Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2021, Az. B 4 AS 204/21 B

4. Senat | REWIS RS 2021, 2953

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Klagerücknahmefiktion - Untätigkeit des Klägers - Betreibensaufforderung - Frage der Nachrangigkeit im Verhältnis zur Fristsetzung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 1. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) noch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

2

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

3

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin misst der Frage, ob "§ 102 Abs. 2 SGG für die Sozialgerichte eine zusätzliche Möglichkeit verschaffen [sollte], Verfahren beschleunigt zu beenden oder [...] ein Vorgehen nach § 102 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu anderen Maßnahmen insbesondere einer Fristsetzung nach § 106a SGG subsidiär [ist]", grundsätzliche Bedeutung zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat (so bereits [X.] vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 6 zur identisch formulierten Frage). Die Klägerin legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dar, weil sie sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auseinandergesetzt hat. Es hätte einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion unter Auswertung dieser Rechtsprechung bedurft ([X.] vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris RdNr 6). Hierzu hätte schon deswegen besonderer Anlass bestanden, weil das [X.] in seinen bisherigen Entscheidungen, in denen es das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung bejaht hat, dies nicht davon abhängig gemacht hat, dass zuvor eine Fristsetzung nach § 106a SGG erfolgt war (vgl [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/16 B - [X.] 4-1500 § 156 [X.] RdNr 4 ff; [X.] vom 4.4.2017 - B 4 [X.]/16 R - [X.]E 123, 62 = [X.] 4-1500 § 102 [X.], Rd[X.]8 ff; [X.] vom 8.12.2020 - B 4 [X.]80/20 B - juris Rd[X.]0 ff).

4

2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des [X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das [X.], der [X.] oder das [X.] aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das [X.] diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa [X.] vom [X.] [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2017, § 160 Rd[X.]19).

5

Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie entnimmt Entscheidungen des [X.] und des [X.] - Entscheidungen des [X.] können im sozialgerichtlichen Verfahren im Übrigen keine Divergenz begründen - den Rechtssatz, dass eine Rücknahmefiktion nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorkomme und eine Gesamtwürdigung von Betreibensaufforderung und Verhalten des [X.] erforderlich sei. Die Klägerin macht insofern aber nur geltend, dass die Entscheidung des [X.] diesen Maßstäben nicht genüge (sog bloße Subsumtionsrüge; vgl etwa [X.] vom 11.3.2021 - B 5 R 296/20 B - juris Rd[X.]1; [X.] vom [X.] R 93/20 B - juris Rd[X.]5), behauptet also nur eine Subsumtionsabweichung, aber keine Abweichung im Grundsätzlichen. Eine solche ist auch nicht dadurch dargetan, dass sie der Entscheidung des [X.] den Rechtssatz entnimmt, dass das Fehlen einer Klagebegründung im Zusammenhang mit weiteren konkreten Umständen des Einzelfalles auf einen Wegfall des [X.] hindeuten könne. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, inwiefern zwischen diesem Satz und den von der Klägerin den Entscheidungen des [X.] entnommenen Formulierungen ein Widerspruch liegen soll.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Meta

B 4 AS 204/21 B

31.08.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Magdeburg, 18. November 2019, Az: S 21 AS 847/18 WA, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 102 Abs 2 SGG, § 106a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2021, Az. B 4 AS 204/21 B (REWIS RS 2021, 2953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2953

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