Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015, Az. I R 86/12

1. Senat | REWIS RS 2015, 14977

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Aufgehobene Entscheidung I R 86/12 - Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren)


Leitsatz

Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG 2002 i.d.F. des JStG 2010 getroffene Regelung zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. April 2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983) .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 13. November 2012  6 K 676/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die in § 36 des [X.] ([X.] 2002) i.d.F. des § 34 Abs. 13f [X.] 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 ([X.] 2010) vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1768, [X.], 1394) --[X.] 2002 n.F.-- getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ([X.]) in ein [X.] mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erließ ihr gegenüber auf den 31. Dezember 2001 zusammengefasste Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 [X.] 1999 i.d.[X.] und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 ([X.], 1433, [X.], 1428) --[X.] 1999 n.F.-- und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 [X.] 1999 n.F. In diesen Bescheiden wurden die Teilbeträge des [X.] zum Ende des Wirtschaftsjahres, für welches das Körperschaftsteuergesetz 1999 letztmalig anwendbar war, wie folgt festgestellt: Mit 45 % Körperschaftsteuer belastetes [X.] ([X.]) = 20.806.782 DM; mit 40 % Körperschaftsteuer belastetes [X.] ([X.]) = 596.329 DM; mit 30 % Körperschaftsteuer ermäßigt belastetes [X.] ([X.]) = 1.012.788 DM; nicht mit Körperschaftsteuer belastetes [X.] ([X.]) = ./. 5.786.531 DM; nicht mit Körperschaftsteuer belastetes [X.] ([X.]) = 4.581.351 DM; nicht mit Körperschaftsteuer belastetes [X.] ([X.] 04) = 2.028.800 DM.

4

Auf dieser Basis wurden sodann das [X.] in [X.] einerseits und negatives [X.] andererseits umgegliedert, das daraufhin bestehende negative [X.] mit dem positiven [X.], dem [X.] und schließlich dem [X.] verrechnet und das danach verbleibende [X.] in ein [X.] umgerechnet.

5

Nachdem das [X.] ([X.]) die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren in das sog. Halbeinkünfteverfahren für zumindest teilweise verfassungswidrig befunden hatte ([X.]-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, [X.]E 125, 1), wurde § 36 [X.] 1999 n.F. durch das Jahressteuergesetz 2010 für die noch offenen Fälle geändert (§ 34 Abs. 13f [X.] 2002 n.F.). Das [X.] hat dieser Änderung in geänderten Bescheiden vom 3. Februar 2011 Rechnung getragen, in denen es die Endbestände des [X.] nach Umgliederung mit 20.806.782 DM ([X.]), 403.937 DM ([X.]) und 0 DM (jeweils [X.], [X.], [X.] 03) sowie 2.028.800 DM ([X.] 04) festgestellt hat. Diese Feststellung beruht darauf, dass das bestehende negative [X.] zunächst mit dem positiven Endbestand des [X.] 03 verrechnet worden ist; hieraus ergab sich ein Endbestand von [X.] 03 von 0 DM. Der sich ergebende verbleibende Betrag von ./. 1.205.180 DM an [X.] wurde sodann mit dem positiven [X.] in Höhe von 1.012.788 DM und der sich hieraus ergebende "Restbetrag" (./. 192.392 DM) mit dem positiven Bestand an [X.] verrechnet. Hieraus ergab sich ein Endbestand von 0 DM beim [X.] und 403.937 DM beim [X.]. Der Bestand an [X.] und [X.] 04 blieb durch diese Berechnung unberührt. Im Ergebnis reduzierte sich aufgrund der teilweisen Verrechnung des positiven [X.] mit dem verbliebenen negativen Bestand an [X.] das Körperschaftsteuerminderungspotential um 32.065 DM.

6

Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide hatten keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts ([X.]) [X.] vom 13. November 2012  6 K 676/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 398 abgedruckt.

7

Die Klägerin hat gegen das Urteil des [X.] eingelegt. Sie bezweifelt nicht, dass die vom [X.] angestellte Berechnung den Vorgaben in § 36 i.d.F. des § 34 Abs. 13f [X.] 2002 n.F. entspricht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass § 36 [X.] 2002 n.F. auch in dieser Fassung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar ist.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des [X.] aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass darin ein Teilbetrag des [X.] in Höhe von 596.329 DM, ein Teilbetrag des [X.] 04 in Höhe von 1.836.408 DM und ein steuerliches Einlagekonto in Höhe von 2.430.808 DM festgestellt werden, so dass das [X.] mit 7.147.390 DM bzw. 3.654.402 € ermittelt wird (statt bisher 7.115.325 DM bzw. 3.638.008 €).

9

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens ist das [X.] ([X.]) dem Rechtsstreit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigetreten, hat aber keine eigenen Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 [X.]O zurückzuweisen. Das [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen und die in § 36 i.d.[X.] des § 34 Abs. 13f [X.] 2002 n.[X.] getroffenen Regelungen zur Umgliederung der Teilbeträge des [X.] in ein [X.] rechtsfehlerfrei angewendet. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da der [X.] von der [X.]widrigkeit der Umgliederungsvorschrift des § 36 i.d.[X.] des § 34 Abs. 13f [X.] 2002 n.[X.] nicht überzeugt ist. Der [X.] erkennt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Nach dem im Streitfall einschlägigen § 36 [X.] 2002 n.[X.] werden auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz 1999 letztmals anzuwenden ist, die Endbestände der Teilbeträge des [X.] ausgehend von den gemäß § 47 [X.] 1999 festgestellten Teilbeträgen in einer bestimmten --im Gesetz näher beschriebenen-- Weise ermittelt (Abs. 1 bis 6a) und dieser Ermittlung gemäß gesondert festgestellt (Abs. 7). Auf der Basis dieser Feststellung wird auf den Schluss des nachfolgenden Wirtschaftsjahres ein [X.] errechnet, das sich auf 15/55 des mit einer Körperschaftsteuer von 45 % belasteten [X.] zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 % belasteten [X.] beläuft (§ 37 Abs. 1 Satz 2 i.d.[X.] des § 34 Abs. 13g [X.] 2002 n.[X.]). Diese gesetzliche Regelung schließt an den [X.]-Beschluss in [X.] 125, 1 an, mit dem das [X.] die zuvor geltenden Vorschriften in § 36 Abs. 3 und 4 [X.] 1999 n.[X.] für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar befunden hatte. Sie ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Endbestände i.S. des § 36 Abs. 7 [X.] 2002 n.[X.] --wie im [X.] noch nicht bestandskräftig festgestellt sind (§ 34 Abs. 13f [X.] 2002 n.[X.]).

2. Die rechtliche und wirtschaftliche Folge der in §§ 36 ff. [X.] 2002 n.[X.] --und zuvor in §§ 36 ff. [X.] 1999 n.[X.]-- enthaltenen Regelung besteht darin, dass das für eine Kapitalgesellschaft ermittelte [X.] zu einer Verminderung der festzusetzenden Körperschaftsteuer führen kann. Eine solche knüpfte unter der Geltung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 n.[X.] an bestimmte nachfolgende Gewinnausschüttungen an (§ 37 Abs. 2 [X.] 1999 n.[X.]); seit der Geltung des § 37 [X.] 2002 i.d.[X.] über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der [X.] und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 ([X.], 2782, [X.], 4) --[X.] 2002 a.[X.]-- wird das [X.] letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 [X.] 2002 a.[X.]) und in der Folgezeit in zehn gleichen Jahresbeträgen ausgezahlt (§ 37 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2002 a.[X.]).

3. Im Streitfall hat das [X.] die Endbestände des [X.] in der Weise festgestellt, dass es zunächst das negative [X.] mit dem positiven Endbestand des [X.] verrechnet hat; der verbleibende (weiterhin) negative Betrag an [X.] wurde sodann mit dem positiven [X.] 30 und der sich hieraus ergebende "Restbetrag" mit dem positiven Bestand an [X.] 40 verrechnet. Im Ergebnis ist nach der vom [X.] angestellten Berechnung durch die Kompensation mit [X.] in Höhe von ./. 192.392 DM das [X.] 40 teilweise verbraucht worden, während das [X.] 45 vollständig erhalten blieb. Das entspricht, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, den Vorgaben des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] Dies bedarf insoweit keiner weiteren Ausführungen des [X.]s.

4. Die in § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] getroffene Regelung ist, obwohl es --wie im [X.] weiterhin zu einem umgliederungsbedingten Verbrauch von [X.] kommen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der erkennende [X.] konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Bereits im Urteil vom 20. April 2011 I R 65/05 ([X.], 385, [X.], 983) ist der [X.] nicht von einem Verstoß der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] gegen das Grundgesetz ausgegangen und hieran hält er auch für den Streitfall fest.

a) Das [X.] hat in seinem Beschluss in [X.] 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 [X.] 1999 n.[X.] angeordnete --und in der heute geltenden Gesetzesfassung nicht mehr erwähnte-- Umgliederung von [X.] 45 in [X.] 40 für verfassungswidrig erachtet, nicht dagegen die in § 36 Abs. 4 [X.] 1999 n.[X.] bestimmte --und nach heutigem Recht und auch für den Streitfall weiterhin nach § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] vorgesehene-- Verrechnung von negativem nicht belastetem [X.] ([X.] 01, [X.] und [X.]) mit belastetem [X.]. Ausschlaggebend dafür war für das [X.], dass der gesetzlichen Übergangsregelung die Fiktion einer Vollausschüttung des gesamten [X.] zugrunde liege. Danach habe bei den betroffenen Körperschaften der [X.] erhalten bleiben sollen, der sich bei einer Vollausschüttung im Anrechnungsverfahren auf den Zeitpunkt des Systemwechsels ergeben hätte. Ausgehend davon sei es folgerichtig, den Erhalt des [X.]s daran zu knüpfen, ob nach Ablauf dieses Jahres die Realisierung des [X.] möglich gewesen wäre. Das wiederum habe maßgeblich vom Bestand eines negativen [X.] abgehangen; ein solches wirke nämlich im Anrechnungsverfahren wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre, da das laut Gliederungsrechnung vorhandene Eigenkapital nur in Höhe des vorhandenen bilanziellen Eigenkapitals zu Ausschüttungen habe verwendet werden können ([X.]-Beschluss in [X.] 125, 1, dort unter [X.]/Rz 74 des [X.]). Soweit indessen ein negativer Bestand des [X.] allein durch die Technik der Umgliederung des [X.] 45 in [X.] 40 entstanden sei, beruhe ein sich darauf ergebender Verlust an [X.] nicht auf der Fiktion der Vollausschüttung und könne er daher nicht mit dieser Annahme gerechtfertigt werden ([X.]-Beschluss in [X.] 125, 1, dort unter [X.]/Rz 75 des [X.]). Dem ist zu entnehmen, dass das [X.] die in § 36 Abs. 4 [X.] 1999 n.[X.] vorgesehene Verrechnung von negativem nicht belastetem [X.] mit positivem belastetem [X.] im Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit als dem Gleichheitssatz widersprechend ansieht, als ein negatives [X.] auf der in § 36 Abs. 3 [X.] 1999 n.[X.] angeordneten Umgliederung beruht.

b) Diese auf den Ausführungen des [X.] basierenden Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Streitfall übertragen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zwar die Summe der nicht (mit Körperschaftsteuer) belasteten Teilbeträge des [X.] 01, [X.] und [X.] negativ, die Summe des [X.] 0 --also [X.] 01, [X.], [X.] und [X.] 04-- aber insgesamt positiv ist. Der Sachverhalt des Streitfalls unterscheidet sich damit nicht von dem im [X.]-Beschluss in [X.] 125, 1. Hier wie dort ergab sich insgesamt --trotz einer negativem Summe aus [X.] 01, [X.] und [X.]-- ein positiver Betrag des [X.] 0, d.h. der positive Betrag des [X.] 04 führte hier wie dort dazu, dass die negative Summe aus [X.] 01, [X.] und [X.] ausgeglichen werden konnte. Wenn nun das [X.] in dieser Sachverhaltskonstellation die Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 1999 n.[X.] (jetzt § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.]) daran misst, ob im Fall der "Vollausschüttung des gesamten verwendbaren Eigenkapitals" eine Realisierung des vorhandenen [X.] möglich gewesen wäre, dann legt dies die Annahme nahe, dass das [X.] --worauf das [X.] hinweist-- von der Fiktion einer "modifizierten Vollausschüttung", d.h. einer Ausschüttung des Eigenkapitals ohne Rückzahlung von Einlagen, ausgegangen ist. Nur so wird auch die Überlegung des [X.] verständlich, wonach eine Realisierung des [X.] maßgeblich vom Bestand eines negativen [X.] abgehangen habe, denn ein solches wirke im Anrechnungsverfahren "wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre" ([X.]-Beschluss in [X.] 125, 1, dort unter [X.]/Rz 74 des [X.]).

c) Die Überlegungen des [X.] verdeutlichen weiter die Prämisse des Gesetzgebers, der bei der Ausgestaltung der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 1999 n.[X.] (jetzt § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.]) ersichtlich von der Fiktion einer "modifizierten Vollausschüttung", d.h. einer Ausschüttung des Eigenkapitals ohne Rückzahlung von Einlagen, und gerade nicht von der Fiktion einer "totalen Vollausschüttung" unter Einbezug der Einlagen ausgegangen ist.

aa) Zwar erhöhen Beträge, die aus der Auflösung der Kapitalrücklage stammen, den Bilanzgewinn, über den die Gesellschafter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 57 Abs. 3 des Aktiengesetzes, §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) uneingeschränkt verfügen können. Dies hat zur Folge, dass nach Handelsrecht die nämlichen Beträge ausgeschüttet werden können; ein negativer Betrag an [X.] hatte damit --soweit ein Ausgleich durch positives [X.] 04 möglich [X.] im (alten) körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren keine "handelsrechtliche Ausschüttungssperre" zur Folge gehabt (vgl. [X.]surteil vom 8. August 2001 I R 25/00, [X.], 485, [X.] 2003, 923). Wenn aber der Gesetzgeber im Rahmen der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 1999 n.[X.] (jetzt § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.]) lediglich die Teilbeträge des [X.] 01, [X.] und [X.] miteinander verrechnet, ohne den Teilbetrag des [X.] 04 und damit die eingezahlten Einlagen der Gesellschafter einzubeziehen, liegt dem wiederum die Annahme einer (lediglich) "modifizierten Vollausschüttung" zugrunde.

bb) Der Gesetzgeber hat auf dieser Basis den verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichendem Maße Rechnung getragen; er war von [X.] wegen nicht verpflichtet, das [X.] 04 in die Verrechnung der nicht belasteten Teilbeträge des [X.] nach § 36 Abs. 4 [X.] 1999 n.[X.] (jetzt § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.]) mit einzubeziehen. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass es bei Unternehmen, deren negatives [X.] durch positives [X.] 04 ausgeglichen werden kann (insgesamt positiver Bestand an [X.] 0), gegenüber Unternehmen mit ebenfalls negativem [X.], deren Bestand an [X.] 01 bis [X.] aber insgesamt in gleicher Höhe positiv ist, zu einer Schlechterstellung bei Anwendung von § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] kommen kann, obwohl die Unternehmen vom Umfang der (Eigen)Kapitalausstattung vergleichbar sind. Daraus kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aber schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die konkreten Auswirkungen einer Übergangsregelung stets von den individuellen Rahmendaten der betroffenen Unternehmen abhängen und der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Unternehmen mit unterschiedlicher (Eigen)Kapitalstruktur exakt gleich zu behandeln. Die Struktur der Kapitalausstattung bildet vielmehr nicht nur nach der Einschätzung des [X.] in dessen Beschluss in [X.] 125, 1, sondern auch nach Ansicht des [X.]s einen ausreichenden Grund dafür, dass in beiden Fällen unterschiedliche steuerrechtliche Folgen eintreten.

cc) Nach Auffassung des erkennenden [X.]s besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, der Übergangsregelung anstatt einer "modifizierten Vollausschüttung" eine "totale Vollausschüttung" unter Einbezug der geleisteten Einlagen der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] zugrunde zu legen. Denn der Gesetzgeber hat bei dem Übergang vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren zum sog. Halbeinkünfteverfahren mit den neu eingefügten §§ 36 bis 40 [X.] 1999 n.[X.] eine bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen Teilbeträgen des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten [X.] (lediglich) fortgeführt. So wurde bei Ausschüttungen aus dem [X.] 01 (bis 1993), [X.] und [X.] die sog. Ausschüttungsbelastung auf [X.] der Kapitalgesellschaft hergestellt (vgl. hierzu auch [X.]-Beschluss in [X.] 125, 1 mit Hinweis auf BTDrucks 14/2683, S. 121), während bei einer Ausschüttung aus dem [X.] 04 eine solche nicht herzustellen war (vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 36 [X.] Rz 2c). Diese grundlegende Unterscheidung wurde im System des sog. Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahrens aufrecht erhalten und der Bestand des [X.] 04 nach § 39 Abs. 1 [X.] 1999 n.[X.] als Anfangsbestand des steuerlichen [X.]s i.S. des § 27 [X.] 1999 n.[X.] übernommen. Die bisherige von den übrigen Teilbeträgen des [X.] zu unterscheidende Funktion des [X.] 04 bleibt damit über das [X.] weiterhin erhalten. Es erscheint naheliegend, diese Unterscheidung auch im Rahmen der Umgliederung des vorhandenen [X.] fortzuführen. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden [X.]s auch einen tragfähigen Sachgrund für die durch die Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] je nach der Struktur der (Eigen)Kapitalausstattung verursachten Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotential dar. Insbesondere ist der [X.] auch nicht davon überzeugt, dass aus dem [X.]gebot der Folgerichtigkeit einer Gesetzesregelung abzuleiten wäre, dass es im Rahmen der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] in keinem Fall zu einem Verlust des [X.] kommen darf.

[X.]) Im Übrigen wäre bei der Fiktion einer "totalen Vollausschüttung" unter Einbezug der geleisteten Einlagen nicht sichergestellt, dass eine entsprechende Minderung des Buchwertes der Beteiligung, wie bei einer Rückzahlung von Einlagen, vorgenommen werden könnte, da die Einlagen tatsächlich nicht zurückgezahlt werden und damit trotz Reduzierung des [X.] 04 keine "Leistung" an die Gesellschafter erfolgt wäre. Infolgedessen würde die Verknüpfung zwischen den im [X.] 04 repräsentierten Einlagen und dem Buchwert der Beteiligung dauerhaft auseinanderfallen. Auch dies stellt für sich einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung im Rahmen der Anwendung des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] dar.

ee) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Unternehmen, deren negatives [X.] durch positives [X.] 04 nicht ausgeglichen werden konnte, im alten körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren über entsprechende Einlagen ihrer Gesellschafter die noch vorhandenen Bestände steuerbelasteten Eigenkapitals (vgl. §§ 28 ff. [X.] 1999) hätten "mobilisieren" können (sog. [X.], vgl. [X.] in [X.], [X.], § 14 Rz 828) und es deshalb verfassungsrechtlich geboten sei, solchen Unternehmen, die über entsprechendes positives [X.] 04 bereits verfügen, eine derartige "Mobilisierung" im Rahmen der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 [X.] 2002 n.[X.] zu ermöglichen.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verstößt eine gesetzliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie entweder von der Interessenlage her gleich liegende Lebenssachverhalte ungleich behandelt oder bei der Behandlung ungleicher Sachverhalte eine sachlich gebotene Differenzierung nicht vornimmt. Gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme hat das [X.] dem Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der [X.] eingeräumt (vgl. [X.]-Beschluss in [X.] 125, 1, unter [X.] 45 des [X.], m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]). Dieser Spielraum ist im Streitfall nicht überschritten. Die bloße Möglichkeit, im alten System des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens das vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotential zu realisieren, vermag nicht die verfassungsrechtliche Einordnung der Umgliederung des vorhandenen [X.] im Rahmen einer Übergangsvorschrift in Frage zu stellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Sonderbehandlung von Unternehmen mit hohen [X.] 04-Beständen weitere Differenzierungen nach sich gezogen hätte und die angestrebte Vereinfachung in Frage gestellt hätte (vgl. die Ausführungen unter [X.]). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die "Mobilisierung" des [X.] im Ergebnis nur möglich war, weil infolge der [X.] in § 28 [X.] 1999 das zusätzliche Vermögen zuerst zu einer Verwendung der belasteten Teile des [X.] geführt hat. Von daher stellt sich schon die Frage, ob die Sachverhalte überhaupt vergleichbar sind.

5. Der [X.] entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Zwar hat das dem Verfahren beigetretene [X.] nicht gemäß § 90 Abs. 2 [X.]O auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dessen bedarf es aber auch nicht, wenn --wie vorliegend-- Kläger und Beklagter als die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten sich entsprechend erklärt haben (vgl. z.B. [X.]surteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12, [X.], 115, m.w.N.). Von der danach bestehenden Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, macht der [X.] Gebrauch, nicht zuletzt deswegen, weil er mit der vom [X.] und damit auch vom [X.] verfochtenen Rechtsmeinung übereinstimmt.

6. [X.] ergibt sich aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 86/12

25.02.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 13. November 2012, Az: 6 K 676/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 36 Abs 4 KStG 2002, § 34 Abs 13f KStG 2002 vom 08.12.2010, § 36 Abs 7 KStG 1999, § 36 Abs 4 KStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015, Az. I R 86/12 (REWIS RS 2015, 14977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14977


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I R 86/12

Bundesfinanzhof, I R 86/12, 25.02.2015.


Az. 2 BvR 1424/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1424/15, 24.11.2022.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 65/05 (Bundesfinanzhof)

(Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren - Wirkungsbereich …


2 BvR 1424/15 (Bundesverfassungsgericht)

Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische …


2 BvL 29/14 (Bundesverfassungsgericht)

Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische …


I R 56/13 (Bundesfinanzhof)

Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010


I R 84/12 (Bundesfinanzhof)

Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 1424/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.