Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2022, Az. B 8 SO 1/20 R

8. Senat | REWIS RS 2022, 3281

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsberechtigten bei Leistung des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers in Unkenntnis der Leistung des Sozialhilfeträgers - Kenntnis des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers - objektive Beweislast für die Unkenntnis - Berücksichtigung eines Verschuldens des Sozialhilfeträgers


Leitsatz

Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Sozialhilfeempfänger setzt nur die Unkenntnis des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers von der Sozialhilfeleistung zum Zeitpunkt der Renten(nach)zahlung voraus.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Pflicht des [X.] zum Kostenersatz für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach § 105 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) im Streit.

2

Der 1947 geborene Kläger bezog von der [X.] ([X.]) [X.] Süd seit 1997 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Daneben erhielt er von dem Beklagten seit 2008 ergänzend laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von mindestens 479,05 Euro. Lediglich im Juli 2009 wurden keine Leistungen gewährt. Am [X.] teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit einer Rentennachzahlung zu rechnen habe.

3

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligte die [X.] dem Kläger ab 1.4.2012 Regelaltersrente. Den [X.] übersandte der Kläger dem Beklagten Anfang Mai 2012, der daraufhin die laufende Bewilligung für Leistungen der Grundsicherung mit Wirkung ab 1.4.2012 änderte und die entstandene Überzahlung von insgesamt zwölf Euro mit der laufenden Zahlung für den Monat Juni 2012 verrechnete (Bescheid vom 9.5.2012).

4

Am 13.6.2012 unterrichtete der Kläger den Beklagten über eine Rentennachzahlung [X.] 4594,68 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis [X.] und schlug vor, dass er nach Abzug eines Schonvermögens von 2000 Euro davon Schulden zurückzahlen sowie Gebrauchsgegenstände, Medikamente und Lebensmittel kaufen werde. Am 18.6.2012 meldete der Beklagte gegenüber der [X.] einen Erstattungsanspruch an. Am selben Tag forderte er vom Kläger Kostenersatz [X.] 4594,68 Euro auf Grundlage des § 105 [X.] (Bescheid vom 18.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012). Am [X.] übersandte die [X.] dem Beklagten den Bescheid vom [X.] über die erfolgte Rentennachzahlung und teilte diesem mit, dass die Nachzahlung bereits an den Kläger ausgezahlt worden sei.

5

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat den Bescheid des Beklagten vom 18.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "20.11.2012" aufgehoben (Urteil vom 11.8.2017). Die Vorschrift des § 105 [X.] sei einschränkend dahin auszulegen, dass ein Kostenersatz gegen den Leistungsberechtigten nur in Betracht komme, wenn dieser den Träger der Sozialhilfe von einem möglichen, aber noch nicht durchgesetzten vorrangigen Anspruch nicht in Kenntnis gesetzt habe und deshalb einen Erstattungsanspruch [X.]. Der Beklagte habe hier aber Kenntnis davon gehabt, dass ein Verwaltungsverfahren auf Überprüfung anhängig gewesen sei und der Kläger mit einer Nachzahlung gerechnet habe.

6

Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die streitigen Bescheide aufhoben, soweit sie einen Kostenersatz [X.] 90,52 Euro für Juli 2009 betrafen. Das [X.] ([X.]) [X.]-Brandenburg hat das Urteil des [X.] vom 11.8.2017 geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es [X.] ausgeführt, vor Erlass des Bescheids vom 18.6.2012 hätte zwar eine Anhörung durchgeführt werden müssen, jedoch sei durch das Widerspruchsverfahren ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt worden. Der Anspruch gegen den Kläger folge aus § 105 Abs 1 [X.]. Für die Zeiträume vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2009 und vom [X.] bis zum [X.] habe mit der [X.] ein gegenüber dem Beklagten vorrangig verpflichteter Leistungsträger an den Kläger als grundsicherungsleistungsberechtigte Person geleistet. Die [X.] habe auch in Unkenntnis der Leistung des Beklagten gezahlt. Hierfür reiche bloßes Kennenmüssen nicht aus; erforderlich sei die positive Kenntnis zur Leistungsart, -zeit und -höhe. Weitere Voraussetzungen seien § 105 Abs 1 [X.] nicht zu entnehmen, insbesondere sei der Anspruch auf Kostenersatz von keinem vorwerfbaren Verhalten abhängig.

7

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 105 [X.]. Die Norm betreffe allein den Fall, dass die leistungsberechtigte Person den Träger der Sozialhilfe von einem möglichen oder aber noch nicht durchgesetzten vorrangigen Anspruch nicht in Kenntnis setze und deshalb die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Zehntes [X.] ([X.]B X) [X.]. Vorliegend sei dem Sozialhilfeträger aber die mögliche Nachzahlung bekannt gewesen. Eine andere Auslegung des § 105 [X.] führe zu einem Wahlrecht des Sozialleistungsträgers, ob er seinen Anspruch gegenüber dem Empfänger oder gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger geltend machen wolle, das nach dem [X.] aber nicht bestehe.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.]-Brandenburg vom 7. Febr[X.]r 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 11. August 2017 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Ob der [X.]läger verpflichtet ist, die noch im Streit stehenden 4504,16 Euro zurückzuzahlen, kann der Senat anhand der vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]G) nicht abschließend entscheiden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 18.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 (vom [X.] irrtümlich mit "20.11.2012" bezeichnet), mit welchem der Beklagte einen [X.]ostenersatz iHv zunächst 4594,86 Euro fordert und gegen den sich der [X.]läger zutreffend mit der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) wendet. Nach dem angenommenen Teilanerkenntnis im Berufungsverfahren steht noch die Erstattungsforderung iHv 4504,16 Euro im Streit.

Die Zuständigkeit des [X.] für die Geltendmachung des [X.] ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die [X.]ehrseite des Leistungsanspruchs darstellt ([X.] vom [X.] [X.] 3/19 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.] 13; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.] 4-3500 § 102 [X.] Rd[X.] 10; B[X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 10; B[X.] vom [X.] [X.] 7/12 R - [X.] 4-5910 § 92c [X.] 2 Rd[X.] 14).

Zwar ist der [X.]läger vor Erlass des Bescheids vom 18.6.2012 nicht gemäß § 24 Abs 1 [X.]B X angehört worden. Mit der [X.] ist zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit und damit das Grundrecht des [X.] aus Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) betroffen, womit ein anhörungspflichtiger "Eingriff" iS des § 24 Abs 1 [X.]B X vorlag (B[X.] vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - B[X.]E 125, 120 = [X.] 4-2700 § 123 [X.], Rd[X.] 16; vgl B[X.] vom 25.1.1979 - 3 R[X.] 35/77 - [X.] 1200 § 34 [X.] 7; [X.] in [X.] [X.]omm, § 24 [X.]B X Rd[X.] 7, Stand Juni 2019; [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 24 Rd[X.] 8). Dieser Mangel wurde jedoch gemäß § 41 Abs 1 [X.] [X.]B X geheilt, wobei dahinstehen kann, ob dies durch das Widerspruchsverfahren oder durch die im Rahmen seiner vor dem [X.] angestrengten Verfahren auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung geschehen ist, in denen der [X.]läger jeweils ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Haupttatsachen, auf die die belastende Entscheidung gestützt wurde, zu äußern (vgl nur B[X.] vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - B[X.]E 125, 120 = [X.] 4-2700 § 123 [X.], Rd[X.] 17; B[X.] vom [X.] AS 47/15 R - B[X.]E 122, 25 = [X.] 4-1500 § 114 [X.] 2).

Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des [X.] ist § 105 Abs 1 [X.]B XII, hier in der im [X.]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.]), auf die bei einer Anfechtungsklage abzustellen ist. Danach ist, wenn ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet hat, diese zur Herausgabe des [X.] an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet. Die Befugnis, den normierten Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Ermächtigung aus der Systematik als spezialgesetzliche Regelung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 31 Rd[X.] 12; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 23, Stand 1.2.2020).

§ 105 Abs 1 [X.]B XII setzt einerseits die zur Sozialhilfe zeitlich kongruente Zahlung einer vorrangigen Leistung und andererseits die Unkenntnis des vorrangig verpflichteten Trägers zum [X.]punkt der Zahlung voraus, also ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis iS von § 104 [X.]B X ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 5). Der Beklagte, der Sozialhilfe geleistet hat, ist der nachrangig verpflichtete Träger im Verhältnis zum Träger der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] (vgl § 104 Abs 1 Satz 2 [X.]B X), weil bei rechtzeitiger (monatlicher) Zahlung der höheren Rente in der [X.] vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2009 und vom [X.] bis zum [X.] diese als Einkommen zum (teilweisen) Wegfall der Bedürftigkeit geführt hätte (vgl §§ 82 ff [X.]B XII).

Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, ob der Rentenversicherungsträger im [X.]punkt seiner Leistung keine [X.]enntnis von der [X.] hatte. [X.] [X.]enntnis besteht, wenn der vorrangige und nach § 104 [X.]B X erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 [X.]B X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann (B[X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 21/09 R - B[X.]E 106, 206 = [X.] 4-1300 § 103 [X.], Rd[X.] 23; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 13, Stand 1.2.2020). [X.] reicht nicht aus; erforderlich ist die positive [X.]enntnis von Leistungsart, -zeit und -höhe. Nur dann wäre der Rentenversicherungsträger in der Lage gewesen, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Beigeladenen auszubezahlen waren (B[X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 74, 36, 43 = [X.] 3-1300 § 104 [X.] 8 S 23 = juris Rd[X.]6; B[X.] vom 19.3.1992 - 7 [X.] - B[X.]E 70, 186, 196 = [X.] 3-1200 § 53 [X.] S 26 = juris Rd[X.]1).

Diese erforderliche [X.]enntnis der [X.] wird spätestens mit der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dort am 18.6.2012 vorgelegen haben. Das [X.] hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wann konkret die Leistung der [X.] erfolgt ist; es hat lediglich festgestellt, dass diese telefonisch angegeben habe, die Zahlung bereits veranlasst zu haben, sodass diese Ende Juni 2012 auf dem [X.]onto des [X.] gewesen sei. Zudem sei nach dem Anschreiben der [X.] vom [X.] die Nachzahlung zu diesem [X.]punkt bereits ausgezahlt gewesen. Diese Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die [X.] in Unkenntnis der Zahlung von Grundsicherung im Alter in der Vergangenheit an den [X.]läger geleistet hat. Festzustellen ist vielmehr zunächst der konkrete [X.]punkt der Leistung (arg. e. § 104 Abs 1 Satz 1 [X.]B X) und damit derjenige der Leistungshandlung, mit der die Zahlung in Gang gesetzt wurde (vgl [X.] vom 27.10.1988 - IX ZR 27/88 - BGHZ 105, 358, 360 = juris Rd[X.] 8 zu § 407 Bürgerliches Gesetzbuch <[X.]>) und ausgehend von diesem [X.]punkt die Unkenntnis des Rentenversicherungsträgers über den zeitgleich erfolgten nachrangigen Leistungsbezug. Soweit das [X.] weiter ausführt, "nach Lage […] der Akten" sei nicht erkennbar, dass die [X.] zu irgendeinem [X.]punkt, für den sie dem [X.]läger eine Nachzahlung gewährt hat, überhaupt von dessen [X.] [X.]enntnis hatte, reicht dies für die Feststellung der Unkenntnis des Rentenversicherungsträgers nicht aus. Welche Umstände außer den zeitlich erst nach Anmeldung des Erstattungsanspruchs erfolgten Äußerungen es auf Grundlage der Akten feststellen konnte, die für seine Schlussfolgerung sprechen könnten, bleibt offen.

Bei den noch erforderlichen Feststellungen wird das [X.] zu beachten haben, dass die objektive Beweislast für eine Unkenntnis des Rentenversicherungsträgers den [X.] trifft, der sich auf das Bestehen des [X.] nach § 105 [X.]B XII beruft. Dieser Grundsatz hat im Anwendungsbereich des § 105 [X.]B XII besondere Bedeutung deshalb, weil kein Wahlrecht des Trägers der Sozialhilfe zwischen Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X und dem Ersatzanspruch gegen den Leistungsberechtigten besteht. Insbesondere wenn Schwierigkeiten bestehen, die im Anwendungsbereich des § 104 [X.]B X notwendigen Voraussetzungen nachzuweisen, ist es nicht möglich, ein entsprechendes Risiko auf den Leistungsberechtigten zu verlagern. Der Erstattungsanspruch nach §104 [X.]B X muss vielmehr objektiv ausgeschlossen sein, damit ein Ersatzanspruch nach § 105 [X.]B X entsteht. Dies gilt umso mehr, als im Anwendungsbereich des § 104 [X.]B X die Beweislast der vorrangig verpflichtete Träger (hier die [X.] Bayern Süd) trägt.

Weitere Tatbestandsvoraussetzungen hat der Ersatzanspruch bei Doppelleistung nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Sozialhilfeträgers nach § 105 [X.]B XII über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus weder zusätzlich davon abhängig, dass die Unkenntnis des vorrangig verpflichteten Trägers von den gezahlten [X.]en auf der Unkenntnis des Sozialhilfeträgers von einer vorrangigen Leistung beruht, noch davon, dass der Sozialhilfeempfänger den Sozialhilfeträger nicht von dem vorrangigen Anspruch in [X.]enntnis gesetzt und dadurch eine rechtzeitige Anmeldung des Erstattungsanspruchs vereitelt hat.

Weder die Entstehungsgeschichte des § 105 [X.]B XII noch dessen Sinn und Zweck noch die systematische Stellung der Norm vermögen die seitens der Revision vertretene einschränkende Auslegung des § 105 [X.]B XII zu rechtfertigen. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 100 des Entwurfs) soll die mit dem [X.]B XII eingeführte Vorschrift eine Regelungslücke zur Verhinderung des [X.] schließen, die durch die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) entstanden sei. Nach dieser Rechtsprechung des [X.] fehlte es für einen Rückgriff auf den Leistungsberechtigten in den Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Erstattungsanspruch gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Träger ausschied, an einer Rechtsgrundlage. Die §§ 44 ff [X.]B X bildeten danach ein geschlossenes System der Aufhebung von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (vgl [X.] vom 10.9.1992 - 5 [X.] 71.88 - [X.]E 91, 13, 16 = juris Rd[X.] 12; [X.] vom 17.8.1995 - 5 [X.] 26.93 - [X.]E 99, 114, 119 = juris Rd[X.] 20; vgl auch B[X.] vom 26.9.1991 - 4 R[X.] 5/91 - B[X.]E 69, 255, 258 f = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 13 S 20 f). Insbesondere besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff [X.]B X und damit auf die [X.] zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 [X.]B X an den Empfänger der Leistung zu halten (B[X.] vom [X.] - 8 [X.] 29/95 - [X.] 3-1300 § 107 [X.] 10).

Die Gesetzesbegründung des vor diesem Hintergrund in der Folgezeit eingeführten § 105 [X.]B XII erwähnt als intendierte ungeschriebene Normvoraussetzung ein unverschuldetes Verhalten wie etwa Gutgläubigkeit des Sozialhilfeträgers nicht. Es war erkennbar eine umfassende Lückenschließung beabsichtigt, die im Übrigen auch bei einem weiten Anwendungsbereich der Norm die Anwendung der Erstattungsregeln der §§ 102 ff [X.]B X nicht obsolet machen würde. Es besteht (wie ausgeführt) nach wie vor kein Wahlrecht des Sozialhilfeträgers zwischen den Ansprüchen nach § 104 [X.]B X und dem Anspruch nach § 105 [X.]B XII, sodass die Einführung von § 105 [X.]B XII den Anwendungsbereich des § 104 [X.]B X unberührt lässt.

§ 105 [X.]B XII soll als sozialhilferechtliche Sonderregelung weitgehend den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 [X.]B XII) verwirklichen und zur Rückgabe bezogener Doppelleistungen verpflichten ([X.] in [X.], [X.] <[X.]B II>, [X.]B XII, [X.] , 68. [X.] Januar 2021, § 105 [X.]B XII, II. Einzelheiten, Rd[X.] 13). Der Anspruch setzt keine Rücknahme oder Aufhebung bzw Widerruf der die Sozialhilfe bewilligenden [X.] voraus. Die Voraussetzungen hierfür sind in den Fällen des § 105 [X.]B XII gerade nicht erfüllt, weil die jeweiligen [X.] zum [X.]punkt des Erlasses rechtmäßig waren. Es handelt sich um die sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, wonach der Leistungsempfänger trotz der rechtmäßigen Bewilligung der nachrangigen Leistung kein schützenswertes Recht zum Behaltendürfen einer doppelt erlangten Leistung hat, sondern zu dessen Herausgabe verpflichtet wird. Damit schließt § 105 [X.]B XII an die Regelung über die [X.] in § 107 Abs 1 [X.]B X (idF des [X.] im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften <4. [X.]> vom [X.], [X.] 1983) an, der ebenfalls Doppelleistungen verhindern soll (B[X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 21/09 R - B[X.]E 106, 206 = [X.] 4-1300 § 103 [X.], Rd[X.] 26), und der unabhängig davon eintritt, ob der Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff [X.]B X vom berechtigten Träger geltend gemacht wird (vgl B[X.] vom 7.8.1986 - 4a [X.]) oder etwa wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze (§ 110 Satz 2 [X.]B X) nicht geltend gemacht werden kann (vgl B[X.] vom [X.] - 12 R[X.] 14/90 - B[X.]E 70, 93 = [X.] 3-2400 § 26 [X.] 5).

Daher kommt es auch nicht darauf an, dass vorliegend die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 [X.] 2 [X.]B X in Form einer schuldhaft unterlassenen Mitteilung von der Nachzahlung nicht vorliegen sowie auch die Rentennachzahlung gerade nicht zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf die abschnittsweise Zahlung der Sozialhilfe geführt hat, weil nur tatsächlich erhaltene oder erhältliche Mittel von dritter Seite als "bereite Mittel" der Selbsthilfe iS des § 2 Abs 1 [X.]B XII entgegenstehen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 2/20 R - [X.] 4-3500 § 2 [X.] Rd[X.] 13).

Soweit die gegenteilige Ansicht als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 105 [X.]B XII eine Unkenntnis des nachrangigen Sozialhilfeträgers von einer vorrangigen Leistung unter Hinweis auf die Systematik des § 104 [X.]B X verlangt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 7), verkennt sie, dass § 105 [X.]B XII seinem Wortlaut nach einen Anspruch auf die "Herausgabe des [X.]" verleiht. Diese Formulierung lässt trotz der missverständlichen Überschrift zu § 105 [X.]B XII und der insoweit ebenso missverständlichen Überschrift zum 1. Abschnitt des 13. [X.]apitels des [X.]B XII ("[X.]ostenersatz") nicht die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei dem Anspruch um einen echten Ersatzanspruch handelt; vielmehr regelt § 105 Abs 1 [X.]B XII einen Anspruch, der auf Herausgabe der vom vorrangig verpflichteten Träger erbrachten Leistungen in dem Umfang gerichtet ist, in dem der nachrangig verpflichtete Träger einen Erstattungsanspruch nach § 104 [X.]B X hätte geltend machen können ([X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 17, Stand 1.2.2020; [X.]linge in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 105 Rd[X.] 5, Stand Oktober 2020). Damit ist die Vorschrift erkennbar dem zivilrechtlichen Anspruch aus § 816 Abs 2 [X.] nachgebildet, der ebenfalls einen Anspruch des Berechtigten gegen einen Nichtberechtigten, an den eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, begründet (so auch [X.]onradis in [X.]/[X.]onradis/[X.], [X.]B XII, 12. Aufl 2020, § 105 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 20. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 8; [X.] in [X.], [X.]B XII, § 105 [X.]B XII Rd[X.] 9, Stand [X.]). Auch dieser Fall der Eingriffskondiktion ist nicht vom Fehlen eines schuldhaften Verhaltens abhängig (Sprau in [X.], [X.], 81. Aufl 2022 § 816 Rd[X.] 17; Oberlandesgericht Stuttgart vom 12.9.1997 - 2 U 264/96 - juris Rd[X.] 50).

Letztlich handelt es sich bei § 105 [X.]B XII somit um eine - von den §§ 102 ff [X.]B X unabhängige - spezialgesetzliche Regelung des im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (zu solchen Ansprüchen nur B[X.] vom [X.] - B[X.]E 16, 151, 156 = [X.] [X.] 1 zu § 28 [X.] mwN zur älteren Rspr und Literatur; [X.] vom 12.3.1985 - 7 [X.] 48.82 - [X.]E 71, 85 f), der sich aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ableitet. Er setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind und verschafft in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff [X.] ein Recht auf Herausgabe des [X.] (vgl zur Erstattung von [X.]en B[X.] vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 23/07 R - B[X.]E 102, 10 = [X.] 4-2500 § 264 [X.] 2, Rd[X.] 27 sowie B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 2/10 R - [X.] 4-1300 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 12; vgl B[X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - B[X.]E 115, 247 = [X.] 4-7610 § 812 [X.] 7, Rd[X.] 22; B[X.] vom 8.11.2011 - B 1 [X.]R 8/11 R - B[X.]E 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.] 2, Rd[X.] 11; B[X.] vom 27.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 109, 70 = [X.] 4-4200 § 16 [X.] 9, Rd[X.] 24). Der Gesetzgeber hat mit § 105 [X.]B XII eine die zivilrechtlichen Regelungen des Bereicherungsrechts ersetzende Norm geschaffen. Die normierte Rechtsfolge der Herausgabe des [X.] ist gerade der Inhalt dieses Erstattungsanspruchs ( Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 50 Rd[X.] 29 ; siehe bereits B[X.] vom 9.12.1964 - 2 RU 147/61 - B[X.]E 22, 136, 138 = [X.] [X.] zu § 620 [X.] = juris Rd[X.] 20; zur Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zum öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch B[X.] vom [X.] - B[X.]E 16, 151, 157 = juris Rd[X.] 23 sowie Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 50 Rd[X.] 2).

Gegen diesen Vergleich der in § 105 [X.]B XII geregelten Situation mit der der ungerechtfertigten Bereicherung spricht nicht, dass beide Leistungen - sowohl die Sozialhilfe als auch die Rentennachzahlung - zum [X.]punkt ihrer Auszahlung auf einer Rechtsgrundlage beruhten (so aber [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 11). Zum einen bedeutet "ohne Rechtsgrund" - ein Merkmal, das im Tatbestand des § 816 Abs 2 [X.] aus dem Begriff des "Nichtberechtigten" abzuleiten ist - dass keine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen besteht ("unrechtmäßiges Haben", vgl [X.] in [X.], [X.], § 812 Rd[X.] 79, Stand April 1999; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 9. Aufl 2020, § 816 Rd[X.] 1, Stand 1.2.2020). Die Anordnung zur Herausgabe des [X.] bei erhaltenen Doppelleistungen führt hier zur [X.] für deren Behaltendürfen, wie es auch § 812 Abs 1 Satz 2 1. Alt [X.] (condictio ob causam finitam) zugrundeliegt (vgl [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl 2021, § 25 Rd[X.] 1248). § 104 [X.]B X einerseits und § 105 [X.]B XII andererseits ähneln insoweit in ihrer [X.]onstruktion den §§ 407, 412 [X.], wonach sowohl "der neue Gläubiger" eine Leistung des Schuldners vor [X.]enntniserlangung von einer Abtretung an den alten Gläubiger als auch letzterer die Eingriffskondiktion des § 816 Abs 2 [X.] gegen sich gelten lassen muss. Auch hier sollen von der Rechtsordnung nicht gewollte Vermögensverschiebungen durch Doppelleistung rückgängig gemacht werden, so wie § 105 [X.]B XII unabhängig von der [X.] des vorrangigen Leistungsträgers den Nachrang der Sozialhilfe wiederherstellen soll (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.], 64 zu § 100 des Entwurfs; [X.] vom 17.8.1995 - 5 [X.] 26.93 - [X.]E 99, 114).

Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 34b [X.]B II, der durch das [X.] zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht - vom 26.7.2016([X.] 1824) eingeführt worden und gemäß Art 4 Abs 1 dieses Gesetzes am [X.] in [X.] getreten ist. Auch diese Norm enthält ihrem Wortlaut nach keinerlei Hinweis darauf, dass Voraussetzung für den dort geregelten "Erstattungsanspruch" eine Gutgläubigkeit des nachrangigen Sozialhilfeträgers und [X.] ist. Vorausgesetzt wird lediglich, dass der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger gutgläubig in Unkenntnis der nachrangigen Grundsicherungsleistung geleistet hat ([X.] in Eicher/[X.]/[X.], [X.]B II, 5. Aufl 2021, § 34b Rd[X.] 17). Die Schaffung einer ansonsten im Wesentlichen mit § 105 Abs 1 [X.]B XII identischen Regelung spricht gerade dafür, dass der Gesetzgeber die beiden Sozialgesetzbücher in einem weiteren Punkt einander angleichen wollte (BT-Drucks 18/8041 [X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 34b Rd[X.], Stand 1.3.2020). Der exemplarische Hinweis in der Gesetzesbegründung auf ein Scheitern des Erstattungsanspruchs gegenüber dem vorrangig leistungspflichtigen Träger bei nicht rechtzeitiger Information des Jobcenters durch den Empfänger über etwaige Ansprüche ändert nichts daran, dass auch hier der Gesetzeswortlaut gerade nicht auf die Unkenntnis des Grundsicherungsträgers, sondern diejenige des vorrangig Verpflichteten abstellt.

Einem Ersatzanspruch nach § 105 [X.]B XII steht auch nicht entgegen, dass die Nachzahlung im [X.]punkt ihres Zuflusses als zu berücksichtigendes Einkommen zu beurteilen war. Eine dem § 34b Abs 2 [X.]B II (idF des [X.]) entsprechende Norm fehlt im [X.]B XII. Ein entsprechender Ausschluss des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetzgeber im [X.]B XII ausdrücklich nicht angeordnet, auch wenn die Berücksichtigung als Einkommen (oder Vermögen) von nachgezahlten Einnahmen auch im [X.]B XII vorgesehen ist und den laufenden Bedarf mindert bzw entfallen lässt (sog modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit [X.] vom [X.] - 5 [X.] 35.97 - [X.]E 108, 296; abweichend zuvor noch [X.] vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 - [X.] 99, 100, 114; vgl jetzt die ausdrückliche Verteilregelung in § 82 Abs 4 [X.]B XII idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 <[X.] 2557>, seit dem 1.1.2020 § 82 Abs 7 [X.]B XII idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und des [X.] und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 <[X.] 1948>). Ein systematischer Vorrang der §§ 82 ff [X.]B XII gegenüber dem Erstattungsanspruch nach § 105 [X.]B XII besteht nicht, schon weil die Berücksichtigung von Einkommen (und Vermögen) nur zum Tragen kommen könnte, wenn und soweit Bedürftigkeit im [X.]punkt der Nachzahlung als Zufluss noch besteht. Lediglich die Höhe des Erstattungsanspruchs ist zu mindern, soweit der Zufluss tatsächlich im laufenden Bezug als Einkommen berücksichtigt wird.

Sofern der Rentenversicherungsträger in Unkenntnis die Auszahlung vorgenommen hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 [X.]B XII vor. Für eine Pflicht, Ermessen auszuüben, enthält der Wortlaut des § 105 [X.]B XII keine Anhaltspunkte (aA [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 18, Stand 1.2.2020). Eine dem Wortlaut nach gebundene Norm kann nicht in eine Vorschrift uminterpretiert werden, deren Anwendbarkeit im Ermessen des Trägers steht.

Als Rechtsfolge ordnet § 105 Abs 1 [X.]B XII die "Herausgabe des [X.]" an. Mangels Verweisung auf die zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften ist trotz der Ähnlichkeit zu § 816 [X.] sowohl der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs 3 [X.] ([X.] vom 12.3.1985 - 7 [X.] 48.82 - [X.]E 71, 85, 90; vgl auch B[X.] vom 6.10.1977 - 7 [X.]/76 - B[X.]E 45, 38, 46 f = [X.] 4100 § 40 [X.] 17 S 54) als auch der Einwand der positiven [X.]enntnis von der Nichtschuld nach § 814 [X.] ausgeschlossen (B[X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - B[X.]E 115, 247 = [X.] 4-7610 § 812 [X.] 7, Rd[X.] 27; [X.] Verwaltungsgerichtshof vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510, 512). Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechend ist im Anwendungsbereich eines öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs die erfasste Vermögensverschiebung zu beseitigen. Ob trotz der Überlagerung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts durch die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen [X.]ontexts unter Umständen auf Rechtsfolgenseite Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind ([X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 105 Rd[X.] 18, Stand 1.2.2020; [X.]linge in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 105 Rd[X.] 10, Stand Oktober 2020; Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 50 Rd[X.] 29; [X.] Berlin-Brandenburg vom 24.11.2015 - L 14 AS 3260/14 - Rd[X.]1), kann hier offenbleiben. Bislang sind auf Grundlage der Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt erkennbar. Denkbar sind solche Umstände wohl nur bei Zufluss einer Nachzahlung nach Beendigung des Leistungsbezugs; in den übrigen Fällen sind insbesondere Rentennachzahlungen ohnehin im [X.]punkt des Zuflusses als Einkommen (und Vermögen) zu berücksichtigen (vgl nunmehr § 82 Abs 7 [X.]B XII).

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

                [X.]rauß                [X.]                Bieresborn

Meta

B 8 SO 1/20 R

16.02.2022

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Berlin, 11. August 2017, Az: S 146 SO 3432/12, Urteil

§ 105 Abs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 2 Abs 1 SGB 12, § 816 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2022, Az. B 8 SO 1/20 R (REWIS RS 2022, 3281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3281

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