Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.11.2019, Az. 2 BvR 1965/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 1637

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die [X.] eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft [X.]. Die hiergegen erhobene Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft [X.] und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zum [X.] [X.] blieben jeweils erfolglos.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Sie genügt zudem offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4

Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, namentlich die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, die auch Grundlage der Bescheide des [X.] gewesen sind, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. [X.] 78, 320 <327>; stRspr). Die lediglich auszugsweise Wiedergabe der Entscheidungen in der Verfassungsbeschwerde, die an mehreren Stellen kenntlich gemachte Auslassungen enthält, genügt für die erforderliche eingehende Prüfung durch das [X.] nicht.

5

2. Einer Entscheidung über den - lediglich hilfsweise gestellten - Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Verfassungsbeschwerde unabhängig von der Wahrung der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] offensichtlich unzulässig ist.

6

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

7

Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 24) zu verneinen.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1965/19

13.11.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.11.2019, Az. 2 BvR 1965/19 (REWIS RS 2019, 1637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1637

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