Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2010, Az. AnwZ (B) 77/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3900

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[X.][X.] ([X.]) 77/09 vom 20. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, die Richterin [X.], [X.] [X.], die Rechts-anwälte [X.] und Prof. Dr. [X.] am 20. August 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]s [X.]erlin vom 27. Mai 2009 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im [X.]ezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als [X.]erufsschullehrer tätig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines [X.]e-amten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Drit-teln der regelmäßigen Arbeitszeit" zum Studienrat ernannt. 1 - 3 - Mit [X.]escheid vom 13. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. 2 II. Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit er-nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. 4 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zum [X.]e-amten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zu-satzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regel-mäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Das OVG [X.].

(Z[X.]R 2006, 253) hat zwar in einem Fall, in dem der [X.]ewerberin eine gleichlautende Urkun-de ausgehändigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenom-men. Die Ernennung eines [X.]eamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der 5 - 4 - ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung ange-ordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG [X.]. angenommen hat, ein landesrechtlich nicht vorgesehenes und durch Rahmenrecht des [X.]undes nicht zugelassenes "Teilzeitbeamten-verhältnis". Sie bestimmt nicht die Art des [X.]eamtenverhältnisses, sondern ord-net eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit an. Diese zusätzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht ([X.]VerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der [X.] gemeint hat - der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des [X.] sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirk-sames [X.]eamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO als solche sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesge-richtshofs ([X.]GHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; [X.]GH, [X.]eschl. v. 5. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, [X.]RAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das [X.]undesverfassungsgericht bestä-tigt hat (z.[X.]. [X.]VerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche [X.]edenken
6 - 5 - nicht zu erheben. Mit dem [X.] Gemeinschaftsrecht steht sie in [X.] ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.). Ganter [X.] [X.]
Martini [X.]
Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 18.02.2009 - [X.] 10/08 -

Meta

AnwZ (B) 77/09

20.08.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2010, Az. AnwZ (B) 77/09 (REWIS RS 2010, 3900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3900

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