Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R

4. Senat | REWIS RS 2017, 8097

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Nebenkostennachforderung für nicht mehr bewohnte Unterkunft - durchgehender Leistungsbezug vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung bis zu deren Fälligkeit - Umzug mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers


Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Übernahme einer im Mai 2010 fälligen Heiz- und Betriebskostennachforderung für das [X.] für eine nicht mehr bewohnte [X.]ohnung.

2

Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin, die nicht über eigenes Einkommen verfügte, und ihre beiden Kinder bezogen im [X.] laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von dem beklagten [X.]. Sie bewohnten eine 60 qm große [X.]ohnung in N, für welche sie eine Grundmiete in Höhe von 191,21 Euro, (kalte) Betriebskosten in Höhe von 71,31 Euro sowie Heiz- und [X.]armwasserkosten in Höhe von 50,00 Euro zu zahlen hatten. Nach [X.] Kündigung dieser [X.]ohnung zum 31.12.2009 durch den damaligen Vermieter erteilte der Beklagte die Zusicherung zu einem Umzug in die nunmehr bewohnte [X.]ohnung in [X.] (Schreiben vom 6.10.2009). Der Umzug der Klägerin und ihrer Kinder in die neue [X.]ohnung, für die eine Grundmiete in Höhe von 268,07 Euro, (kalte) Betriebskosten in Höhe von 68,58 Euro und Heiz- bzw [X.]armwasserkosten in Höhe von 68,35 Euro zu erbringen waren, erfolgte im November 2009. Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für den [X.]raum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 weiterhin [X.] II-Leistungen, so auch im Mai 2010 (Bescheid vom 1.12.2009).

3

Im Mai 2010 reichte die Klägerin eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung (im Folgenden: Nebenkostenabrechnung) für die frühere [X.]ohnung für das [X.] bei dem Beklagten ein, die einen am [X.] fälligen Nachzahlbetrag in Höhe von 274,48 Euro auswies. Der Beklagte lehnte den darin gesehenen Antrag auf Kostenübernahme ab (Bescheid vom [X.]; [X.]iderspruchsbescheid vom [X.]). Einer Übernahme der Beträge aus der Nachforderung stehe entgegen, dass es sich um Kosten für eine nicht mehr bewohnte [X.]ohnung handele. Auch mit dem weiteren Bescheid vom [X.] lehnte der Beklagte den "Antrag auf Überprüfung" des Bescheids vom 1.12.2009 mit Bezug auf die "Betriebskostenabrechnung für den [X.]raum vom 1.1.2009 bis 15.12.2009" ab. [X.]ährend des sozialgerichtlichen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.] hat die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom [X.] beantragt (Schreiben vom 25.3.2011). Die gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 28.3.2011; [X.]iderspruchsbescheid vom 11.7.2011) erhobene weitere sozialgerichtliche Klage hat das [X.] mit dem bereits anhängigen Verfahren verbunden.

4

Das [X.] hat den Beklagten "unter Abänderung des Bescheids vom 01.12.2009 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 21.09.2010 sowie des Bescheids vom [X.] in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 11.07.2011" verpflichtet, der Klägerin für den Monat Mai 2010 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung ([X.]) in Höhe von 90,01 Euro und den Kindern in Höhe von 91,97 Euro bzw in Höhe von 92,58 Euro zu bewilligen und auszuzahlen (Urteil vom 14.3.2013).

5

Nachdem die Klägerin die ihre minderjährigen Kinder betreffenden Klagen in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] zurückgenommen hatte, hat das L[X.] die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 24.2.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es [X.] ausgeführt, der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte unter Aufhebung des mit den Klagen angefochtenen Bescheids vom [X.] in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom [X.], des Bescheids vom [X.] und des Bescheids vom 28.3.2011 in Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 11.7.2011 verpflichtet werde, der Klägerin weitere [X.] für den Monat Mai 2010 in Höhe von 90,01 Euro zu zahlen. Mit der Fälligkeit der Nebenkostennachforderung, die als einmaliger Bedarf an [X.] zu berücksichtigen sei, sei eine rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nachforderung für die nicht mehr bewohnte [X.]ohnung mit diesem unterkunftsbezogenen Bedarf liege vor, weil die Klägerin in der [X.] des tatsächlichen Entstehens der Betriebs- und Heizkosten im Leistungsbezug gewesen sei. Es sei nicht gerechtfertigt, demjenigen Leistungsberechtigten, der laufend die vom [X.] zur Verfügung gestellten Mittel an seinen Vermieter weiterleite, mit den im [X.] entstandenen [X.] zurückzulassen. Auch liege dem Umzug eine Zusicherung des Beklagten zugrunde und sei die Erforderlichkeit eines Umzugs anerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass die streitigen Kosten im Entstehungszeitpunkt unangemessen gewesen seien, bestünden nicht. Unter Berücksichtigung der Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens ergebe sich für die Klägerin der vom [X.] zuerkannte Betrag für den Monat Mai 2010.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] II. Der Anspruch auf Sicherung des Grundbedürfnisses des [X.]ohnens beziehe sich nur auf die Übernahme von Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte [X.]ohnung. Nachforderungen für nicht mehr bewohnte Unterkünfte könnten nur in Ausnahmefällen über die eigentliche Grenze des § 22 [X.] II hinaus übernommen werden, wenn der Leistungsträger zu einem [X.]echsel der Mietwohnung Veranlassung gegeben habe. Die Gründe der Klägerin für einen [X.]ohnungswechsel seien nicht derart schwerwiegend, dass sie der Fallgestaltung einer Kostensenkungsaufforderung gleichzusetzen seien.

7

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte den Bescheid vom 28.3.2011 in der Gestalt des [X.]iderspruchsbescheids vom 11.7.2011 aufgehoben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 24. Febr[X.]r 2016 und des [X.] vom 14. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.]n ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Die Klägerin hat Anspruch auf die kopfteilige Übernahme der im Mai 2010 fälligen Nebenkostennachforderung für ihre im Jahre 2009 bewohnte Wohnung.

1. Im Revisionsverfahren ist (nur) noch ein höherer Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] im Monat Mai 2010 unter Berücksichtigung des auf sie entfallenden und vom [X.] zuerkannten Anteils der Nebenkostennachforderung für das [X.] in Höhe von 90,01 [X.] im Streit.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher zunächst der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]. Insofern sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] bereits mit diesen Bescheiden höhere [X.]-Leistungen wegen der Nebenkostennachforderung und damit eine Änderung der laufenden [X.]-Bewilligung vom 1.12.2009 zu Gunsten der Klägerin abgelehnt hat. Dies ergibt die Auslegung der Bescheide nach ihrem objektiven Sinngehalt, dh danach, wie der Empfänger diese bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (stRspr; statt vieler B[X.] vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]5; B[X.] vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], RdNr 18). Den Bescheiden ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass es der [X.] abgelehnt hat, wegen der Nachforderung aus April 2010 höhere als die bereits bewilligten [X.]-Leistungen zu erbringen. Der den Beteiligten bekannte Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 zu laufenden [X.]-Leistungen sollte auch für den Monat Mai 2010 unverändert Bestand haben (zur Befugnis des [X.], das Vorliegen und den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen: vgl nur B[X.] vom [X.] KR 19/09 R - juris, Rd[X.]). Es ist unschädlich, dass der [X.] in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom [X.] ausgeführt hat, dass eine Entscheidung über die Höhe des [X.] für einen bestimmten Monat wegen Fehlens eines Verwaltungsakts bisher unterlassen worden sei. Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens (insbesondere hinsichtlich des [X.]) stellt § 78 Abs 1 [X.]G schon deshalb nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (zuletzt B[X.] vom 11.3.2014 - B 11 [X.] 19/12 R - B[X.]E 115, 185 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], RdNr 19).

Der Bescheid vom [X.], mit dem es der [X.] im Ergebnis erneut abgelehnt hat, den Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 wegen der im Mai 2010 fällig gewordenen Nebenkostennachforderung zu ändern, ist mit der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom [X.] nach § 96 Abs 1 [X.]G zum Gegenstand des Verfahrens geworden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 96 Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.]G, § 96 RdNr 13 ff mwN, Stand Juni 2015). In der Betreffzeile und Begründung dieses Bescheids hat der [X.] zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtmäßigkeit des [X.] vom 1.12.2009 nicht nur bezogen auf dessen Erlasszeitpunkt, sondern insgesamt wegen der im Mai 2010 fällig gewordenen Betriebs- und Heizkostennachforderung der Sache nach überprüft werden sollte. Es handelt sich zudem nicht nur um eine wiederholende Verfügung, der kein eigener Regelungsgegenstand zukommt. Für die Einbeziehung eines Bescheids ist nicht erforderlich, dass der neue Bescheid - also hier derjenige vom [X.] - inhaltlich mit einer anderen Regelung bzw mit einer Änderung der Beschwer verbunden ist (vgl nur B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 27 [X.]; [X.] in [X.], [X.]G, § 96 Rd[X.]4, Stand Juni 2015 mwN).

Bezogen auf den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], beide in der Gestalt des Bescheids vom [X.], verfolgt die Klägerin ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G iVm § 56 [X.]G). Die weitere Klage gegen den Bescheid vom [X.] vom 11.7.2011 hat sich durch die Aufhebung dieser Bescheide durch den [X.]n erledigt.

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat Mai 2010 ist § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X iVm den leistungsrechtlichen Vorschriften zur Anspruchsermittlung nach den §§ 19 ff [X.] iVm § 7 [X.].

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.] iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]I iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.]B X). Eine solche wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin ist hier im Monat Mai 2010 eingetreten, weil sie Anspruch auf die anteilige Übernahme der Nebenkostennachforderung für das [X.] hatte und sich auch um eine rechtserhebliche Änderung zu ihren Gunsten im Monat Mai 2010 in dem vom [X.] zuerkannten Umfang ergeben hat.

Der Anspruch der Klägerin auf höhere [X.] folgt aus § 22 Abs 1 [X.]. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. § 22 Abs 1 [X.] erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung für die bewohnte Wohnung. Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei einer Betriebs- und Heizkostennachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 13). Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der [X.] bzw -abschlägen der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im [X.] der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem [X.] (B[X.] vom 16.5.2007 - B 7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 13; B[X.] vom [X.] aaO; B[X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]0 Rd[X.]; vgl bereits [X.] vom [X.] - [X.]E 79, 46, 51; vgl ausführlich B[X.] vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]8 zur Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen [X.]).

Diese, das laufende Mietverhältnis betreffenden, Grundsätze finden jedenfalls auch dann nach einem Umzug, bezogen auf [X.] für die vormalige Wohnung Anwendung, wenn die Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem [X.] standen und - wie vorliegend - eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von [X.] vorlag (so auch bereits B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] [X.]/16 R). Bezogen auf Konstellationen von [X.] hat der Senat bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Leistungsberechtigter die Wohnung, für welche die Betriebskosten nachgefordert worden sind, im Monat des Erhalts einer Nebenkostennachforderung nicht mehr bewohnt, wenn die Wohnung aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers aufgegeben und der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen und des Auftretens des (erhöhten) Bedarfs durch die Nachforderung weiterhin im [X.]-Leistungsbezug stand. Auch [X.] sind dann als tatsächlich noch nicht gedeckter grundsicherungsrechtlicher Bedarf im Bereich des Wohnens anzusehen, weil der Leistungsträger schon wegen der Kostensenkungsaufforderung nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entbunden ist (B[X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]0 RdNr 17; anders für [X.] für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht: B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 22 Nr 83).

Auch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs des Leistungsberechtigten durch das Jobcenter begründet eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf jedenfalls dann, wenn sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit betrifft, in dem der [X.]-Träger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen hat. Zudem mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs 3 [X.] die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl zu diesem Aspekt B[X.] vom 30.3.2017 - [X.] [X.]/16 R).

Die durch die Nebenkostennachforderung für das [X.] eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse "zugunsten des Betroffenen" iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 [X.]B X war auch wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, dh rechtserheblich, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2010 in neuer Höhe zu bemessen waren, der Bewilligungsbescheid vom 1.12.2009 also unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 15 mwN). Die Nebenkostennachforderung des vormaligen Vermieters der Klägerin führt dazu, dass ihr im Ergebnis im Mai 2010 höhere [X.]-Leistungen in der vom [X.] erkannten Höhe von 90,01 [X.] zustehen. Unter Berücksichtigung der Nebenkostennachforderung in Höhe von 274,48 [X.] sowie der Aufwendungen für die Grundmiete (268,07 [X.]) und der Heiz- und Betriebskosten (136,93 [X.]) ergeben sich für die Klägerin kopfanteilige Kosten der Unterkunft in Höhe von 226,49 [X.], von denen der Betrag für die Warmwasserkosten für die Klägerin in Höhe von 6,47 [X.] abzusetzen ist. Hieraus folgt ein Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 708,02 [X.] (359 [X.] zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 129 [X.] zuzüglich 220,02 [X.]). Hiervon ist der bereits erbrachte Betrag in Höhe von 618,01 [X.] abzusetzen. Auf der Grundlage der Feststellungen des L[X.] ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte für unangemessen hohe Betriebs- oder Heizkosten oder sonstige Unrichtigkeiten in der Berechnung der mit Bescheid vom 1.12.2009 bewilligten [X.]-Leistungen, die sich mindernd auf den nachzuzahlenden Betrag hätten auswirken können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 12/16 R

13.07.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Neubrandenburg, 14. März 2013, Az: S 16 AS 2005/10, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 12/16 R (REWIS RS 2017, 8097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8097

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