Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des Streitgegenstandes bei Wechsel der Art der Schadensberechnung ohne Erweiterung des Klageantrags; Übergang vom negativen zum positiven Interesse beim Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht
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