Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3203

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 526/14
Verkündet am:

28. Oktober 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 242 Cd
Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmiss-bräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des [X.] feststeht, dass der [X.] nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im [X.] in eindeutiger Weise mitgeteilt hat.
In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hem-mung der Verjährung durch Bekanntgabe des [X.] zu berufen.
[X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 -
IV ZR 526/14 -
OLG Stuttgart

[X.]

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Bußmann
auf die
mündliche Verhandlung vom 28.
Oktober 2015

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird
das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
November 2014
im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als es zum Nachteil der [X.] erkannt und die Klage bezüglich der geltend gemachten Verzugszin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.] aus einem Betrag von 82.829,28

2010 bis 16.
Juli 2012 und aus einem Betrag von 157.829,28

Juli 2012 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Der
Kläger verlangt von der [X.], einem [X.] Lebens-versicherer, Schadensersatz
wegen der Verletzung von [X.] im Zusammenhang mit
dem Abschluss eines [X.]. Diese Versicherung war Bestandteil eines als "Geared Investment
Pack"
bezeichneten Altersvorsorge-
und Kapitalanlagemo-dells.

Geworben durch einen Untervermittler schloss der Kläger bei der [X.] einen Lebensversicherungsvertrag "[X.]

" mit Versicherungsbeginn zum 20.
Dezember
2001 ab. Zur Finanzierung des von ihm gezahlten Einmalbetrages in Höhe von [X.]

schlossen der Kläger und seine Ehefrau
unter Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung einen Darlehensvertrag mit einer Bank über 309.842,87

ab. Zudem
brachte der Kläger Eigenkapital in Höhe von 76.693,78

ein. Die Darlehenszin-sen sollten durch regelmäßige Auszahlungen
aus der Lebensversiche-rung gedeckt werden.

Der Vertrag wurde zum 20. Dezember 2011 zur Auszahlung fällig. [X.] bei der finanzierenden Bank eingezahlt. Bis zum 22. Dezember 2011 machte diese eine Darlehensforderung von etwa 586.000

l-tend. Mit Blick auf die Ablaufleistung der streitgegenständlichen Lebens-inklusive Zinsen. In der Folge schlossen der Kläger
und seine Ehefrau mit der finanzierenden Bank einen Vergleich, nach

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gezahlt werden sollten h-tete.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts reichte der Kläger
über seinen Anwalt mit Eingang vom 31. Dezember 2009 bei der staat-lich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators [X.] R.

in F.

einen Güteantrag ein, von dem die [X.] mit Schreiben der Gütestelle vom 17.
März 2010 unterrichtet wurde. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, eingegangen bei der Gütestelle am 26. März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde, stellte die Gütestelle mit [X.] vom 20. April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 21.
April 2010, das
Scheitern des Verfahrens fest. In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es: "i-nem Mediationstermin teilnehmen wird."

Am 17. Oktober 2012 hat der Kläger beim [X.] Klage ein-gereicht, die der [X.] am 30. Oktober
2012
zugestellt worden ist.
Mit seiner
Klage hat der
Kläger
ursprünglich die Zahlung von Schadens-ersatz in Höhe von 192.143zuzüglich
Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, sowie die Feststellung, dass die [X.] auch verpflichtet sei, ihm zukünftig entstehende Schäden im [X.] mit dem Abschluss des streitgegenständlichen [X.] zu ersetzen, verlangt.

Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung der streitgegen-ständlichen Ansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage größtenteils

mit Ausnahme von entgangenem Gewinn und einem Teil 4
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der Zinsen
und Rechtsanwaltskosten

stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Mit seiner Anschlussrevision begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz, soweit das Berufungsgericht ihm seinen
Zinsanspruch abgesprochen hat.

Entscheidungsgründe:

Revision und Anschlussrevision sind
erfolgreich.
Sie führen zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf Ersatz des geltend gemachten [X.] bejaht. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, da sie dem
Kläger bei Vertragsschluss weder durch ihr Prospekt-
und Informationsmaterial noch im Rahmen ei-nes persönlichen Gespräches das Glättungsverfahren und die damit zu-sammenhängende Reservenbildung
im Rahmen
der nach dem With-Profit Funds organisierten Police sowie deren Folgen klar vor Augen ge-führt
habe. Diese
Pflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des [X.] kausal gewesen. Er
sei daher so zu stellen, als hätte er den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag nicht abgeschlos-sen. Sein
noch bestehendes
negatives
Interesse belaufe sich auf 157.829,28

a-gezinsen könne der Kläger nicht verlangen.
Der Feststellungsantrag sei hingegen begründet, da der endgültige Schaden noch nicht feststehe.

Der Betrag von

erst
ab Rechtshängigkeit zu ver-zinsen, weil die Zahlungsaufforderung im
anwaltlichen
Schreiben vom 26. Dezember 2009 keine wirksame Mahnung dargestellt habe.

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Der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch sei auch nicht kenntnisunabhängig verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue zehnjähri-ge Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. abgelöst worden und hätte damit ohne Hemmung am 31. Dezember 2011 geen-det. Das vom Kläger eingeleitete Güteverfahren habe jedoch eine Hem-mung der Verjährung herbeigeführt.
Der [X.] sei ab dem 31.
Dezember 2009 zu berechnen, als der

nicht als rechtsmissbräuch-lich anzusehende
und inhaltlich durch das Begleitschreiben hinreichend bestimmte

Güteantrag des [X.] bei der Gütestelle eingereicht [X.] sei, da die Bekanntgabe am 17. März 2010 trotz der durch die Güte-stelle zu vertretenden Verzögerung noch "demnächst"
erfolgt
sei. Das Verfahren vor der Gütestelle habe seinen Abschluss mit der Erteilung der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Schreiben vom 20. April 2010 und dem damit verbundenen Zugang der Mitteilung der [X.] vom 23. März 2010
gefunden. Die sechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB habe am 21. April 2010 begonnen, als dem Prozessbevollmächtig-ten des [X.] die Erfolglosigkeitsbescheinigung und das [X.] der [X.] zuging. Danach ergebe sich ein [X.] von 294 Tagen, was gemäß § 209 BGB zu einem Hinausschieben der Verjährung bis zum 20.
Oktober 2012 geführt habe. Die am [X.] 2012 per Telefax eingereichte und am 30. Oktober 2012 zugestellte Klage sei daher unter Heranziehung von § 167 ZPO noch vor Eintritt der Verjährung erhoben worden.

I[X.]
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Revision ist insgesamt statthaft, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Soweit
das Berufungsgericht in
den Entscheidungsgründen die Zu-lassung
"auf die Frage des Endes der Hemmung
der Verjährung bei Be-endigung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitschlichtung" be-schränkt hat, ist diese
Beschränkung unwirksam.
Eine Beschränkung
der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] zulässig, nicht aber auf [X.] Rechtsfragen wie zum Beispiel
die Frage der Verjährung oder gar einzelne Aspekte der Verjährung ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011

[X.], NJW 2011, 1228 Rn.
11 m.w.N.).

Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass das Urteil in vol-lem Umfang revisionsrechtlich zu überprüfen ist ([X.], Urteil vom 20.
Mai 2003 -
XI ZR 248/02, [X.], 1396).

2.
Die Revision ist begründet und führt
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a)
Dessen
Feststellungen zu Grund und Höhe des zuerkannten Anspruchs lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Revi-sion auch keine Angriffe.

b) Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung.

Dabei geht dieses
noch zutreffend davon aus, dass die zehnjähri-ge Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und des-halb
zum Jahresende 2011 ablief (hier am 2.
Januar 2012, weil der 31.
Dezember 2011 ein Samstag war), sofern nicht vorher eine Hem-13
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mung der Verjährungs
eintrat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.
Nicht ausreichend sind jedoch die Feststellungen dazu, dass der Güteantrag des [X.] eine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirkt habe.

aa) Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das [X.] eine hinreichend genaue Bezeichnung des geltend gemach-ten Anspruchs in dem gestellten Güteantrag angenommen hat.

(1) Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausrei-chend individualisiert sein.
Ohne diese
Individualisierung
tritt eine Hem-mung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn.
17 m.w.N.).

Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgebli-chen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend [X.] werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgver-sprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte ([X.] aaO Rn.
21 f.). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimm-ten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Be-gehren erkennen lassen.
Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen.
Allerdings
sind insoweit keine allzu strengen Anforderun-gen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt -
anders als die Klageerhe-bung oder das Mahnverfahren -
auf eine außergerichtliche gütliche Bei-19
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legung des Streits ab und führt erst im Falle
einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Ti-tels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im
Mahn-
oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Ver-mittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausrei-chend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss
([X.] aaO Rn.
23 f. m.w.N.).

[X.] Den so beschriebenen
Anforderungen genügte der im Streitfall gestellte Güteantrag des [X.].

(a) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich einige wesentli-che Angaben zur Darstellung des [X.] ([X.], Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflicht-verletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs) hier nicht in dem Güteantrag selbst befanden, sondern lediglich in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben, das dem Antrag
beigefügt war.

Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des [X.] gewährleistet wird,
auf dessen Inhalt in dem Antrag
aus-drücklich Bezug genommen ist
und das dem Antrag beigefügt wurde; es wäre demgegenüber bloßer Formalismus und würde lediglich unnötige Schreibarbeit
erfordern, wenn man die Übernahme der entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst ver-langte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 89, 95).
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(b) Inhaltlich waren die Angaben
in dem Güteantrag und dem [X.] und in Bezug genommenen Anspruchsschreiben ausreichend.

Zwar ist in [X.] regelmäßig nicht nur die [X.] Kapitalanlage zu bezeichnen und die Zeichnungssumme
mitzuteilen, sondern auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen ([X.], Urteil vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn.
25), und im Streitfall fehlen Angaben zum [X.], das dem [X.] zugrunde liegt.
Das ist aber unschädlich, weil es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge [X.] Aufklärung über Besonderheiten des von der [X.] angebo-tenen Versicherungsprodukts geht, der nicht unmittelbar vom Verlauf des [X.]s abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Eine Anlageberatung war von der [X.] unstreitig nicht geschuldet.

Im Übrigen ist den skizzierten Anforderungen durch die Beifügung des an die Beklagte gerichteten [X.] vom 26. Dezember 2009, in welchem [X.], Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend [X.]en Schadensersatzanspruchs bezeichnet werden, Genüge getan. Hierdurch wurde es der [X.] problemlos möglich, den Streitfall zu-zuordnen und zu erkennen, welcher Anspruch gegen sie geltend [X.] wird.
Ebenso war dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rück-schluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich. Eine ge-naue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten ([X.] aaO).

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Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Urteil des [X.] vom 20.
August 2015 (III
ZR 373/14, [X.], 1807) zugrunde lag. Anders als dort (vgl. dazu [X.] aaO Rn.
22) war hier bereits dem Güteantrag selbst zu ent-nehmen, dass der Abschluss der Lebensversicherung als Teil eines Ka-pitalanlagemodells erfolgte, in dem zur Einzahlung in den Lebensversi-cherungsvertrag ein Darlehen aufgenommen wurde, mithin eine Fremdfi-nanzierung vorlag (Seite 2 Absatz 3 des Antrags), und dass der [X.] unter anderem die Freistellung von den [X.] und den Ersatz des daraus resultierenden Aufwands in Form von Zins-zahlungen und [X.] begehrte (Seite 3 Absatz 4). Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche ergab sich zudem aus den Angaben zum Schaden auf Seite 7 des
beigefügten und in [X.] genommenen [X.].

Auch soweit Umfang und Inhalt der Aufklärungspflichten der [X.] unter Umständen vom -
im Güteantrag nicht mitgeteilten -
Zeit-punkt des Vertragsschlusses abhängig sein können, ist dessen fehlende Angabe im Güteantrag hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagte konnte den Zeitpunkt der an sie gerichteten Antragstellung oh-ne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten [X.] ermitteln. Die Gütestelle wiederum war für einen möglichen Einigungsvorschlag ohne-hin auf die Stellungnahme der [X.] zum Güteantrag angewiesen, der
sie entnehmen konnte, welchen der geltend gemachten Pflichtverlet-zungen die Beklagte
mit welchen tatsächlichen Behauptungen entgegen-treten wollte.

[X.]) Das Berufungsgericht hat für den Beginn des eventuellen [X.]s auch zu Recht und mit zutreffender Begründung
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auf den 31. Dezember 2009 abgestellt, obwohl die Veranlassung der Be-kanntgabe des [X.] erst am 17. März 2010 erfolgte. Da
die Be-kanntgabe hier noch "demnächst"

im Sinne von
§ 167 ZPO erfolgte,
wirkte sie
auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB.
Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

cc)
Zu Recht beanstandet sie aber, dass das Berufungsgericht nicht ausreichend geprüft
hat,
ob im Streitfall die Einreichung des [X.] einen Rechtsmissbrauch
des [X.] darstellt, was einer Hemmung der Verjährung entgegenstünde.

(1) Anders als die Revision meint, stellt es allerdings keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des [X.] dar, dass die Prozessbevollmächtigen des [X.] insgesamt 904 gegen die [X.] gerichtete [X.] gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben. Dies ist im Rahmen sinnvoller
Prozessführung nicht zu [X.], weil es einer sachgerechten
Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und [X.] verhandelt werden. Die Prozessbevollmächtigen des [X.] waren daher nicht gehalten, die [X.] auf unterschiedliche [X.] zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu orga-nisieren.

[X.] Es ist auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle aus-schließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft
([X.], Urteil vom 6. Juli 1993

[X.], [X.]Z 123, 337, 345).
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(3) Hiervon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn schon vor der Einreichung des [X.] feststeht, dass der Antragsgegner nicht
bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies
dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Fall ist von vornherein sicher, dass der Zweck des außergerichtlichen [X.] -
die Entlastung der Justiz und ein dauerhafter Rechts-frieden durch konsensuale Lösungen (BT-Drucks. 14/980, [X.] und 5) -
nicht erreicht werden kann, weshalb sich eine
gleichwohl erfolgte Inan-spruchnahme der Gütestelle als rechtsmissbräuchlich erweist. Als Rechtsfolge
einer derartigen
missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger
gemäß §
242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des [X.] zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2015 -
III ZR 238/14, [X.], 1559 Rn.
23 m.w.N. [für Hemmung durch Mahnverfahren]).

Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat die [X.] unter Beweisantritt schlüssig vorgetragen. Sie hat behauptet, den Prozessbevollmächtigten des [X.] sei schon vor Einleitung des [X.] bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer gütlichen Eini-gung nicht bereit ist. Sowohl im Rahmen eines Gesprächs zwischen der Anwaltskanzlei des [X.], der [X.] und einem Vertreter der
[X.] im Oktober 2008 als auch bereits im Vorfeld dieser Besprechung habe die Beklagte deutlich gemacht, dass eine gütliche Einigung nicht in Betracht komme und angesichts der Vielzahl von Verfahren keine außer-gerichtlichen Lösungsmöglichkeiten bestünden. Dies sei den Prozessbe-vollmächtigten des [X.] somit bekannt gewesen.

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Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag bislang nicht nachgegan-gen und hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grunde ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sofern das Berufungsgericht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten feststellen soll-te, wird es im Weiteren die Grundsätze des [X.] in der Sache IV
ZR 405/14 vom heutigen Tage (zur Veröffentlichung bestimmt) zu be-achten haben.

3.
Die Anschlussrevision ist ebenfalls begründet. Die Abweisung des vom Kläger verfolgten weitergehenden [X.] kann nicht be-reits unabhängig vom Hauptanspruch Bestand haben.

Die Anschlussrevision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte mit Schreiben vom 7.
Januar 2010 -
mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat -
die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert hat, so dass sie auch ohne Mahnung in Verzug geraten ist, §
286 Abs.
2 Nr.
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BGB.
In diesem Schreiben hat die Beklagte die
geltend gemachten [X.] bestimmt und ohne Einschränkung zurückgewiesen.

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. [X.]

Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
4 [X.]/12 Ko -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2014 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 526/14

28.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (REWIS RS 2015, 3203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3203

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