Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2016, Az. RiSt (R) 1/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2016, 15999

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Gegenstand

Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter


Leitsatz

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - [X.] für [X.] - vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, das [X.], führt gegen die Beklagte eine [X.] mit dem Ziel, deren monatliche Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen.

2

Die im November 1957 geborene Beklagte ist seit 1992 als [X.]in beim [X.]      tätig und wurde im Jahr 1994 zur [X.]in am Arbeitsgericht ernannt.

3

Mit Schreiben des [X.] vom 27. August 2004 wurde der Beklagten aufgegeben, in jedem künftigen Fall der Dienstunfähigkeit den Nachweis bereits am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst durch amtsärztliches Attest vom gleichen Tag zu führen. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das [X.] mit Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 - fest, dass die Anordnung vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2005 noch Anhaltspunkte für eine fortdauernde Alkoholsucht der Beklagten anzunehmen waren, rechtmäßig sei. Die gegen diese Anordnung in der Hauptsache erhobene Klage nahm die Beklagte im Februar 2006 zurück. Die Anordnung ist bislang nicht aufgehoben worden.

4

In einem Verfahren vor dem [X.] schlossen die Parteien am 18. August 2010 eine Vereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete, bis einschließlich August 2011 bei jeder Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag den Amtsarzt aufzusuchen und die Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger bis einschließlich August 2011 aus den Fehlzeiten im Zeitraum von September 2008 bis August 2010 keine Sanktionen herzuleiten, solange die Beklagte jede Dienstunfähigkeit schon am ersten Tag vom Amtsarzt bestätigen lasse. Für diesen Fall hatte der Kläger sich zudem verpflichtet, die Anordnung vom 27. August 2004 aufzuheben.

5

Der Präsident des [X.] informierte den Kläger mit Schreiben vom 8. und vom 14. Oktober 2010 sowie vom 7. Januar 2011 über Zeiten, in denen die Beklagte dem Dienst wiederum unter Hinweis auf das Bestehen einer krankheitsbedingten Verhinderung ferngeblieben sei, ohne zum Nachweis entsprechende amtsärztliche Atteste vorzulegen.

6

Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 leitete das [X.], nach einer entsprechenden Ankündigung vom 21. Oktober 2010, ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und zog dieses an sich. Der Beklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum vom 12. September 2008 bis zum 11. Juni 2010 insgesamt achtmal vom Dienst ferngeblieben zu sein, ohne ein amtsärztliches Attest vorgelegt zu haben. Insoweit liege der Verdacht vor, sie habe gegen die Anordnung vom 27. August 2004 verstoßen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sie sich verdächtig gemacht, gegen ihre Gehorsamspflicht und ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde von dem damaligen [X.] unterzeichnet; der damalige Staatssekretär erhielt die Verfügung vor deren Versendung mit der Bitte um Kenntnisnahme. Nachdem der vom Kläger bestimmte [X.] seinen Abschlussbericht vorlegt hatte, wurde dieser der Beklagten zur Kenntnisnahme und mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung übersandt.

7

Des Weiteren kündigte der Kläger an, [X.] gegen die Beklagte erheben zu wollen. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass der Direktor des [X.]      über weitere Fehlzeiten der Beklagten im Februar und März 2011 berichtet habe, bei denen die Dienstunfähigkeit ebenfalls nicht durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sei. Das Disziplinarverfahren werde daher auf diese Pflichtverletzungen ausgedehnt. Das entsprechende Schreiben des [X.] an die Beklagte wurde ebenfalls vom [X.] unterzeichnet. Nach der [X.] fand weder eine Beteiligung des Staatssekretärs noch des Ministers statt.

8

Mit Schriftsatz vom 1. September 2011 wurde die vorliegende [X.] beim [X.] - Dienstgericht für [X.] - eingereicht. Die Klageschrift wurde ebenfalls vom damaligen [X.] unterzeichnet. Eine Beteiligung des Ministers oder des Staatssekretärs bei der Erhebung der [X.] ist den Akten nicht zu entnehmen.

9

Mit der [X.] wurde der Beklagten zu Last gelegt, in insgesamt elf Fällen des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst in dem Zeitraum vom 12. September 2008 bis zum 30. März 2011 keine amtsärztliche Bestätigung vorgelegt zu haben und damit die Anordnung des [X.] vom 27. August 2004 missachtet zu haben. Die Beklagte habe durch die Missachtung dieser Anordnung in den elf aufgeführten Fällen jeweils gegen ihre Gehorsamspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe sie durch ihr Verhalten auch ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Diese Pflichtverletzungen würden ein Dienstvergehen darstellen, da die Beklagte es in allen Fällen vorsätzlich und damit schuldhaft unterlassen habe, ihre Dienstunfähigkeit durch ein am ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Der Verfolgbarkeit dieser Dienstpflichtverletzungen stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen, insbesondere nicht die in der Berufungsverhandlung vor dem [X.] für [X.] am 18. August 2010 von den Parteien geschlossene Vereinbarung.

Der Kläger hat beantragt,

die monatlichen Dienstbezüge der Beklagten für die Dauer von zwei Jahren um 1/10 zu kürzen.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.] abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht mehr auf die Fortgeltung der Anordnung vom 27. August 2004 berufen. Ein Beamter sei lediglich verpflichtet, wenn seine Dienstunfähigkeit länger als drei Tage andauere, spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Weitergehende Pflichten bestünden im Falle einer Dienstunfähigkeit nicht, insbesondere sei kein Nachweis der Dienstunfähigkeit am ersten Tag durch amtsärztliches Attest erforderlich. Der Antrag sei darüber hinaus unangemessen.

Das Landgericht - Dienstgericht für [X.] - hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - [X.] für [X.] - hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an den [X.]. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige [X.]evision des [X.] ist unbegründet. Der [X.] hat zu [X.]echt erkannt, dass die vorliegende [X.] aufgrund wesentlicher Mängel bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuweisen ist.

I. Die [X.]evision des [X.] ist zulässig. Sie ist nach § 44a [X.]s [X.]gesetz (im Folgenden: [X.]) [X.]. § 81 Abs. 1 D[X.]iG statthaft. Der [X.] hat die [X.]evision im angefochtenen Urteil zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG innerhalb zweier Wochen nach der am 3. März 2015 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich beim [X.] - [X.] für [X.] - am 11. März 2015 eingelegt und innerhalb zweier weiterer Wochen, gerechnet vom Ablauf der [X.], mit am 26. März 2015 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz begründet. In der [X.]evisionsbegründung ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG angegeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderung beantragt und wie der Antrag begründet wird. Darüber hinaus setzt sich die [X.]evisionsbegründung mit den tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils ausreichend auseinander.

II. Die [X.]evision des [X.] ist unbegründet. Der [X.] hat die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des [X.]s zu [X.]echt zurückgewiesen. Die [X.] ist zulässig, insbesondere ist das [X.] nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG [X.]. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.]s Justizgesetz (im Folgenden: [X.]) oberste Dienst([X.])behörde der Beklagten und nach § 41 Abs. 1 [X.] [X.]. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]s Disziplinargesetz (im Folgenden: [X.]) als oberste Dienstbehörde für die Erhebung einer [X.] gegen [X.] zuständig. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Die für [X.] durch § 41 Abs. 1 [X.] bestimmte entsprechende Geltung des [X.] lässt die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die oberste [X.]behörde selbst nicht zu, wie die Auslegung der Vorschriften des [X.] und des [X.] ergibt. Dies stellt einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens nach § 56 [X.] dar.

1. Die [X.] ist zulässig. Das [X.] ist als oberste Dienstbehörde für die Erhebung der [X.] zuständig.

a) Nach § 83 D[X.]iG sind durch den [X.]gesetzgeber Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 D[X.]iG zu regeln. Der [X.]gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des [X.] frei. Er kann auf [X.] das Verfahrensrecht für Beamte - unter Berücksichtigung der Abweichungen aus § 63 Abs. 2 D[X.]iG und § 64 Abs. 1 D[X.]iG - für entsprechend anwendbar erklären (Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 6. Aufl., § 83 [X.]n. 3). Diesen Weg hat der [X.] gewählt. Denn § 41 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass in Disziplinarsachen gegen [X.] die Vorschriften des [X.] ([X.]) vom 10. April 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend gelten.

b) Danach ist das [X.] als gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG [X.]. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] oberste Dienst([X.])behörde für [X.] in [X.] nach § 41 Abs. 1 [X.] [X.]. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Erhebung einer [X.] gegen Arbeitsrichter zuständig und damit klage- und prozessführungsbefugt.

aa) Die von § 41 Abs. 1 [X.] angeordnete nur „entsprechende“ Geltung der Vorschriften des [X.] steht der Annahme nicht entgegen, dass für die Erhebung der [X.] nach § 34 Abs. 2 [X.] die oberste Dienstbehörde zuständig ist. Mit der angeordneten nur „entsprechenden“ Geltung wird klargestellt, dass die Vorschriften des [X.] auf [X.] nur insoweit und mit einem solchen Inhalt angewendet werden können, als sie der besonderen [X.]echtsstellung der [X.] [X.]echnung tragen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 D[X.]iG Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 6. Aufl., § 63 [X.]n. 3; vgl. für die entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 45 Abs. 1 [X.] bzgl. des Prüfungsverfahrens [X.] - [X.] des [X.] -, Urteil vom 14. Oktober 2013 - [X.] ([X.]) 5/12, [X.]Z 198, 285 [X.]n. 16). Die besondere [X.]echtsstellung der [X.] gebietet es jedoch nicht, eine andere Stelle als die oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] für zuständig zu erklären.

bb) Es ist insoweit zu beachten, dass bereits die Erhebung der [X.] gegen einen [X.] eine schwerwiegende Maßnahme darstellt ([X.] - [X.] für [X.] -, Zwischenurteil vom 17. Januar 2012 - 66 DG 21/09, juris [X.]n. 38 f.). Zwar kann eine Disziplinarmaßnahme oberhalb des Verweises nicht von der dienst[X.]führenden Stelle, sondern ausschließlich vom [X.] verhängt werden (vgl. § 64 Abs. 1 D[X.]iG, § 41 Abs. 2 [X.]). Die Erhebung der [X.] stellt insoweit eine notwendige Vorstufe zu einer möglichen weiteren Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 [X.] (Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem [X.]verhältnis) und § 41 Abs. 3 [X.] (Versetzung in ein anderes [X.]amt mit gleichem Endgrundgehalt) dar. Sie löst bereits unmittelbar [X.]echtsfolgen aus. Nach § 39 [X.] besteht für einen [X.] von Gesetzes wegen ein Verbot der Amtsausübung, wenn er Mitglied eines [X.]s ist. Dieses Amt kann er bereits mit der Erhebung der [X.] nicht mehr ausüben.

cc) Trotz dieser nicht unbedeutenden Wirkungen einer [X.] ist eine ausschließliche Zuständigkeit des [X.] [X.] als oberste Dienstbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der besonderen Stellung der [X.] vereinbar. § 41 Abs. 1 [X.] und die besondere [X.]echtsstellung der [X.] schließen es nicht aus, dass der Gesetzgeber einzelne Aufgaben oder Befugnisse der Dienstaufsicht ausschließlich der obersten Dienstbehörde zuweist. Die damit letztlich verbundene Aufgabenteilung zwischen dem unmittelbaren, dem höheren und dem obersten Dienstvorgesetzten sichert die richterliche Unabhängigkeit. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte entscheidet zunächst, ob er ein Disziplinarverfahren gegen einen [X.] einleitet, und führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Er trifft die Einstellungsverfügung oder erlässt die Disziplinarverfügung. Kommt er zum Entschluss, dass ein Verweis keine ausreichende Disziplinarmaßnahme darstellt, legt er das Verfahren der obersten Dienstbehörde vor, die dann über die Erhebung der [X.] entscheidet. Die oberste Dienstbehörde hat die gesamte Justiz des [X.] im Blick und kann deshalb auf einer breiteren Erfahrungsbasis die Entscheidung darüber treffen, ob die Erhebung der [X.] tatsächlich erforderlich ist und das begangene Dienstvergehen nicht lediglich mit einem Verweis ausreichend geahndet ist.

2. Der [X.] hat die [X.] rechtsfehlerfrei wegen eines wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 [X.] für unbegründet erachtet. Das [X.] war für die Einleitung des der vorliegenden [X.] zugrunde liegenden Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte nicht zuständig.

a) Nach § 56 Abs. 1 [X.] hat der Beamte bei einer [X.] wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage geltend zu machen. Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht nach § 56 Abs. 2 [X.] unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann das Gericht dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.] wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss eingestellt, wenn der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt wird.

b) Der [X.] war an einer eigenen Prüfung, ob in der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das [X.] ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 56 [X.] liegt, nicht gemäß § 66 Abs. 2, § 56 Abs. 2 [X.] gehindert, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht gegeben sind.

c) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 56 Abs. 1 [X.].

aa) [X.]. § 56 Abs. 1 [X.] erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (zur vergleichbaren Vorschrift des § 55 Abs. 1 [X.] etwa BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 [X.]/08, [X.], 399 [X.]n. 14). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und [X.]echtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der [X.] oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen.

bb) Das [X.] als oberste Dienst([X.])behörde ist grundsätzlich nicht berechtigt, im Einzelfall im [X.]ahmen der Dienstaufsicht gegen einzelne Arbeitsrichter tätig zu werden, d.h. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies gebietet die Auslegung des [X.], von § 41 [X.] und § 29 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG.

(1) Das [X.] ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbGG [X.]. §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] oberste Dienst([X.])[X.] in [X.]. Für die Dienstaufsicht über die Arbeitsrichter im Freistaat [X.] ist in § 29 [X.] ein Subsidiaritätsprinzip bestimmt. Dieses stellt sicher, dass vor der Erhebung der [X.] der besonderen Stellung der [X.] ausreichend [X.]echnung getragen wird. Das [X.] ist deshalb zu dienst[X.]rechtlichem Vorgehen gegen einzelne Arbeitsrichter nur dann berechtigt, wenn der Präsident des [X.]arbeitsgerichts als unmittelbar dienst[X.]führende Stelle den Vorgang nach Abschluss disziplinarer Ermittlungen der obersten Dienstbehörde vorlegt und die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oberhalb eines Verweises für erforderlich hält.

(2) Nach § 28 [X.] ist das [X.] die zuständige oberste [X.]behörde i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes. Damit nimmt das [X.] die nach § 15 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ArbGG erforderliche Bestimmung der obersten [X.]behörde vor. § 29 Abs. 1 [X.] regelt sodann, welche Stellen die Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ausüben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 [X.] übt der Präsident des Arbeitsgerichts die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten [X.] aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] übt der Präsident des [X.] [X.]arbeitsgerichts u.a. über die beim [X.] [X.]arbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten [X.] und nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] das [X.] als oberste Dienst[X.]behörde über die [X.] der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Dienstaufsicht aus. § 29 Abs. 2 [X.] regelt die generelle Vertretung des Präsidenten des Arbeitsgerichts und des [X.]arbeitsgerichts in der Ausübung der Dienstaufsicht und schließlich befugt § 29 Abs. 3 [X.] das [X.] für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende [X.]egelung zu treffen.

(3) Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser [X.]egelungen lässt sich unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie ableiten, dass die Dienstaufsicht durch das [X.] subsidiär ist, d.h. nur dann eine Zuständigkeit begründet ist, wenn der (in Ermangelung eines [X.] Arbeitsgerichts, dem ein Präsident vorsteht) zuständige Präsident des [X.] [X.]arbeitsgerichts als unmittelbare dienst[X.]führende Stelle verhindert ist, nicht tätig wird oder ein besonders eilbedürftiger Fall vorliegt. § 29 Abs. 1 [X.] beinhaltet - entgegen der Auffassung der [X.]evision - eine gestufte Zuständigkeit bei der Dienstaufsicht. Dafür spricht bereits der Aufbau der Norm, in der die Dienstaufsicht aufsteigend vom Präsidenten des Arbeitsgerichts über den Präsidenten des [X.] [X.]arbeitsgerichts zum [X.] [X.] vorgesehen ist. Diese [X.]eihenfolge ist - worauf der [X.] zu [X.]echt hingewiesen hat - erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum [X.] Justizgesetz geschaffen worden. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sah in § 29 Abs. 1 die umgekehrte [X.]eihenfolge der dienst[X.]führenden Stellen vor, d.h. zunächst war das [X.] genannt (Nr. 1), anschließend der Präsident des [X.] [X.]arbeitsgerichts (Nr. 2) und schließlich der Präsident des Arbeitsgerichts (Nr. 3 Satz 2). Diese [X.]eihenfolge war im Gesetzentwurf nach dessen § 15 Abs. 1 ebenso für die ordentliche Justiz einschließlich der Staatsanwaltschaften, nach dessen § 23 Abs. 1 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach dessen § 32 Abs. 1 für die Sozialgerichtsbarkeit und nach dessen § 35 für die Finanzgerichtsbarkeit vorgesehen (vgl. [X.]. 3/2192).

Aufgrund des [X.] wurde vom [X.] die jetzige Fassung des [X.] beschlossen. Zur Begründung der Änderung wurde ausgeführt, nach der derzeitigen [X.]echtslage habe das [X.] neben den jeweiligen Gerichtspräsidenten die unmittelbare Aufsicht über die [X.] in den fünf Gerichtsbarkeiten. In der Anhörung vom 9. Oktober 2000 sei von Vertretern der Wissenschaft die Auffassung vertreten worden, diese [X.]echtslage sei mit § 38 VwGO und § 31 FGO nicht vereinbar, weil der [X.]gesetzgeber dort abschließende, den [X.]gesetzgeber bindende [X.]egelungen zur Aufsicht über die [X.] in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit getroffen habe. Es sei allerdings mit [X.]recht vereinbar, wenn das [X.] als oberste Dienst[X.]behörde bestimmt werde. Dem werde mit der Änderung des § 15 Abs. 1 [X.] sowie der weiteren einschlägigen [X.]egelungen [X.]echnung getragen. Damit werde ein Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf die Dienstaufsicht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gesetzlich verankert. Die Dienstaufsicht obliege künftig grundsätzlich den Präsidenten und Direktoren der Instanz- und Obergerichte sowie dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Staatsanwaltschaften. Das [X.] werde im [X.]egelfall nur noch die Aufsicht über die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt ausüben. Auch in Zukunft werde das [X.] in begründeten Einzelfällen befugt sein, [X.]rechtliche Maßnahmen „im Durchgriff“ zu ergreifen. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn Gefahr im Verzug gegeben sei oder wenn der zuständige Behördenleiter einer Anordnung zum dienst[X.]rechtlichen Einschreiten nicht nachkomme. Zur Hervorhebung der Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das [X.] werde darüber hinaus die [X.]eihenfolge der Nummerierungen in § 15 Abs. 1 [X.] umgekehrt. Das [X.] stehe nunmehr auch optisch am Ende der Kette dienst[X.]führender Stellen. Zwar beträfen die bundesrechtlichen Vorgaben nur die [X.] der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Dem bisherigen Konzept folgend, sollten aber für alle fünf Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften übereinstimmende [X.]egelungen getroffen werden. Aus diesem Grund werde ein Subsidiaritätsprinzip auch dort übernommen, wo es bundesrechtlich nicht vorgegeben sei ([X.]. 3/2842 Begründung zu Nr. 2 des [X.]). Dies entspricht auch der vom [X.] wiedergegebenen Erklärung des damaligen Staatsministers der Justiz anlässlich der [X.] und Dritten Lesung des [X.] am 16. November 2000 (Plenarprotokoll 3/24 S. 1651 f.).

Durch die Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 [X.] auch für die Arbeitsrichter das Subsidiaritätsprinzip eingeführt hat und damit ein unmittelbares Einschreiten des [X.] im Bereich der Dienstaufsicht auf Ausnahmefälle begrenzt hat.

(4) Dem steht auch § 41 Abs. 1 [X.] [X.]. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Danach können der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Dieses Selbsteintrittsrecht der obersten Dienstbehörde ist bei [X.] aufgrund der u.a. in § 29 Abs. 1 [X.] geregelten Subsidiarität aber auf Fälle beschränkt, in denen der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird, verhindert ist oder Gefahr im Verzug besteht. Ansonsten würde das im [X.] Justizgesetz für die Dienstaufsicht über die [X.] vorgesehene Subsidiaritätsprinzip durch § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegenstandslos werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass das [X.] bereits mit der Disziplinarsache vorbefasst war oder bereits eine [X.] gegen den betreffenden [X.] geführt hat. Eine solche „Annexkompetenz“ ist mit einem nicht tätig werdenden unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder einer bestehenden Gefahr im Verzug nicht zu vergleichen. Ihr lägen ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen zu Grunde. Eine solche Annexkompetenz ist auch nicht zur effektiven Durchführung des [X.] geboten.

(5) Entgegen der Auffassung der [X.]evision ist das Subsidiaritätsprinzip in der Dienstaufsicht auch nicht durch das [X.] Disziplinargesetz aufgehoben worden. Zwar handelt es sich beim [X.] Disziplinargesetz im Verhältnis zum [X.] [X.]gesetz um das jüngere Gesetz, das dem früheren Gesetz nach der sog. „lex-posterior-derogat-legi-priori“-[X.]egel vorgeht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der [X.]gesetzgeber von seiner [X.]egelung des Subsidiaritätsprinzips und der Gleichbehandlung der [X.] aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwälte mit der Neuregelung des [X.] Abstand nehmen wollte. Der Gesetzesbegründung zum [X.] Disziplinargesetz lassen sich für einen solchen gesetzgeberischen Willen keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. [X.]. 4/5064 Begründung [X.] und B. Im Einzelnen zu Artikel 3 Änderungen des [X.]gesetzes des Freistaates [X.]).

Diesem Verständnis stehen auch die §§ 41 bis 44 [X.] nicht entgegen. Mit diesen im Zuge der Neufassung des [X.] überarbeiteten Bestimmungen hat der [X.] Gesetzgeber lediglich solche Bestimmungen getroffen, die er für unabweisbar gesondert regelungsbedürftig gehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies die einzigen Abweichungen vom [X.] Disziplinargesetz sind, bestehen nicht, zumal § 41 Abs. 1 [X.] nur die entsprechende Anwendung des [X.] vorsieht. Die Verweisung auf das [X.] Disziplinargesetz ist auch nur entsprechend erfolgt und nicht etwa einschränkend dahingehend, dass das [X.] Disziplinargesetz gilt, soweit nicht nachstehend Abweichendes in den §§ 41 bis 44 [X.] bestimmt ist. Im Hinblick auf die für Verwaltungs- und Finanzrichter schwerlich in Betracht kommende Aufgabe des Subsidiaritätsprinzips aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben in § 38 VwGO und § 31 FGO müssten eindeutige Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen Willen erkennbar sein.

(6) Bei der entsprechenden Anwendung des [X.] auf [X.] muss die vom [X.] [X.]gesetzgeber selbst bestimmte Subsidiarität der Dienstaufsicht durch das [X.] deshalb auch beachtet werden. Daran ändert nichts, dass andere [X.]rechte das Selbsteintrittsrecht des zuständigen [X.] und auch die Möglichkeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das zuständige Ministerium ausdrücklich geregelt haben. Wegen des Zusammenspiels des [X.] und des [X.] ist vorliegend eine andere [X.]echtslage maßgeblich. Der [X.] hat auch nicht zu prüfen, ob der Freistaat [X.] eine andere gesetzliche [X.]egelung hätte treffen können.

d) Die Auffassung des [X.]s, dass es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch das unzuständige [X.] um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt, der sich auch auf das gerichtliche Verfahren auswirkt, ist frei von [X.]echtsfehlern.

aa) Ob ein wesentlicher oder ein unwesentlicher Mangel vorliegt, ist nach dem Zweck der [X.]egelung zu bestimmen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne des § 56 [X.], wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. [X.]egierungsentwurf eines [X.] des [X.]disziplinarrechts, BT-Drucks 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel i.S.d. § 55 [X.] von der Verletzung „bloßer Ordnungsbestimmungen“). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - [X.]echtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 56 Abs. 3 Satz 3 [X.], bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. zu § 55 [X.] etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 [X.]/12, [X.] 310 § 144 VwGO Nr. 80 [X.]n. 5; Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 , BVerwGE 137, 192 [X.]n. 19).

bb) Danach liegt bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen einen [X.] im [X.] [X.]dienst unmittelbar durch das [X.] ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Disziplinarverfahren bei einer Einleitung durch den zuständigen Dienstvorgesetzen, den Präsidenten des [X.] [X.]arbeitsgerichts, ein anderes Ergebnis als die Erhebung der [X.] mit dem Ziel der Besoldungskürzung im Umfang von einem Zehntel für die Dauer von zwei Jahren gehabt hätte.

e) Die Annahme des [X.]s, dass jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Heilung des Mangels ausscheide und folglich für eine Fristsetzung nach § 56 Abs. 3 [X.] zur Heilung keine Veranlassung mehr bestehe, ist im [X.]evisionsverfahren nicht mit einer Verfahrensrüge entsprechend § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO angegriffen worden.

3. Es kann dahinstehen, ob die [X.] auch deshalb unbegründet ist, weil sie nicht vom Staatsminister der Justiz oder seinem Vertreter im Amt erhoben wurde, sondern vom Abteilungsleiter I im [X.] [X.] und ob es sich hierbei um einen wesentlichen Mangel der [X.] handelt. Der [X.] hat in älteren Entscheidungen in Prüfungsverfahren angenommen, dass die Dienstaufsicht über [X.] nicht von einem Beamten des [X.] seiner Dienststellung, sondern nur vom Minister selbst oder in seinem Namen ausgeübt werden könne ([X.] - [X.] des [X.] -, Urteil vom 9. März 1967 - [X.] ([X.]) 2/66, [X.]Z 47, 275, 283 f.; Urteil vom 11. Februar 1969 - [X.] ([X.]) 5/68, [X.]Z 51, 363, 370; Urteil vom 21. Oktober 1982 - [X.] ([X.]) 6/81, [X.]Z 85, 145, 151 f.; Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.] ([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 40 f.). Anderen Amtsträgern im Ministerium stehe kraft ihrer Dienststellung die Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen [X.] nicht zu. Ob der besonderen [X.]echtsstellung der [X.] aus Art. 97 Abs. 1 GG auch dann ausreichend [X.]echnung getragen ist, wenn der Minister mit der Erhebung der [X.] befasst wird und eine von den Beamten seines [X.] vorbereitete Entscheidung gutheißt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.

4. Der [X.] hat ferner nicht zu entscheiden, ob die der Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtvergehen die vom Kläger beantragte Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen vermögen.

III. [X.] beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 78 Abs. 4 [X.] [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                          [X.]

                    [X.]einfelder                         Spinner

Meta

RiSt (R) 1/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, 27. Februar 2015, Az: DGH 4/14

§ 41 Abs 1 RiG SN, § 56 Abs 1 DG SN, Art 97 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 1 ArbGG, § 28 JustizG SN, § 29 Abs 1 JustizG SN

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2016, Az. RiSt (R) 1/15 (REWIS RS 2016, 15999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15999

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2 B 76/12

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