Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. B 13 R 125/19 B

13. Senat | REWIS RS 2020, 2534

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge hinsichtlich einer unterbliebenen Vorlage an den EuGH - Rechtsmittel iS des Art 267 AEUV


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Höhe einer Rentenleistung, die der beklagte Rentenversicherungsträger dem Kläger erbringt. Ihr liegen [X.] für vom Kläger in [X.] verrichtete Tätigkeiten zugrunde. Der Kläger begehrt für diese Zeiten eine andere Zuordnung zu den Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum [X.]. Dies hat das [X.] abgelehnt und im Urteil vom [X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11.9.2017 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das B[X.] und machte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) als Zulassungsgründe geltend.

3

II. Die Beschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
 -     die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
 -     die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
 -     bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

5

1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits beruft.

6

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 19.10.2011 - [X.] R 241/11 B - [X.] 4-4200 § 25 [X.] Rd[X.] 9 mwN; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; jüngst B[X.] Beschluss vom 29.6.2018 - [X.] R 9/16 B - juris Rd[X.]2).

7

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,

"ob die Bestimmungen der Anlage 1 Leistungsgruppe 2, wonach "besondere Erfahrungen" erst in einem Lebensalter 'über 45 Jahre' vorliegen, mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist, namentlich mit dem Recht der Europäischen [X.], insbesondere gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Altes in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 verstößt".

8

Unabhängig davon, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein B[X.] Beschluss vom 24.10.2018 - [X.] R 239/17 B - juris Rd[X.] 8 mwN), fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger formulierten Frage. Weder wird dargelegt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, noch geht die Begründung darauf ein, dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Hierzu fehlt es insbesondere an einer zumindest knappen, geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Tatsächlich ist schon der genaue Gegenstand des Rechtsstreits der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

9

2. Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G, soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; B[X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.]1). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 72 f; B[X.] Beschluss vom 24.4.2015 - [X.] R 37/15 B - juris Rd[X.] 6).

Diese Anforderungen werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil in der Beschwerdebegründung kein abstrakter Rechtssatz des [X.] herausgearbeitet wird, der von einem aus einem Urteil des B[X.] abweichen soll. Zwar benennt der Kläger als divergenzfähige Urteile des B[X.] die vom 16.6.1982 (11 RA 16/81, [X.] 1982, 428) und 2.11.1983 (11 RA 62/82, B[X.]E 56, 32 = [X.] 5050 § 22 [X.]5), die er mit dem Rechtssatz zitiert "… wonach im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist, ob 'besondere Erfahrungen' des Angestellten vorliegen". Als Aussage des [X.] führt er an, es habe den Vortrag zur qualifizierenden anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit des [X.] nicht unverwertet lassen dürfen. Dies seien die Umstände des Einzelfalls. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen abstrakten Rechtssatz des [X.], sondern um eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat. Hierauf kann die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden.

3. Schließlich wird mit der Beschwerdebegründung des [X.] auch kein Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Soweit der Kläger zumindest sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, wird er den Anforderungen an dessen Bezeichnung nicht gerecht. Zwar legt er dar, welches schriftsätzliche Vorbringen (vom 1.6.2018) vom [X.] übergangen worden sein soll. Allerdings führt er nicht aus, dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 697 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133 - juris Rd[X.]9 mwN; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.] 50/09 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Solche Umstände darzulegen, versäumt der Kläger. Dass das [X.] seinen Argumenten nicht gefolgt ist, ist zur Begründung der [X.] von vornherein ungeeignet. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 Rd[X.]3 mwN).

Im Übrigen gilt auch insoweit, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht formgerecht bezeichnet ist. Denn nur hierdurch wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (vgl B[X.] Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] f).

Soweit der Kläger vorbringt, das [X.] habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es nicht geprüft habe, ob aufgrund eines Verstoßes der Bestimmungen der [X.] zum [X.] Leistungsgruppe 2 gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 die Sache dem "[X.]" vorzulegen sei, hat er einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere hat er einen Verstoß des [X.] durch die Nichtvorlage der Sache gegen Art 267 Abs 3 AEUV nicht ansatzweise schlüssig dargelegt (vgl zu den Anforderungen bereits B[X.] vom [X.] - Rd[X.]0 f).

Wird eine Frage über die Auslegung der Verträge (Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV) oder die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.] (Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV) in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht gemäß Art 267 Abs 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofes der [X.] verpflichtet.

Der Kläger hat bereits nicht dargetan, welche Fragen über die Auslegung bzw die Gültigkeit welcher Norm welchen [X.]srechts sich ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in dem Verfahren vor dem [X.] konkret gestellt hätten. Die Behauptung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters in der von dem Kläger vorgebrachten [X.], ohne die Benennung einer konkreten Norm des europäischen Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.], genügen insoweit nicht. Darüber hinaus hat er nicht schlüssig aufgezeigt, warum Entscheidungen des [X.] nicht mit Rechtsmitteln innerstaatlichen Rechts angegriffen werden können. Die Anfechtung von Entscheidungen eines nationalen Gerichts mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts ist auch dann möglich, wenn die Anfechtung nur nach vorheriger Zulassungserklärung durch das oberste Gericht geprüft werden kann ([X.] vom [X.] - C-99/00 - "[X.]" juris Rd[X.]6; vgl dazu auch B[X.] Beschluss vom 10.12.2012 - [X.] R 361/12 B - juris Rd[X.] 9 f; B[X.], Beschluss vom 25.1.2012 - [X.] R 380/11 B). Zu den Rechtsmitteln iS des Art 267 S 3 AEUV zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum B[X.] (vgl B[X.] Beschluss vom 25.1.2012 - [X.] R 380/11 B - juris Rd[X.]0 unter Hinweis auf [X.] 1996, 652 mwN).

Einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, weil das Berufungsgericht es versäumt habe, die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] - 2 BvR 1702/18 - juris Rd[X.]2 mwN). Zwar ist der [X.] [X.] iS des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art 267 Abs 3 AEUV sind die nationalen Gerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein [X.] Gericht dem nicht nach, kann den [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17 - juris Rd[X.] mwN). Die Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV wird nach der Rechtsprechung des [X.] jedoch nur in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das [X.]srecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Dies gilt auch, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) [X.]srechts nicht hinreichend kundig macht und es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des [X.] nicht auswertet. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht.

Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nichts vorgebracht. Das Vorbringen, das [X.] habe eine Vorlage an den [X.] nicht in Erwägung gezogen, reicht insoweit alleine nicht. Es hätte der Auseinandersetzung mit dem materiellen [X.]srecht und der Rechtsprechung des [X.] hierzu bedurft. Im Übrigen ist auf die vorhergehenden Ausführungen zum "letztinstanzlichen" Gericht zu verweisen.

Der zusätzliche Vorhalt des [X.], das [X.] habe mit seiner Argumentation fehlerhaft eine Verletzung von [X.] für ausgeschlossen erachtet, somit sei er mit seinem gegenteiligen Vortrag nicht gehört worden, enthält keine schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG). Denn das genannte Prozessgrundrecht bietet von vornherein keinen Schutz gegen eine aus Sicht des Betroffenen "unrichtige" Rechtsanwendung ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.]1 Rd[X.]8 mwN).

Im [X.] richten sich die Angriffe des [X.] gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des [X.]-Urteils, worauf die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. Ebenso wenig kann die Beschwerde auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G) des [X.] gestützt werden. Dies wird durch § 160 Abs 2 [X.] Teilsatz 2 [X.]G ausdrücklich ausgeschlossen und schließt auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze aus (vgl B[X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - [X.] 1500 § 160 [X.]6; B[X.] Beschluss vom 31.1.2017 - B 3 KR 44/16 B - juris Rd[X.]0).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

5. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

6. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 125/19 B

08.04.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 11. September 2017, Az: S 6 R 529/14, Urteil

§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 267 AEUV, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2020, Az. B 13 R 125/19 B (REWIS RS 2020, 2534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2534

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1 BvR 2933/13

1 BvR 1572/17

1 BvR 96/10

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