Bundespatentgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. 2 Ni 61/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2022, 9750

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Retrofit-LED-Lampe“ – teilweise Klageabweisung – Teilpriorität – teilweise Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 507 548
([X.] 2010 015 310)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 durch [X.] Himmelmann als Vorsitzenden sowie [X.]. Univ. Dr. [X.], Dipl.-Phys. Univ. [X.], Dr. Söchtig und [X.]. Kapels

I. Das [X.] Patent 2 507 548 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

Abbildung

Abbildung

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu ½.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 507 548 (im Folgenden: „Streitpatent“), das am 16. Juni 2010 unter Inanspruchnahme der [X.] Priorität [X.] 10 2009 056 115 vom 30. November 2009 international angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 3. Juni 2011 mit [X.] 2011/063999 [X.] in [X.] offengelegt. Das in der [X.] am 29. August 2018 mit der Bezeichnung „[X.]“ mit der [X.] veröffentlichte Patent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2010 015 310.1 geführt.

2

Das Streitpatent wird von der Klägerin vollumfänglich angegriffen und umfasst zwei formal zueinander nebengeordnete Ansprüche 1 und 8, auf welche die [X.] 2 bis 7 bzw. 9 bis 21 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind.

3


Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eigereichten Fassung (Art. II § 6 (1) [X.] Nr. 3 [X.] und Art. 138 (1) lit. c EPÜ), der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf die Art. 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und 56 EPÜ (fehlende erfinderische Tätigkeit, beide [X.]. Art. II § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 [X.] und Art. 138 (1) lit. a EPÜ sowie Art. 52 (1) EPÜ) und der mangelnden Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung (Art. II § 6 (1) Satz 1 Nr. 2 [X.] und Art. 138 (1) lit. [X.]) geltend.

4

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der [X.] mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

5

1.0     

Kühlkörper-Anordnung zur Ableitung der während des Betriebs an einer Lichtquelle, insbesondere an einem LED-Modul (7), und/oder an einer Treiberschaltung (5) für die Lichtquelle entstehenden Wärme, aufweisend:

1.1     

einen Trägereinsatz (6) bestehend aus einer Trägerplatte (11) mit einstückig angesetztem Kragen (10), wobei die Trägerplatte in wärmeleitfähigem Kontakt das LED-Modul trägt, und

1.2     

wobei zur Wärmeabfuhr an dem Kragen des Trägereinsatzes in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels eine wärmeleitfähige Unterschale (4) angebracht ist, wobei die Unterschale aus einer inneren (4) und äußeren (3) Schicht besteht,

1.3     

wobei die innere Schicht einen vollflächigen Kontakt mit zumindest einem Teil der äußeren Schicht herstellt,

dadurch gekennzeichnet, dass

        

1.4     

die innere Schicht der Unterschale aus Metall, insbesondere aus Aluminium besteht, und die äußere Schicht der Unterschale aus einem elektrisch isolierenden Material besteht, und

1.5     

die äußere Schicht der Unterschale zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Schicht der Unterschalte aufgebracht ist.

6

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet in der [X.] wie folgt:

7

8. Retrofit LED-Lampe aufweisend wenigstens eine [X.] nach einem der vorherigen Ansprüche, ein LED-Modul mit einem oder mehreren LED-Chips, eine Treiberschaltung zur Stromversorgung des [X.], sowie einen Sockel zum mechanischen wie elektrischem Kontakt mit einer Glühbirnenfassung, weiterhin aufweisend eine transparent Oberschale, die in Lichtausstrahlrichtung des LED-Chips an dem Kragen des [X.] oder an der Unterschale angebracht ist.

8

Wegen des Wortlauts der [X.] 2 bis 7 sowie 9 bis 21 wird auf die [X.] [X.] Bezug genommen.

9

Die Klägerin stützt sich hinsichtlich ihres Vorbringens bzgl. des fehlenden [X.] des Streitpatents auf die nachfolgenden Dokumente:

NK0     

[X.] ([X.]);

NK0a   

Merkmalsanalyse des Anspruchs 1;

NK0b   

ursprünglich eingereichte Unterlagen;

NK0c   

Prioritätsunterlagen;

NK1     

[X.] 2009/0 175 041 [X.];

NK2     

[X.] 2003/0 039 122 [X.];

NK3     

[X.] 2005/0 174 780 [X.];

NK4     

[X.] 10 2008 047 934 [X.];

NK5     

[X.] 2006/0 227 558 [X.];

NK6     

WO 2004/107 461 [X.];

NK7     

EP 2 105 659 [X.];

NK8     

[X.] 2008/0 037 255 [X.];

[X.]     

KR 10-0 961 840 [X.];

[X.]a   

englischsprachige Übersetzung des EPAs zu [X.].

NK10a 

[X.] 10 2010 029 593 [X.];

NK10b 

WO 2011/124 565 [X.];

NK10c 

Auszug aus dem europäischen [X.], Übersicht EP 2 556 286;

[X.]   

JP 2001-243 809 A;

[X.]a 

englischsprachige Maschinenübersetzung zur [X.];

NK12   

WO 2010/010 173 [X.];

NK13   

[X.] 10 2007 037 190 [X.];

NK14   

WO 2006/118 457 [X.];

NK15   

Herr K…: „Hochleistungs LEDs in der Praxis“, F…

        

GmbH, [X.] 2007, [X.],

        

Inhaltsverzeichnis, [X.]-72.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der ursprüngliche Anspruch 7 unterscheide zwischen einer „Unterschale“ und einem „unteren Schalenelement“. Im erteilten Anspruch 1 sei in Merkmal 1.5 nunmehr davon die Rede, dass die äußere Schicht auf die innere Schicht der Unterschale aufgebracht sei. Aus den Unterlagen der Anmeldung gehe dies nicht hervor. Zudem nehme das Streitpatent die Priorität der [X.] 10 2009 056 115 vom 30. November 2009 zu Unrecht in Anspruch. Schließlich sei der Gegenstand des Streitpatents auch nicht patentfähig, denn er sei weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 2 507 548 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent 2 507 548 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] 1 bis 15 vom 2. Mai 2022, Hilfsantrag 16 vom 11. Mai 2022 und [X.] 17 bis 20 vom 14. Juli 2022, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Anspruch 1 des [X.] entspricht der erteilten Fassung wobei das folgende Merkmal am Ende dieses Anspruchs hinzugefügt worden ist:

1.6 wobei die wärmeleitfähige Unterschale aus wenigstens einer Schicht eines Kunststoffmaterials besteht.

Anspruch 1 des [X.] entspricht der erteilten Fassung wobei das folgende Merkmal an das Ende dieses Anspruchs hinzugefügt worden ist:

1.7 wobei der [X.] aus Metall gebildet ist.

Anspruch 1 des [X.] entspricht der erteilten Fassung wobei das folgende Merkmal an das Ende dieses Anspruchs hinzugefügt worden ist:

1.7‘ wobei der [X.] aus Metall besteht.

Anspruch 1 des [X.] entspricht der erteilten Fassung wobei das folgende (um einen Rechtschreibfehler berichtigte) Merkmal an das Ende dieses Anspruchs hinzugefügt worden ist:

1.8 wobei der ringförmige Bereich, in dem die Unterschale mit dem Kragen des [X.] überlappt, eine seitliche Höhe von größer als 2mm ist.

Die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5 bis 8 entsprechen der erteilten Fassung, wobei jeweils das folgende (um einen Rechtschreibfehler berichtigte) Merkmal an das Ende dieses Anspruchs hinzugefügt worden ist:

1.9.x wobei die äußere Schicht der Unterschale eine Dicke von mindestens y aufweist.

Dabei wird die Dicke y beim Hilfsantrag 5 mit 100 µm, beim Hilfsantrag 6 mit 200 µm, beim Hilfsantrag 7 mit 500 µm und beim Hilfsantrag 8 mit 1000 µm angegeben.

Der nebengeordnete Anspruch 8 entspricht in sämtlichen Fassungen vorgenannter Hilfsanträge der erteilten Fassung (lediglich mit teilweise abweichender Nummerierung).

Die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 9 entspricht der tenorierten Fassung. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie des Wortlauts der Hilfsanträge 10 bis 20 wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2. Mai 2022, vom 11. Mai 2022 sowie vom 14. Juli 2022 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent jedenfalls in der Fassung eines der [X.] für patentfähig. Die Ansprüche des Streitpatents seien zulässig und die beanspruchten Gegenstände ausführbar offenbart. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe greife durch.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch nach den Fassungen der [X.] für nicht patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in der Fassung einer der [X.] 1 bis 8 vom 2. Mai 2022, jedoch in der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des [X.] vom 2. Mai 2022 als rechtsbeständig. Insoweit stehen ihm die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit in der Form mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderische Tätigkeit nicht entgegen (Art. II § 6 (1) Satz 1 Nr. 1, 2, 3 [X.] [X.] (1) lit. a, b, [X.] Art. 52, 54 EPÜ). Die Klage war insoweit teilweise abzuweisen.

1. Das Streitpatent bezieht sich auf eine Kühlkörperanordnung einer LED-Lampe. Dabei konzentriert sie sich insbesondere auf sog. [X.], die als Ersatz von Halogenlampen oder Glühlampen ausgestaltet sind.

Zur Beleuchtung werden immer häufiger LED-Lampen eingesetzt. Diese zeichnen sich durch ihre hohe [X.] und ihre Langlebigkeit aus. Des Weiteren können sie auf Grund ihrer äußerst geringen Abmessungen sehr flexibel eingesetzt werden. LEDs werden zumeist als LED-Module hergestellt. Dabei ist an LED-Module, bestehend aus mindestens einer blauen LED zu denken, das durch auf der LED angeordnetes Wellenlängenkonvertierungsmittel weißes Licht erzeugt. Mittels RGB-LED-Modulen lassen sich beliebige Farben erzeugen, wobei eine Einstellung und eine Dimmung über eine PWM-Ansteuerung der einzelnen Farbkanäle realisierbar ist.

Besonders bevorzugt werden LED-Lampen in der Form von sogenannten [X.] eingesetzt. Hierbei ist die LED-Lampe hinsichtlich ihrer mechanischen und elektrischen Anschlüsse zum Ersatz bestehender Leuchtmittel wie beispielsweise Glühbirnen oder Halogenlampen ausgebildet.

Zur Anpassung des [X.] weist die [X.] zudem üblicherweise eine eigene Treiberschaltung auf, die ausgehend bspw. von einer über den Sockel zugeführten Netzspannung den Versorgungsstrom an die Betriebsbedingungen der LEDs anpasst. Somit können die [X.] wie konventionelle Glühbirnen in gewöhnliche Lampenfassungen eingeschraubt werden und mittels des zugeführten [X.] betrieben werden.

Bei LEDs stellt sich indessen das Problem, dass die LED-Chips und/oder ihre Treiberschaltung im Betrieb Wärme erzeugen, die u.a. zu unerwünschten Veränderungen des emittierten Farbspektrums und zu einer geringeren Lebenszeit führen können. Dementsprechend ist es wichtig, eine effektive Kühlung der LED bereitzustellen. Auch für einen zuverlässigen Betrieb der Treiberschaltung der LED ist eine Kühlung vorteilhaft. Durch den Einsatz von LEDs in [X.] ist jedoch der Platz dadurch stark eingeschränkt, womit keine großen und dadurch leistungsstarken Kühlungen eingesetzt werden können. Daher ist es umso entscheidender, eine besonders effiziente Kühlung einzusetzen, die auf geringem Platz eingesetzt werden kann und dabei trotzdem möglichst viel Wärme abführen kann (vgl. Abs. [0001] bis [0004] der [X.] [X.]0).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine effiziente und platzsparende Kühlkörperanordnung für eine LED-Lampe, insbesondere für eine [X.] bereitzustellen (vgl. Abs. [0006] der [X.] [X.]0).

3. Diese Aufgabe wird u.a. durch den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen gelöst.

Die beanspruchte Lösung ist eine Kühlkörperanordnung, die geeignet sein soll, Wärme von einer Lichtquelle oder Treiberschaltung, die dort während des Betriebs entsteht, abzuführen. Dies lässt den beanspruchten Gegenstand zunächst so erscheinen, als wäre eine Kühlkörperanordnung beansprucht, die universell einsetzbar ist. Dem ist aber nicht so, denn das Merkmal 1.1 beansprucht, dass ein LED-Modul vorhanden sein muss und neben dem eigentlichen Kühlkörper ein Bestandteil der Kühlkörperanordnung ist.

Die Kühlkörperanordnung weist einen [X.] auf, der aus einer Trägerplatte und einem einstückig an diese angesetzten Kragen besteht. Das Streitpatent zeigt hierzu in [X.]. 1 ein glockenförmiges Teil (6), das in der Mitte abgeflacht ist, wobei der abgeflachte Teil die Trägerplatte (11), die, wie die Bezeichnung aussagt, eine ebene Oberfläche besitzt, darstellt und der Rest den Kragen (10). In der nur schwer erkennbaren [X.]. 2 sieht es so aus, als würde der Kragen (10) senkrecht von einer Trägerplatte (11) abstehen. Der ebene Teil, also die Trägerplatte (11) trägt das LED-Modul (7), das, wie für solche Module üblich, eine ebenfalls ebene Unterseite aufweist, so dass es mit dieser Unterseite vollflächig in Kontakt mit dem [X.] (6) treten kann.

Abbildung

An diesen Kragen (10) ist in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels (2) eine wärmeleitfähige Unterschale (3, 4) angebracht. Die Unterschale ist somit in Richtung des Sockels (2) angebracht. Der Sockel ist dabei der Teil, mit dem die LED-Lampe kontaktiert und auch mechanisch gehalten wird (vgl. Anspruch 20). Er wird als „unten“ befindlich angesehen (Unterschale), auch wenn die Lampe später oft mit diesem Sockel nach oben eingebaut wird. Die Unterschale steht in flächigem Kontakt mit dem Kragen (10). Dies bedeutet, dass der Kragen nicht nur mit seiner Endfläche, die abhängig von der Dicke des Kragens relativ klein sein kann, sondern mit einer größeren Fläche in Kontakt mit der Unterschale steht. In [X.]. 1 ist er teilweise mit der Unterschale überlappend dargestellt, so dass ein Teil der Außenfläche des Kragens (10) des [X.]es (6) mit der Innenfläche der Unterschale nach dem Prinzip einer Cremedose in Kontakt steht. In [X.]. 2 scheint die gesamte Außenseite des Kragens (10) mit der Innenseite der Unterschale in Kontakt zu stehen.

Die Unterschale besteht aus einer inneren (4) und einer äußeren (3) Schicht. Wie das Streitpatent in der [X.]. 1 deutlich zeigt, sind die Begriffe „innen“ und „außen“ in Bezug auf die Kühlkörperanordnung und nicht in Bezug auf den Aufbau der Unterschale als einzelner Bestandteil zu verstehen. „Innen“ bezeichnet somit das Innere der Kühlkörperanordnung, in dem sich in der gezeigten [X.]. 1 die Treiberschaltung (5) befindet und „außen“ bezeichnet das Äußere der Kühlkörperanordnung. [X.]. 1 widerspricht einer Definition von „innen“ und „außen“ in Bezug auf die Unterschale als einzelner Bestandteil, denn bei dieser Definition würde sie keine „innere“ und keine „äußere“ Schicht zeigen, da beide Schichten (3, 4) einen Teil der Oberfläche der Unterschale bilden.

Zwischen der inneren und der äußeren Schicht besteht ein Kontakt derart, dass die innere Schicht vollflächig mit zumindest einem Teil der äußeren in Kontakt steht. Dies kann bedeuten, dass die innere Unterschale (4) mit ihrer gesamten Außenfläche in Kontakt mit der äußeren Unterschale (3) steht, letztere jedoch über die innere Unterschale (4) hinausreichen kann. Dies kann aber auch bedeuten, dass ein Teil der Außenschale vollflächig mit der Innenschale Kontakt hat, was demnach keine wesentliche Einschränkung darstellt, da der Teil beliebig gewählt werden kann. In [X.]. 1 sind die beiden Schichten (3, 4) als zwei becherartige Gebilde gezeigt, die ineinander gestapelt sind. Diese Ansicht trügt jedoch, denn die äußere Schicht (3) der Unterschale ist zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Unterschale (4) aufgebracht und braucht deshalb keine eigenständige mechanische Stabilität aufweisen. Jedoch ist eine eigenständige mechanische Stabilität nicht ausgeschlossen, wie zum einen die [X.]ur 1a zeigt, zum anderen auch die Bezeichnung beider Bestandteile als Schichten angibt.

Die innere Schicht der Unterschale (4) besteht aus Metall, die äußere (3) aus einem elektrisch isolierenden Material. Beispielsweise kann es sich somit bei der Unterschale um beschichtetes Aluminium handeln. Das Aluminium übernimmt dabei die Wärmeleitung, die Beschichtung die elektrische Isolation nach außen. Dass die Unterschale wärmeleitfähig ist, ist keine Einschränkung, denn jegliches Material weist eine Wärmeleitfähigkeit auf, die je nach spezifischer Wärmeleitfähigkeit des Materials unterschiedlich groß ist.

Die in den [X.]uren ebenfalls gezeigte Oberschale (8) wird im Anspruch 1 nicht erwähnt, sie wird erst mit der [X.] im Anspruch 8 beansprucht. Auch der Sockel, der als Richtungsangabe in der Kühlkörperanordnung dient, wird erst mit Anspruch 20 beansprucht. Dabei ist es jedoch eine immer vorhandene Eigenschaft einer [X.], dass diese einen Lampensockel aufweist.

4. Der für die Erfindung zuständige Fachmann ist als berufserfahrener Elektrotechnik-Ingenieur mit Fachhochschul- bzw. Bachelorabschluss einer Hochschule anzusehen, der mehrjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklung von LED-Lampen hat.

5. Der erteilte Anspruch 1 nimmt die Priorität des [X.] nicht wirksam in Anspruch.

So ist das Prinzip eines [X.]es bestehend aus einer Trägerplatte mit einem einstückig angesetzten Kragen, also das Merkmal 1.1 in der [X.] [X.]0c nicht offenbart. Dort wird zwar auch die [X.]ur 1 gezeigt, die eine Ausführungsmöglichkeit des Merkmals 1.1 zeigt, doch ist an keiner Stelle allgemein offenbart, dass ein [X.] vorhanden ist, der aus einer Trägerplatte und einem einstückig angesetzten Kragen besteht.

Daran ändert auch die von der Beklagten angegebene Stelle auf Seite 10, Zeilen 11 bis 18 nichts, denn dort wird lediglich in Worten das beschrieben, was in der [X.]. 1 zu sehen ist. Die Formulierung „kann“ offenbart dem Fachmann keine über das Gezeigte hinausgehende Lehre. Der Fachmann wird die Ausführungen in einer Patentanmeldung immer so verstehen, dass der beanspruchte Gegenstand auch anders ausgeführt sein kann als die Ausführungsbeispiele, solange er im Rahmen der Ansprüche liegt. Jedoch sind diese anderen Möglichkeiten dann in den Unterlagen nicht offenbart. Es handelt sich somit bei der Formulierung, dass der [X.] aus einer Trägerplatte und einem einstückig angesetzten Kragen besteht, um eine Verallgemeinerung der in [X.]. 1 gezeigten Ausführung, die der Fachmann der [X.] nicht als zur dort offenbarten Erfindung gehörig entnehmen wird.

In der [X.] wird der gezeigte [X.] als Oberteil der Innenschale beschrieben (vgl. S. 3, [X.] bis 21: „Die innere Schicht umfasst ein Oberteil und ein Unterteil, wobei das Oberteil der inneren Schicht die durch das LED-Modul erzeugte Wärme nach hinten, d.h. weg von der [X.] hin zu dem Unterteil der inneren Schicht wegleitet. Das Unterteil stellt einen vollflächigen Kontakt mit zumindest einem Teil der äußeren Schicht her.“).

Der [X.] des Anspruchs 1 des [X.] ist deshalb der Anmeldezeitpunkt, also der 16. Juni 2010.

6. Damit stellen die Druckschriften [X.]10a und [X.]10b die am 13. Oktober 2011, also nach dem Anmeldetag des [X.], dem 16. Juni 2010, veröffentlicht wurden, bezüglich der Beurteilung der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 des [X.] Stand der Technik dar (Art. 54, Abs. 2 EPÜ i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. 139 Abs. 2 EPÜ), denn die mit Druckschrift [X.]10a offengelegte [X.] Patentanmeldung 10 2010 029 593.0 wurde bereits am 1. Juni 2010 und damit mehr als zwei Wochen vor dem Streitpatent angemeldet. Die nahezu den gleichen Inhalt aufweisende, mit Druckschrift [X.] 10b offengelegte internationale Anmeldung PCT/EP2011/055251 besitzt denselben [X.], denn sie nimmt u.a. die mit Druckschrift [X.]10a offengelegte Anmeldung als Priorität in Anspruch.

Dabei ist es unerheblich, dass die mit den Druckschriften [X.]10a und [X.]10b offengelegten Patentanmeldungen auf dieselbe Anmelderin zurückgehen wie das Streitpatent und offensichtlich in ihren [X.]. 1 eine Kühlkörperanordnung zeigen, die der in [X.]. 1 des [X.] gezeigten sehr ähnlich ist, denn die Anmelderin des [X.] hat für das Streitpatent die Priorität der mit Druckschrift [X.]10a offengelegten Anmeldung nicht beansprucht, obwohl ihr das möglich gewesen wäre. Diese Anmeldungen stellen somit eine nachveröffentlichte ältere Anmeldung dar wie jede andere beliebige nachveröffentlichte ältere Anmeldung auch.

In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2022 geht die Beklagte auf das Prinzip der [X.] ein, nach dem die Priorität des [X.] gegenüber den Druckschriften [X.]10a und [X.]10b wirksam in Anspruch genommen werden könne, so dass diese Druckschriften keinen Stand der Technik für das Streitpatent darstellen würden.

Das Prinzip der [X.] ist für einen Anspruchssatz ein wohletabliertes Prinzip, nach dem unterschiedliche Patentansprüche eines Anspruchssatzes unterschiedliche Zeitränge aufweisen können, je nachdem ob und welche von möglicherweise mehreren Prioritäten sie in Anspruch nehmen können. Dies gilt auch für mehrere, beispielsweise mit „oder“ verbundene Möglichkeiten innerhalb eines einzelnen Anspruchs.

Die große Beschwerdekammer des [X.] ([X.]) hat in ihrer Entscheidung [X.]/15 dieses Prinzip weiter verallgemeinert, indem es [X.] nicht nur für tatsächlich erfolgte Aufteilungen innerhalb eines Anspruches vergeben hat, sondern indem es auch eine virtuelle, nicht ausformulierte Aufteilung zulässt. Hintergrund der Entscheidung war die Frage ob es sog. „toxische“ Teilungen gibt, die das [X.] auf Grund dieses Prinzips mit „nein“ beantwortet hat. Eine sog. „toxische“ Teilung soll dadurch entstehen, dass eine Patentanmeldung eine genannte Priorität auf Grund des breiten Schutzumfangs seines [X.]s zu Unrecht in Anspruch nimmt, womit der Anspruch nicht den [X.] der Priorität, sondern den des späteren Anmeldetages besitzt. Die [X.] offenbart nun einen Gegenstand, der gegenüber dem breiteren Anspruch der [X.] so eingeschränkt ist, dass er die Priorität zu Recht in Anspruch nimmt. Sie hat somit den [X.] der Priorität und wäre demnach für die [X.] neuheitsschädlich. Dies wird nach Ansicht der großen Beschwerdekammer des [X.]s dadurch vermieden, dass eine virtuelle Aufteilung der mit dem [X.] beanspruchten Gegenstände in solche, die bereits in der [X.] enthalten sind und solche, die nicht in der [X.] enthalten sind, erfolgt. Da beide Anmeldungen, also [X.] und [X.] dieselbe [X.] in Anspruch nehmen, sind die in der [X.] enthaltenen Gegenstände für beide Anmeldungen dieselben Gegenstände. Dies bedeutet, dass für einen Gegenstand, der in der [X.] enthalten ist und für den die Priorität zu Recht in Anspruch genommen werden kann, in der Folge dieser Gegenstand auch in dem Teil des Anspruchs der [X.] enthalten ist, für den die Priorität zu Recht in Anspruch genommen wird. Es können auf diese Weise keine „toxischen“ Teilungen entstehen. Dies ist ein Prinzip und eine Sichtweise, die auch der Senat unterstützt.

Selbst unter Anwendung dieses Prinzips stellen die Druckschriften [X.]10a und [X.]10b nachveröffentlichten Stand der Technik mit gegenüber dem Streitpatent älterem [X.] dar, weil die in diesen Druckschriften offengelegten Patentanmeldungen und das Streitpatent nicht aus einer Teilung hervorgehen und auch nicht dieselbe Priorität in Anspruch nehmen.

Das Prinzip der [X.] verhindert für den Fall, dass ein Anspruch in seiner Gesamtheit eine Priorität nicht zu Recht in Anspruch nehmen kann, dass eine Anmeldung, deren [X.] im [X.] liegt, dem beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich entgegensteht, solange die in der Priorität enthaltenen und mit dem Anspruch beanspruchten Gegenstände identisch zu den in der Anmeldung mit [X.] im [X.] offenbarten Gegenständen sind. Im vorliegenden Fall ist dem aber nicht so, denn die beanspruchte Kühlkörperanordnung, zu der neben dem Kühlkörper auch das LED-Modul gehört (vgl. Merkmal 1.1 des Anspruchs 1), unterscheidet sich deutlich in der Ausführung des [X.] von der in Druckschrift [X.]10a offenbarten Kühlkörperanordnung, insbesondere dadurch, dass es kein Primärdiffusorelement (10 in [X.]. 1 der Druckschrift 10a) aufweist. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Verhindern der neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch eine [X.] ohne explizite Aufspaltung des Anspruchs 1 nicht vor, da die den [X.] bestimmenden Anmeldungen unterschiedliche Gegenstände offenbaren.

Die Beklagte möchte mit ihrem Hilfsantrag 16 das Prinzip der [X.] erläutern und nimmt eine reale Aufteilung der vom Schutzbereich des erteilten Anspruchs 1 umfassten Gegenstände in zwei Ansprüchen 1 und 2 vor, indem sie ausgehend vom erteilten Anspruch 1 in Anspruch 2 nach dem Merkmal 1.1. das weitere Merkmal

„wobei der [X.] (6) eine nach außen ausgewölbte Form aufweist, sodass sich auf ihrer Innenseite ausreichend Platz für die Treiberschaltung (5) ergibt, wobei die ausgewölbte Form auf ihrer Außenseite, vorzugsweise in der Mitte der [X.] einen ebenen Bereich aufweist, auf dem das LED-Modul (7) angebracht ist, der [X.] (6) weist also eine in etwa halbkugelförmige Form auf, die auf ihrer Oberseite abgeflacht ist,“

einfügt, während sie in Anspruch 1 das dazu komplementäre Merkmal

„wobei der [X.] (6) nicht aufweist: eine nach außen ausgewölbte Form, sodass sich auf ihrer Innenseite ausreichend Platz für die Treiberschaltung (5) ergibt, wobei die ausgewölbte Form auf ihrer Außenseite, vorzugsweise in der Mitte der [X.] einen ebenen Bereich aufweist, auf dem das LED-Modul (7) angebracht ist; der [X.] (6) weist also nicht auf: eine in etwa halbkugelförmige Form, die auf ihrer Oberseite abgeflacht ist;“

an derselben Stelle einbringt. Einmal abgesehen davon, dass Anspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert ist, dürfte deutlich sein, dass Anspruch 1 die Priorität nicht zu Recht in Anspruch nehmen kann, wohl jedoch Anspruch 2. Diese Aufteilung der Menge der beanspruchten Gegenstände in Teilmengen ist jedoch willkürlich und könnte auch anders vorgenommen werden, so beispielsweise nach Eigenschaften des [X.]. Dieses kann z.B. dadurch charakterisiert werden, dass es gemäß der Priorität [X.]0c kein Primärdiffusorelement (10) aufweist, wie es in [X.]. 1 der Druckschrift [X.]10a gezeigt wird. Diese Aufteilung würde der Beklagten allerdings nichts nützen, denn es würden keine zwei Ansprüche erzeugt, von denen einer die Priorität zu Recht und der andere sie nicht in Anspruch nehmen kann, sondern beide Ansprüche könnten die Priorität nicht zu Recht in Anspruch nehmen. Diese Aufteilungsmöglichkeit dürfte aber zeigen, dass die durch die im Hilfsantrag 16 erfolgte Aufteilung entstandenen Teilmengen beide Gegenstände enthalten, die in der Priorität nicht enthalten sind. Die mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstände sind in der [X.] nicht enthalten, aber alle Ausführungsformen, bei denen das LED-Modul ein Primärdiffusorelement enthält, die ansonsten aber dem Anspruch 2 genügen, sind in der [X.] ebenfalls nicht enthalten.

Daraus muss nun der Schluss gezogen werden, dass [X.] entweder ausformuliert werden müssen, so dass deutlich wird, wie die beanspruchte Lehre aussieht, so dass dann entschieden werden kann, ob der Fachmann die beanspruchte Lehre in der [X.] bereits erkennen konnte, oder es darf keine Lehre geben, die zu einer Unterscheidung der für den [X.] entscheidenden Gegenstände führen kann. Nur in letzterem Fall ist das Prinzip der [X.] ohne explizite Angabe der Merkmale, unter denen die Priorität zu Recht in Anspruch genommen werden kann, möglich. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn beide Patente bzw. Patentanmeldungen dieselbe Priorität in Anspruch nehmen.

7. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sind nicht patentfähig, so dass das Patent in ihrem Umfang nicht aufrechterhalten werden kann.

7.1. Druckschrift [X.]10a zeigt in ihren hier wiedergegebenen [X.]. 1a und 1b eine Kühlkörperanordnung, die zu der im Streitpatent in den [X.]. 1a und 1b offenbarten sehr ähnlich ist. Unterschiede sind in den [X.]uren lediglich im LED-Modul (7) zu erkennen. Im Einzelnen offenbart Druckschrift [X.]10a gemäß dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine

 Abbildung

1.0 Kühlkörper-Anordnung (siehe [X.]. 1) zur Ableitung der während des Betriebs an einer Lichtquelle, insbesondere an einem LED-Modul (7), und/oder an einer Treiberschaltung (5) für die Lichtquelle entstehenden Wärme (vgl. Abs. [0040]: „Erfindungsgemäß sitzt das LED-Modul 7 nun auf einer inneren Schicht einer Kühlkörperanordnung. Somit sind das LED-Modul und die innere Schicht 6 flächig verbunden. Dabei ist die innere Schicht in dem Bereich, in dem das LED-Modul anliegt, möglichst eben, womit die innere Schicht und das LED-Modul eine möglichst hohe Kontaktfläche aufweisen, d.h. dass sie vollflächig verbunden sind.“), aufweisend:

        

1.1 einen Trägereinsatz (6) bestehend aus einer Trägerplatte (siehe den ebenen Teil in der Mitte) mit einstückig angesetztem Kragen (siehe den glockenförmigen Teil), wobei die Trägerplatte in wärmeleitfähigem Kontakt das LED-Modul (7) trägt (vgl. Abs. [0040]: „Das Oberteil 6 weist außerdem eine nach außen ausgewölbte Form auf, sodass sich auf ihrer Innenseite ausreichend Platz für die Treiberschaltung ergibt. Auf ihrer Außenseite, vorzugsweise in der Mitte der Auswölbung weist sie einen eben Bereich auf, auf dem das LED-Modul 7 angebracht ist. Das Oberteil 6 kann also eine in etwa halbkugelförmige Form aufweisen, die auf ihrer Oberseite abgeflacht ist.“)

1.2 wobei zur Wärmeabfuhr an dem Kragen des [X.]es in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels eine wärmeleitfähige Unterschale angebracht ist, wobei die Unterschale aus einer inneren (4) und äußeren (3) Schicht besteht (vgl. Abs. [0041]: „Das Ober- und Unterteil 6 und 4 sind möglichst flächig verbunden und weisen so eine Wärmeübertragung zwischen den Teilen sowie eine starke mechanische Fixierung auf. Hierfür kann als Verbindung ein Bajonettverschluss, ein Schraubgewinde oder eine lineare, konische oder abgestufte Verbindung verwendet werden.“),

1.3 wobei die innere Schicht (4) einen vollflächigen Kontakt mit zumindest einem Teil der äußeren Schicht (3) herstellt (vgl. Abs. [0044] und [0045]: „Die Kühlkörperanordnung weist weiterhin eine äußere Schicht auf, die die innere Schicht umgibt, […] Darüber hinaus weist sie eine geringere Wärmeleitfähigkeit, auf als die innere Schicht. Hieraus ergibt sich der vorteilhafte Effekt, dass Wärme von der Wärmequelle, d.h. vom LED-Modul und auch von der Treiberschaltung mittels der inneren Schicht schnell abtransportiert wird und dann von der äußeren Schicht aufgenommen wird. Für diesen Zweck liegen die innere- und die äußere Schicht zumindest teilweise bündig aneinander an. Dies ist im Ausführungsbeispiel von [X.]. 1b bei den beiden Unterteilen 4 und 3 der Fall. Somit weisen beide Schichten eine möglichst große aneinander anliegende Oberfläche auf, und damit wird eine möglichst große Wärmeübertragung zwischen den beiden Schichten gewährleistet. Hierfür sind die beiden Unterteile 4 und 3 auch so geformt, dass sie möglichst ohne Luftspalt aneinander anliegen.“),

wobei

1.4 die innere Schicht der Unterschale aus Metall, insbesondere aus Aluminium besteht (vgl. Abs. [0042]: „Die innere Schicht besteht aus einem stromleitenden Material wie Metall, bspw. Aluminium oder Kunststoff.“), und die äußere Schicht der Unterschale aus einem elektrisch isolierenden Material besteht (vgl. Abs. [0044] der Druckschrift [X.]10a: „Die äußere Sicht besteht vorzugsweise aus einem nichtleitenden Material…“), und

1.5 die äußere Schicht der Unterschale zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Schicht der Unterschalte aufgebracht ist (vgl. den bereits zitierten Abs. [0045] und siehe [X.]. 1b die keinen Abstand zwischen den beiden Schichten zeigt. Die äußere Schicht stellt somit eine teilweise Beschichtung der inneren Schicht dar. Für diese Sichtweise spricht auch die Dicke der Schicht (3), die nur 100 µm betragen kann und somit nicht stabil sein kann, vgl. Abs. [0049] der Druckschrift [X.]10a: „Das Unterteil 3 weist eine Dicke von mindestens 100µm, vorzugsweise von mindestens 200µm und noch bevorzugter von mindestens 500µm, am bevorzugten jedoch von mindestens 1000µm auf.“).

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag keine weiteren Merkmale aufweist, ist er gegenüber der Druckschrift [X.]10a nicht neu und damit nicht patentfähig.

7.2 Das zusätzliche Merkmal 1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gibt im Gesamtzusammenhang an, dass die äußere Schicht aus Kunststoffmaterial besteht. Dies ist auch bei der Kühlkörperanordnung aus Druckschrift [X.]10a der Fall (vgl. die bereits zitierte Stelle in Abs. [0044] der Druckschrift [X.]10a: „Die äußere Sicht besteht vorzugsweise aus einem nichtleitenden Material wie Kunststoff, bzw. zumindest aus einem wenig leitendem Material, das eine isolierende Eigenschaft aufweist.“)

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit mangels Neuheit ebenfalls nicht patentfähig.

7.3 Bei Druckschrift [X.]10a besteht die innere Schicht, zu der auch der Trägereinsatz (6) gehört, in einer Ausführungsform aus einem Metall, insbesondere Aluminium (vgl. den bereits zitierten Abs. [0042]). Damit können auch die Merkmale der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 die Neuheit nicht begründen.

7.4 Druckschrift [X.]10a gibt für den ringförmigen Überlappbereich zwischen Unterschale und Kragen keine Größe an, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.]10a und damit auch gegenüber der Druckschrift [X.]10b ist.

Er liegt aber ausgehend von Druckschrift [X.]14 für den Fachmann nahe, so dass er mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns nicht patentfähig ist.

Die Klägerin verweist in Druckschrift [X.]14 auf die Ausführungsform einer Kühlkörperanordnung die in der hier wiedergegebenen [X.]. 4 gezeigt wird. Diese weist einen Trägereinsatz auf, der in [X.]. 4a gezeigt ist und eine Unterschale, die in [X.].4b gezeigt ist. Der Trägereinsatz bestehet aus einer Trägerplatte (mittlerer ebener Teil) mit einstückig angesetztem Kragen (Rest des Trägereinsatzes) und trägt in wärmeleitfähigem Kontakt eine LED (26, vgl. [X.], [X.] 28 bis 30: „[X.] 26. The fastening side of the at least one light element 26 can be joined to the inner part 20 via a [X.] ceramic layer 25.”). Zur Wärmeabfuhr ist an dem Kragen des Trägereinsatzes in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels eine wärmeleitfähige Unterschale („outer part“ 22) angebracht, die in [X.]. 4b gezeigt ist (vgl. [X.], [X.] 19 bis 22: „[X.]ures 4a-c show a third embodiment of a lamp with a heat sink according to the invention. In [X.] sink 1 comprises an [X.] an [X.] variable diameter, for example in a shape as shown in [X.]ure 4b. [X.], a possible embodiment of which is reproduced in [X.]ure 4a, is shaped in such a way that it can be clipped into the [X.].”). Diese Unterschale (22) besteht aus eloxiertem Aluminium (vgl. S. 8, [X.] 12 und 13: „Both the [X.] the [X.] can be manufactured from anodised aluminium.“). Auf Aluminium ist in Luft immer eine Oxidschicht vorhanden, die durch Eloxieren verstärkt werden kann. Diese Verstärkung kann als Aufbringen einer Schicht in vollflächigem Kontakt zur Aluminiumschicht angesehen werden, wie die Klägern dies macht. Jedoch entsteht dann auch auf der Innenseite eine Verstärkung der Schicht, was zu insgesamt drei Schichten führt. So besteht die innerste Lage aus Aluminiumoxid, dann folgt das eigentliche Material der Unterschale, nämlich Aluminium, als zweite Schicht und dann wieder eine Aluminiumoxidschicht. Eine Auslegung der Begriffe derart, dass das metallische Material der Unterschale (22) als innere Schicht und die durch das Eloxieren entstandenen Aluminiumoxidschichten als äußere Schicht angesehen werden, ist nach der Beschreibung, wie bereits dargestellt, ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Fachmann den Körper der Unterschale (22) bei dieser Sichtweise nicht als Schicht bezeichnen würde.

  Abbildung

Druckschrift [X.]14 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des [X.] 4 eine

1.0 [X.] (siehe die hier wiedergegebenen [X.]. 4, 4b und 4c) zur Ableitung der während des Betriebs an einer Lichtquelle (vgl. S. 1, [X.] 5: „[X.] sink for cooling a light element,…“), insbesondere an einem LED-Modul (vgl. S. 1, [X.] 11 bis 13: „An example of a light element where such a relationship can be found is a light-emitting diode (LED) which has a high luminescence, [X.].“), und/oder an einer Treiberschaltung für die Lichtquelle entstehenden Wärme, aufweisend:

1.1 einen [X.] (inner part 20) bestehend aus einer Trägerplatte (flacher mittlerer Teil des [X.]es 20) mit einstückig angesetztem Kragen (concentric structure 24), wobei die Trägerplatte in wärmeleitfähigem Kontakt das LED-Modul ([X.] layer 25, light element 26, vgl. [X.], [X.] 28 bis 30: „[X.] 26. The fastening side of the at least one light element 26 can be joined to the inner part 20 via a [X.] ceramic layer 25.“) trägt, und

1.2‘ wobei zur Wärmeabfuhr an dem Kragen des [X.]es in flächigem Kontakt in Richtung des Sockels eine wärmeleitfähige Unterschale ([X.]) angebracht ist (siehe den Kontakt zwischen dem [X.] 20 und der Unterschale 22 in [X.]. 4c), wobei die Unterschale aus einer inneren (das Material der Schale 22) Schicht besteht (vgl. S. 2, [X.] 6 bis 9: „In an embodiment at least one of the inner part and the outer part is made of anodised aluminium. [X.], but also has a suitable coefficient of thermal conduction and is additionally relatively easy to machine.“, woraus folgt, dass die Unterschale auch nicht eloxiert sein kann; vgl. auch Anspruch 2), wobei

1.4‘ die innere Schicht der Unterschale aus Metall, insbesondere aus Aluminium besteht.

Die Druckschrift [X.]14 lehrt demnach, die Unterschale (22) aus Aluminium herzustellen. Nachfolgend kann sie eloxiert („anodised“) werden, so dass sich eine Oxidschicht auf ihr bildet. Statt jedoch das Aluminium zu eloxieren, kann dieses auch, wie in Druckschrift [X.]5 (vgl. Abs. [0051]: „[X.] material such as aluminum with excellent heat conductivity.“) außen mit einer Schutzschicht überzogen werden (vgl. Abs. [0053]: „[X.], [X.] surface 10 of [X.] may be knurled and stain finished. This can increase the area of [X.] surface. [X.] surface 10 may be coated with a protection film to prevent rusting. [X.] is coated, the efficiency of heat radiation from [X.] surface [X.].“). Dies kann, wie Druckschrift [X.]5 beschreibt, einen technischen Effekt haben, nämlich den, dass auf Grund einer schwarzen Farbe mehr Wärme abgestrahlt wird, oder es kann auch nur einen ästhetischen Effekt haben, wenn beispielsweise eine Retrofitlampe mit einem weißen Unterteil gewünscht ist. Für den Fachmann liegt es somit nahe, an Stelle des [X.] die Unterschale außen zu beschichten. Damit erhält er eine Unterschale, die aus einer inneren und einer äußeren Schicht besteht, wie dies im Merkmal 1.2 beansprucht wird.

Die innere Schicht stellt dann auch einen vollflächigen Kontakt mit zumindest einem Teil der äußeren Schicht her (Merkmal 1.3) und ist zumindest teilweise als Beschichtung auf die innere Schicht der Unterschale aufgebracht (Merkmal 1.5). Die äußere Schicht aus einem isolierenden Material herzustellen, ist für den Fachmann naheliegend, denn die meisten Beschichtungen bestehen aus isolierenden Kunststoffen. Zudem ersetzt diese Schicht auch die Aluminiumoxidschicht, die beim Eloxieren entsteht und ebenfalls isolierend ist (Merkmal 1.4).

Eine genaue Höhe des [X.]s des Kragens des [X.]es (20) mit der Unterschale (22) gibt Druckschrift [X.]14 nicht an, doch wird der Fachmann ausgehend von der üblichen Größe einer für Beleuchtungszwecke verwendeten Glühbirne, die die Lampe aus Druckschrift [X.]14 ersetzen soll, und der [X.]. 4 dazu kommen, dass der [X.] mehr als 2 mm beträgt. Er wird diesen [X.] eher noch etwas größer wählen, da ihm bekannt ist, dass ein größerer [X.] auch zu einem besseren Wärmeübergang führt. Damit kommt der Fachmann in naheliegender Weise auch zum Merkmal 1.8 und damit insgesamt zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, der deshalb nicht patentfähig ist.

7.5. Druckschrift [X.]10a gibt die Dicke der äußeren Schicht (3) mit den gleichen Mindestmaßen an wie die Merkmale 1.9.x (vgl. Abs. [0049] der Druckschrift [X.]10a: „Das Unterteil 3 weist eine Dicke von mindestens 100µm, vorzugsweise von mindestens 200µm und noch bevorzugter von mindestens 500µm, am bevorzugten jedoch von mindestens 1000µm auf.“). Damit sind die Merkmale 1.9.x in Druckschrift [X.]10a bereits gegeben, weshalb die mit Anspruch 1 beanspruchten Kühlkörperanordnungen der Hilfsanträge 5 bis 8 gegenüber der Druckschrift [X.]10a nicht neu und damit nicht patentfähig sind.

8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist ursprünglich offenbart, ausführbar und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig, so dass das Patent im Umfang des Anspruchssatzes des [X.] beschränkt aufrecht zu erhalten ist.

8.1. Mit dem zusätzlichen Merkmal 1.10 des Anspruchs 1 des [X.] wurde die Form des Trägereinsatzes gegenüber dem erteilten Anspruch 1 des [X.] dahingehend eingeschränkt, dass der Trägereinsatz eine nach außen ausgewölbte Form aufweist.

Der erteilte Anspruch 1 besteht aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 und 6 bis 9. In diesen Ansprüchen wurde, abgesehen von Anpassungen, die zum Bilden eines einzigen Anspruches notwendig waren, lediglich der Begriff „unteres Schalenelement“ im ursprünglichen Anspruch 7 durch den Begriff „Unterschale“ ersetzt. Der Fachmann wird entgegen der Ansicht der Klägerin in diesen beiden Begriffen dasselbe Element erkennen, zumal der Begriff „unteres Schalenelement“ nur in den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 20 und in den Ausführungen zu diesen Ansprüchen in der Beschreibung vorkommt. Er wird diese beiden Begriffe somit als Synonyme erkennen, schon weil der Begriff „unteres Schalenelement“ bei seinem ersten Auftreten mit einem bestimmten Artikel versehen ist. Eine Unterscheidung zwischen beiden Begriffen, wie sie die Klägerin in ihrer Klageschrift angibt, ist nicht erkennbar.

Das zusätzliche Merkmal 1.10 ist Zeile 24 bis 27 der Seite 9 der ursprünglichen Unterlagen in Zusammenhang mit der [X.]. 1 zu entnehmen. Diese Stelle ist im erteilten Patent in [X.]. 5, [X.] 26 bis 29 enthalten und gibt auch den Zweck der in [X.]. 1 gezeigten [X.] an, nämlich den, auf der Innenseite ausreichend Platz für eine Treiberschaltung zu schaffen. Das in der Beschreibung nachfolgende Beispiel einer halbkugelförmigen Form mit einer Abflachung auf ihrer Oberseite wird der Fachmann als ein Ausführungsbeispiel verstehen, zumal das in [X.]. 1 gezeigte Beispiel nicht exakt die Form einer Halbkugel mit abgeflachter Oberseite besitzt. Der Vergleich mit dem Beispiel aus [X.]. 2, das kein Ausführungsbeispiel nach dem Anspruch 1 des [X.] ist, zeigt, dass der zur Verfügung stehende Platz für die Treiberschaltung durch die [X.] gegenüber einer Form ohne einer solchen deutlich vergrößert werden kann. Der Fachmann wird somit das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 1.10 in den ursprünglichen Unterlagen als ein wesentliches Merkmal erkennen, auf das auch ein Anspruch gerichtet werden kann. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist somit ursprünglich offenbart, weshalb Anspruch 1 des [X.] auch zulässig ist.

Die übrigen Ansprüche 2 bis 21sind die im Rückbezug angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 und 10 bis 25. Auch sie sind demnach zulässig.

8.2. Die Lehre des Anspruchs 1 ist auch ausführbar. So wird ein Ausführungsbeispiel, das für den Fachmann gut erkennbar alle Merkmale des Anspruchs 1 besitzt, in [X.]. 1 gezeigt. Dies ist für die Frage der Nacharbeitbarkeit durch den Fachmann ausreichend.

Die Klägerin hat in ihrem Klageschriftsatz bezüglich der Ausführbarkeit zu den Ansprüchen 7 und 16 Stellung genommen. Bei Anspruch 16 stellt sich dabei höchstens die Frage, ob es sich um eine Wiederholung eines bereits im Anspruch 1 enthaltenen Merkmals handelt. Ein Problem, die Lehre auszuführen, besteht hingegen nicht.

Weiter hat die Klägerin angegeben, dass im Anspruch 7 unverständlich sei, wie der Kragen des [X.]es in einem Rücksprung in der Innenseite der Unterschale aufgenommen werden könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, was mit dem Bereich der Unterschale „mit größerer Wandstärke“ gemeint sein soll. Letzteres ist tatsächlich erklärungsbedürftig, denn ein Rücksprung auf der Innenseite erfordert nicht zwingend eine dünnere Wandstärke im Bereich des Rücksprungs, da es auch denkbar ist, dass die Außenseite an derselben Stelle einen Vorsprung hat.

Dabei ist für den Fachmann selbstverständlich und auch in [X.]. 2 des [X.] ersichtlich, dass sich ein Bereich der Unterschale mit geringerer Wandstärke und in der Folge auch ein Bereich der Unterschale mit größerer Wandstärke ergibt, wenn auf der Außenseite kein Vorsprung vorhanden ist. Dies bedeutet, dass der Fachmann Anspruch 7 so verstehen wird, dass der Rücksprung durch eine Verdünnung der Wandstärke im Bereich des Rücksprungs ausgebildet ist. Damit ist auch die Lehre des Anspruchs 7 ausführbar.

Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Anmerkungen der Klägerin bezüglich des Erkennens einer nach außen ausgewölbten Form betreffen nicht die Ausführbarkeit sondern die Klarheit des neu eingefügten Merkmals 1.10. Sie gibt an, dass auch in einer Form, wie sie [X.]. 2 des [X.] zeigt, eine ausgewölbte Form gesehen werden könne, zumindest dann, wenn der Übergang zwischen der Trägerplatte und dem Kragen des [X.]es in einem Radius erfolge. Dies insbesondere auch deshalb, weil [X.]. 2 in der [X.] enthalten sei und dort als Ausführungsbeispiel bezeichnet werde. Der Fachmann wird aber erkennen, dass die in [X.]. 2 gezeigte Form rechtwinklig und flach ohne Wölbung ausgeführt ist und ungeeignet ist, den Zweck der ausgewölbten Form zu erfüllen, nämlich Platz für weitere Teile wie eine Treiberschaltung zu schaffen. [X.]. 2 zeigt damit keine ausgewölbte Form im Sinne des Anspruchs 1 des [X.].

8.3. Der gewerblich anwendbare (Art. 57 EPÜ) Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist neu (Art. 54 EPÜ) und beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass er patentfähig ist (Art. 52 EPÜ).

8.3.1. Der [X.] des Anspruchs 1 des [X.] ist der der Prioritätsanmeldung, also der 30. November 2009.

Das neu eingefügte Merkmal 1.10 wurde den Zeilen 24 bis 27 der Seite 9 der ursprünglichen Unterlagen entnommen. Dieser Absatz ist auch auf Seite 10 in den Zeilen 11 bis 18 der [X.] enthalten. Dies bedeutet, dass ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 des [X.] in der [X.] bereits enthalten ist. Anders als beim erteilten Anspruch 1 wird mit dem neu eingefügten Merkmal 1.10 die mit dem Merkmal 1.1 zu breit beschriebene Form des [X.]es auf eine im Prioritätsdokument beschriebene beschränkt.

Als Folge sind die Druckschriften [X.]10a und [X.]10b auch für die Frage der Neuheit kein Stand der Technik, da sie einen [X.] vom 9. April 2010 besitzen.

8.3.2. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik kann den Gegenstand des Anspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch ihn nahelegen, so dass er patentfähig ist (Art. 52 i.V.m. Art. 54 und 56 EPÜ)

Abbildung

8.3.2.1. Druckschrift [X.]1 ([X.] 2009/0 175 041 [X.]) offenbart eine [X.], die zur Wärmeabfuhr einen relativ massiven Kühlkörper (heat conductive material 103) aufweist. Dabei werden mehrere Ausführungsformen gezeigt. In einer ersten, in der hier wiedergegebenen [X.]. 4 gezeigten Ausführungsform weist dieser Kühlkörper eine obere Kuppel auf, die neben einer horizontal liegenden Facette auch mehrere schräg angeordnete Facetten besitzt. Auf diesen Facetten sitzen dann LED-Module (LED units 101), die im Detail in [X.]. 5 gezeigt werden. Die schräg sitzenden Facetten sind dabei wie ein Kragen um die horizontale Facette angeordnet und gehen in den eigentlichen Kühlkörper über. Der Träger für die LED-Module ist somit einstückig mit dem restlichen Kühlkörper, der als Unterschale bezeichnet werden kann, da er hohl ist, ausgebildet. Damit steht der Träger in flächigem Kontakt mit der Unterschale, nämlich über die relativ große Querschnittsfläche. Der Träger kann jedoch nicht als „Trägereinsatz“ bezeichnet werden, denn er ist in keiner Weise in etwas eingesetzt.

 Abbildung

[X.]. 7 zeigt eine andere Ausführungsform des Kühlkörpers. Bei dieser sind die die LED-Module (101) tragenden Facetten auf einem Trägereinsatz (piece of metal 106) angeordnet, der über eine wärmeleitende, isolierende Schicht (heat conductive material 104) mit einer Kuppel des eigentlichen Kühlkörpers (103) verbunden. Der Trägereinsatz besteht somit aus einer zentralen Facette, um die herum die anderen Facetten wie ein Kragen angeordnet sind. Allerdings besitzt der Trägereinsatz keine Trägerplatte, denn die untere Fläche ist entsprechend der Kuppel gewölbt, so dass es sich entgegen den Ausführungen der Klägerin (siehe die hier ebenfalls wiedergegebene [X.]. 7) um keine Platte handelt. Auch steht der Trägereinsatz, bzw. dessen Kragen nicht in flächigem Kontakt zur Unterschale, denn zwischen ihm und der Unterschale ist noch eine Isolierschicht (104) angeordnet. Allerdings kann diese Isolierschicht (104) auch als Bestandteil des Trägereinsatzes angesehen werden, da Anspruch 1 nicht ausschließt, dass die Trägerplatte oder der Kragen mehrere Schichten aufweist. Die Isolierschicht (104) darf dagegen nicht zur Unterschale gezählt werden, da diese gemäß Anspruch 1 des [X.] abschließend aus einer inneren und einer äußeren Schicht besteht.

Damit ist bei beiden Ausführungsformen aus Druckschrift [X.] das Merkmal 1.1 nicht verwirklicht, denn bei dem Ausführungsbeispiel aus [X.]. 1 gibt es keinen Trägereinsatz und bei dem Ausführungsbeispiel aus [X.]. 7 gibt es zwar einen Trägereinsatz, dieser weist jedoch keine Trägerplatte auf.

 Abbildung

Eine Identifikation des Kragens mit den Teilen der Trägerplatte, wie die Klägerin dies mit dem Rand der Platte (102) der LED-Module macht, ist nicht das, was der Fachmann unter einem Kragen versteht, denn ein Kragen kragt von einer anderen Fläche hervor, was bei der Fortsetzung einer Platte nicht der Fall ist.

Insgesamt kann somit die Druckschrift [X.]1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Auch ist ausgehend von Druckschrift [X.]1 allein der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nicht nahegelegt.

8.3.2.2. Druckschrift [X.]2 ([X.] 2003/0 039 122 [X.]) offenbart ein relativ unübersichtliches Allerlei zu einer [X.]. Dabei geht sie u.a. auf den Aufbau des Kühlkörpers und den Gesamtaufbau ([X.]. 1, 2, 6 und 10), den Aufbau eines [X.] ([X.]. 7 bis 9) und den Aufbau eines LED-Chips ([X.]. 3) ein. Die Klägerin erkennt nun in der hier wiedergegebenen [X.]. 7a den [X.] des Anspruchs 1 des [X.]. Dieser [X.] weist jedoch keine nach außen gewölbte Form auf, so dass das Merkmal 1.10 nicht gegeben ist.

Zudem trägt die Trägerplatte kein LED-Modul, sondern lediglich einen LED-Chip oder eine Anordnung von LED-Chips (vgl. Abs. [0067]: „[X.]. 7a [X.] a single chip or single array chip surface mount package 501. It includes a semiconductor chip or array 502 capable of emitting light mounted in a well 503 of a heat sink 504. The well 503 is provided with reflective sides to that light emitted from the sides of the chip or array 502 is reflected out of the well in order to provide useful illumination and to minimize heat buildup. [X.] or array 502 may be mounted in the well 503 by use of a heat conductive adhesive 505 or by brazing or mechanical fixation. [X.] adhesive may also be used as a reflector to reflect light from the substrate in the direction of arrows 509a and 509b. [X.] sink 504 in order to facilitate electrical connection of the chip 502. Light exits the chip as indicated by arrows 509a, 509b and 509c.”). Der Fachmann wird die gesamte in [X.]. 7a gezeigte Anordnung als LED-Modul ansehen und nicht den [X.], der sich in dem Modul befindet. Das Merkmal 1.1 ist demnach nicht gegeben.

 Abbildung Abbildung

Im Weiteren geht die Klägerin auf die hier ebenfalls wiedergegebene [X.]. 6 der Druckschrift [X.]2 ein. Sie erkennt in dem Klebstoff (404) die äußere Schicht der Unterschale (vgl. Abs. [0066]: „[X.]. 6 [X.] [X.] As depicted in this embodiment, a plurality of semiconductor chips or high power LED's 402 capable of emitting light are mounted in a well of the heat sink material 403 (surface mounting). [X.] LED's may be achieved by use of a heat-conductive adhesive 404, or by brazing or mechanical fixation.“). Dies wird der Fachmann ebenfalls nicht so verstehen, denn der Fachmann wird den Klebstoff nicht als äußere Schicht der Unterschale ansehen, sondern als das was er ist, nämlich ein Verbindungsmittel zwischen Chip und Kühlkörper. Abgesehen davon besteht bei der Sichtweise der Klägerin die Unterschale nicht nur aus einer inneren Schicht und einer äußeren Schicht, sondern aus einer inneren Schicht und mehreren äußeren Schichten, da jede der Vertiefungen eine solche Klebstoffschicht (404) aufweist. Außerdem geht die Anmelderin davon aus, dass sich in den Vertiefungen die in [X.].7a gezeigten Module befinden. Dem ist aber nicht so, denn es wird zu [X.]. 6 ausgeführt, dass sich in den Vertiefungen LED-Chips befinden und keine LED-Module. Es ist demnach auch das Merkmal 1.2 nicht gegeben. Damit kann auch Druckschrift [X.]2 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann in naheliegender Weise zum mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchten Gegenstand gelangen könnte.

        
        

8.3.2.3. Druckschrift [X.]3 ([X.] 2005/0 174 780 [X.]) zeigt eine [X.], die einen Ventilator zur Kühlung aufweist. Für das Streitpatent von Interesse ist die in den [X.]. 1, 2 und 7 gezeigte Ausführungsform, wobei die [X.]. 2 und 7 hier wiedergegeben werden. Die Lampe weist einen Trägereinsatz (12) auf, der aus einem Unterteil und einem Kragen besteht. Wie [X.]. 7 zeigt, handelt es sich bei dem Unterteil um keine Platte, denn die Unterseite ist nicht eben geformt, doch liegt es für eine einfachere Herstellung nahe, dieses Unterteil auch auf der Unterseite eben auszubilden, so dass ein Trägereinsatz bestehend aus einer Platte und einem an diese einstückig angesetzten Kragen entsteht. Das Trägerunterteil trägt in wärmeleitfähigem Kontakt ein LED-Modul (43, vgl. Abs. [0030]: „[X.] in [X.]. 2, [X.] 12 depressed [X.] an [X.], so that an LED board 43 with the plurality of LEDs 41 attached thereto is accommodated in the ceiling 12. (An LED socket 42 is embedded in the LED board 43)”).

 Abbildung

[X.] [X.]es ist in Kontakt mit einer Vielzahl von Kühlrippen, die in ihrer Gesamtheit einen Körper bilden, der als Schale bezeichnet werden kann, so dass der Ausdruck Unterschale berechtigt ist. Nicht offenbart ist jedoch, dass die Unterschale aus einer inneren und einer äußeren Schicht besteht. Würde der Fachmann die Kühlrippen, also die Unterschale beschichten, was durchaus naheliegend ist, so würden sich trotzdem keine innere und keine äußere Schicht ergeben, denn die Beschichtung würde die Kühlrippen rundherum umgeben und wäre damit sowohl innen als auch außen angeordnet. Wie bereits ausgeführt schließt das Streitpatent eine Auslegung der Begriffe „innen“ und „außen“ derart, dass das Material der Kühlrippen als „innere“ Schicht und eine Beschichtung der Kühlrippen als „äußere“ Schicht angesehen würde, aus.

Diese Betrachtung zeigt, dass der Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.]3 nicht in naheliegender Weise zum mit Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand gelangt.

8.3.2.4. Druckschrift [X.]5 ([X.] 2006/0 227 558 [X.]) offenbart wiederum eine [X.] in verschiedenen Ausführungsformen. In Bezug auf das Streitpatent ist die in der [X.]. 6 und der hier wiedergegebenen [X.]. 7 gezeigte Ausführungsform relevant. Sie zeigt eine [X.] mit einem Kühlkörper (outer shell 2), aus einem metallischen Material wie Aluminium (vgl. Abs. [0051]: „[X.] material such as aluminum with excellent heat conductivity. [X.] in [X.]. 2 and [X.]. 3, [X.] has a peripheral wall 8 and an [X.].“ Diese Ausführungen zur Ausführungsform der [X.]. 2 und 3 gelten auch für die Ausführungsform der [X.]uren 6 und 7.). Er besteht aus zwei Teilen, die einstückig miteinander verbunden sind, nämlich einer Trägerplatte (end wall 9) und einer Seitenwand (peripheral wall 8). Die wärmeabgebende Oberfläche (heat radiating surface 10) ist dabei mit einer Schutzbeschichtung versehen, die, wie bereits erwähnt, bevorzugt schwarz ist (vgl. Abs. [0053]: „[X.], [X.] surface 10 of [X.] may be knurled and stain finished. This can increase the area of [X.] surface 10. [X.] surface 10 may be coated with a protection film to prevent rusting. [X.] is coated, the efficiency of heat radiation from [X.] surface [X.].”). Diese Schutzbeschichtung stellt die äußere Schicht der Unterschale dar.

 Abbildung

Doch ist auch hier der Träger (9) kein [X.] und insbesondere weist der Träger (9) keine nach außen ausgewölbte Form auf, so dass das Merkmal 1.10 nicht gegeben ist. Es liegt für den Fachmann auch nicht nahe, die Form des Trägers in Richtung auf eine nach außen ausgewölbte Form zu verändern, da er auf diese Weise [X.] ([X.]) verlieren würde, in die der Rand der oberen Schale (translucent cover 4) eingesetzt ist. Damit nimmt Druckschrift [X.]5 den Gegenstand des Anspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg, noch kann sie ihn dem Fachmann nahelegen.

  Abbildung

8.3.2.5. Druckschrift [X.]7 (EP 2 105 659 [X.]) offenbart ebenfalls eine [X.] (siehe die Explosionszeichnung in der hier wiedergegebenen [X.]. 2). Sie weist einen Kühlkörper auf, der aus dem Trägereinsatz ([X.]) und einer Unterschale ([X.]) besteht. Der Trägereinsatz besteht einstückig aus einer Trägerplatte und einem nach oben gerichteten Kragen. Dies wird in Druckschrift [X.]7 anders beschrieben. Dort wird logisch von einer dicken Platte ausgegangen, in der eine Vertiefung (receiving chamber 20) vorhanden ist, in der sich ein LED-Modul (LED module 1) befindet (vgl. Abs. [0017]: „The [X.] is made of a metal having greater heat conductivity, such as gold, [X.], copper, iron, aluminum, cobalt, nickel, zinc, [X.], [X.]. The [X.] has an [X.], and the lamp shade 7 has an end portion mounted in the receiving chamber 20 of the [X.]. The [X.] has a surface provided with a plurality of ventilating holes 21 connected to the receiving space 40 of the [X.] to enhance a heat convection effect between the [X.] and the [X.].”). Diese Beschreibung wie auch die [X.]ur zeigen jedoch bereits, dass der Trägereinsatz keine nach außen gewölbte Form aufweist, so dass das Merkmal 1.10 nicht gegeben ist. Schon aus diesem Grund kann Druckschrift [X.]7 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen und auch nicht dazu beitragen, ihn dem Fachmann nahezulegen.

8.3.2.6. Druckschrift [X.]8 ([X.] 2008/0 037 255 [X.]) ist als Ausgangspunkt zwar besser geeignet als [X.]3, die eine ähnliche [X.] zeigt, da sie einen Trägereinsatz (isothermal board 1) mit einem Kragen offenbart (siehe [X.]. 3), jedoch weist der [X.] (1) ebenfalls keine nach außen ausgewölbte Form auf und die Unterschale besteht ebenfalls aus keiner inneren und keiner äußere Schicht, selbst dann nicht, wenn die Kühllamellen (heatsinks 41) aus beschichtetem Metall, wie dies durchaus naheliegend ist, bestünden. Der mit Anspruch 1 des [X.] beanspruchte Gegenstand ist demnach ausgehend von Druckschrift [X.]8 nicht nahegelegt.

8.3.2.7. Die im Prioritätsintervall veröffentlichte Druckschrift [X.]9 ([X.]-0 961 840 [X.]) stellt für den Anspruch 1 des [X.] keinen Stand der Technik dar.

8.3.2.8. Druckschrift [X.] 11 ([X.] 2001-243 809 A) offenbart in ihren [X.]uren verschiedene Trägereinsätze. Diese Trägereinsätze weisen aber alle keine nach außen ausgewölbte Form auf, da sie nur einen in Umfangsrichtung gewölbten Kragen aufweisen. Auch Druckschrift [X.]11 kann deshalb keinen Beitrag in Richtung des Merkmals 1.10 liefern.

8.3.2.9 Druckschrift [X.]12 (WO 2010/010 173 [X.]) ist eine im Prioritätsintervall des [X.] veröffentlichte ältere Anmeldung. Bei ihr verweist die Klägerin auf die Ausführungsform der [X.]. 2. Diese offenbart aber ebenfalls keinen Trägereinsatz mit einer nach außen ausgewölbten Form, weshalb sie die Neuheit und damit die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 nicht in Frage stellen kann.

8.3.2.10. Auch die bereits näher beschriebene Druckschrift [X.]14 offenbart keinen Trägereinsatz mit einer nach außen ausgewölbten Form, da sie abgesehen von den Wölbungen in Umfangsrichtung keine Wölbung des Trägereinsatzes offenbart. Sie führt deshalb auch nicht zu einem Naheliegen des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 9.

8.3.3. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des formal nebengeordneten Anspruchs 8 und der Unteransprüche ergibt sich bereits aus der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 auf den sie direkt oder indirekt rückbezogen sind.

9. [X.] beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

2 Ni 61/20 (EP)

06.10.2022

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 41 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. 2 Ni 61/20 (EP) (REWIS RS 2022, 9750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9750

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ni 30/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


2 Ni 10/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


2 Ni 11/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


4 Ni 7/21 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – "Verfahren und Vorrichtung zur Realisierung von LED-Leuchten mit Farb- und Helligkeitseinstellung und dem …


2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 2 Ni 5/16 (EP) hinzuverb., 2 Ni 11/17 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.