Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. B 3 KR 2/15 R

3. Senat | REWIS RS 2015, 4650

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - Nichteinigung über Vertragspreise - Recht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens steht ausschließlich Verbänden der Leistungserbringer zu, keinen einzelnen Leistungserbringern oder Zusammenschlüssen (hier: Interessengemeinschaft von Ergotherapeuten in Form einer GbR) - Recht auf Abschluss von Einzelverträgen neben oder anstelle von Kollektivverträgen - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. In der Heilmittelversorgung steht weder einzelnen Leistungserbringern noch sonstigen Zusammenschlüssen, sondern nur Verbänden der Leistungserbringer das Recht zu, im Fall der Nichteinigung auf Vertragspreise das Schiedsverfahren durchzuführen.

2. Einzelverträge über Vertragspreise dürfen mit Leistungserbringern oder ihren sonstigen Zusammenschlüssen auch neben oder anstelle von bestehenden Verbandsverträgen zur Heilmittelversorgung vereinbart werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 150 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Festlegung von [X.] durch eine unabhängige Schiedsperson hat.

2

Die Klägerin ist ein 2006 gegründeter Zusammenschluss von 23 Ergotherapeuten zur "[X.]" in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter hatten seit 1996 jeweils Einzelvergütungsverträge mit den beklagten [X.] geschlossen, die sie zum 30.9.2006 kündigten. Ende 2006 einigten sich die Beklagten mit dem [X.] (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten) e.V. (im Folgenden: [X.]) über den zum 1.1.2007 in [X.] getretenen Rahmenvertrag mit integrierter Vergütungsvereinbarung. Die Gesellschafter der Klägerin schlossen sich diesem Rahmenvertrag nur unter Vorbehalt an und führten als GbR weiterhin mit den beklagten Verbänden Verhandlungen über gesonderte Vergütungssätze, die erfolglos geblieben sind.

3

Im Oktober 2006 hatte die Klägerin zunächst mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagten zum Abschluss der mit der [X.] eingereichten Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 Abs 2 SGB V zu verurteilen. Ihrer Ansicht nach ermöglichten die seit 1996 bestehenden [X.] kein kostendeckendes Arbeiten mehr. Sie beanspruchten daher eine Vergütung, die wenigstens dem arithmetischen Mittel der in [X.] und [X.] gültigen Vergütungssätze entspreche. Hilfsweise seien die Beklagten zu verurteilen, einem Schiedsverfahren zur Festlegung der Vergütung zuzustimmen.

4

Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, einem Schiedsverfahren zur Herbeiführung einer Vergütungsvereinbarung ab 25.3.2009 zwischen der Klägerin und den Beklagten zuzustimmen, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines bestimmten Vertrags habe. Das Gesetz sehe vor, dass die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen einvernehmlich regelten. Die Beklagten könnten sich aber nicht dem seit 25.3.2009 eingeführten, obligatorischen Schiedsverfahren nach § 125 Abs 2 SGB V entziehen (Urteil vom 26.1.2010).

5

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die (Anschluss-)Berufung der Beklagten hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom 1.3.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als GbR beteiligtenfähig. Die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Abschluss der mit der [X.] eingereichten Vergütungsvereinbarung zu. Nach § 125 Abs 2 SGB V sei die Vergütung der Leistungserbringer für Heilmittel frei auszuhandeln. Gerichte seien grundsätzlich daran gehindert, ein nicht angenommenes Angebot einer Seite im Nachhinein zum Vertragsinhalt zu machen (Hinweis auf [X.], 142 = [X.]-2500 § 69 [X.] und [X.], 29 = [X.]-2500 § 126 [X.]). Soweit das BSG (aaO) einem potenziellen Missbrauch der Krankenkassen ([X.]) bei der Ausschöpfung ihres Verhandlungsspielraums Grenzen gesetzt habe, seien hier keine Anhaltspunkte für Willkür oder ein krasses Missverhältnis von Leistungen und Vergütungen ersichtlich. Dagegen spreche schon, dass der zuständige Berufsverband die geltenden Vergütungssätze als Rahmenvertrag ausgehandelt habe und die weit überwiegende Anzahl der Gesellschafter diese akzeptiert hätten. Die Klägerin könne daher auch nicht die Durchführung eines Schiedsverfahrens im Vorfeld einer gerichtlichen Überprüfung verlangen. Die erst seit 25.3.2009 in § 125 Abs 2 SGB V eingeführte Schiedsregelung gelte nur für Verträge, die mit "Verbänden der Leistungserbringer" geschlossen werden, nicht aber für einzelvertragliche Preisvereinbarungen, um die es hier gehe. Da der [X.] als zuständiger Berufsverband, dem auch die meisten Gesellschafter der Klägerin angehörten, mit den Beklagten einen entsprechenden Rahmenvertrag mit integrierter Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, fehle es nicht an einer Einigung mit dem zuständigen Verband iS von § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gesellschafter der Klägerin diesem Rahmenvertrag nur "unter Vorbehalt" mit Rücksicht auf das Zulassungserfordernis nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] zugestimmt hätten. Da kein vertragsloser Zustand vorliege, bestehe auch kein Bedarf, einen hiervon abweichenden Einzelvertrag per Schiedsverfahren durchzusetzen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 125 Abs 2 SGB V. Mit seiner Auslegung, dass die Schiedsregelung in § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V nur für jeweils einen zuständigen Berufsverband der Leistungserbringer gelte und alle anderen Vereinigungen von Leistungserbringern ausschließe, verkürze das [X.] den Inhalt der Norm. Eine solche Beschränkung stehe Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift entgegen. Die Norm bezwecke, angemessene Preise auch gegenüber einer überlegenen Verhandlungsposition der Krankenkassen und ihrer Verbände durchsetzen zu können (Hinweis auf BT-Drucks 16/11429 [X.]). Die Struktur des Gesundheitswesens sei für beide Verhandlungspartner von Pluralität geprägt. Daher sei jeder Zusammenschluss von Leistungserbringern, dessen Zweck darin bestehe, mit den Kassen und ihren Verbänden Vergütungssätze zu verhandeln und abzuschließen, ein Verband von Leistungserbringern iS von § 125 Abs 2 SGB V. Eine Definition des Verbandsbegriffs, insbesondere in Abgrenzung zu sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern, existiere nicht; jedenfalls stehe Vereinigungen von Leistungserbringern das Schiedsverfahren offen. Dafür spreche auch, dass § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V zwischen den auf Seiten der Kasse zugelassenen Zusammenschlüssen und den auf der [X.] vorgesehenen Vereinigungen unterscheide. § 2 Abs 3 SGB V verpflichte die Krankenkassen, bei der Auswahl die Vielfalt der Leistungserbringer zu beachten. Dies spreche gegen eine Monopolisierung der Leistungserbringerseite, sondern für eine Auslegung von § 125 Abs 2 SGB V, die den Marktzugang neuer Verbände von Leistungserbringern nicht ohne sachlichen Grund erschwere. Der Ausschluss der Klägerin berühre überdies ihre von Art 9 Abs 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 1. März 2012 aufzuheben, die (Anschluss-)Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Vertragspreise aus der mit der [X.] vom 9. Oktober 2006 eingereichten Vergütungsvereinbarung durch eine von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festlegen zu lassen,
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss der mit der [X.] vom 9. Oktober 2006 eingereichten Vergütungsvereinbarung anzunehmen.

8

Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Berufungsurteil. Ergänzend führen sie aus, dass es der Klägerin in der Form einer GbR an einer körperschaftlichen Verbandstruktur fehle und sie daher die Schiedsregelung nicht in Anspruch nehmen könne. Die Gesellschafter der Klägerin seien im Übrigen an die Vertragsinhalte des Rahmenvertrags zwischen dem [X.] und den Beklagten gebunden. Mit seiner Zulassung erkenne der einzelne Leistungserbringer die nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V abgeschlossene Vergütungsvereinbarung an, da andernfalls der Widerruf seiner Zulassung nach § 124 Abs 6 SGB V drohe. Für die wenigen Gesellschafter, die nicht im [X.] organisiert seien, folge die normative Wirkung der Vereinbarung aus ihrer Anerkennung nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.]. Die Klägerin könne die Schiedsregelung von § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V auch nicht rückwirkend beanspruchen. Das Schiedsverfahren sei ohne Übergangsregelung erst zum 25.3.2009 in [X.] getreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.

A. Die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

1. Die [X.]lägerin ist beteiligtenfähig. Die durch den Zusammenschluss von 23 Ergotherapeuten in [X.] gebildete Interessengemeinschaft tritt im Rechtsverkehr als GbR (als Außengesellschaft) auf und kann daher Zuordnungsobjekt bei der Verfolgung eigener Rechte sein (vgl [X.]-3300 § 89 [X.] Rd[X.]2 mwN). Ob sich ihre Beteiligtenfähigkeit seit der Anerkennung der Parteifähigkeit einer als Außengesellschaft im Rechtsverkehr auftretenden GbR (vgl [X.], 34) aus § 70 [X.] [X.] als natürliche bzw juristische Person ergibt oder - wie vor der Anerkennung - aus § 70 [X.] [X.] als nichtrechtsfähige Personenvereinigung (vgl [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]9) kann offenbleiben.

2. Die im Oktober 2006 erhobene [X.]lage wegen der Bestimmung angemessener [X.] bleibt zulässig, auch wenn erst seit 25.3.2009 im Bereich der Heilmittelversorgung die [X.] durch eine Schiedsperson festgelegt werden, sofern zwischen den Vertragspartnern keine Einigung über die [X.] oder deren Anpassung zustande kommt 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.] idF von Art 3 [X.] des [X.] <[X.]> vom [X.], [X.]). Es gilt der Grundsatz, dass eine bereits anhängige [X.]lage weiterhin zulässig bleibt, da eine spätere Gesetzesänderung wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 [X.]) abgeleiteten [X.] nur eine unzulässige [X.]lage zulässig, nicht aber eine zulässige [X.]lage nachträglich unzulässig macht (BSG vom 8.10.2014 - B 3 [X.]R 7/14 R - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-5560 § 17c [X.], [X.] 4-2500 § 275 [X.]9 Rd[X.] 31; vgl BSG vom [X.] [X.]R 26/14 R - für [X.] und [X.] 4 vorgesehen - Rd[X.] 9 mwN).

3. Der im Revisionsverfahren zutreffend auf ein Feststellungsbegehren (§ 55 [X.]) beschränkte Antrag ist zulässig. Die noch vor dem [X.] erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]), gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung, ist im Sozialgerichtsprozess zwar grundsätzlich möglich (vgl BSG [X.] 3-3300 § 72 [X.], [X.] 3-3300 § 71 [X.] Rd[X.]9; [X.] 101, 177 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.]5 ff). Im Bereich der Heilmittelerbringer ist die Durchführung des Schiedsverfahrens 125 Abs 2 Satz 4 und 5 [X.]) aber von keiner Willenserklärung bzw Zustimmung der Vertragspartner abhängig (sog "Zwangsschlichtung", vgl Butzer in [X.]/[X.], 3. Aufl 2012, [X.] § 125 Rd[X.]8). Es bedarf lediglich der gemeinsamen Benennung einer Schiedsperson durch die Vertragspartner. Bei fehlender Einigung auf eine solche Person wird diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die gesetzliche Schiedsregelung im Bereich der Heilmittelversorgung enthält darüber hinaus keine weiteren Vorgaben zur konkreten Durchführung des Schiedsverfahrens.

a) Nach dem [X.] von § 125 Abs 2 Satz 4 und 5 [X.] wäre zwar die Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung zur Nennung des Namens einer Schiedsperson möglich. Dies entspricht aber nicht dem Rechtsschutzinteresse der [X.]lägerin, wenn es ihr um die [X.]lärung ihres Rechts als GbR geht, die Schiedsregelung mit den beklagten Verbänden in Anspruch nehmen zu dürfen. Gerade dieses Recht bestreiten die Beklagten. Ebenso wenig entspricht es dem [X.] der [X.]lägerin, eine [X.]lage auf Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde zu erheben, die ihr ebenso den Einwand entgegenhalten könnte, nicht Beteiligte des Schiedsverfahrens sein zu können (zur Anfechtungsklage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde, vgl BSG vom 27.11.2014 - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-2500 § 132a [X.]).

Zutreffend hat die [X.]lägerin ihren Antrag daher auf die Feststellung (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]) umgestellt, dass sie berechtigt ist, die Preise in der streitigen Vergütungsvereinbarung durch eine mit den Beklagten gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festlegen zu lassen. Die Änderung des Antrags ist keine unzulässige [X.]lageänderung (vgl § 168 Satz 1 [X.]), sondern eine im Revisionsverfahren zulässige (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]) Beschränkung des [X.]lageantrags nach § 99 Abs 3 [X.] [X.] von der Leistungs- auf die Feststellungsklage (vgl [X.] 48, 195, 196 = [X.] 2200 § 394 [X.]; vgl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 99 Rd[X.] 4 f mwN).

b) Die [X.]lägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens bzw Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 55 Abs 1 [X.] [X.]). Die gerichtliche [X.]lärung, ob sie Beteiligte des Schiedsverfahrens nach § 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.] sein kann, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iS von § 55 Abs 1 [X.] [X.]. Dieses rechtliche Interesse ist auf baldige Feststellung gerichtet, da die [X.]lägerin ohne eine solche Entscheidung gegenüber den Beklagten weder jetzt noch in Zukunft die Festlegung von gesonderten [X.]n durchsetzen kann, falls eine Einigung im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] nicht erzielt wird.

c) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch deren grundsätzliche Subsidiarität nicht entgegen, denn die [X.]lägerin kann ihre Rechte nicht durch eine vorrangige andere [X.]lageart geltend machen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage gilt ohnehin nicht uneingeschränkt. Richtet sich die [X.]lage - wie hier - gegen [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts, ist zu erwarten, dass sie wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck ihren Pflichten nachkommen (vgl [X.] 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]7 mwN).

Die [X.]lägerin muss sich auch nicht auf die vorrangige Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]) verweisen lassen. Die Beklagten haben ihr gegenüber nicht hoheitlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gehandelt, sondern im [X.] eine Einigung über den Abschluss einer Preisvereinbarung abgelehnt (vgl nur [X.] 109, 116 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]1 mwN). Eine Subsidiarität im Hinblick auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht nicht, weil die Schiedsperson nach § 125 Abs 2 Satz 4 [X.] kein "Schiedsamt" (iS von § 89 [X.]) ist und daher auch keine Verwaltungsakte erlässt, sondern im Sinne eines sog "Vertragshelfers" die streitbefangenen Preise vertraglich festlegt (vgl § 317 [X.] iVm § 69 Satz 3 [X.]; vgl [X.] 107, 123 = [X.] 4-2500 § 132a [X.], Rd[X.]4; und BSG vom 8.10.2014 - B 3 [X.]R 7/14 R - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-5560 § 17c [X.] Rd[X.] 39 sowie BSG vom [X.] [X.]R 26/14 R - [X.]-5560 § 17c [X.] 3 Rd[X.]3 ff - für [X.] vorgesehen). Die [X.] durch Ausübung eines hoheitlichen Schiedsamts einerseits und durch eine als Vertragshelfer agierende Schiedsperson andererseits lassen sich in verschiedenen [X.] im [X.] differenzieren. Das Modell der Vertragshelferlösung gilt für einen begrenzten, punktuell zu lösenden [X.]onflikt (vgl BSG vom 8.10.2014 - B 3 [X.]R 7/14 R - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-5560 § 17c [X.] Rd[X.] 39). [X.]lagen sind nicht gegen die Schiedsperson, sondern gegen den jeweils anderen Vertragspartner zu richten (vgl [X.] 107, 123 = [X.] 4-2500 § 132a [X.], Rd[X.]9; BSG vom 27.11.2014 - B 3 [X.]R 6/13 R - für [X.] vorgesehen = [X.] 4-2500 § 132a [X.] Rd[X.]6). Auch wenn die gesetzlich normierten Vertragshelferlösungen je nach [X.] in einzelnen Aspekten unterschiedlich ausgestaltet sind (hinsichtlich Art und Weise der Einleitung, der [X.]ompetenz zur Festlegung des [X.]; vgl im Einzelnen die Schiedsmöglichkeiten in § 132a Abs 2 [X.] bei der häuslichen [X.]rankenpflege, in § 73b Abs 4a [X.] bei der hausarztzentrierten Versorgung und in § 65c Abs 6 Satz 8 bis 12 [X.] zur Höhe der Vergütung für eine Meldung an das klinische [X.]rebsregister), handelt es sich ungeachtet dieser Unterschiede bei der Schiedsregelung in der Heilmittelversorgung nach § 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.] um das Tätigwerden einer Schiedsperson, die den Vertragsinhalt - punktuell - hinsichtlich der Preise bzw ihre Anpassung festlegt. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen eine Schiedsperson kommt daher nicht in Betracht.

B. In der Sache hat das Feststellungsbegehren der [X.]lägerin keinen Erfolg.

Als Zusammenschluss von Leistungserbringern ist die [X.]lägerin zwar berechtigt, mit den beklagten [X.] über eine gesonderte Vergütung zu verhandeln und hierüber einen Vertrag abzuschließen, ungeachtet des bereits bestehenden Rahmenvertrags der Beklagten mit dem [X.] (1.). Im Fall der [X.] über die [X.] steht der [X.]lägerin aber kein Anspruch auf Festlegung der [X.] durch eine unabhängige Schiedsperson gegen die Beklagten zu. Auch wenn die Schiedsregelung in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet (2.), ist die [X.]lägerin von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen, weil sie kein Verband der Leistungserbringer ist. Dies ergibt sich unter Heranziehung der Vorschriften des Vereins- und [X.]srechts (3.) und steht im Einklang mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte, [X.] und Gesetzeszweck von § 125 [X.] (4.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (5.)

Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) ist die [X.]lägerin ein Zusammenschluss von Ergotherapeuten. Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Ergotherapie dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden (§ 124 Abs 1 [X.]). Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die [X.]rankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (§ 125 Abs 2 Satz 1 [X.] idF des zum [X.] in [X.] getretenen [X.] vom 26.3.2007 <[X.]>, [X.]).

1. § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] (idF des [X.]) ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der zwischen dem [X.] ([X.]) und den beklagten [X.] abgeschlossene Rahmenvertrag mit integrierter Vergütungsvereinbarung von vornherein den Preisverhandlungen zwischen den Beteiligten über eine gesonderte Vergütung entgegenstehen könnte.

Durch die mit dem [X.] eingeführten Änderungen in § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] wurden nicht nur die Verbandsstrukturen auf Seiten der [X.] neu geregelt. Daneben wurden den [X.] größere Vertragsfreiheiten eingeräumt, indem sie die Möglichkeit erhielten, neben oder anstelle von [X.] Einzelverträge mit Leistungserbringern abzuschließen oder in Arbeitsgemeinschaften als Vertragspartner aufzutreten. Damit sollten die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten weiter flexibilisiert und der Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit gestärkt werden (vgl BT-Drucks 16/3100 zu Buchst b [X.], Zu Nummer 16, [X.]; zur Gesetzesentwicklung vgl auch [X.] in [X.]/[X.], 2013, [X.] § 125 Rd[X.]4; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 125 Rd[X.] 9, 10; [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung, Pflegeversicherung [X.]ommentar, Stand der Einzelkommentierung März 2010, § 125 [X.] Rd[X.] mwN). Nach der zum [X.] geänderten Rechtslage sind die [X.] selbst zum Einzelvertragsabschluss über Preise berechtigt.

Damit ist die Rechtslage überholt, nach der noch galt, dass einzelnen Leistungserbringern und [X.]n nicht das Recht zustand, einzelvertragliche Vereinbarungen zu treffen, wenn Rahmenverträge zwischen Landesverbänden der [X.]n sowie der Verbände der Ersatzkassen ([X.]) mit Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungsbringer existierten, weil diese insbesondere wegen der in den Rahmenverträgen vereinbarten Höchstpreise für die Mitglieds[X.] verbindlich waren. Diese Rahmenverträge wurden seinerzeit noch dem Privatrecht zugeordnet mit ähnlichen Wirkungen wie diejenigen eines Tarifvertrags (vgl [X.] 79, 28 = [X.] 2500 § 125 [X.] zu § 125 [X.] idF vom 20.12.1988, [X.] 2477; vgl [X.] 70, 1 = [X.] 2200 § 376d [X.] zu dem bis 1.1.1989 gültigen § 376d RVO; vgl auch BSG [X.] 3-2500 § 125 [X.] S 19; [X.]-2500 § 124 [X.] Rd[X.]1).

2. Die seit 25.3.2009 geltende Schiedsregelung in der Heilmittelversorgung findet in zeitlicher Hinsicht Anwendung, auch wenn das gerichtliche Verfahren über die Festlegung angemessener Preise seit 2006 anhängig ist und inhaltlich eine rückwirkende Preisvereinbarung für die [X.] ab 1.1.2006 begehrt wird.

Soweit sich die Vertragspartner in den mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen [X.] nicht auf die [X.] oder eine Anpassung der [X.] einigen, werden die Preise von einer von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennenden unabhängigen Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragsschließende [X.] oder den vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die [X.]osten des Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leistungserbringer sowie die [X.] oder ihre Landesverbände je zur Hälfte 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.] in der seit 25.3.2009 gültigen Fassung des [X.] vom [X.], [X.]).

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem [X.]punkt ihres Inkrafttretens anzuwenden und erfassen auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl nur [X.] 115, 165 = [X.] 4-2500 § 115b [X.] 4, Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, Vor § 143 Rd[X.]0e). Dies gilt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Vorliegend existiert keine an[X.]lautende Übergangsbestimmung und für eine Einschränkung der Schiedsregelung auf "neue" Fälle enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte. Die Gesetzesmaterialien sind insofern unergiebig (vgl BT-Drucks 16/11429, [X.] Zu Nummer 7 <§ 125 [X.]>). Es handelt sich nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der [X.] nicht nachträglich ändernd eingegriffen werden dürfte (vgl [X.] 87, 48, 64 mwN). Die von der [X.]lägerin begehrten Preise standen seit 2006 im Streit, ohne dass das [X.] den Wegfall des Interesses an gesonderten Vergütungssätzen festgestellt hätte. Da die streitige Preisvereinbarung nicht statusbegründend für die Zulassung der Leistungserbringer ist (vgl § 124 Abs 2 [X.]), ist ein rückwirkender Vertragsabschluss grundsätzlich möglich (vgl [X.] 99, 303 = [X.] 4-2500 § 132a [X.] 4).

3. Die [X.]lägerin kann die Schiedsmöglichkeit für sich nicht in Anspruch nehmen, weil sie vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen ist. Denn sie ist kein "Verband der Leistungserbringer".

Zwar sieht § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] (idF des [X.]) vor, dass die [X.]rankenkassen neben oder anstelle von [X.] auch Einzelverträge ua über Preise mit Leistungserbringern bzw mit sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern abschließen dürfen. Gelingt eine Einigung im Hinblick auf die [X.] bzw deren Anpassung nicht, steht die gesetzlich vorgesehene Schiedsmöglichkeit aber weder einzelnen Leistungserbringern noch den sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern zu. Das Schiedsverfahren nach § 125 Abs 2 Satz 4 [X.] ist nur dann durchzuführen, soweit sich die Vertragspartner in den "mit Verbänden der Leistungserbringern" abgeschlossen [X.] nicht auf die [X.] oder eine Anpassung der [X.] einigen.

Auch wenn die [X.]lägerin ein Zusammenschluss von Leistungserbringern ist, ist sie dennoch kein Verband der Leistungserbringer. Als GbR verfügt sie nicht über eine körperschaftliche Struktur, die Wesensmerkmal des Verbandes ist. Zumindest fehlt es ihr an einer verbandsähnlichen Struktur, der unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 125 Abs 2 [X.] maßgebliche Bedeutung beizumessen ist.

Der [X.]lägerin ist zuzustimmen, dass § 125 Abs 2 Satz 4 [X.] nicht auf einen einzigen zuständigen Berufsverband der Leistungserbringer abstellt. Hiergegen spricht bereits die im Wortlaut der Norm verwandte Form des Plurals ("Verbänden der Leistungserbringer"). Zutreffend weist sie auch darauf hin, dass das [X.] keine Definition des Verbandsbegriffs für private Leistungserbringer enthält (vgl aber die Regelungen zu den Verbänden der [X.]rankenkassen, § 207 ff [X.]). Daher sind die Vorschriften des [X.] entsprechend heranzuziehen, soweit sie insbesondere mit den Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten [X.]apitel [X.] (Beziehungen der [X.]rankenkassen zu den Leistungserbringern, §§ 69 ff [X.]) vereinbar sind (§ 69 Abs 1 S 3 [X.]).

a) Im allgemeinen Sprachgebrauch haben die Begriffe Verein und Verband die gleiche Bedeutung. Unter einem Verband wird im Regelfall ein größerer Zusammenschluss von Personen, privat- oder öffentlich-rechtlicher [X.]örperschaften zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verstanden (vgl [X.], Vereins- und [X.], 11. Aufl 2007, Rd[X.]207, [X.]). Verbände haben meistens die Rechtsform eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins (§ 21 ff [X.]). Sie können aber auch als nichtrechtsfähiger Verein am Rechtsverkehr teilnehmen. § 54 Satz 1 [X.] verweist für den nichtrechtsfähigen Verein auf die Anwendung der Vorschriften der [X.], §§ 705 ff [X.] (vgl [X.], 190 mwN; ob anstelle dieses Verweises das Vereinsrecht anzuwenden ist mit Ausnahme der auf die Rechtsfähigkeit bezogenen Normen, vgl dazu [X.] in [X.], 6. Aufl 2012, [X.], vor § 21 Rd[X.] 86). Für beide Rechtsformen steht die Fähigkeit, Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten zu sein, nicht im Zweifel (vgl [X.], 190 mwN).

Der (nicht)rechtsfähige Verein wird durch die Unabhängigkeit seiner Existenz von der Zusammensetzung und der Anzahl der Mitglieder, von dem Auftreten unter eigenem Namen mit besonderen Organen (Vorstand) im Rechtsverkehr, durch ein von den Mitgliedern getrenntes Vereinsvermögen charakterisiert und kennt als nichtwirtschaftlicher Verein keine gesamtschuldnerische Außenhaftung der Mitglieder. Die [X.] (§§ 705 ff [X.]) beruht auf einem höchstpersönlichen Zusammenschluss einer beschränkten Zahl vertraglich untereinander verbundener Mitglieder, tritt im Rechtsverkehr unter dem Namen der Mitglieder auf, die gesetzlich gemeinsam zur Geschäftsführung berufen sind, hat im Rechtsverkehr einen hieraus abgeleiteten Gesamtnamen und wird grundsätzlich durch einen Wechsel im Mitgliederbestand aufgelöst (vgl [X.]/[X.] in [X.], 6. Aufl 2013, [X.] Vorbemerkung § 705 Rd[X.]36; vgl [X.], 73. Aufl 2014, [X.], Einf v § 21 Rd[X.]).

Ungeachtet dieser generellen Abgrenzungen sind im Rechtsverkehr [X.]en mit sowohl körperschaftlichen als auch personalisierten Elementen und mit fließenden Übergangen von mehr vereinsmäßigen zu mehr gesellschaftsähnlichen Formen möglich. Zusammenschlüsse können daher je nachdem, welches Element im Einzelfall überwiegt, entweder als Verein oder als [X.] bezeichnet werden. Möglich ist aber auch, dass für verschiedene Regelungsbereiche der [X.] teils Normen des Vereinsrechts, teils solche des [X.]srechts Anwendung finden (vgl [X.] vom [X.] - NJW 1979, 2304).

Im Zivilrecht wird der körperschaftlichen Struktur bzw der Grad ihrer Verfestigung entscheidende Bedeutung für die Frage beigemessen, ob ein dem Vereinsrecht folgender Verband oder eine [X.] vorliegt (vgl [X.], 190 mwN; vgl auch [X.] in [X.], 6. Aufl 2012, [X.], vor § 21 Rd[X.]3; § 54 Rd[X.]). Für die Unterscheidung im Rechtsverkehr ist insbesondere auch der Wille der Beteiligten zu einer ausdrücklichen gründungsvertraglichen Qualifikation des Zusammenschlusses von Relevanz (vgl [X.] aaO § 54 Rd[X.]2).

b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] ist die [X.]lägerin im Rechtsverkehr als (Außen-)GbR aufgetreten. Die rechtliche Qualifikation als GbR ergibt sich aus den im [X.]lageverfahren vorgelegten [X.]sverträgen (sog Zusammenarbeitsverträge, datiert vom 28.6, 29.6. und [X.]). Das Revisionsgericht hat bei der Auslegung schuldrechtlicher Verträge zu prüfen, ob die Vorinstanz hierbei Bundesrecht iS des § 162 [X.] verletzt hat, insbesondere die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.] nicht beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (stRspr, vgl nur [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4 mwN). Das ist nicht der Fall.

Danach ist hier der Zweck der [X.] und der gemeinsame Abschluss von [X.] mit den [X.]ostenträgern über die Leistungen und die Vergütungen der [X.]er. Eine körperschaftliche Organisationsstruktur ergibt sich hieraus nicht, wenngleich die Regelungen des [X.]srechts teilweise vertraglich abbedungen sind. Die [X.] hat drei geschäftsführende [X.]er; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in einer [X.]erversammlung gefasst. Jeder [X.]er kann mit einer Frist von zwei Wochen aus der [X.] austreten. Im Todesfall scheidet der [X.]er aus der [X.] aus. Der Bestand der [X.] wird nicht beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere [X.]er ausscheiden. Die [X.] ist aufgelöst, wenn sie nur einen [X.]er hat bzw alle [X.]er ihre Auflösung einstimmig beschließen.

Wenn die [X.]lägerin die Regelungen über die Beendigung der [X.] im Fall der [X.]ündigung, des Austritts oder des Todes von [X.]ern abbedungen hat (vgl § 723, 727 [X.]) mit der Folge, dass die [X.] selbst mit lediglich zwei [X.]ern fortgeführt wird, reicht diese Gestaltung nicht aus, um zumindest eine verbandsähnliche Struktur des Leistungserbringers iS von § 125 Abs 2 Satz 4 [X.] anzunehmen.

4. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, den [X.] und Sinn und Zweck der Norm bestätigt.

a) Die Beschränkung, lediglich Verbände der Heilmittelerbringer als Beteiligte der Schiedsregelung zu unterwerfen und damit nur ihnen die gesetzliche Möglichkeit einzuräumen, [X.] verbindlich festzulegen bzw anpassen zu lassen, wäre in § 125 Abs 2 Satz 4 [X.] zwar deutlicher zum Ausdruck gekommen, wenn anstelle der Wendung: "in den mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen [X.]" die Einschränkung in einen Relativsatz gefasst worden wäre ("in den [X.], die mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossen sind"). Doch ergibt sich diese Lesart klar aus der Gesetzesbegründung. Danach ist die Schiedsregelung für den Fall eingeführt worden, dass sich die [X.]rankenkassen, ihre Verbände oder Arbeitsgemeinschaften und die Verbände der Leistungserbringer nicht auf [X.] oder die Anpassung von [X.]n einigen. Damit soll eine angemessene Vergütung der Leistungen im [X.] erreicht werden (vgl BT-Drucks 16/11429 [X.]). Zugleich folgt daraus, dass der Gesetzgeber den Einbezug sonstiger Zusammenschlüsse der Leistungserbringer oder einzelner Leistungserbringer in der Schiedsregelung nicht etwa übersehen hat, sondern sie gezielt auf Verbände der Leistungserbringer beschränkt hat (so auch [X.] in [X.]/[X.], 2013, [X.] § 125 Rd[X.]3; [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung und Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2010, § 125 Rd[X.] 8a; [X.] in [X.] [X.]omm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, [X.] § 125 Rd[X.]2; [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl 2012, § 125 Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Einzelkommentierung Januar 2014, [X.] § 125 Rd[X.]9; Butzer in [X.]/[X.], 3. Aufl 2012, [X.] § 125 Rd[X.]7). Hierfür spricht auch der Zusammenhang zu der in § 125 Abs 2 Satz 6 [X.] angeordneten [X.]ostenregelung für das durchgeführte Schiedsverfahren, die eine Teilung der [X.]osten zwischen den "Verbänden der Leistungserbringer" und den [X.] oder ihrer Landesverbände vorsieht. Auch hier finden - folgerichtig - die einzelnen Leistungserbringer bzw die sonstigen Zusammenschlüsse von Leistungserbringern keine Erwähnung.

Differenzierte Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Ansprüchen und Rechten einzelner Leistungserbringer, von Verbänden oder von sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern sind dem [X.] in anderen [X.] nicht unbekannt. Auch im Recht der Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln sind solche Unterschiede enthalten, ohne dass es sich um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt hat (zu § 127 Abs 2, 2a [X.], vgl BSG vom 22.4.2015 - B 3 [X.]R 2/14 R - [X.]-2500 § 127 [X.] Rd[X.]3 ff).

b) Die Beschränkung der Schiedsregelung auf Verbände der Leistungserbringer steht dem in § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] verfolgten [X.] nicht entgegen, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zu flexibilisieren und den Wettbewerb durch den Abschluss von [X.] im Bereich der Heilmittelversorgung deutlich zu stärken (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.]). Auch wenn der Gesetzgeber in diesem Bereich ein endgültiges Scheitern von Preisverhandlungen bei [X.] in [X.]auf nimmt, wird ein vertragsloser Zustand bzw eine unangemessene Vergütung der Leistungen im [X.] (vgl BT-Drucks 16/11429 [X.]) vermieden. Soweit einzelne Leistungserbringer ohne Preisvereinbarung bleiben, können sie entweder dem durch Schiedsspruch gebundenen Verband beitreten oder die Wirksamkeit der Vereinbarung für sich anerkennen. Denn die Erteilung einer Zulassung setzt voraus, dass der Leistungserbringer die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen nach § 124 Abs 2 [X.] 3 [X.] anerkennt. Wegen der durch die Anerkennungserklärung eintretenden Rechtsfolgen wird den auf Verbandsebene abgeschlossenen Vereinbarungen normative Wirkung zuerkannt. Eine Verbandsangehörigkeit oder entsprechende Satzungsregelung ist für die kollektivrechtliche Wirkung nicht erforderlich (vgl [X.] 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]8). Daher kann jeder nach § 124 Abs 2 [X.] zugelassene Heilmittelerbringer durch eine einseitige Erklärung den mit den Berufsverbänden geschlossenen und an der ambulanten Versorgung ausgerichteten [X.] beitreten, soweit er dem räumlichen und dem an den verschiedenen [X.]en orientierten sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung unterfällt (vgl [X.] 114, 237 = [X.] 4-2500 § 124 [X.] 3, Rd[X.]6 mwN).

Den auf Verbandsebene geschlossenen [X.]ollektivverträgen kommt im Bereich der Heilmittelversorgung im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung eine Ordnungsfunktion zu. Sie sollen aber auch den einzelnen Leistungserbringer durch die gebündelte Interessenvertretung schützen (zum sog [X.] so [X.]-2500 § 125 [X.] Rd[X.]5; zu § 132a [X.] vgl BSG [X.] 4-2500 § 132a [X.] 3 Rd[X.]7; vgl [X.] in [X.] [X.]omm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, [X.] § 125 Rd[X.]). Mit dieser besonderen Stellung, die der Gesetzgeber den privaten Verbänden beimisst, korrespondiert, dass die Schiedsmöglichkeit im Fall fehlgeschlagener Preisverhandlungen nur Verbänden der Heilmittelerbringer zusteht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die weiten einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien im Falle eines Dissens über die [X.] begrenzt. Zugleich hat er die Verhandlungsposition der Verbände der Heilmittelerbringer gestärkt, die mit Hilfe der Schiedsregelung mit den [X.] oder ihren Landesverbänden oder den Arbeitsgemeinschaften [X.] oder ihre Anpassung verbindlich durchsetzen können.

Schließlich hilft die Beschränkung der Schiedsregelung auf Verbandsverträge einer unübersichtlichen Zersplitterung des Schiedswesens im Bereich der Heilmittelversorgung entgegenzuwirken. [X.]örperschaftlich verfasste Verbände stehen für eine gewisse Größe und Beständigkeit. Durch ihre ausschließliche Beteiligung aufseiten der Heilmittelerbringer können aufwändige Schiedsverfahren - ggfs unter Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörde - in jedem Einzelfall und für nur eine sehr geringe Anzahl von Leistungserbringern vermieden werden, wenn zB der Fall eintreten könnte, dass die GbR aus nur noch zwei [X.]ern besteht.

5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von der Schiedsmöglichkeit bestehen entgegen der Ansicht der [X.]lägerin nicht.

a) Der Ausschluss steht weder dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 [X.]) noch dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch (Art 20 Abs 3 [X.]) iVm dem Rechtsstaatsprinzip (vgl [X.] 85, 337, 345; 97, 169, 185) entgegen. Das [X.] gewährleistet, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist (vgl [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl 2014, Rd[X.]62). Die Verfahrensordnungen zur Rechtsschutzgewährung können aber Einschränkungen für Rechtsschutzsuchende haben. Der Gesetzgeber kann hierbei Anreize für konsensuale Streitlösungen schaffen, um Rechtsfrieden zu fördern und die Gerichte zu entlasten. Ergänzend muss aber immer der Weg zu einer Streitentscheidung durch staatliche Gerichte eröffnet bleiben (vgl BVerfG[X.] 10, 275, 278 mwN). Das ist vorliegend der Fall. In Ausnahmefällen unterliegen [X.] einem [X.]ontrahierungszwang, der gerichtlich überprüfbar ist, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein rechtskonformes Verhalten der [X.] an[X.] als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu dem vom Leistungserbringer unterbreiteten Angebot nicht möglich ist (vgl [X.] 101, 142 = [X.] 4-2500 § 69 [X.] 4, Rd[X.]8 ff; [X.]-2500 § 133 [X.] 3 Rd[X.] 36). Dass solche Umstände hier vorliegen, hat die [X.]lägerin im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Dagegen spricht bereits der zwischen den Beklagten und dem [X.] zum 1.1.2007 abgeschlossene Rahmenvertrag, der eine integrierte Vergütungsvereinbarung enthält.

b) Entgegen der Ansicht der [X.]lägerin ist auch der Schutzbereich der [X.]sfreiheit (Art 9 Abs 1 [X.]) durch den Ausschluss von der Schiedsregelung nicht betroffen. Zwar kann sie sich in der Form der GbR als Zusammenschluss mindestens zweier Personen auf ihre [X.]sfreiheit (Art 9 Abs 1 [X.]) berufen (vgl [X.] in Dreier, [X.], 3. Aufl 2013, Art 9 Rd[X.]0, 23, 39; Höfling in [X.], [X.], 7. Aufl 2014, Art 9 Rd[X.]1). Zum Schutzbereich gehört die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens von einem Verein (vgl [X.] 50, 290, 356; [X.] 123, 186 = [X.] 4-2600 § 6 [X.] 8, Rd[X.]58). Betätigt sich aber eine [X.] wie jedermann im Rechtsverkehr, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art 9 Abs 1 [X.] maßgebend. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen (Individual-)Grundrechten (vgl [X.] 70, 1 = [X.] 2200 § 376d [X.]). Den [X.]ern der [X.]lägerin steht es frei, sich einem Berufsverband auf Landes- oder Bundesebene anzuschließen bzw selbst einen (Landes-)Verband zu gründen, um die Schiedsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1, 3, § 63 Abs 2 G[X.]G. Die Änderung der von den Vorinstanzen getroffenen Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs 3 G[X.]G.

Meta

B 3 KR 2/15 R

30.09.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 26. Januar 2010, Az: S 28 KR 856/06, Urteil

§ 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 125 Abs 2 S 4 SGB 5 vom 17.03.2009, § 124 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 21 BGB, §§ 21ff BGB, § 54 S 1 BGB, § 705 BGB, §§ 705ff BGB, Art 9 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. B 3 KR 2/15 R (REWIS RS 2015, 4650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4650

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