Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 33/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 3737

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - absoluter Revisionsgrund - bestehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Direktzahlung der Miete an den Vermieter gem § 22 Abs 7 SGB 2)


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 5. August 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] steht der Ausgleich von [X.] der beigeladenen Mieter des Klägers durch das beklagte Jobcenter.

2

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, die er den seit 2011 im Bezug von [X.] und bei Abschluss des Mietvertrags in Substitutionsbehandlung wegen Opiatabhängigkeit stehenden Beigeladenen zu einem monatlichen Mietzins von 380 [X.] zuzüglich Vorauszahlungen von 150 [X.] auf Heiz- und Nebenkosten ab dem 15.3.2012 vermietet hat. In dem Mietvertrag ist [X.] vereinbart, dass die Beigeladenen "gemäß § 28 [X.] oder einer Nachfolgebestimmung der unmittelbaren Auszahlung des Wohngeldes" an den Kläger zustimmen und "die Abtretung von Wohngeld und/oder Mietzuschüssen, den leistenden Behörden und Einrichtungen von sich aus offen zu legen" haben (§ 19 des Mietvertrags vom [X.]).

3

Der Beklagte bewilligte den Beigeladenen für die [X.] ab 1.4.2012 bis 31.3.2014 jeweils halbjährlich [X.], wobei als Bedarf für Unterkunft und Heizung zunächst monatlich 535,56 [X.] (April 2012 bis März 2013: Bescheid vom 26.3.2012, geändert durch Bescheid vom [X.], sowie Bescheid vom 14.9.2012) und sodann - wegen nur noch in geringerer Höhe anerkannter Nebenkosten - monatlich 441,17 [X.] berücksichtigt wurden (April 2013 bis März 2014: Bescheid vom [X.], geändert durch [X.] vom [X.], [X.] und 6.9.2013, sowie Bescheid vom [X.], geändert durch [X.] vom 11.10.2013, 18.11.2013, 3.12.2013, 13.12.2013 und vom [X.]). Die für Unterkunft und Heizung bestimmten Leistungen zahlte er anfangs den Beigeladenen selbst (April bis Oktober 2012), sodann auf deren Antrag zwischenzeitlich dem Kläger (November 2012 bis Jan[X.]r 2013; "Unterrichtung" nach § 22 Abs 7 Satz 4 [X.]B II vom [X.]) und schließlich auf ihre Bitte wieder ihnen selbst aus (Febr[X.]r bis November 2013; "Unterrichtung" nach § 22 Abs 7 Satz 4 [X.]B II vom [X.]). Seit Dezember 2013 erhält der Kläger vom Beklagten monatliche Zahlungen von 530 [X.], nachdem die Beigeladenen trotz fristloser Kündigung des Mietverhältnisses wegen rückständiger Miete in der Wohnung verblieben sind.

4

Die zunächst zum [X.] erhobene Klage hat das [X.] durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen (Urteil vom 18.3.2015). Das L[X.] hat die Berufung unter Zulassung der Revision durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G zurückgewiesen (Beschluss vom [X.]) und zur Begründung ausgeführt: Es habe durch Beschluss entscheiden können, weil der Kläger als Rechtsanwalt rechtskundig und die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht schwierig seien, zudem hätten Beklagter und Beigeladene eine weite Anreise zum Gericht gehabt. In der Sache habe der Kläger keinen eigenen Zahlungsanspruch wegen der Miete. Ein solcher folge nicht aus der Rechtsprechung zum Schuldbeitritt im Sozialhilferecht bei einem Heimvertrag und ebenso wenig aus § 22 Abs 7 [X.]B II über die Direktzahlung der Miete an den Vermieter sowie - schon mangels Antragstellung - aus § 22 Abs 8 [X.]B II über Mietschulden. Einem Anspruch aus abgetretenem Recht stehe entgegen, dass § 19 des Mietvertrags keine Abtretung beinhalte und die Klage insofern schon unzulässig sei, weil es an der Feststellung des wohlverstandenen Interesses nach § 53 Abs 2 Nr 2 [X.]B I fehle.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs, soweit die Vorinstanzen Vortrag zur Verbuchung von Zahlungen auf Mietschulden nicht gewürdigt hätten. In der Sache sei ihm der Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung abgetreten worden. Mit der Auszahlung der hälftigen Miete für März 2012 und der Kaution unmittelbar an ihn habe der Beklagte iS von § 53 Abs 2 Nr 2 [X.]B I festgestellt, dass dies im wohlverstandenen Interesse der Beigeladenen liege. Wegen deren Opiatabhängigkeit hätte der Beklagte die Miete auch gemäß § 22 Abs 7 Satz 3 Nr 3 [X.]B II ermessensfehlerfrei nur an ihn auszahlen dürfen. Schließlich sei der Beklagte nach der Rechtsprechung des [X.] dem mit den Beigeladenen geschlossenen Mietvertrag beigetreten (Verweis auf [X.] Urteil vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - [X.]Z 205, 260 = [X.]/[X.]B 2015, 450).

6

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 5. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3304,44 [X.] zu zahlen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Das Verfahren vor dem [X.] leidet an einem auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu beachtenden Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung, der zur Zurückverweisung zwingt. Im Hinblick auf die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung der Sache hätte das [X.] nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen.

1. Misst das [X.] einer Rechtssache selbst grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zu, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 [X.]G regelmäßig nicht vor.

a) Nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G werden die Senate des [X.], sofern sie durch Urteil entscheiden (§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 [X.]G), grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, sofern nicht unter den Voraussetzungen von § 155 Abs 3 oder 4 [X.]G im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein (hierzu letztens nur B[X.] Urteil vom 7.8.2014 - [X.] R 37/13 R - Juris Rd[X.]3 ff mwN) oder nach § 153 Abs 5 [X.]G der Berichterstatter mit zwei ehrenamtlichen Richtern [X.]. Hiervon abweichend gestattet es § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G dem [X.] auch, die Berufung außer in den Fällen, in denen das [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 [X.]G) entschieden hat, ausnahmsweise durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das [X.] hiervon Gebrauch macht, erfordert im Rahmen des insoweit eröffneten Ermessens ("kann") eine pflichtgemäße Entscheidung darüber, ob es in der besonderen Verfahrensweise ohne Hinzuziehung [X.] (§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 [X.]G) und ohne mündliche Verhandlung auch ohne Einverständnis der Beteiligten (§ 124 Abs 2 [X.]G) entscheidet oder ob es bei einer Entscheidung in der regelhaft vorgesehenen Form verbleiben soll (ebenso zur vergleichbaren Entscheidung nach § 155 Abs 3 bzw 4 [X.]G B[X.] Urteil vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]0 mwN).

b) Die Anwendung von § 153 Abs 4 [X.]G muss sich am Zweck der Regelung orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer Entlastung des [X.] beizutragen, ohne den Rechtsschutzanspruch der Beteiligten zu vernachlässigen (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege, BT-Drucks 12/1217 [X.] zu den Grundzügen der Entlastung des sozialgerichtlichen Verfahrens). In Anlehnung an Vorläuferbestimmungen ua in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 ([X.]) eingeführt worden, um "eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten", nachdem sich eine entsprechende Regelung in Art 2 § 5 des [X.] in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 ([X.]) bewährt habe (vgl BT-Drucks 12/1217 [X.]). Durch sie sollte das [X.] für "aussichtslose Berufungen" entlastet werden, um die ersparte Kapazität "nutzbringend für die Entscheidung schwierigerer Streitsachen anwenden" zu können (vgl BT-Drucks 8/842 S 12; ähnlich BT-Drucks 11/7030 [X.] zur Fortführung des zeitlich befristeten Art 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit als § 130a VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO vom 17.12.1990, BGBl I 2809). Nicht anders als die durch § 155 Abs 3 bzw 4 [X.]G eröffnete Verfahrensweise richtet sich das Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 [X.]G hiernach auf die Beschleunigung rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerter Verfahren, die - nach umfassender Sachverhaltsaufklärung und Erörterung in der 1. Instanz - zügig zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung gebracht werden können sollen (ebenso zur Bedeutung der Schwierigkeit des Falles und von [X.] für die Ermessensentscheidung nach § 153 Abs 4 [X.]G etwa B[X.] Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - [X.]-1500 § 153 [X.] S 4; B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 29/00 R - [X.]-1500 § 153 [X.]3 S 38; B[X.] Beschluss vom 20.11.2003 - [X.] [X.]/03 B - [X.]-1500 § 153 [X.] Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 24.5.2012 - [X.] [X.] 14/11 B - [X.]-1500 § 153 [X.]4 Rd[X.]0; B[X.] Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris Rd[X.] 8; zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom [X.] - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 214 f = [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 64).

c) Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G anders als für den Gerichtsbescheid die fehlenden Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und den geklärten Sachverhalt (§ 105 Abs 1 Satz 1 [X.]G) nicht ausdrücklich als Voraussetzung für die Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren anführt. Daraus kann nach dem Vorstehenden nicht abgeleitet werden, dass es hierauf für die nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G zu treffende Ermessensentscheidung nicht ankommt. Von der Befugnis, ohne Einverständnis der Beteiligten außerhalb mündlicher Verhandlung und nur mit Berufsrichtern entscheiden zu dürfen, machen die Berufungsgerichte vielmehr auch ohne ausdrückliche Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 [X.]G nur dann ermessensfehlerfrei Gebrauch, wenn sie sich von den vom Gesetzgeber für die Einführung der Regelung als maßgebend angesehenen Zwecken leiten lassen (zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom [X.] - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 216 = [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 64).

d) Dieser Maßstab wird regelhaft verfehlt, wenn das [X.] im vereinfachten Beschlussverfahren über eine Rechtssache entscheidet, der es (jedenfalls) selbst grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G beimisst. Schon die rechtliche Komplexität entzieht sich in aller Regel einer vereinfachten Beantwortung. Im Hinblick auf die Bindungswirkungen seiner Feststellungen (§ 163 [X.]G) sind auch die Anforderungen an die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Bandbreite unterschiedlicher Rechtsauffassungen durch das [X.] nicht gering, soll im nachfolgenden Revisionsverfahren ohne Zurückverweisung in der Sache entschieden werden können (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Hierfür ist zum einen die Mitwirkung [X.] grundsätzlich unverzichtbar (zutreffend B[X.] Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R - [X.]-1500 § 105 [X.] Rd[X.]9). Zum anderen können sich auch aus den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung weitere Umstände ergeben, die für die Einordnung und Lösung des [X.] rechtlich erheblich sein und zu einer sachangemessenen Beurteilung im Revisionsverfahren beitragen können (iE ebenso [X.], NZ[X.]12, 885, 889; ähnlich zu § 130a VwGO Rudisile in [X.]/[X.]/Bier, VwGO, § 130a Rd[X.] 6, Stand: 10/2015; enger zu § 130a VwGO dagegen BVerwG Urteil vom [X.] - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 217 = [X.] 310 § 130a VwGO [X.] 64: keine Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist; dem folgend [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 153 Rd[X.]5a).

2. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise hier eine mündliche Verhandlung und die Zuziehung [X.] als entbehrlich erscheinen durften, bestehen nicht. Zu Recht hat das [X.] der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zugelassen. Die damit verbundenen Fragen sind auch nicht einfach gelagert, wie das [X.] angenommen hat. Insoweit weisen schon seine eigenen Darlegungen aus, dass die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis zwischen [X.]B II-Trägern, [X.] und Vermietern wie regelmäßig bei solchen Konstellationen im Leistungserbringungsrecht des [X.]B schwierig zu beantwortende Rechtsfragen aufwerfen können. Das gilt ebenfalls für die prozessuale Seite mit der Frage, ob die hier erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) nur auf die Auszahlung der den Beigeladenen bereits bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtet sein kann oder ob der Kläger insoweit auch - wie er geltend macht und das [X.] geprüft hat - ohne ein darauf gerichtetes, vorher durchgeführtes Verwaltungsverfahren unmittelbar Zahlungsansprüche aus § 22 Abs 7 Satz 2 [X.]B II oder aus § 22 Abs 8 [X.]B II ableiten kann. Angesichts dessen sind weder die Rechtskunde des [X.] noch die weite Anfahrt der übrigen Verfahrensbeteiligten beachtliche Gründe, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung unter Hinzuziehung [X.] abzusehen.

3. Damit hat das [X.] nicht in der für die vorliegende Sache von grundsätzlicher Bedeutung vorgeschriebenen Besetzung des Senats aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G) entschieden. Dieser grundlegende, den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Entscheidung durch [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) missachtende Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren als absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO) auch ohne Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen (stRspr, vgl nur B[X.] Urteil vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.]-1500 § 155 [X.], Rd[X.]3 f; B[X.] Urteil vom 7.8.2014 - [X.] R 37/13 R - Juris Rd[X.]8; vgl dagegen zur Lage im Fall konkreter personeller Falschbesetzung letztens B[X.] Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - B[X.]E 109, 34 = [X.]-2500 § 89 [X.] 5, Rd[X.]2 mwN), was zur Zurückverweisung führt.

Meta

B 14 AS 33/15 R

19.10.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 18. März 2015, Az: S 19 AS 179/14, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 22 Abs 7 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2016, Az. B 14 AS 33/15 R (REWIS RS 2016, 3737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3737

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