Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2011, Az. AnwZ (B) 10/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 2560

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Gegenstand

Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit des Widerrufs wegen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit höherrangigem Recht


Leitsatz

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union .

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung zum 1. September 2007 wurde er vom [X.]              unter [X.]erufung zum [X.]eamten auf Lebenszeit zum [X.] an der [X.] - ernannt. Im Hinblick darauf widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 16. Februar 2009 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]). Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.

II.

2

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.], § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] gestützte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.

3

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit ernannt wird und er nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat mit Wirkung zum 1. September 2007 den Status eines [X.]eamten auf Lebenszeit erlangt und hat auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht verzichtet. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er vertritt aber den Rechtsstandpunkt, dass die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] gegen höherrangiges Recht verstoße. Denn sie stehe weder mit den verfassungsrechtlichen Verbürgungen in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG noch mit dem primären oder sekundären Unionsrecht in Einklang. Dies trifft nicht zu.

4

2. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter [X.]erufung in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitäts- oder [X.] ernannt werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken (a.[X.], [X.], 6. Aufl., § 7 Rn. 92 ff.).

5

a) Wie der Senat - vom [X.] bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung bei [X.]erufung in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der [X.]erufungswahl (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, [X.]GHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 77/94, [X.], 125 unter [X.]; vom 19. Juni 1995 - [X.] ([X.]) 82/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, NJW-RR 2001, 1642 unter [X.] c; vom 22. April 2002 - [X.] ([X.]) 31/01, MittdtschPatAnw. 2002, 382). Zwar ist ein Eingriff in dieses Grundrecht, das auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316), nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und nur unter strikter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ([X.]VerfGE 97, 12, 26; [X.]VerfG, NJW 2007, 2317). Jedoch lässt Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber Spielraum, [X.]erufsbilder durch generalisierende Inkompatibilitätsvorschriften zu normieren ([X.]VerfG, [X.], 1042; NJW 1988, 2525; vgl. auch [X.]VerfGE 75, 246, 265 f.). Der Gesetzgeber überschreitet danach die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht, wenn er den beamteten Professor im Interesse des Gemeinwohls auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre verpflichtet, während er den [X.]eruf des Rechtsanwalts als einen vom Staat grundsätzlich unabhängigen, freien [X.]eruf ausgestaltet (vgl. [X.]VerfG, [X.], aaO; NJW 1988, aaO).

6

aa) § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist Teil eines gesetzlichen Normensystems, das die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf regelt. Dabei betreffen die Vorschriften der § 14 Abs. 2 Nr. 5 und [X.] [X.] den [X.] bei der [X.]egründung eines beamtenrechtlichen oder diesem vergleichbaren Dienstverhältnisses (Nr. 5) und bei der Aufnahme eines sonstigen Zweitberufs, der mit dem [X.]erufsbild des Anwalts, insbesondere dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege, unvereinbar ist ([X.]). Ergänzt werden diese Vorschriften durch die mit ihnen korrespondierenden Zulassungsversagungsgründe in § 7 [X.] und Nr. 10 [X.] sowie durch die Vorschrift des § 47 [X.], die bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst keinen [X.] vorschreibt, sondern ein [X.]erufsausübungsverbot mit der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung genügen lässt.

7

Die genannten Vorschriften zielen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf ab, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 [X.]) zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich voneinander getrennt werden ([X.]VerfG, NJW 2009, 3710, 3711). Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind ([X.]VerfG, aaO; [X.]VerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, [X.]GHZ 175, 316 Rn. 4). Da die [X.]eschränkung der [X.]erufswahlfreiheit dem [X.]etroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwaltsberuf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte [X.]ewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird ([X.]VerfG, aaO; [X.]VerfGE aaO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 99/06, NJW-RR 2008, 793 Rn. 4).

8

bb) Von diesen Grundsätzen geht auch der Gesetzgeber aus, denn er hat unterschiedliche Regelungen für [X.]eamte (§ 14 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Nr. 10) und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 14 Abs. 2 [X.], § 7 [X.]) getroffen und zudem an eine vorübergehende [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 47 [X.]) andere Rechtsfolgen als an eine dauerhafte Tätigkeit für einen öffentlichen Dienstherrn geknüpft. Durch dieses abgestufte Regelungskonzept hat er anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

9

Dass er dabei dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass der [X.]eamtenstatus mit besonderen Dienstpflichten verbunden ist, die für andere [X.]eschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa für Angestellte, nicht in gleicher Weise und nicht im gleichen Umfang gelten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 86/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 165 unter [X.]), hält sich innerhalb der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen. Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst, bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 86/90, aaO), ist eine [X.]eamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mit dem [X.]erufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, aaO unter [X.] a; vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 77/94, NJW-RR 1995, 888 unter [X.], 2; vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, aaO S. 3). Der Anwaltsberuf wird durch die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts geprägt; das [X.]eamtenverhältnis ist dagegen durch die enge [X.]indung zwischen [X.]eamten und Staat gekennzeichnet, die in zahlreichen gesetzlichen [X.]estimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch [X.], NJW 2007, 3049, 3050 - Rechtssache [X.]). Zu den wesentlichen Merkmalen eines [X.]eamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 77/94, aaO unter [X.]; vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, aaO S. 3). Angesichts der [X.]esonderheiten des Status eines auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten ist es zur Sicherung des wichtigem Gemeinwohlbelangs einer funktionierenden, von staatlicher Kontrolle und [X.]evormundung geschützter Rechtspflege gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] allein diesen Status zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft genommen hat (vgl. [X.]VerfG, NJW 2007, 2317, 2318).

[X.]) Auch der Umstand, dass beamtete Hochschullehrer nicht von dem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] oder der Zulassungsversagung nach § 7 Nr. 10 [X.] ausgenommen sind, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das [X.]erufsbild des unabhängigen und freien Anwalts zugunsten beamteter Hochschullehrer generell zu durchbrechen ([X.]VerfG, [X.], 1042; [X.]VerfG, NJW 1988, 2535).

Soweit hiergegen teilweise eingewandt wird, Hochschullehrer könnten schon wegen der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht mit den für andere [X.]eamten geltenden Maßstäben gemessen werden, trifft dies nicht das Anliegen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 7). Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert das nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbeamte sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflichten obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender [X.]eamter auf Lebenszeit unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 86/90, aaO unter [X.]; vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 77/94, aaO unter [X.]; vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 8; [X.], aaO - Rechtssache [X.]). Von ihren Dienstpflichten (etwa Verpflichtung zur Lehre und Forschung, Abnahme von Prüfungen, Mitwirkung an der Hochschulverwaltung) können sich beamtete Hochschullehrer nicht unter [X.]erufung auf Art. 5 Abs. 3 GG lösen. Dieses Grundrecht kommt nicht ihnen persönlich, sondern nur der Hochschule selbst zu (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO). Dass gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und [X.]eamten - und nicht die Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit als solche - den entscheidenden Grund für den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] bildet, zeigt sich unter anderem daran, dass dieser [X.] auch für [X.]erufsgruppen gilt, die trotz besonderer [X.] gegenüber dem Staat ihre berufliche Tätigkeit frei von Abhängigkeiten und Weisungen ausüben, wie dies etwa bei Richtern (Art. 97 Abs. 1 GG) oder bei Mitgliedern der Rechnungshöfe der Fall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 7).

Den vom Antragsteller beschriebenen [X.]esonderheiten der rechtlichen Stellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger aufzutreten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - [X.] ([X.]) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - [X.] ([X.]) 71/02, [X.]GHReport 2004, 71 unter [X.]; vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, aaO S. 4; [X.], aaO [X.]).

b) Die Widerrufsregelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] steht auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

aa) Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] bei Hochschullehrern, die zu [X.]eamten auf Lebenszeit berufen worden sind, zwingend den Widerruf der Anwaltszulassung vorschreibt, während bei angestellten Hochschullehrern gemäß § 14 Abs. 2 [X.] [X.] ein Widerruf nur erfolgt, wenn im konkreten Einzelfall die Ausübung der Lehrtätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 86/90, aaO unter [X.]), stellt keine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Denn der beamtenrechtliche Status begründet - wie oben bereits ausgeführt (vgl. [X.] a bb) - eine enge [X.]indung an den Staat, die im direkten Widerspruch zum [X.]erufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts steht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 86/90, aaO). Ebenso wenig ist die unterschiedliche [X.]ehandlung von Rechtsanwälten gegenüber Steuerberatern (§ 57 Abs. 3 Nr. 4 St[X.]erG) und Wirtschaftsprüfern (§ 43a Abs. 4 Nr. 2 [X.]) zu beanstanden, bei denen die Ernennung zum Professor unter [X.]erufung in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu einer Tätigkeitsbeschränkung führt. Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 11; vom 29. März 2003 - [X.] ([X.]) 71/02, aaO; [X.], aaO - Rechtssache [X.]).

bb) Anders als der Antragsteller meint, ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deswegen berührt, weil in manchen Mitgliedstaaten der [X.] großzügigere Zugangschancen für beamtete Professoren zum Anwaltsberuf bestehen als in der [X.]undesrepublik [X.]. Es trifft zwar zu, dass nach dem Unionsrecht ein inländischer Rechtsanwalt nicht schlechter behandelt werden darf als ein zugewanderter Rechtsanwalt, der im Inland unter seiner im Herkunftsland erworbenen [X.]erufsbezeichnung tätig ist. Dies folgt aus Art. 8 der [X.] und Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (A[X.]l. [X.] Nr. L 77 S. 36; im folgenden [X.]). Die genannte Regelung soll nicht nur eine Gleichstellung zugewanderter Rechtsanwälten, die im [X.] unter der [X.]erufsbezeichnung ihres Herkunftslands praktizieren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherstellen, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im [X.] unter einer in einem anderen Mitgliedstaats erworbenen [X.]erufungsbezeichnung tätig werden ([X.], NJW 2011, 1199 Rn. 31 - [X.]). Daher müssen nationale Regelungen, die abhängig beschäftigten Rechtsanwälten [X.]eschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs und dieser [X.]eschäftigung auferlegen, für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten ([X.], aaO Rn. 64 - [X.]).

Es kann offen bleiben, ob diese Vorgaben des [X.] Unionsrechts unmittelbar bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sind oder ob sie nur für die Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit [X.] Recht von [X.]edeutung sind. Denn eine vom Antragsteller befürchtete Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] gilt nicht nur für [X.] Rechtsanwälte, sondern erstreckt sich auch auf Anwälte aus anderen Mitgliedstaaten der [X.], die in der [X.]undesrepublik [X.] unter ihrer im Herkunftsland erworbenen [X.]erufsbezeichnung auftreten. Das Gesetz über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) vom 9. März 2000 ([X.]G[X.]l. [X.]), das die [X.] in nationales Recht umsetzt, sieht in § 4 vor, dass für den Widerruf der die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - diese tritt bei [X.] Anwälten an die Stelle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 11 ff. [X.]) - die Regelungen des § 14 [X.] sinngemäß gelten. Das [X.]erufsbild eines in [X.] praktizierenden [X.] Rechtsanwalts unterscheidet sich nicht von der eines inländischen Rechtsanwalts. Für ihn gelten gemäß § 2 Abs. 1 [X.] ebenfalls die [X.]estimmungen der §§ 1 bis 3 [X.]; auch unterliegt er nach § 6 Abs. 1 [X.] bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Wesentlichen denselben [X.]erufsregeln wie der nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung zugelassene Anwalt. Auch [X.] Rechtsanwälten, die in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind, ist es somit untersagt, ihren in [X.] ausgeübten Anwaltsberuf mit einer Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer zu verbinden. Damit ist eine umgekehrte Diskriminierung [X.]r Rechtsanwälte ausgeschlossen (vgl. [X.], aaO Rn. 63 - [X.]).

3. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] steht mit dem [X.] Unionsrecht in Einklang. Der [X.] der [X.] hat sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen des [X.] mit der Frage befasst, ob eine nationale Regelung, die eine Streichung von gleichzeitig als Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst tätigen Anwälten aus dem Anwaltsverzeichnis vorsieht, mit der [X.], der Richtlinie 77/249/[X.] des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (A[X.]l. [X.] Nr. L 78 S. 17) und den Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. g, Art. 4, 10, 81, 98 [X.] vereinbar ist ([X.], aaO - [X.]). Hierbei hat er grundlegende Aussagen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Rechtsanwälten getroffen. Gemessen an diesen Maßstäben steht die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] nicht in Widerspruch zum [X.]srecht.

a) Anders als der Antragsteller meint, widerspricht § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] nicht der in Art. 49 AEUV (früher Art. 43 [X.]V) verankerten und für Rechtsanwälte durch die [X.] konkretisierten Niederlassungsfreiheit.

aa) Die [X.] gewährt zwar jedem Rechtsanwalt das Recht, die in Art. 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen [X.]erufsbezeichnung auszuüben (Art. 2). Sie lässt aber - wie sich aus ihrem Art. 6 und dem Erwägungsgrund 7 ergibt - die nationalen Regelungen über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und für die Ausübung dieses [X.]erufes unter der [X.]erufsbezeichnung des [X.]es unberührt. Die [X.]erufs- und Standesregeln der einzelnen Mitgliedstaaten sind nicht Gegenstand einer Harmonisierung und können daher erheblich von den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden abweichen ([X.], aaO Rn. 57 - [X.]; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2011 - [X.] ([X.]) 20/10, NJW 2011, 1517 Rn. 14). Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann, wie Art. 7 Abs. 1 der [X.] bestätigt, zur Streichung der Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat führen ([X.], aaO - [X.]).

bb) Die nationalen [X.]erufsregeln sind gemäß Art. 8 der [X.] auch maßgebend für die Frage, ob ein unter seiner ursprünglichen [X.]erufsbezeichnung eingetragener Rechtsanwalt als abhängig [X.]eschäftigter eines öffentlichen Unternehmens tätig sein kann ([X.], aaO Rn. 58 f.).

Wie bereits ausgeführt (unter [X.] b bb), soll diese Regelung nicht nur eine Gleichstellung zugewanderter Rechtsanwälten, die im [X.] unter der [X.]erufsbezeichnung ihres Herkunftslands praktizieren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherstellen, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im [X.] unter einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen [X.]erufsbezeichnung tätig werden ([X.], aaO Rn. 31 - [X.]). In sachlicher Hinsicht bezieht sich Art. 8 der [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] auf sämtliche Regeln, die der [X.] eingeführt hat, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich daraus ergeben können, dass der Rechtsanwalt einerseits in das Verzeichnis der Anwaltskammer eingetragen ist und andererseits von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten, einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigt wird ([X.], aaO Rn. 59 - [X.]). Seine Vorgaben gelten daher auch für nationale [X.]estimmungen, die die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und einer [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst verhindern sollen ([X.], aaO Rn. 60, 63 - [X.]).

Aus diesem Verständnis des Art. 8 der [X.] hat der [X.] der [X.] abgeleitet, dass es dem jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich freisteht, den dort eingetragenen und - in Vollzeit oder in Teilzeit - von einem anderen Rechtsanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten, einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigten Rechtsanwälten [X.]eschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des [X.] und solchen [X.]eschäftigungen aufzuerlegen. Er hat aber weiter ausgeführt, dass entsprechende [X.]eschränkungen für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte zu gelten haben und nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessenkonflikten Erforderliche hinausgehen dürfen ([X.], aaO Rn. 64 - [X.]). Damit ist auch aus europarechtlicher Sicht die [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert (vgl. auch [X.], aaO Rn. 61 - [X.]).

[X.]) Diesen Anforderungen wird § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] gerecht. Er gilt - wie bereits ausgeführt (unter [X.] b bb) - gleichermaßen für Rechtsanwälte, die ihre Zulassung im Inland erworben haben, und für zugewanderte Rechtsanwälte, die den Anwaltsberuf unter ihrer im Herkunftsland erworbenen [X.]erufsbezeichnung ausüben. Die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Anders als der Antragsteller meint, ist das [X.] nicht deswegen verletzt, weil § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] bei Erlangung des beamtenrechtlichen Status zwingend einen Widerruf der Anwaltszulassung vorsieht. Der [X.] der [X.] hat eine Regelung, die den in [X.] eingetragenen Rechtsanwälten eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung unabhängig von der konkreten Art der [X.]eschäftigung und selbst dann verbietet, wenn es sich hierbei um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, als solche nicht beanstandet. Dabei hat er betont, dass die Vermeidung von Interessenkonflikten für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässlich ist, was insbesondere bedeutet, dass sich Rechtsanwälte in einer Position der Unabhängigkeit gegenüber staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und [X.] befinden müssen, von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen (vgl. [X.], aaO Rn. 61 - [X.] m.w.N.). Der [X.] hat damit die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als wichtigen Gemeinwohlbelang anerkannt.

Der zwingende Widerruf der Anwaltszulassung in den Fällen, in denen der Anwalt in ein [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, geht nicht über das hinaus, was zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlich ist. Wie bereits im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG ausgeführt, sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, solche Konfliktfälle zu verhindern. Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. [X.]VerfG, NJW 2009, 3710, 3711; [X.]VerfGE 87, 287, 324; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, aaO), lässt sich durch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern.

Dem Umstand, dass solche strengen Maßnahmen nicht in allen Fällen einer gleichzeitigen Ausübung von Anwaltsberuf und Tätigkeit im öffentlichen Dienst zur Vermeidung eines Interessenwiderstreits erforderlich sind, hat der [X.] Gesetzgeber mit den Regelungen in § 14 Abs. 2 [X.], § 7 [X.] [X.] (im Einzelfall festzustellende Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten) und § 47 [X.] (vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst) Rechnung getragen. Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] eine generalisierende Regelung trifft und damit, anders als § 14 Abs. 2 [X.] [X.] bei sonstigen öffentlichen Dienstverhältnissen, keinen Raum für eine Einzelfallprüfung lässt, beruht - wie oben ausgeführt (unter [X.] a bb, [X.]) - auf der mit besonderen Dienstpflichten verbundenen Rechtsstellung eines Lebenszeitbeamten. Allein schon dieser Status und die damit verbundenen hoheitlichen [X.]efugnisse verleihen einem Lebenszeitbeamten eine besondere "Staatsnähe", während dies bei sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht stets der Fall ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 9/09, aaO). Diese "Staatsnähe" wohnt jeder [X.]eamtentätigkeit unabhängig von ihrer jeweiligen Ausprägung inne. Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer ([X.], aaO [X.] - Rechtssache [X.]; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 86/90, aaO unter [X.]; vom 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 77/94, aaO unter [X.]; vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 52/08, aaO Rn. 8).

Da das [X.] Recht somit - anders als die vom [X.] der [X.] als streng empfundene [X.] Regelung (vgl. [X.], aaO Rn. 61 - [X.]) - eine Differenzierung nach Art und Dauer der [X.]eschäftigung im öffentlichen Dienst vornimmt und § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] den [X.]esonderheiten einer [X.]eamtenstellung Rechnung trägt, ist ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit dem [X.] verbundenen Einschnitte in die berufliche [X.]etätigung bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert werden, dass sie in bestimmten Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2003 - [X.] ([X.]) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - [X.] ([X.]) 71/02, aaO; vom 25. Juni 1984 - [X.] ([X.]) 3/84, aaO S. 4; [X.], aaO [X.]).

b) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] beschränkt auch nicht die in Art. 56 AUEV (früher Art. 49 [X.]V) verankerte und durch die Richtlinie 77/249/[X.] des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (A[X.]l. [X.] Nr. 78 S. 17) sowie durch die Richtlinie 2006/123/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt (A[X.]l. [X.] Nr. L 376 S. 36) konkretisierte Dienstleistungsfreiheit. Der Widerruf der Anwaltszulassung betrifft ausschließlich die Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwalts und nicht die Ausübung des [X.] im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. [X.], aaO Rn. 38 - [X.]). Folglich wird hierdurch die speziell für Anwälte geltende Richtlinie 77/249/[X.] nicht berührt (vgl. [X.], aaO - [X.]). Gleiches gilt für die Richtlinie 2006/123/[X.], die nach ihrem Art. 3 Abs. 1 ohnehin gegenüber der spezielleren Richtlinie 77/249/[X.] nachrangig ist. Zudem regelt der vom Antragsteller zitierte Art. 14 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/[X.] nur das Verbot, die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht von diskriminierenden Anforderungen abhängig zu machen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder dem Unternehmenssitz beruhen. Eine solche Diskriminierung nimmt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.], die für inländische und zugewanderte Rechtsanwälte gleichermaßen gilt (siehe oben [X.] b bb), gerade nicht vor.

c) Auch die weiter vom Antragsteller angeführten, den freien Wettbewerb schützenden [X.]estimmungen in Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. g [X.], Art. 4, 10, 81, 98 [X.] stellen die Wirksamkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] nicht in Frage. Denn sie stehen nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] einer nationalen Regelung nicht entgegen, die [X.]eamte auch dann daran hindert, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts auszuüben, wenn sie über eine entsprechende Zulassung verfügen ([X.], aaO Rn. 47 - 53).

d) Ein Verstoß gegen Art. 15 der Charta der Grundrechte der [X.] ([X.]) ist ebenfalls nicht zu erkennen. Art. 15 Abs. 1 [X.] gewährt jeder Person das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen [X.]eruf auszuüben. Art. 15 Abs. 2 [X.] garantiert allen Unionsbürgerinnen und -bürgern die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Diese Grundrechte werden durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] nicht berührt. Denn diese [X.]estimmung beschränkt nicht die Freiheit des Einzelnen, sich für den Anwaltsberuf zu entscheiden und diesen auch auszuüben. Sie beschneidet nur das Recht, gleichzeitig in einem Zweitberuf als [X.]eamter auf Lebenszeit tätig zu sein.

e) [X.]ei dieser Rechtslage ist eine Vorlage der Rechtssache an den [X.] der [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (früher Art. 234 Abs. 3 [X.]V) nicht veranlasst. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche [X.]estimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", vgl. nur [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 - [X.]; [X.]GH, Urteil vom 16. September 2009 - [X.], [X.]GHZ 182, 241 Rn. 16 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Vorlage nicht deswegen geboten, weil sich der [X.] der [X.] nicht mit der Frage befasst hat, ob die ihm zur [X.]eurteilung vorgelegte [X.] Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Denn der [X.] hat die Kriterien, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme anzuwenden sind, hinreichend bestimmt. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall wirft keine Zweifelsfragen auf.

4. Art. 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.] steht schließlich im Einklang mit Art. 14 [X.] und Art. 1 Zusatzprotokoll zur [X.]. Dass Hochschullehrer als [X.]eamte auf Lebenszeit zwar als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, nicht aber als Rechtsanwälte tätig werden können, beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und verstößt daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 [X.], Art. 1 Zusatzprotokoll zur [X.] ([X.], aaO [X.], 3051 - Rechtssache [X.]). Eine solche Regelung kann auch aus Sicht des Konventionsrechts nicht als unverhältnismäßig angesehen werden ([X.], aaO - Rechtssache [X.]).

Kessal-Wulf                                            Lohmann                                         Fetzer

                                [X.]                                                 [X.]raeuer

Meta

AnwZ (B) 10/10

10.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 28. August 2009, Az: 1 AGH 22/09, Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 5 BRAO, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 Buchst g EG, Art 4 EG, Art 10 EG, Art 81 EG, Art 98 EG, Art 49 AEUV, Art 2 EWGRL 249/77, Art 5 EWGRL 249/77, Art 6 EWGRL 249/77

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2011, Az. AnwZ (B) 10/10 (REWIS RS 2011, 2560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2560

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