Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.06.2019, Az. 2 BvR 834/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 6440

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängerbar - keine Wiedereinsetzung mangels unverschuldeter Fristversäumnis


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. [X.] 130, 1 <21>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die [X.] über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 [X.] ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. [X.] 127, 87 <110>). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 834/19

11.06.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Dresden, 19. November 2018, Az: 1 W 904/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 11.06.2019, Az. 2 BvR 834/19 (REWIS RS 2019, 6440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6440

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Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung sowie mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2208/19

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