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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.11.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BAG, 22. Januar 2020, Az: 10 AZR 387/18, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2020, Az. 1 BvR 1319/20 (REWIS RS 2020, 3098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3098
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 387/18, 22.01.2020.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1319/20, 10.11.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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