Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2011, Az. B 13 R 30/10 R

13. Senat | REWIS RS 2011, 6680

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Gegenstand

Anforderungen an die Revisionsbegründung - Geltendmachung der Verletzung materiellen Rechts - Überprüfung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Erfolg eines Rechtsmittels sowie Durchdenken der Rechtslage durch den Prozessbevollmächtigten


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten steht ein Anspruch auf Verzinsung einer Rentennachzahlung im Streit.

2

Der im Jahr 1937 in der [X.] geborene Kläger lebt seit 1988 in der [X.]. Auf seinen Antrag von Januar 2000 bewilligte ihm die Beklagte Altersrente für langjährig Versicherte ab [X.] ([X.] vom [X.]). Der Widerspruch blieb trotz anderweitiger Teilabhilfe (durch Bescheid vom [X.]) erfolglos, soweit der Kläger die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nach Ablauf 10-jähriger Berufserfahrung als [X.] begehrte (Widerspruchsbescheid vom 17.1.2002). Im Klageverfahren vor dem [X.] ([X.] RJ 470/02) schlossen die Beteiligten am [X.] einen Vergleich. Demnach änderte die Beklagte die Bescheide vom [X.] und [X.] "in Gestalt des [X.]" (gemeint wohl: des Bescheides vom 17.1.2002 über den [X.]) ab und stufte den Kläger ab 1.2.1979 in die Qualifikationsgruppe 4 ein. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit [X.] vom [X.] berechnete die Beklagte die Altersrente des [X.] neu.

3

Im Dezember 2005 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Leistungsanwartschaften; er sei bereits nach Ablauf einer 6-jährigen Berufserfahrung (1.2.1975) als Facharbeiter in die Qualifikationsgruppe 4 einzuordnen. Die Beklagte entsprach diesem Begehren und stellte die Altersrente des [X.] neu fest. Für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis [X.] errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe von 606,44 Euro, deren Verzinsung sie jedoch ablehnte, da [X.] der [X.] gewesen wäre. Sowohl die Nachzahlung als auch die laufende Zahlung seien jedoch vor diesem Datum ausbezahlt worden ([X.] [X.] vom 20.1.2006). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.9.2006).

4

Der Kläger hat das auf die Verzinsung der Rentennachzahlung von 606,44 Euro ab Februar 2001 gerichtete Klagebegehren damit begründet, dass entgegen der Rechtsansicht der [X.] der Zinsanspruch nicht verschuldensabhängig sei. Vielmehr stelle § 44 [X.] ausschließlich auf die Fälligkeit und Vollständigkeit des Leistungsantrags ab. Der ursprüngliche Leistungsantrag von Januar 2000 sei aber vollständig. Die Rechtswidrigkeit des [X.]s beruhe auf einer Neuinterpretation bestehender Gesetze durch das B[X.]. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass die Verzinsung erst ab dem [X.] zu prüfen gewesen sei, weil die geänderte Rechtsauffassung des B[X.] der Änderung einer Gesetzesvorschrift gleich komme. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Überprüfungsantrag des [X.] vom 7.12.2005 habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, die Altersrente des [X.] neu zu berechnen, die bis dahin der anerkannten Rechtsprechung zum Fremdrentenrecht entsprochen habe. Erst der Antrag im Zugunstenverfahren habe die Nachzahlung der Altersrente ausgelöst. Da diese vor Ablauf der in § 44 Abs 1 [X.] genannten Frist ausbezahlt worden sei, sei kein Zinsanspruch entstanden.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen Berufung hat der Kläger an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten und bekräftigt, dass der ursprüngliche Leistungsantrag alle erforderlichen Tatsachen enthalten habe, die zur Bearbeitung des Rentenantrags und auch des [X.] von Dezember 2005 erforderlich gewesen seien. Der [X.] sei entsprechend zu verzinsen. Das L[X.] hat die Berufung mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs 1 Halbs 1 [X.] könne nur der Überprüfungsantrag (§ 44 [X.]B X) des [X.] vom 7.12.2005 gewesen sein. Zutreffend habe die Beklagte den Beginn der Verzinsung frühestens mit dem [X.] - sechs Kalendermonate nach Antragseingang - angenommen, mithin ein Zeitpunkt, zu dem die Nachzahlung bereits ausgezahlt und nicht mehr zu verzinsen gewesen sei. Der Rentenantrag von Januar 2000 habe sich durch den am [X.] geschlossenen gerichtlichen Vergleich auch im Hinblick auf das Zinsverlangen in seinen Wirkungen erschöpft (Hinweis auf B[X.] [X.] 3-1200 § 44 [X.] 3). Durch die im Rahmen des Vergleichs abgegebenen Erledigungserklärungen seien die Bescheide der [X.] vom [X.] und vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2002, die sie durch den abgeschlossenen Vergleich erhalten hätten, bestandskräftig geworden. Es habe keine Verpflichtung der [X.] von Amts wegen bestanden, die inhaltliche Richtigkeit des getroffenen Vergleichs zu überprüfen. Die im Rahmen des [X.] gemäß § 44 [X.]B X erfolgte Durchbrechung der Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidungen und der vergleichsweisen Regelung führten nicht zu einem Zinsanspruch des [X.]. Denn bis dahin sei die (fehlerhafte) Entscheidung der [X.] aufgrund ihrer Bestandskraft wirksam gewesen. Erst mit dem [X.] vom 20.1.2006 sei der Anspruch auf Rentennachzahlung fällig geworden. Der begehrten Verzinsung stehe bereits § 44 Abs 1 [X.] entgegen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit zu verzinsen seien. Zu Beginn des Monats März 2006 sei der Betrag der Nachzahlung bereits an den Kläger ausgezahlt gewesen. Diese Rechtslage bestehe ungeachtet der Regelung in § 44 Abs 2 [X.], wonach die Verzinsung nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger beginne.

6

Hiergegen richtet sich die vom L[X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des [X.]. Er führt aus, dass die Zuordnung der Facharbeitereigenschaft nach sechsjähriger Berufserfahrung in die Qualifikationsgruppe 4 sowohl § 256b [X.]B VI iVm Anlage 13 zum [X.]B VI als auch der hierzu ergangenen Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf B[X.] vom 14.5.2003 - [X.]-2600 § 256b [X.] 1 - und vom 10.7.1985 - [X.] 5050 § 22 [X.] 17) entspreche. Diesem Vorbringen habe die Beklagte durch Bescheid vom 20.1.2006 ohne Weiteres entsprochen. Entgegen der Auffassung der [X.] habe es sich insofern nicht um eine Änderung der Rechtsprechung gehandelt, vielmehr sei nur eine schon im Zeitpunkt des ursprünglichen [X.]s bestehende fehlinterpretierte Rechtsauffassung klargestellt worden. Die Vorinstanzen hätten das Wesen und den Charakter der Rechtsprechung verkannt. Nach der Entscheidung des B[X.] vom 30.1.1991 (9a/9 RV 29/89 - [X.] 3-1200 § 44 [X.] 3) werde der Beginn der Verzinsung von der nach § 44 Abs 1 [X.] maßgebenden Fälligkeit abhängig gemacht. Nur in dem Fall, dass sich die Verhältnisse nachträglich änderten und der beantragte Anspruch erst entstehe, wirke ein darauf gerichteter und für den Anspruch maßgebender Antrag nach § 44 Abs 2 erster Tatbestand [X.]. Hier könne aber nicht von einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Die Neuberechnung der [X.] sei erfolgt, weil von Anfang an eine zu niedrige Einstufung aufgrund unzutreffender Rechtsansicht erfolgt sei.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom [X.] und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom [X.] sowie den Bescheid der [X.] vom 20.1.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.9.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 20.1.2006 ab dem Zinsmonat Februar 2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 [X.]G). Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 Abs 2 [X.]G).

Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 [X.]G ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das B[X.] in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] 3-1500 § 164 [X.] 12 S 22; B[X.] vom 16.10.2007 - [X.]-1500 § 164 [X.] 3 Rd[X.] 9 f, jeweils mwN; zustimmend bereits [X.] vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.] 17).

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet wird. Der [X.] muss sich - zumindest kurz - mit den Gründen der Vorinstanz rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 12 S 17 und [X.] 20 S 33 f mwN; B[X.] vom 11.6.2003 - [X.] RJ 52/02 R - Juris Rd[X.] 14; B[X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris Rd[X.] 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (vgl B[X.] vom 11.11.1993 - 7 [X.] - Juris Rd[X.] 15 mwN; B[X.]E 70, 186, 187 f = [X.] 3-1200 § 53 [X.] 4 S 17; B[X.] [X.] 1500 § 164 [X.] 5, 12, 22 und 28).

Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des [X.] sicherstellen, dass der [X.] bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (vgl B[X.] vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R; B[X.] vom 3.7.2002 - [X.] RJ 30/01 R - [X.] 2002, 2641 ff = juris Rd[X.] 10 mwN), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (B[X.] vom [X.] - B 3 KR 22/03 R - USK 2005-95 = juris Rd[X.] 16 mwN).

Die vorliegende Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht. Zwar benennt sie die Vorschrift von § 44 Abs 1 und Abs 2 [X.], sodass sinngemäß davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser Vorschrift des materiellen Rechts gerügt wird. Dennoch bleibt völlig offen, weshalb die genannte Norm in der angefochtenen Entscheidung des L[X.] nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll. Hierzu enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Der Kläger erwähnt weder die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts noch gibt er deren Inhalt wieder. Daher fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorinstanz. Es reicht nicht aus, pauschal zu behaupten, das L[X.] habe rechtsirrtümlich Wesen und Charakter der Rechtsprechung verkannt.

Eine - zumindest kurze - Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung hätte darauf eingehen müssen, dass das L[X.] sein Urteil auf eine im Vergleich zur Vorinstanz neue Begründung gestellt hat. [X.] Argument dafür, dass dem Kläger kein Zinsanspruch gemäß § 44 Abs 1 Halbs 1 [X.] zustehe, war nach Ansicht des L[X.] der Umstand, dass der Rentenantrag von Januar 2000 aufgrund des am [X.] geschlossenen gerichtlichen Vergleichs und der beiderseitigen Erledigungserklärungen wirkungslos geworden sei. Dadurch seien die Bescheide der [X.] vom [X.], [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2002, in der Gestalt des gerichtlichen Vergleichs bestandskräftig geworden. Eine Durchbrechung der Bestandskraft sei erst durch den [X.] vom 20.1.2006 erfolgt, wodurch der [X.] entstanden sei. Da dieser fristgerecht ausgezahlt worden sei, habe ein Zinsanspruch gemäß § 44 Abs 1 [X.] nicht entstehen können. Diese Rechtslage bestehe unabhängig von der Regelung des § 44 Abs 2 [X.].

Ungeachtet dessen argumentiert die Revisionsbegründung damit, dass weder von einer "von der [X.] bemühte(n) Änderung der Rechtsprechung", noch von einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse "die Rede sein" könne. Beides zieht das L[X.] jedoch nicht heran. Es findet sich kein Hinweis, aus dem mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden kann, dass der Verfasser der Revisionsbegründung die Argumentation des L[X.]-Urteils überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

Soweit die Revision sich auf Gesichtspunkte stützt, die auch das L[X.] anspricht (die Vorschrift des § 44 Abs 1 - nicht Abs 2 - [X.] und das B[X.]-Urteil vom 30.1.1991 - 9a/9 RV 29/89 - [X.] 3-1200 § 44 [X.] 3), geht sie nicht darauf ein, dass das L[X.] hiermit gerade sein - dem [X.] - Urteil begründet. Der einer Revisionsbegründung obliegende Versuch einer Widerlegung der angefochtenen Entscheidung liegt hierin nicht.

Die nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen 169 Satz 2 und 3 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 13 R 30/10 R

13.05.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Ulm, 15. Mai 2008, Az: S 1 R 3675/06, Urteil

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 73 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2011, Az. B 13 R 30/10 R (REWIS RS 2011, 6680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6680

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