Bundessozialgericht, Urteil vom 09.08.2018, Az. B 14 AS 38/17 R

14. Senat | REWIS RS 2018, 4965

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Mehrheit von Streitgegenständen - allgemeine Leistungsklage - Statthaftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Direktzahlung der Miete an den Vermieter - kein Schuldbeitritt des Grundsicherungsträgers - kein Zahlungsanspruch des Vermieters


Leitsatz

1. Die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines Arbeitslosengeld II-Beziehers zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter ist unstatthaft, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist.

2. Zahlungsansprüche des Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines Arbeitslosengeld II-Beziehers bestehen nicht.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch dieses Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3304,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] steht die Zahlung von [X.] der Beigeladenen durch das beklagte Jobcenter für Juni 2012 bis September 2013 an den klagenden Vermieter.

2

Die Beigeladenen waren Mieter einer Wohnung des [X.]. Im Mietvertrag war bestimmt, dass sie "der unmittelbaren Auszahlung des Wohngeldes" oder entsprechender Leistungen an ihn zustimmen und "die Abtretung" den Behörden offenlegen (§ 19 des Mietvertrags vom [X.]). Der Beklagte bewilligte ihnen [X.] unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und überwies zu Beginn der Mietzeit die Hälfte einer Monatsmiete sowie die Kaution direkt dem Kläger. Die Beigeladenen - die bei Abschluss des Mietvertrags in Substitutionsbehandlung wegen Opiatabhängigkeit standen - überwiesen Miete und Nebenkosten nur zeitweise; von November 2012 bis Januar 2013 zahlte der Beklagte den unterkunftsbezogenen [X.]-Anteil aufgrund eines anschließend widerrufenen Antrags der Beigeladenen direkt an den Kläger. Seit Dezember 2013 zahlte er eine Nutzungsentschädigung, nachdem die Beigeladenen trotz fristloser Kündigung wegen rückständiger Miete in der Wohnung verblieben waren.

3

Die Klage auf Zahlung ausstehender Miete hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 18.3.2015). Die Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 12.10.2017): Der Zahlungsanspruch bestehe nicht. Der Beklagte sei weder dem Mietvertrag der Beigeladenen beigetreten noch bestünden Ansprüche auf Direktzahlung der Miete oder - schon mangels Antragstellung der Beigeladenen - auf Übernahme von Mietschulden. Aus abgetretenem Recht folge nichts, weil der Mietvertrag keine Abtretung enthalte und die Klage mangels Feststellung des wohlverstandenen Interesses nach § 53 Abs 2 Nr 2 [X.]B I insoweit auch unzulässig sei.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger als Verletzung rechtlichen Gehörs, dass Vortrag zur Verbuchung von Zahlungen nicht gewürdigt worden sei. In der Sache hätten die Beigeladenen ihm den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung abgetreten. Der Beklagte habe mit der Auszahlung von Miete für März 2012 und der Kaution festgestellt, dass dies in ihrem wohlverstandenen Interesse gelegen habe. Auch sei er dem Mietvertrag beigetreten (Verweis auf [X.] vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - [X.]Z 205, 260). Jedenfalls hätte die Miete wegen der Opiatabhängigkeit der Beigeladenen gemäß § 22 Abs 7 Satz 3 Nr 3 [X.]B II ermessensfehlerfrei nur an ihn ausgezahlt werden dürfen.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 12. Oktober 2017 und des [X.] vom 18. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 3304,44 Euro nebst 1,5 % Zinsen monatlich aus 124,44 Euro seit dem 4. Juni 2012 und aus 530 Euro jeweils seit dem 4. Juli 2012, dem 4. November 2012, dem 5. April 2013, dem 4. Juli 2013 und dem 4. September 2013 zu zahlen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] hat keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass er die begehrten Zahlungen des [X.]n auf Miete und Nebenkosten der Beigeladenen nicht beanspruchen kann, weshalb auch kein Zinsanspruch besteht.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Ausspruch der Vorinstanzen, dass der [X.] nach keinem [X.]lagegrund für die hier strittigen Mietschulden der Beigeladenen aufzukommen hat. Zu entscheiden ist danach primär, ob ein Zahlungsanspruch besteht, weil die Beigeladenen dem [X.]läger ihre unterkunftsbezogenen Leistungsansprüche abgetreten haben (dazu 3. d) oder der [X.] ihren mietvertraglichen Pflichten beigetreten ist (dazu 4.). Daneben ist Verfahrensgegenstand, ob Leistungen direkt an den [X.]läger zu zahlen waren, weil die Beigeladenen dem im Mietvertrag zugestimmt haben (dazu 5.) oder wegen ihrer Opiatabhängigkeit nur Zahlung an ihn in Betracht kam (dazu 3. e). Schließlich steht im Streit, ob sich der [X.]läger ggf auf die Mietschuldenregelung nach § 22 Abs 8 [X.] berufen kann (dazu 3. f).

2. Streitbefangen sind danach mehrere prozessuale Ansprüche, die der [X.]läger im Wege der objektiven [X.]lagehäufung (§ 56 SGG) zusammen verfolgt.

a) Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, dh [X.]lageantrag und [X.]lagegrund, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (stRspr; vgl nur BSG vom [X.] AS 12/12 R - [X.] 4-4200 § 20 [X.] Rd[X.]0 mwN; [X.] vom 19.11.2003 - [X.]/03 - [X.]Z 157, 47 Rd[X.] mwN). Zum [X.]lagegrund rechnen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Beteiligten ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehören (BSG vom 26.10.2017 - [X.] [X.] 12/16 R - [X.] 4-1750 § 524 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom 18.5.2017 - [X.]/14 - NJW 2017, 2673 Rd[X.] 20 mwN). Nur ein Streitgegenstand ist danach gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem [X.]erngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Eine Mehrheit von [X.] liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl nur [X.] vom 21.11.2017 - [X.]/15 - NJW 2018, 1259 Rd[X.] mwN).

b) Eine Mehrheit von [X.] begründet danach schon das Vorbringen, dass die Beigeladenen dem [X.]läger ihre unterkunftsbezogenen Leistungsansprüche abgetreten hätten und der [X.] zudem ihren mietrechtlichen Verpflichtungen beigetreten sei. Zwar wird der Zahlungsanspruch damit auf jeweils denselben Rechtsgrund zurückgeführt, nämlich auf den Anspruch der Beigeladenen gegen den [X.]n auf Auszahlung der von ihm bewilligten unterkunftsbezogenen Leistungen nach dem [X.] Jedoch unterscheiden sich die [X.] bereits insofern, als mit der behaupteten Abtretung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - auf Auszahlung der Leistungen zur Deckung der Bedarfe der Beigeladenen nach § 22 Abs 1 [X.] - und der Anspruch aus einem Schuldbeitritt des [X.]n - sollte er bestehen - zu der Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zivilrechtlicher Natur wäre (vgl nur BSG vom 30.9.2014 - [X.] SF 1/14 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.]). Zudem wird mit der Abtretung ein fremder Anspruch aus dem Leistungsverhältnis zwischen den Beigeladenen und dem [X.]n geltend gemacht, während das Vorbringen zum Schuldbeitritt auf einen eigenen Anspruch des [X.] gegen den [X.]n zielt und dies weitere Voraussetzungen hat als (nur) das Bestehen eines Anspruchs der Beigeladenen auf Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommt, dass die Wirksamkeit der Abtretung eine zusätzliche Entscheidung des [X.]n nach § 53 Abs 2 [X.] voraussetzt (dazu unter 3. d) und sie auch insoweit gegenüber dem behaupteten Schuldbeitritt derart verselbstständigt ist, dass im Unterschied zum Streit zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger nach dem [X.] aus dem (eigenen) Anspruch des Leistungserbringers aus Vertrag und Schuldbeitritt (vgl dazu BSG vom 30.9.2014 - [X.] SF 1/14 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.]) nicht von einem einheitlichen [X.]lagegrund ausgegangen werden kann.

c) Ebenso verhält es sich bei den aus § 22 Abs 7 und 8 [X.] hergeleiteten Ansprüchen. Mit den dazu angeführten Umständen - der Zustimmung der Beigeladenen zur Direktzahlung (§ 22 Abs 7 Satz 1 [X.]), Gründen für eine Direktzahlung gegen ihren Willen (§ 22 Abs 7 Satz 2 [X.]) und drohender Wohnungslosigkeit als Voraussetzung für die Übernahme von Mietschulden (§ 22 Abs 8 [X.]) - macht der [X.]läger schon im Tatsächlichen Lebensvorgänge geltend, die sich von dem primär verfolgten [X.]lagegrund und untereinander teils erheblich unterscheiden. Das gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Tatbestände. Sie lassen den Anspruch aus § 22 Abs 1 [X.] unberührt und begründen entweder einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen im Fall des § 22 Abs 8 [X.] oder modifizieren die Empfangsberechtigung für nach § 22 Abs 1 [X.] zuerkannte Leistungen in den Fällen des § 22 Abs 7 [X.]. Entsprechend setzen sie einerseits zusätzliche Verwaltungsentscheidungen des [X.]n voraus und zögen - würden sie getroffen - Änderungen der Rechtsstellung der Beigeladenen nach sich, nämlich durch die Bestimmung einer abweichenden Zahlungsweise nach § 22 Abs 7 [X.] oder die Begründung einer Pflicht zur Rückzahlung der vom [X.]läger beanspruchten Leistungen zur Tilgung ihrer Mietschulden (vgl § 22 Abs 8 Satz 4 [X.] und BSG vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7). Aus Sicht des [X.] begründen sie damit zusätzlich zur primär in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage alternative [X.], auf die er sich ergänzend beruft und die je eigenständige Streitgegenstände bilden.

3. Die zur Verfolgung dieser Begehren erhobenen allgemeinen Leistungsklagen (§ 54 Abs 5 SGG) sind statthaft und auch sonst zulässig, soweit sie sich auf einen Anspruch aus Schuldbeitritt und auf eine abweichende Zahlungsbestimmung nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] stützen; im Übrigen sind sie unstatthaft.

a) Nach § 54 Abs 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Danach ist die allgemeine Leistungsklage im [X.] zwischen Vermieter und Grundsicherungsträger - das Regelungen durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten ausschließt (vgl für die [X.] nur BSG vom 20.4.2016 - B 3 [X.]R 23/15 R - [X.] 4-2500 § 124 [X.] Rd[X.]4 mwN) - grundsätzlich eröffnet. Im Dreiecksverhältnis zwischen Vermieter, Grundsicherungsträger und Leistungsberechtigten gilt dies auch, wenn über den zugrunde liegenden und durch Verwaltungsakt zu regelnden Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten im Verhältnis zum Grundsicherungsträger bereits entschieden worden ist (zu einer vergleichbaren Situation vgl BSG vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - [X.], 110 = [X.] 4-1200 § 53 [X.], Rd[X.]6). Ebenso ist die allgemeine Leistungsklage statthaft im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten, wenn der Leistungsträger eine durch Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht erbringt oder einstellt (vgl zuletzt nur BSG vom 7.11.2017 - B 1 [X.]R 24/17 R - [X.] 4-2500 § 13 [X.] Rd[X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

[X.] ist dagegen die allgemeine Leistungsklage des Vermieters eines [X.] zur Verfolgung von dessen Ansprüchen gegen das Jobcenter, solange der in diesem Verhältnis erforderliche Verwaltungsakt nicht ergangen ist. Ohnehin können Drittbeteiligte nicht den Anspruch erheben, auf Berechtigungen (oder Pflichten) Einfluss zu nehmen, die der ausschließlichen Gestaltung im Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem vorbehalten sind. Jedenfalls aber können ihre prozessualen Befugnisse aus § 54 Abs 5 SGG nicht weiter reichen als die der Leistungsberechtigten, auf deren Ansprüche sie sich berufen; ist die echte Leistungsklage im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Jobcenter und einem Leistungsberechtigten unstatthaft, ist sie für den Drittbeteiligten ebenfalls nicht eröffnet.

b) Statthaft und auch sonst zulässig ist die allgemeine Leistungsklage danach, soweit der [X.]läger sich eines Schuldbeitritts des [X.]n zu den mietvertraglichen Verpflichtungen der Beigeladenen berühmt; das steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten trotz der zivilrechtlichen Natur des insoweit verfolgten Anspruchs (vgl oben unter 2. b) sowie BSG vom 30.9.2014 - [X.] SF 1/14 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.]) eröffnet ist, hat der Senat gemäß § 17a Abs 5 [X.] als Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen.

c) Statthaft und zulässig ist die allgemeine Leistungsklage auch, soweit sie auf einen Zahlungsanspruch aus Direktzahlung nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] gestützt ist. Ob § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] einen eigenen Anspruch oder nur eine Empfangsberechtigung des Vermieters begründet (vgl unter 5. b), kann dafür dahinstehen. Die für die allgemeine Leistungsklage analog § 54 Abs 1 Satz 2 SGG vorausgesetzte [X.]lagebefugnis fehlt erst, wenn dem [X.]läger der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann, die Verletzung seiner subjektiven Rechte also nicht möglich erscheint (stRspr; vgl nur BSG vom 16.8.2017 - B 12 [X.]R 19/16 R - [X.] 4-6050 Art 17 [X.] Rd[X.]7 mwN, auch vorgesehen für [X.]). Jedenfalls so liegt es hier nicht, weil der [X.] [X.] [X.] auf Antrag der Beigeladenen zeitweise direkt an den [X.]läger ausgezahlt hat und im Streit steht, für welche Dauer und welche Monate die Zahlungen an ihn zu bewirken waren.

d) [X.] ist die allgemeine Leistungsklage hingegen, soweit sie auf eine Abtretung der unterkunftsbezogenen Leistungen der Beigeladenen abstellt. Die Wirksamkeit der Abtretung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] erforderte in der hier streitbefangenen [X.] von Juni 2012 bis September 2013 gemäß § 53 Abs 3 SGB I iVm § 850c ZPO die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers nach § 53 Abs 2 [X.], dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (seit dem 1.8.2016 inhaltsgleich § 42 Abs 4 Satz 2 [X.] idF des [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824; vgl insoweit BT-Drucks 18/8909 [X.]). Ist diese zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung nicht ergangen, fehlt der allgemeinen Leistungsklage das Rechtschutzbedürfnis (vgl zuletzt nur BSG vom 29.1.2014 - B 5 R 36/12 R - [X.], 110 = [X.] 4-1200 § 53 [X.], Rd[X.]9 mwN). So liegt es hier, weil der [X.] eine solche Feststellung nach den mit Verfahrensrügen insoweit nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht getroffen hat und sie rückwirkend auch nicht nachgeholt werden kann (vgl BSG vom [X.] - B 11 [X.] 47/99 R - [X.] 3-1200 § 53 [X.]).

e) [X.] ist die allgemeine Leistungsklage weiter, soweit der [X.] nach Auffassung des [X.] im Hinblick auf die Opiatabhängigkeit der Beigeladenen eine abweichende Auszahlungsbestimmung nach § 22 Abs 7 Satz 2 und 3 [X.] 3 [X.] hätte treffen müssen. Selbst wenn daraus ein Zahlungsanspruch abzuleiten wäre, wäre die Leistungsklage in dem Dreiecksverhältnis zwischen dem Vermieter, dem Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten (vgl oben a) nur statthaft, wenn eine solche Entscheidung im Verhältnis zwischen dem [X.]n und den Beigeladenen tatsächlich ergangen wäre; und zwar auch dann, wenn sie keinen Verwaltungsakt erfordert (vgl unten 5. b), weil nach dem Rechtsgedanken des § 54 Abs 5 SGG auch insoweit erst auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung im Verhältnis zwischen Jobcenter und Berechtigtem statthaft auf Erfüllung geklagt werden könnte.

Eine solche Entscheidung ist zu § 22 Abs 7 Satz 2 [X.] nach den mit Verfahrensrügen insoweit nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] allerdings nicht ergangen. Eine abweichende Zahlungsbestimmung hat der [X.] danach nur auf Antrag der Beigeladenen und damit nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] getroffen. Soweit der [X.]läger in der Zahlung der hälftigen Märzmiete 2012 und der [X.]aution an ihn konkludent eine entsprechende Entscheidung sieht, ordnet er dies selbst ausschließlich einer Zustimmungserklärung der Beigeladenen und damit nicht einer Entscheidung nach § 22 Abs 7 Satz 2 [X.] zu. Soweit er sinngemäß eine solche Entscheidung für zurückliegende [X.]räume beansprucht, kommt dies nicht in Betracht, wenn die Leistung bereits in vollem Umfang an die Berechtigten erbracht ist, wie hier nach den Feststellungen des [X.] (vgl BSG vom [X.] - B 11 [X.] 47/99 R - [X.] 3-1200 § 53 [X.] zu § 53 Abs 2 [X.]).

f) [X.] ist schließlich auch die auf die Mietschuldenregelung des § 22 Abs 8 [X.] gestützte allgemeine Leistungsklage. Selbst wenn hierdurch Ansprüche unmittelbar zu Gunsten des Vermieters vermittelt würden, wäre eine allgemeine Leistungsklage diesbezüglich ebenfalls nur auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung im Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem statthaft. Eine solche Entscheidung ist nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] jedoch nicht ergangen. Ohne den dazu erforderlichen und nach den ebenfalls nicht beanstandeten Feststellungen des [X.] nicht gestellten Antrag der Beigeladenen (BSG vom [X.] [X.]/09 R - [X.] 106, 190 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]1, Rd[X.]4) bestand hierfür auch kein Anlass.

4. Zahlungsansprüche eines Vermieters aus einem gesetzlich begründeten Schuldbeitritt des Jobcenters zur mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung eines [X.] bestehen nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG ist das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe bei der Erbringung von Sachleistungen geprägt durch das sogenannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis, wonach der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung grundsätzlich nicht als Geldleistung, sondern als Sachleistung erbringt (grundlegend BSG vom 28.10.2008 - [X.] [X.] 22/07 R - [X.] 102, 1 = [X.] 4-1500 § 75 [X.], Rd[X.]5 ff). Entsprechend ist im [X.]onzept des [X.] nicht die Zahlung des Sozialhilfeträgers an den Sozialhilfeempfänger vorgesehen, um diesem die Zahlung des vereinbarten [X.] an den [X.] zu ermöglichen, sondern die Zahlung direkt an die Einrichtung durch "Übernahme" der ihr zustehenden Vergütung (ebenda Rd[X.]7, 22). In ihr sieht der Senat eine Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, durch die die Einrichtung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger und der Hilfeempfänger einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an die Einrichtung erwirbt, wodurch der Sozialhilfeträger in Höhe der bewilligten Leistungen als Gesamtschuldner an die Seite des Sozialhilfeempfängers tritt (ebenda Rd[X.] 25).

b) Ein vergleichbares Dreiecksverhältnis für die Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nach dem Regelungskonzept des [X.] nicht. Wie § 4 Abs 1 [X.] erweist, sind die Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende primär Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 4 Abs 1 [X.]I), sofern sie nicht zur Eingliederung in Arbeit als Dienstleistung (§ 4 Abs 1 [X.] [X.]) oder aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung insbesondere bei den aktiven Leistungen (vgl etwa § 16a [X.]) als Sachleistung (§ 4 Abs 1 [X.] 3 [X.]) erbracht werden.

Eine solche Sachleistungsverantwortung ist den [X.] für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht zugewiesen. Auch wenn die Leistungen nicht in gleicher Weise pauschaliert sind wie die Regelbedarfe nach § 20 [X.] und den [X.] die Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufgetragen ist, enthebt das nicht die Leistungsberechtigten der Verantwortung, für ihren Unterkunftsbedarf innerhalb des Angemessenen selbst zu sorgen. Demgemäß bilden die tatsächlichen Aufwendungen und damit die Zahlungsverpflichtungen, die sie für ihren Unterkunftsbedarf selbst eingegangen sind, nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] den Ausgangspunkt für die Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Ebenso obliegt es ihrer grundsätzlich freien Entscheidung, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Miete pro Quadratmeter frei wählen zu können, wie sie ihren Unterkunftsbedarf decken (stRspr; vgl nur [X.] [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 ff mwN). Schließlich ist es - erweisen sich die Aufwendungen nicht als angemessen im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] und werden die Leistungsberechtigten daher zur [X.]ostensenkung aufgefordert - allein ihrer Verantwortung zugeordnet, die Unterkunftskosten zu senken, ohne dass das Jobcenter verpflichtet wird, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Aufwendungen gesenkt werden könnten (BSG vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5; BSG vom 19.2.2009 - [X.] [X.]0/08 R - [X.] 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]0).

c) Steht schon das der Vorstellung entgegen, dass den [X.] vergleichbar Verantwortung für die Deckung des [X.] zugewiesen wäre wie den [X.] bei stationären und teilstationären Leistungen (ebenso stRspr des [X.], vgl aus letzter [X.] etwa [X.] vom 29.6.2016 - VIII ZR 173/15 - NJW 2016, 2805 Rd[X.]6: Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters, wenn sie für ihn Miete an Vermieter zahlt), so spricht hiergegen auch die Regelung des § 22 Abs 7 [X.]. Ihrer und insbesondere der Möglichkeit zur Zahlung der unterkunftsbezogenen Leistungen an den Vermieter gegen den Willen der Leistungsberechtigten nach Satz 2 und 3 bedürfte es nicht, wenn die Jobcenter bereits nach der allgemeinen gesetzlichen [X.]onzeption diese Leistungen unmittelbar an die Vermieter auszuzahlen hätten.

5. Zahlungsansprüche aus einer den [X.]läger begünstigenden Direktzahlungsentscheidung nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] bestehen ebenfalls nicht.

a) § 22 Abs 7 [X.] (in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850; [X.], vgl BSG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f) bestimmt in Satz 1: "Soweit [X.] für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere [X.] zu zahlen." Daran anknüpfend regelt Satz 4, dass im Fall einer solchen Entscheidung die leistungsberechtigte Person von dem kommunalen Träger über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere [X.] "schriftlich zu unterrichten" ist.

b) Eigene Ansprüche eines Vermieters oder eines anderen [X.] auf Auszahlung der einem Leistungsberechtigten zuerkannten unterkunftsbezogenen Leistungen begründet dies nicht. Soweit nach § 22 Abs 7 Satz 4 [X.] nur die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen an den Vermieter oder andere [X.] schriftlich zu unterrichten ist, legt schon das nahe, dass insoweit eine Entscheidung ausschließlich im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten intendiert ist. Auch die Wendung "zu unterrichten" spricht - ungeachtet der Frage, ob insoweit durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (in diesem Sinne etwa [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 22 [X.] Rd[X.] 327 Stand 10/2012; [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 249; Piepenstock in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 22 Rd[X.] 230; [X.] in LP[X.]-[X.], 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 237) - nicht dafür, dass insoweit Zahlungsansprüche übertragen werden sollen. Vielmehr ist die Regelung nach der Rechtsfolge, abweichend an den Vermieter oder einen anderen [X.] "zu zahlen", systematisch Ausnahmetatbestand zu den allgemeinen Vorgaben zur "Auszahlung der Geldleistungen" nach § 42 [X.] (hier bis zum [X.] in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850; danach idF des [X.], [X.] 610). Insoweit begründet sie entsprechend der damit verfolgten Intention ausschließlich eine abweichende Empfangsberechtigung und keinen eigenen Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers gegen das Jobcenter (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]; ebenso [X.] vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - NJW 2018, 1079 Rd[X.] 21 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 22 [X.] Rd[X.] 318 Stand 10/2012; [X.] in Eicher/[X.], [X.], 4. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 241, 247; Piepenstock in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 22 Rd[X.] 227; [X.] in G[X.]-[X.], § 22 Rd[X.] 336, Stand 09/2017). Dem entsprechend sieht auch der [X.] in der Direktzahlung nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] bei der Rückabwicklung nach Beendigung des Mietvertrags keine Leistung des Jobcenters im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter ([X.] vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - NJW 2018, 1079 Rd[X.] 26).

c) Ein eigener Anspruch auf Auszahlung der den Beigeladenen zuerkannten unterkunftsbezogenen Leistungen ist dem [X.]läger vom [X.]n auch nicht durch eine ausdrückliche Schuldübernahmeerklärung außerhalb des Verfahrens der Direktzahlung nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] zuerkannt worden. Nach den Feststellungen des [X.] hat der [X.] lediglich die Beigeladenen über die Aufnahme und Beendigung der Auszahlung der unterkunftsbezogenen Leistungen an den [X.]läger zwischen November 2012 und Januar 2013 informiert. Entsprechend hat sich der [X.]läger mit Schreiben vom [X.] an den [X.]n gewandt und beanstandet, die Mieten für Januar und Februar 2013 nicht erhalten zu haben. Mit diesem vom [X.]läger mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen hat das [X.] nach dem Gesamtzusammenhang zugleich festgestellt, dass der [X.] dem [X.]läger gegenüber keine ausdrücklichen anspruchsbegründenden Erklärungen in dem von ihm geltend gemachten Sinne abgegeben hat.

6. Mit der Rüge, das [X.] habe Vortrag zur Verbuchung von Zahlungen nicht zur [X.]enntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 SGG), nicht bezeichnet, weil dem [X.]läger ein Zahlungsanspruch gegen den [X.]n nicht zustand und es danach auf die Verbuchung von Zahlungen nicht ankam.

7. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 G[X.]G.

Meta

B 14 AS 38/17 R

09.08.2018

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 18. März 2015, Az: S 19 AS 179/14, Urteil

§ 54 Abs 5 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 7 S 1 SGB 2, § 22 Abs 7 S 2 SGB 2, § 22 Abs 7 S 3 Nr 3 SGB 2, § 22 Abs 7 S 4 SGB 2, § 22 Abs 8 S 1 SGB 2, § 53 Abs 2 Nr 2 SGB 1, § 53 Abs 3 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.08.2018, Az. B 14 AS 38/17 R (REWIS RS 2018, 4965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4965

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VIII ZR 173/15

VIII ZR 39/17

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