. 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedst[X.]t unter seiner ursprünglichen [X.]erufsbezeichnung auszuüben (Art.
2). Sie lässt aber -
wie sich aus ihrem Art. 6 und dem Erwägungsgrund
7 ergibt
-
die nationalen Regelungen über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und für die Ausübung dieses [X.]erufes unter der [X.]erufsbezeichnung des Auf-nahmest[X.]tes unberührt. Die [X.]erufs-
und Standesregeln der einzelnen Mit-gliedst[X.]ten sind
nicht Gegenstand einer Harmonisierung und können daher erheblich von den im Herkunftsmitgliedst[X.]t geltenden abweichen ([X.], [X.]O Rn. 57 -
Jakubowska; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/10, NJW 2011, 1517

Rn. 14). Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann, wie Art.
7 Abs. 1 der [X.] bestätigt, zur Streichung der Eintragung im Aufnahmemitgliedst[X.]t führen ([X.], [X.]O -
Jakubowska).
[X.]) Die nationalen [X.]erufsregeln
sind gemäß Art. 8 der [X.] auch maßgebend für die Frage, ob
ein unter seiner ursprünglichen [X.]e-rufsbezeichnung eingetragener Rechtsanwalt als abhängig [X.]eschäftigter eines öffentlichen Unternehmens tätig sein kann
([X.], [X.]O Rn. 58
f.).
Wie bereits ausgeführt (unter [X.] [X.]), soll diese Regelung nicht nur ei-ne
Gleichstellung zugewanderter
Rechtsanwälten, die im
Aufnahmest[X.]t unter der [X.]erufsbezeichnung ihres
Herkunftslands praktizieren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherstellen, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahme-st[X.]t unter einer in einem anderen Mitgliedst[X.]t erworbenen [X.]erufsbezeich-nung tätig werden
([X.], [X.]O
Rn. 31 -
Jakubowska).
In sachlicher Hinsicht bezieht sich Art. 8 der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] auf sämtliche Regeln, die der Aufnahme-19
20
21
-
13
-
st[X.]t eingeführt hat, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich daraus er-geben können, dass der Rechtsanwalt einerseits in das Verzeichnis der [X.] eingetragen ist und andererseits von einem anderen Rechtsan-walt, einem Zusammenschluss von Anwälten,
einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigt wird
([X.], [X.]O
Rn.
59 -
Jakubowska). Seine
Vorgaben gelten daher auch für nationale [X.]estimmun-gen, die die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und einer [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst
verhindern sollen ([X.], [X.]O Rn. 60, 63
-
Jakubowska).
Aus diesem Verständnis des Art. 8 der [X.] hat der [X.] der [X.] abgeleitet, dass es dem jeweiligen Mit-gliedst[X.]t grundsätzlich
freisteht, den dort eingetragenen und -
in Vollzeit oder in Teilzeit
-
von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten, einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unter-nehmen beschäftigten Rechtsanwälten [X.]eschränkungen hinsichtlich der gleich-zeitigen Ausübung des [X.] und solchen [X.]eschäftigungen auf-zuerlegen. Er hat aber weiter ausgeführt, dass entsprechende [X.]eschränkungen für alle in diesem Mitgliedst[X.]t eingetragenen Rechtsanwälte zu gelten haben und nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessen-konflikten Erforderliche hinausgehen dürfen ([X.], [X.]O Rn. 64 -
Jakubowska). Damit ist auch aus europarechtlicher Sicht die [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert (vgl. auch [X.], [X.]O Rn. 61 -
Jakubowska).
[X.]) Diesen Anforderungen wird § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO gerecht. Er gilt -
wie bereits ausgeführt (unter [X.] [X.])
-
gleichermaßen für Rechtsanwälte, die ihre Zulassung im Inland erworben haben, und für zugewanderte [X.], die den Anwaltsberuf unter ihrer im Herkunftsland erworbenen [X.]erufsbe-zeichnung ausüben. Die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
22
23
-
14
-
Anders als der Antragsteller meint,
ist das [X.] nicht deswegen verletzt, weil § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO bei Erlangung des beam-tenrechtlichen Status zwingend einen Widerruf der Anwaltszulassung vorsieht. Der [X.] der [X.] hat eine Regelung, die den in [X.] eingetragenen Rechtsanwälten eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung unabhängig von der konkreten Art der [X.]eschäftigung und selbst dann verbietet, wenn es sich hierbei um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, als solche nicht beanstandet. Dabei hat er betont, dass die Vermeidung von [X.] für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässlich ist, was insbesondere be-deutet, dass sich Rechtsanwälte in einer Position der Unabhängigkeit gegen-über st[X.]tlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden
müssen, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen (vgl. [X.], [X.]O Rn. 61 -
Jakubowska m.w.[X.]). Der [X.] hat damit die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als wichtigen Gemeinwohlbelang aner-kannt.
Der zwingende Widerruf der Anwaltszulassung in den Fällen, in denen der Anwalt in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, geht nicht über das hinaus, was zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlich ist. Wie bereits im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 [X.] ausgeführt, sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, solche Konfliktfälle zu [X.]. Während diese
Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschlie-ßen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. [X.]VerfG, NJW 2009, 3710, 3711; [X.]VerfGE 87, 287, 324; Senatsbe-schluss vom 25. Februar 2008 -
AnwZ
([X.]) 23/07, [X.]O), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von
Interessenkollisionen wirksam verhindern.
24
25
-
15
-
Dem Umstand, dass solche strengen Maßnahmen nicht in allen Fällen einer gleichzeitigen Ausübung von Anwaltsberuf und Tätigkeit im öffentlichen Dienst zur Vermeidung eines Interessenwiderstreits erforderlich sind, hat der [X.] Gesetzgeber mit den Regelungen in
§
14 Abs. 2 Nr. 8, §
7 Nr.
8 [X.]RAO
(im Einzelfall festzustellende Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten) und
§ 47 [X.]RAO
(vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst) Rechnung getragen. Dass §
14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO eine generalisierende Regelung trifft und damit, anders als §
14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO bei sonstigen öffentlichen Dienstverhältnissen, keinen Raum für eine Einzelfallprüfung lässt, beruht
-
wie oben ausgeführt (unter [X.] a [X.], [X.])
-
auf der mit besonderen Dienstpflichten verbundenen Rechtsstellung eines Lebenszeitbeamten.
Allein schon dieser [X.] und die damit verbundenen hoheitlichen [X.]efugnisse verleihen einem Le-benszeitbeamten eine besondere "St[X.]tsnähe", während dies bei sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht stets der Fall ist (vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ ([X.]) 9/09, [X.]O). Diese "St[X.]tsnähe"
wohnt jeder [X.]eamtentätigkeit unabhängig von ihrer jeweiligen Ausprägung inne. Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer ([X.], [X.]O S.
3050 -
Rechtssache [X.]; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 -
AnwZ ([X.]) 3/84, [X.]O S.
3 f.; vom 25. März 1991 -
AnwZ ([X.]) 86/90, [X.]O unter [X.]; vom 13. Feb-ruar 1995 -
AnwZ ([X.]) 77/94, [X.]O unter [X.]; vom 6. Juli 2009
-
AnwZ ([X.]) 52/08, [X.]O Rn. 8).
Da das [X.] Recht somit -
anders als die vom [X.] der Euro-päischen [X.] als streng empfundene [X.] Regelung
(vgl. [X.], [X.]O Rn. 61 -
Jakubowska)
-
eine Differenzierung nach Art und Dauer der [X.]eschäfti-gung im öffentlichen Dienst vornimmt und § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO den [X.]eson-derheiten einer [X.]eamtenstellung Rechnung trägt, ist ein
Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem [X.] verbundenen Einschnitte in die berufliche [X.]etätigung 26
27
-
16
-
bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert
werden, dass sie in be-stimmten Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten
dürfen
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 -
AnwZ ([X.]) 71/02, [X.]O; vom 29. März 2003 -
AnwZ
([X.]) 71/02, [X.]O; vom 25.
Juni 1984 -
AnwZ ([X.]) 3/84, [X.]O S. 4; [X.], [X.]O S. 3050).
b)
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO beschränkt auch nicht die in Art. 56 AUEV (früher Art. 49 [X.]V) verankerte und durch die Richtlinie 77/249/[X.] des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
der Rechtsanwälte (A[X.]l. [X.] Nr.
78 S. 17) sowie durch die Richtlinie 2006/123/[X.] des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]in-nenmarkt (A[X.]l. [X.] Nr. L 376 S. 36) konkretisierte Dienstleistungsfreiheit. Der Widerruf der Anwaltszulassung betrifft ausschließlich die Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwalts und nicht die Ausübung des [X.] im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. [X.], [X.]O Rn. 38 -
Jakubowska). Folglich wird hierdurch die
speziell für Anwälte geltende [X.] 77/249/[X.] nicht berührt (vgl. [X.], [X.]O -
Jakubowska). Gleiches gilt für die Richtlinie 2006/123/[X.], die nach ihrem Art. 3 Abs. 1 ohnehin gegenüber der spezielleren Richtlinie 77/249/[X.] nachrangig ist. Zudem regelt
der vom [X.] zitierte Art. 14 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/[X.] nur das Verbot, die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht von diskriminierenden Anforderungen abhängig zu machen, die direkt oder indi-rekt auf der St[X.]tsangehörigkeit oder dem Unternehmenssitz beruhen. Eine solche Diskriminierung nimmt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO, die für inländische und zugewanderte Rechtsanwälte gleichermaßen gilt (siehe oben [X.] [X.]), gerade nicht vor.

28
-
17
-
c) Auch die weiter vom Antragsteller angeführten, den freien Wettbewerb schützenden
[X.]estimmungen in Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. g [X.], Art. 4, 10, 81, 98 [X.]
stellen die Wirksamkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO nicht in Frage. Denn sie stehen nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die [X.]eamte auch dann daran [X.], den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben, wenn sie über eine entspre-chende Zulassung verfügen ([X.], [X.]O Rn.
47 -
53).

d)
Ein
Verstoß gegen Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäi-schen [X.] ([X.]) ist ebenfalls nicht zu erkennen. Art. 15 Abs. 1 [X.] gewährt jeder Person das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenom-menen [X.]eruf auszuüben. Art. 15 Abs.
2 [X.] garantiert allen [X.]sbürgerin-nen und -bürgern die Freiheit, in jedem Mitgliedst[X.]t Arbeit zu suchen, sich nie-derzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Diese Grundrechte werden durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO nicht
berührt. Denn diese [X.]estimmung
be-schränkt nicht die Freiheit des Einzelnen, sich für den Anwaltsberuf zu [X.] und diesen auch auszuüben. Sie
beschneidet nur das Recht, gleich-zeitig in einem Zweitberuf als [X.]eamter auf Lebenszeit tätig zu sein.
e) [X.]ei dieser Rechtslage ist eine Vorlage der Rechtssache an den Ge-richtshof der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (früher Art. 234 Abs. 3 [X.]V) nicht veranlasst. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedst[X.]ten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche [X.]estimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; [X.]GH, Urteil vom 16. September 2009 -
VIII ZR 243/08, [X.]GHZ 182, 241 Rn. 16 m.w.[X.]). So liegen die Dinge hier. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Vorlage nicht deswegen 29
30
31
-
18
-
geboten, weil sich der [X.] der [X.] nicht mit der Frage befasst hat, ob die ihm zur [X.]eurteilung vorgelegte [X.] Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Denn der [X.] hat die Kriterien, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme [X.] sind, hinreichend bestimmt. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall wirft keine Zweifelsfragen auf.
4.
Art. 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO steht schließlich im Einklang mit Art.
14 [X.] und Art. 1 Zusatzprotokoll zur [X.]. Dass Hochschullehrer als
[X.]eamte auf Lebenszeit zwar als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, nicht aber als Rechtsanwälte tätig werden können, beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und verstößt daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot des

32
-
19
-
Art.
14 [X.], Art. 1 Zusatzprotokoll zur [X.] ([X.], [X.]O S.
3050, 3051
-
Rechtssache [X.]). Eine solche Regelung kann auch aus Sicht des [X.] nicht als unverhältnismäßig angesehen werden ([X.], [X.]O
-
Rechtssache [X.]).

Kessal-Wulf
[X.]
Fetzer

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2009 -
1 AGH 22/09 -

Meta

AnwZ (B) 10/10

10.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2011, Az. AnwZ (B) 10/10 (REWIS RS 2011, 2569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (B) 10/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht


AnwZ (B) 49/10 (Bundesgerichtshof)

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer mit dem Anwaltsberuf


AnwZ (B) 49/10 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 20/10 (Bundesgerichtshof)

Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt: Tätigkeit als Syndikusanwalt


AnwZ (B) 20/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.