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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Subsumtionsrüge - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag - unrichtige Rechtsanwendung - unzutreffende Beweiswürdigung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die als Zulassungsgrund behauptete Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) noch der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 169 [X.]).
a) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 160 Rd[X.]9).
Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie gibt im Rahmen ihrer diesbezüglichen Beschwerdebegründung lediglich drei Formulierungen aus der Entscheidung des [X.] wieder, die sich allesamt als auf den konkreten Fall bezogene Subsumtionen darstellen. Hieraus entwickelt die Beschwerdebegründung eigene Rechtssätze, die - von der Klägerin teilweise ausdrücklich als "sinngemäß" bezeichnet - das [X.] aufgestellt habe. Die Klägerin benennt damit gerade keine ausdrücklichen abstrakten Rechtssätze des [X.], sondern rügt der Sache nach nur eine am Maßstab der Rechtsprechung des BSG gemessene (vermeintlich) unzutreffende Subsumtion der konkreten Umstände des Einzelfalles (sog bloße Subsumtionsrüge; vgl etwa BSG vom [X.] R 93/20 B - juris RdNr 15). Hierauf kann die [X.] nicht erfolgreich gestützt werden.
b) Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).
Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 [X.]) durch das [X.], weil dieses ihren Vortrag nicht berücksichtigt habe. Sie habe im Berufungsverfahren insbesondere vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen innerbetrieblich "nicht mehr konkurrenzfähig" sei und dies zu Betriebsablaufstörungen führe, dass ihr Arbeitgeber sie nicht als vollwertige Arbeitskraft ansehe, ihre reduzierte Arbeitszeit "nicht praktikabel" sei, ihre Einsatzmöglichkeiten behinderungsbedingt stark eingeschränkt seien und sie erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten habe. Dieses Vorbringen habe das [X.] nicht beschieden, was nur den Schluss zulasse, dass das [X.] dieses Vorbringen nicht erwogen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat ([X.] vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - [X.]E 65, 293, 295 f = [X.] 1100 Art 103 [X.] f, mwN; [X.] vom [X.] - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133, 145; [X.] vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205, 216 f; [X.]
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung führt selbst an, dass das [X.] als Indizien für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes behinderungsbedingte Fehlzeiten, das Ob und den Umfang des Bedarfs an technischen Hilfen, eine verminderte Leistungsfähigkeit oder notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter sowie eine eingeschränkte berufliche Mobilität erwähnt habe. Die Klägerin schließt sodann aus dem Umstand, dass das [X.] ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt sei, dass das [X.] ihr Vorbringen nicht in Erwägung gezogen habe. Damit hat die Beschwerdebegründung eine Gehörsverletzung nicht schlüssig behauptet. Sie rügt der Sache nach nur eine aus ihrer Sicht unzutreffende Beweiswürdigung und Subsumtion des [X.]. Hierauf kann die [X.] indes nicht gestützt werden (vgl etwa BSG vom [X.] R 93/20 B - juris RdNr 13). Art 103 Abs 1 GG enthält keinen Anspruch, dass die Gerichte der Rechtsansicht des Grundrechtsträgers folgen, und schützt nicht vor einer aus dessen Sicht "unrichtigen" Rechtsanwendung ([X.]
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.].
Meta
31.08.2021
Beschluss
Sachgebiet: AL
vorgehend SG Heilbronn, 17. Januar 2017, Az: S 2 AL 2525/15, Urteil
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2021, Az. B 11 AL 31/21 B (REWIS RS 2021, 2970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2970
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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