Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2019, Az. B 13 R 233/17 B

13. Senat | REWIS RS 2019, 8101

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge eines vermeintlichen Verstoßes gegen Denkgesetze


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen Anspruch des [X.] auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch den beklagten Rentenversicherungsträger. Einen solchen Anspruch hat das [X.] mit Urteil vom 25.1.2017 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung vom 18.7.2017, ergänzt durch Schriftsätze vom [X.], 20.10.2017 und [X.], beruft er sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 [X.] bis [X.] [X.]).

3

II. Die Beschwerde des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder

-       

das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).

5

Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.] 4; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.]1 Rd[X.]8 mwN).

6

1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 [X.] [X.], soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits beruft.

7

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, [X.] Beschluss vom 19.10.2011 - [X.] R 241/11 B - [X.] 4-4200 § 25 [X.] Rd[X.] 9 mwN; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.]; jüngst [X.] Beschluss vom 29.6.2018 - [X.] R 9/16 B - Juris Rd[X.]2).

8

Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,

        

"ob die Ablehnung eines Rehabilitationsantrags aufgrund (bloßer) Verwaltungsvorschrift rechtmäßig ist, wenn die [X.] bisher seit über 40 Jahren regelmäßig gewährt wurde, dem Kläger langjährig Studium und Erwerbstätigkeit als Deutsch- und Musiklehrer ermöglichte und sogar im konträren Verwaltungshandeln der beklagten Rentenversicherung selbst 1995 die nunmehr vergebliche Unrechtmäßigkeit der Gewährung des beantragten Zuschusses konterkariert wurde".

9

Damit hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des [X.]rechts (vgl § 162 [X.]) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein [X.] Beschluss vom 24.10.2018 - [X.] R 239/17 B - Juris Rd[X.] 8 mwN). Weder aus der Frage selbst noch aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung wird deutlich, welche Norm des [X.]rechts Gegenstand dieser Fragestellung sein könnte. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ([X.], [X.] 2007, 261, 265; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX Rd[X.]81). Anstatt auf die Klärung einer Rechtsfrage zielt die formulierte Frage erkennbar auf die Rechtsanwendung im Einzelfall und damit die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht gestützt werden kann.

Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung trotz ihres erheblichen Umfangs Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger formulierten Frage. Weder wird dargelegt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, noch geht die Begründung darauf ein, weshalb eine Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Hierzu fehlt es insbesondere an einer zumindest knappen, geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Tatsächlich ist schon der genaue Gegenstand des Rechtsstreits der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

2. Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 [X.] [X.], soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7; [X.] Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.]1). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 72 f; [X.] Beschluss vom 24.4.2015 - [X.] R 37/15 B - Juris Rd[X.] 6).

Diese Anforderungen werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil in der Beschwerdebegründung kein divergenzfähiges Urteil konkret benannt wird, von dem das [X.] im angegriffenen Urteil abgewichen sein könnte. Zwar führt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20.10.2017 zur Beschwerdeerwiderung aus, er habe in der ergänzenden Begründung vom [X.] "durch Verweisung angezeigt", das [X.] habe in einem "analogen Fall des Vorliegens einer Schwerbehinderung sehr wohl eine vergleichbare anderslautende Entscheidung getroffen und begründet". Jedoch ist nicht einmal erkennbar, dass es sich bei dem nachfolgenden Zitat und dem Ausdruck von der Internetseite "gesetze-bayern.de", welcher dem Schriftsatz vom [X.] beigefügt ist und in dem sich dieses Zitat wiederfindet, überhaupt um einen Auszug aus einem Urteil des [X.] handelt. Unabhängig davon, dass der Kläger diesem Zitat, das seinerseits auf das [X.]-Urteil vom 17.12.2009 [X.] 105, 170 = [X.] 4-2500 § 36 [X.]) verweist, keinen Rechtssatz entnimmt und diesem keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüberstellt, genügt eine solche unbestimmte Bezugnahme nicht den Mindestanforderungen an Klarheit und Verständlichkeit der Beschwerdebegründung (vgl hierzu allg [X.] Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 [X.]/10 B - Juris; [X.] Beschluss vom 8.3.2016 - [X.] R 317/15 B - Juris Rd[X.] 5 mwN).

3. Schließlich wird mit der Beschwerdebegründung des [X.] auch kein Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht. Darin führt er [X.] aus, das Urteil gründe sich auf "Denkfehler und Nicht-zur-Kenntnisnahme der tatsächlichen Therapiebiografie", das [X.] habe "neuere Entwicklungen in Gesetzen und Rechten der Patienten/Rehabilitanten im Urteil nicht nachvollzogen", es habe "Stand und Standard der Zahnmedizin und der rehabilitativen Ethik … ignoriert" sowie eine Vielzahl einzelner Gesichtspunkte "verkannt". Welche Verfahrensrechte des [X.] hierdurch konkret verletzt worden sein sollen, wird jedoch - anders als erforderlich - nicht kenntlich gemacht.

Im [X.] richten sich die Angriffe des [X.] erneut gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des [X.]-Urteils, worauf die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. Ebenso wenig kann die Beschwerde auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 [X.]) des [X.] gestützt werden. Dies wird durch § 160 Abs 2 [X.] Teils 2 [X.] ausdrücklich ausgeschlossen und schließt auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze aus (vgl [X.] Beschluss vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - [X.] 1500 § 160 [X.]6; [X.] Beschluss vom 31.1.2017 - [X.] KR 44/16 B - Juris Rd[X.]0).

Den Anforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche vom Kläger mit einigen Passagen der Beschwerdebegründung zumindest sinngemäß gerügt wird, genügt der Kläger ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, weil er nicht - wie erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom [X.] übergangen worden sein soll und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 697 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 986/91 - [X.]E 86, 133, Juris Rd[X.]9 mwN; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.] - B 8 [X.] 50/09 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Solche Umstände darzulegen, versäumt der Kläger. Dass das [X.] seinen Argumenten nicht gefolgt ist, ist zur Begründung der [X.] von vornherein ungeeignet. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 Rd[X.]3 mwN).

Die erstmalig im Schriftsatz vom 20.10.2017 vom Kläger erhobene Rüge, er habe sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung "zu den Beweisergebnissen der behaupteten Tatsachen nicht zureichend äußern können" ist zudem auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese weitere Begründung erst nach Ende der Begründungsfrist am [X.] beim [X.] eingegangen ist (vgl allg [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]3b mwN).

Im Übrigen werden sämtliche vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht formgerecht bezeichnet. Denn nur hierdurch wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (vgl [X.] Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - Juris Rd[X.] 8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - Juris Rd[X.] f).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 233/17 B

15.04.2019

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gelsenkirchen, 15. März 2013, Az: S 39 R 185/11, Urteil

§ 62 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.04.2019, Az. B 13 R 233/17 B (REWIS RS 2019, 8101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8101

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 96/10

1 BvR 2933/13

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