Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. II ZB 15/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5928

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 14. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Ver-gleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf [X.] beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebeninterve-nienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des [X.].[X.]. v. 15. Juni 2009 - [X.], [X.], 1970 [X.]. 12). [X.], [X.]uss vom 14. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten zu 2 und 3 wird der [X.]uss des [X.] vom 26. Mai 2009 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2 gegen den [X.]uss des [X.] vom 29. Dezember 2008 sowie die sofortige Be-schwerde der Nebenintervenientin zu 3 gegen den [X.]uss des [X.] vom 3. Februar 2009 zurückgewie-sen worden sind. Unter Abänderung der [X.]üsse des [X.] vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 werden die Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und zu 3 den Klägern auf-erlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. [X.]: 9.900,00 • Gründe: [X.] Die Kläger, Aktionäre der [X.], erhoben zunächst getrennt An-fechtungsklage gegen [X.]üsse der Hauptversammlung der [X.] vom 7. Juli 2008. Die Verfahren wurden mit [X.]uss des [X.] vom 1 - 3 - 12. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbun-den. Die beiden [X.] sind ebenfalls Aktionäre der [X.]. Sie und ein weiterer, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligter Aktionär, sind dem Verfahren mit Schriftsätzen vom 22. September 2008 bzw. vom 16. Oktober 2008 als Nebenintervenienten auf Seiten der [X.] [X.]. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] schlossen die Klä-ger und die Beklagte am 10. November 2008 einen Vergleich, in dem die Kläger mit Zustimmung der [X.] die Klage zurücknahmen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf [X.]seite enthält der Vergleich nicht. Der Pro-zessvertreter der [X.] stimmte der Klagerücknahme zu und stellte den Antrag, die Kosten der [X.] den Klägern aufzuerle-gen. 2 Das [X.] hat mit [X.]üssen vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 angeordnet, dass die [X.] ihre außerge-richtlichen Kosten selbst zu tragen haben, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten maßgebend sei. Die sofortigen Beschwerden der [X.] sowie der weiteren - im [X.] nicht beteiligten - Nebenintervenientin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgen die [X.] ihr Begehren weiter, die Kosten ihrer Nebenintervention den Klägern aufzuerlegen. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zu Unrecht zurückgewiesen. Die 4 - 4 - Kosten der von den [X.]n erhobenen [X.] auf [X.]seite sind den Klägern aufzuerlegen. 5 1. Das [X.] hat ausgeführt: Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft nach einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich sei die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht sachgerecht. Eine im Vergleich getroffene Kostenrege-lung gehe der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auch wenn die Nebenintervenienten nicht an dem Vergleich beteiligt seien. Es sei über die Kosten der Nebenintervention unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei regelmäßig eine Teilung der Kosten oder Kostenaufhebung in Erwägung zu ziehen sei, wenn - wie hier - eine hinreichend gesicherte Feststellung der Erfolgsaussichten der Kläger und der [X.] nicht möglich erscheine. Hierfür spreche auch die korrespondierende Vorschrift des § 98 ZPO. [X.] oder gar zwingende Billigkeitserwägun-gen erforderten eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Nebeninter-venienten nicht. 6 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 7 Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der [X.] ist infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Die Kosten der [X.] der Rechts-beschwerdeführer tragen deshalb die Kläger. 8 a) Der als Aktionär dem von den Klägern als Aktionären gegen die [X.] geführten Anfechtungsstreit auf Seiten der [X.] [X.] - 5 - tretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattge-benden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats als streitgenössischer Nebenintervenient [X.] der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur [X.] 172, 137 [X.]. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische [X.] gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO gere-gelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der [X.] gleich-stellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergericht-lichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten [X.] zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen. Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten der auf [X.]seite beigetretenen [X.] gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen ([X.], [X.]. v. 15. Juni 2009 - [X.], [X.], 1970 [X.]. 12). b) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des [X.] ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen". Insbesondere ist insoweit kein Raum für materielle Billigkeitserwägungen, wie sie das [X.] angestellt hat. Als "andere Gründe" kommen vielmehr grundsätzlich nur prozessuale Kosten-erstattungsansprüche in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 223, 224; [X.]. v. 6. Juli 2005 - [X.], 10 - 6 - NJW-RR 2005, 1662, 1663; [X.]/[X.]. § 269 Rdn. 41; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO § 269 Rdn. 20), die hier nicht ersichtlich sind. Es fehlt ferner an einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichen-den Kostenregelung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Eine solche vergleichsweise Regelung der prozessualen Kostenlast kann zwar ebenfalls ein "anderer Grund" [X.] von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sein ([X.], [X.]. v. 6 Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1662, 1663), ist hier aber nicht gegeben. Der gerichtliche Vergleich wurde allein zwischen den [X.]en des Verfahrens getroffen und kann als solcher keine Wirkungen zum Nachteil der streitgenössischen Nebenintervenienten entfalten (§§ 101 Abs. 2, 69, 61 ZPO). c) Die Kläger haben die Klage [X.] des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO zurückgenommen. Dass diese sich - insoweit abweichend von dem Sachver-halt, der den [X.]atsbeschlüssen vom 18. Juni 2007 ([X.] aaO) und vom 15. Juni 2009 ([X.] aaO) zugrunde lag - in dem Vergleich nicht zur Klage-rücknahme verpflichtet haben, sondern die Rücknahme der Klage bereits im Vergleich selbst erklärt haben, ändert an der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO nichts (ebenso [X.], [X.], 1257, 1259 [X.]. 27, 1260). Die [X.]en haben nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihrer [X.] zur Beendigung des Verfahrens das Gestaltungsmittel der Klage-rücknahme gewählt. Es lassen sich aus dem vom Beschwerdegericht festge-stellten Sachverhalt auch keine Umstände ersehen, die trotz des eindeutigen Wortlauts dafür sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich keine Klage-rücknahme, sondern eine andere Beendigung des Verfahrens regeln wollten. Wie die Frage der Erstattung der Kosten einer streitgenössischen [X.] zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren durch eine beidersei-tige Erledigungserklärung (dazu [X.], [X.]. v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, 11 - 7 - [X.] 1985, 914 f.) bzw. einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden (vgl. [X.], [X.], 1257, 1260; [X.], [X.] 2009, 1019, 1021), dann hier deshalb offen bleiben. [X.]Caliebe Reichart

Drescher

Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.12.2008 - 417 O 99/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 W 26/09 -

Meta

II ZB 15/09

14.06.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2010, Az. II ZB 15/09 (REWIS RS 2010, 5928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5928

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