Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2007, Az. II ZB 23/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3386

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[X.] vom 18. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]n wird der [X.]uss des 21. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des [X.] zu 2 gegen den [X.]uss der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 13. Oktober 2005 wird [X.]. Der Nebenintervenient zu 2 trägt die Kosten der Beschwerdever-fahren. Gegenstandswert: 5.000,00 •. Gründe: [X.] Die Kläger und die [X.] sind Aktionäre der [X.]n. Die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der [X.]n vom 7. Januar 2005 unter den Tagungsordnungspunkten 2 und 3.1 bis 3.11 gefassten Be-schlüsse sind von dem Kläger zu 1 und die unter dem [X.] gefassten [X.]üsse von den Klägern zu 2 bis 4 mit Anfechtungs- und Nichtig-keitsklage angegriffen worden. Die Nebenintervenientin zu 1 ist dem [X.] - 3 - streit auf Seiten des [X.] zu 1, der Nebenintervenient zu 2 auf Seiten der Klägerin zu 2 beigetreten. 2 In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Kläger und die [X.] einen Vergleich geschlossen, durch den sich die Kläger zur Rücknahme ihrer Klage und die [X.] im Gegenzug zur Übernahme der den Klägern entstandenen Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten aus einem Streit- bzw. Gegenstandswert i.H.v. 100.000,00 • verpflichtetet haben. Nach Rücknahme der Klage haben die Ne-benintervenienten beantragt, ihre außergerichtlichen Kosten der [X.]n auf-zuerlegen. Das [X.] hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Be-schwerde des [X.] zu 2 hat das [X.] die durch seine [X.] verursachten Kosten der [X.]n auferlegt. [X.] richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwer-de der [X.]n. I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet und führt unter Aufhebung des [X.] [X.]usses zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landge-richts. Der Nebenintervenient zu 2 hat entgegen der Auffassung des Oberlan-desgerichts keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch die [X.]. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, aus § 101 Abs. 1 ZPO werde der allgemeine Rechtsgrundsatz hergeleitet, dass der Nebenintervenient hin-sichtlich seiner Kosten genauso zu behandeln sei wie die von ihm unterstützte [X.] ("Kostenparallelität") und eine von der [X.] durch Vergleich ge-troffene Regelung auch dann für den Streithelfer maßgeblich sei, wenn er an dem Vergleich nicht teilgenommen habe oder die Kosten der [X.] - ausdrücklich ausgenommen worden seien. Es sei entgegen im Schrifttum ver-tretener Auffassung kein Grund erkennbar und von § 101 Abs. 2 ZPO nicht [X.], den streitgenössischen [X.] dort, wo sich seine gegen-über dem einfachen [X.] abweichende Rechtsstellung nicht niederschlage, kostenmäßig anders zu behandeln als den "einfachen" Nebenin-tervenienten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu der Entscheidung [X.] 1985, 853, die maßgeblich auf das dort von der [X.]n erklärte An-erkenntnis gestützt worden sei, das, weil ein Fall des § 93 ZPO offenbar nicht vorgelegen habe, ohne die eingetretene Erledigung und die damit nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung zur Kostentragung der [X.]n nach § 91 ZPO geführt hätte. 2. Dies begegnet, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 a) § 101 Abs. 1 ZPO regelt die Frage, wer für die durch eine unselbstän-dige [X.] (§ 67 ZPO) verursachten Kosten aufzukommen hat, in der Weise, dass sie dem Gegner der unterstützten [X.] aufzuerlegen sind, soweit er nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität ent-spricht der Kostenerstattungsanspruch des [X.] inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte [X.] gegen den Gegner hat ([X.], 351, 354; [X.].[X.]. v. 14. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3354). Übernimmt der Gegner durch einen Vergleich die Ko-sten der [X.], kann auch der unselbständige Nebenintervenient von ihm Erstattung seiner Kosten verlangen ([X.], [X.]. v. 23. Januar 1967 - [X.], NJW 1967, 983 f.). 6 - 5 - b) Diese Kostengrundsätze finden jedoch - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - im Streitfall keine Anwendung, weil es sich wegen der durch §§ 248, 249 AktG angeordneten Rechtskrafterstreckung ([X.].Urt. v. 1. März 1999 - [X.], [X.], 580 f.) um eine streitgenössische Ne-benintervention (§ 69 ZPO) handelt und mithin nicht § 101 Abs. 1, sondern § 101 Abs. 2 ZPO einschlägig ist, so dass über die außergerichtlichen Kosten der [X.] und ihres streitgenössischen [X.] eine jeweils ei-genständige Entscheidung zu ergehen hat. Dem [X.] zu 2 steht nach Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 wegen der Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ein [X.] gegen die [X.] nicht zu. 7 aa) Für die streitgenössische [X.] gilt "ausschließlich" die Kostenregelung des § 101 Abs. 2, § 100 ZPO (Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 101 Rdn. 1; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 101 Rdn. 2; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 9; HK-ZPO/[X.] § 101 Rdn. 15; [X.], [X.] 2006, 921, 924), die den streitgenössischen Ne-benintervenienten - wie es bereits dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprach (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Band 2, 2. Aufl., Nachdruck der Ausgabe [X.] 1981, 1983, [X.]) - kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der [X.] gleichstellt. Die in der Verweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwi-schen [X.] und streitgenössischem [X.] beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständige-ren Stellung ([X.]. [X.]. v. 3. Juni 1985 - [X.], [X.] 1985, 853 f.). Der von dem [X.] und der Rechtsbeschwerdeerwiderung befürworte-te ergänzende Rückgriff auf § 101 Abs. 1, § 98 ZPO ist daher mit der eindeuti-gen Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ([X.], ZPO 22. Aufl. § 101 8 - 6 - Rdn. 8). Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen be-stimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten eines streitgenössischen [X.] eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte [X.] getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Umstände zu befinden. Aus dieser Erwägung hat der [X.]at im Rahmen einer nach § 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der unterstützten [X.] abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegenüber zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt, es aber - was das [X.] verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgenössischen Nebeninterve-nienten gewertet, sondern insoweit auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage abgestellt ([X.]. v. 3. Juni 1985 aaO). [X.]) Über die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 ist danach ohne Rückgriff auf den zwischen den [X.]en geschlossenen Ver-gleich, der hierfür keine Regelung enthält, gesondert zu entscheiden. Infolge der Rücknahme der Klage durch die von ihm unterstützte Klägerin zu 2 hat der Nebenintervenient zu 2 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine außergerichtli-chen 9 - 7 - Kosten selbst zu tragen ([X.] 1986, 503; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 18 a). Goette Kurzwelly Gehrlein [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 3/10 O 3/05 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 21 W 44/05 -

Meta

II ZB 23/06

18.06.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2007, Az. II ZB 23/06 (REWIS RS 2007, 3386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3386

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