Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.04.2022, Az. B 5 R 306/21 B

5. Senat | REWIS RS 2022, 10148

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Berücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten - Vorliegen besonderer Umstände


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung überzahlter Altersrente für den Zeitraum vom [X.] bis 30.6.2012 in Höhe von 32 335,53 Euro.

2

Der 1947 geborene Kläger beantragte am [X.] bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab [X.]. Am 16.4.2010 nahm er ein Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer einer Baugesellschaft auf. Eine Unterrichtung der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 2[X.] die begehrte Altersrente. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das [X.] im November 2012 teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 22.11.2012 unter der Überschrift "Ergebnis der Überprüfung Ihres Rentenanspruchs" mit, es ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass er mit seinem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze für seine Rente eingehalten habe. Es bestehe daher kein Anlass, den zuletzt durch Bescheid anerkannten Rentenanspruch zu ändern. Eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen sei beigefügt. Die Beklagte behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten würden. Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das [X.] im Oktober 2013 vor und unterrichtete die Beklagte im [X.] über sein Beschäftigungsverhältnis und seine monatlichen Einkünfte ab 16.4.2010. Nach Anhörung nahm die Beklagte den [X.] vom 2[X.] für die Zeit vom [X.] bis 30.6.2012 iHv 32 335,53 Euro zurück und forderte vom Kläger die Erstattung der Überzahlung. Der Kläger habe die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen im streitigen Zeitraum überschritten und könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Bescheid vom 11.4.2014, Widerspruchsbescheid vom 10.11.2014).

3

Das [X.] hat die Bescheide für den Zeitraum [X.] bis 31.12.2010 aufgehoben und die Erstattungsforderung entsprechend reduziert. Die Beklagte habe ihr Schreiben vom 22.11.2012 außer [X.] gelassen. Es handele sich hierbei um einen Verwaltungsakt (Urteil vom 14.12.2017). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] geändert und die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Beklagte habe die Rentenbewilligung gemäß § 45 Abs 4 Satz 1 [X.]B X für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen, weil der Kläger zur Überzeugung des Senats den Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] [X.]B X erfülle. Der Rücknahme der Rentenbewilligung stehe auch nicht das Schreiben vom 22.11.2012 entgegen. Hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine schlichte Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung des eingereichten Einkommensteuerbescheids und einem Hinweis auf die unveränderte Rechtslage, wie sie sich aus dem [X.] vom 2[X.] ergeben habe. Entgegen der Auffassung des [X.] stelle das Schreiben auch keine Zusicherung dar. Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] erhoben. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend und rügt zudem eine Rechtsprechungsabweichung sowie einen Verfahrensmangel.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerdebegründung legt einen Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 [X.]G nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise dar. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

6

1. Eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G dargetan.

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 [X.]G stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] KR 95/18 B - juris Rd[X.] 3 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 RE 6/21 B - juris Rd[X.]).

8

Der Kläger bezeichnet folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam:

        

"Handelt es sich bei der Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung des Rentenanspruchs aufgrund der darin getroffenen Aussagen um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 [X.]B X?".

9

Er trägt dazu vor, dass es im Rahmen von der Beklagten vorgenommenen Überprüfungen des Rentenanspruchs bezüglich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen in einer Vielzahl von Fällen zu ähnlichen Konstellationen komme. Es sei üblich, dass nach Eingang der angeforderten Unterlagen entsprechende Schreiben verfasst würden. Sofern die Mitteilungen einen Verwaltungsakt nach § 31 Abs 1 [X.]B X darstellten, hätte dies zur Folge, dass im Rahmen einer Rücknahme des [X.]s dieser Verwaltungsakt ebenfalls aufgehoben werden müsste. Sofern das nicht geschehe, gelte die darin enthaltene Regelung unverändert fort. Die bisherige vergleichbare Rechtsprechung des B[X.] zu der vorgenannten Rechtsfrage beschränke sich auf die Entscheidung des B[X.] vom [X.] - B 3 P 8/04 R (B[X.]E 95, 57 = [X.]-1300 § 48 [X.]), die allerdings auf den hiesigen Rechtsstreit keine Anwendung finde.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) hinreichend formuliert hat oder sie nicht vielmehr auf das Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall gerichtet ist (vgl B[X.] Beschluss vom 23.2.1990 - 4 BA 167/89 - juris Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 16.10.2018 - [X.] KR 26/18 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 6 [X.]/18 B - juris Rd[X.] 9 mwN).

Ungeachtet dessen legt die Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Zwar benennt der Kläger die auch vom L[X.] zitierte Entscheidung des B[X.] mit Urteil vom [X.] - B 3 P 8/04 R (aaO), eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen und zum Teil auch vom L[X.] zitierten Rechtsprechung des B[X.] zur Qualifizierung behördlicher Schreiben als Verwaltungsakt und hier insbesondere zu den Voraussetzungen einer "Regelung" iS des § 31 Satz 1 [X.]B X (vgl nur B[X.] Urteil vom 13.8.2014 - B 6 [X.]/13 R - [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]-1300 § 63 [X.]5 Rd[X.]2 ff) findet jedoch nicht ansatzweise statt. Danach richtet sich die Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick darauf, ob sie eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift enthalten, nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der "[X.]" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.

Die Ausführungen des [X.] beschränken sich hingegen darauf, der aus seiner Sicht unrichtigen Bewertung durch das L[X.] die eigene Auffassung entgegenzustellen. Auf eine vermeintlich unzureichende Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (stRspr; B[X.] Beschluss vom 29.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; B[X.] Beschluss vom 25.10.2017 - [X.] KR 18/17 B - juris Rd[X.] 8 mwN).

2. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das L[X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des B[X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des L[X.] nicht den Kriterien entspricht, die das B[X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das L[X.] diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des L[X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 296/20 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger bringt zunächst vor, das L[X.] sei vom Urteil des B[X.] vom [X.] (B 3 P 8/04 R - B[X.]E 95, 57 = [X.]-1300 § 48 [X.]) abgewichen. Er entnimmt der angegriffenen Entscheidung aber schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch zu einem vom B[X.] aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz stehen könne. Zudem trägt er sodann selbst weiter vor, dass die zitierte Rechtsprechung des B[X.] auf seinen Fall keine Anwendung finde. Mit seinen Ausführungen macht der Kläger im [X.] geltend, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 22.11.2012 - entgegen der Auffassung des L[X.] - einen Verwaltungsakt erlassen habe. Auf den darin liegenden Vorwurf, das Berufungsgericht habe inhaltlich falsch entschieden, lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz aber von vornherein nicht stützen (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 282/18 B - juris Rd[X.]6 mwN).

Der Kläger trägt weiter vor, das B[X.] habe mit Urteil vom [X.] (B 7a [X.] 14/05 R - B[X.]E 97, 73 = [X.]-4300 § 144 [X.]5) entschieden, ob eine betroffene Person die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt habe, sei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falls zu beurteilen, dh heiße, es sei bei der Beurteilung ein subjektiver Maßstab anzulegen. Einen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des L[X.], mit dem es ausdrücklich von der vom L[X.] auch selbst zitierten Rechtsprechung des B[X.] abgewichen wäre, benennt er aber nicht. Er behauptet vielmehr, das L[X.] habe seiner Entscheidung in Bezug auf den Begriff der groben Fahrlässigkeit lediglich einen objektiven Maßstab zugrunde gelegt. Die Ausführungen des L[X.] entsprächen nicht den Tatsachen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, mit welchem abstrakten Rechtssatz das L[X.] dem Rechtssatz des B[X.] widersprochen habe. Seine Ausführungen gehen über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

3. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht formgerecht bezeichnet.

Zur Bezeichnung eines [X.] müssen die tatsächlichen Umstände, die den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Teilsatz 2 [X.]G). Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 [X.]G ist nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Teilsatz 3 [X.]G).

Der Kläger macht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) geltend. Das L[X.] habe festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit des [X.] ersichtlich oder von ihm vorgetragen worden seien. Das L[X.] verkenne hierbei allerdings, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens umfassend hinsichtlich der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgetragen habe. Es werde insoweit auf mehrere, näher bezeichnete Schriftsätze verwiesen. Das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht beachtet.

Abgesehen davon, dass eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze regelmäßig den Begründungsanforderungen nicht entspricht (vgl B[X.] Beschluss vom 15.2.2011 - [X.] KR 53/10 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 21.8.2009 - [X.]1 [X.] 21/09 B - juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 15.3.1991 - 2 BU 20/91 - juris Rd[X.]), hat der Kläger den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet. Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr, zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]0 [X.] B - juris Rd[X.] mwN). Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist (vgl [X.] Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - [X.] 1500 § 62 [X.]6; [X.] Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205, 216 f). Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann (vgl [X.] Beschluss vom 27.5.1970 - 2 BvR 578/69 - [X.]E 28, 378, 384 f; [X.] Beschluss vom 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 - [X.]E 47, 182, 187 f; [X.] Beschluss vom 15.4.1980 - 2 BvR 827/79 - [X.]E 54, 86, 91 f). Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen [X.] des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497, 498, juris Rd[X.]2 und [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 2112/93 - NJW 1994, 2683 mwN; B[X.] Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris Rd[X.]). Dem wird der Vortrag des [X.] nicht gerecht.

Er trägt selbst vor, im Rahmen des Berufungsverfahrens umfassend zur individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgetragen zu haben und mithin sämtliche ihm wichtig erscheinenden Aspekte vorgetragen zu haben. Soweit er pauschal rügt, das L[X.] habe sein Vorbringen nicht beachtet, setzt er sich im Einzelnen nicht mit den Ausführungen des L[X.] auseinander, warum zur Überzeugung des Senats der Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] [X.]B X erfüllt ist. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]0 [X.] B - juris Rd[X.] mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

[X.]

Meta

B 5 R 306/21 B

21.04.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Darmstadt, 14. Dezember 2017, Az: S 2 R 508/14, Urteil

§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.04.2022, Az. B 5 R 306/21 B (REWIS RS 2022, 10148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 10148

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1 BvR 1621/94

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