Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2010, Az. AnwZ (B) 77/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3896

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Lebenszeitbeamten in Teilzeitbeschäftigung


Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als [X.]erufsschullehrer tätig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines [X.]eamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zum Studienrat ernannt.

2

Mit [X.]escheid vom 13. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen.

II.

3

Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] a.F., § 215 Abs. 3 [X.]). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

4

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet.

5

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zum [X.]eamten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zusatzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Das [X.] ([X.] 2006, 253) hat zwar in einem Fall, in dem der [X.]ewerberin eine gleichlautende Urkunde ausgehändigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenommen. Die Ernennung eines [X.]eamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung angeordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das [X.] angenommen hat, ein landesrechtlich nicht vorgesehenes und durch Rahmenrecht des [X.] nicht zugelassenes "Teilzeitbeamtenverhältnis". Sie bestimmt nicht die Art des [X.]eamtenverhältnisses, sondern ordnet eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit an. Diese zusätzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht ([X.]VerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der [X.] gemeint hat - der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des Antragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirksames [X.]eamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

6

3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] als solche sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs ([X.], 23, 27 f.; 92, 1, 5; [X.], [X.]. v. 5. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das [X.]verfassungsgericht bestätigt hat (z.[X.]. [X.]VerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche [X.]edenken nicht zu erheben. Mit dem [X.] Gemeinschaftsrecht steht sie in Einklang ([X.], [X.]. v. 5. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.).

Ganter                                 Lohmann                                Schäfer

                    [X.]

Meta

AnwZ (B) 77/09

20.08.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 27. Mai 2009, Az: II AGH 10/08, Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 5 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2010, Az. AnwZ (B) 77/09 (REWIS RS 2010, 3896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3896

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