Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 1 StR 45/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9835

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
25. Januar
2012
[X.]St:

ja
[X.]R:

ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:

ja
______________________

StGB § 263 Abs. 1 und 3

Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich
erbrachte Leistungen.

[X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
1 [X.] -
LG [X.] I

in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2012 gemäß §
206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] I vom 27. August 2010 wird
a) die Verurteilung im Fall Nr. 71 der [X.] und das Verfahren insoweit eingestellt;
b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der An-geklagte wegen Betruges in 128 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung f[X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 129 Fällen ([X.] in einer unterschiedlichen Anzahl tateinheitlich begangener [X.], insgesamt 2.339) zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt und ihm verboten, für die Dauer von drei Jahren als liquidationsberechtigter Arzt oder als angestellter Arzt mit eigenem Abrechnungsrecht tätig zu werden. Das [X.] hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten [X.]
-
3
-

t-setzung

n-sprüche geschädigter Dritter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.
Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 [X.], nachfolgend B.), im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]). Die Revision zeigt weder einen durchgreifenden Verfahrensfehler auf ([X.]) noch hat die umfassende sachrechtliche Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch (D.) oder im Rechtsfolgenausspruch (E.) einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

A.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
[X.] Der Angeklagte betrieb als Arzt für Allgemeinmedizin im Tatzeitraum (Oktober 2002 bis September 2007) eine mit der Erbringung von [X.], Homöopathie-
und Osteopathieleistungen sowie Traditioneller Chinesi-scher Medizin beworbene Praxis, in der er grundsätzlich Privatpatienten be-handelte; eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hatte er nicht. Zur Abrechnung gegenüber den Patienten bediente er sich der (gutgläubigen)
M.

GmbH, der er die -
für die von ihm gewünschte Abrechnung erforderli-chen -
Daten übermittelte.
Um sich neben Honorah-2
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4
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i-t dieser [X.]en bei diesen Honorare für tatsächlich nicht
erbrachte, tatsächlich nicht von ihm
erbrachte und tatsächlich nicht so
erbrachte Leistungen zu be-ging dabei wie folgt vor:
1. Der Angeklagte hat in Absprache mit sechs seiner Patienten [X.], die angeblich erbrachte und erstattungsfähige Leistungen auswiesen, erstellen lassen, obwohl er keine Leistungen oder nicht erstattungsfähige Leis-tungen erbracht hat (Lieferung
nicht erstattungsfähiger Medikamente bzw. In-jektionen; Behandlung einer nicht privat versicherten Tochter einer privatversi-fingierte Leistungen zur hälftigen Teilung des [X.] mit dem Pati-enten). Die Patienten reichten diese Rechnungen -
wovon der Angeklagte [X.] ausging ([X.]) -
bei ihren jeweiligen Versicherungen, in einem Fall zusätzlich bei einer [X.]festelle ein und erhielten so die in Rechnung gestell-ten Kosten des Angeklagten erstattet. Wäre den Sachbearbeitern bei den [X.] bzw. der [X.]festelle der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, wäre eine Erstattung unterblieben.
2. Ferner hat der Angeklagte, der Mitglied einer Laborgemeinschaft war, von dieser Laborleistungen der Klasse [X.] bezogen, welche er gemäß § 4 Abs.
2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) selbst abrechnen konnte, wobei hierfür gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] ein Standard-Steigerungsfaktor von 1,15 vorgesehen ist. Mit dem Hinzeitdemgegenüber Laborleistungen der Klasse [X.] mit dem Höchst-Steigerungs-6
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faktor (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]) von 1,3 abrechnen. Der Angeklagte wusste je-

f-ferenz zwischen dem 1,15-
und dem 1,3-S.
24).
Zudem rechnete der Angeklagte die von der [X.] Untersuchungen der Klasse [X.] als angeblich im eigenen Labor er-brachte Leistungen der Klasse [X.] ab, dies wiederum teilweise mit dem -
un[X.]en -

dass es sich in Wirklichkeit um niedriger bewertete [X.] Leistungen gehandelt

3. Darüber hinaus (und vor allem) hat der Angeklagte nicht persönlich erbrachte Leistungen abrechnen lassen.
a) Laborleistungen der Klassen [X.]I und [X.]V ([X.]) konnte der Angeklagte nur von einem hierzu befähigten und einzig gegenüber dem Patienten liquidationsberechtigten [X.] (Speziallabor) erbringen [X.]. Um dennoch Gewinne aus der Erbringung von [X.] zu erzielen, profitierte der Angeklagte von einer von der Laborgruppe des Dr.

Sch.

(Augsburgr-n-vereinbarung), die sich in gleicher Weise auch bei zwei weiteren Laboren wie folgt gestaltete:
Der Angeklagte sandte, wenn er Untersuchungen der Klassen [X.]I oder [X.]V benötigte, die dafür erforderlichen Proben an die im Urteil näher feststell-8
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ten Labore/Laborgruppen (im Folgenden: [X.]), wo die Proben seinen Wünschen entsprechend fachlich und medizinisch korrekt untersucht (beprobt)
wurden ([X.]). Die Ergebnisse wurden ihm per Datenfernübertragung übermittelt. Die erbrachten Leistungen des [X.] wurden von diesem

22). Vielmehr wurden den jeweiligen Einsendeärzten -
so auch dem Angeklagten -
die [X.] zu einem niedrigen, der Höhe nach vom Gesamtbeauftragungsumfang ab-hängigen Betrag in Rechnung gestellt. Der Angeklagte zahlte je nach Labor

maßgeblichen jeweiligen [X.]-Satzes. Der Angeklagte rechnete sodann ge-genüber Privatpatienten die durchgeführten Untersuchungen als eigene ab, -Erhöhungsfaktors nach §
5 Abs. 4 [X.], d.h. mit einem Faktor von 1,1

In [X.] der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen waren die [X.] ([X.]). Nach den Feststellungen des [X.]s wusste der [X.] zur eigenen Liquidation dieser Laborleistungen nicht berech-tigt war. Hätten die Privatpatienten gewusst, dass der Angeklagte die Leistun-gen nicht selbst erbracht hat, zur Liquidation nicht berechtigt war, weil er nicht Inhaber der Forderung war und damit die Rechnung auch nicht erstattungsfähig war, hätten sie diese Leistung nicht auf die durch die M.

GmbH erstellten

b) Ferner ließ der Angeklagte Behandlungen als eigene abrechnen, die in seinen Praxisräumen tätige Therapeuten (ein Osteopath und ein aus [X.] stammender Arzt für Traditionelle Chinesische Medizin) erbrachten, die im Tat-e-12
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rechtigung hatten, selbständig Leistungen an Patienten zu erbringen und [X.] und [X.]. Der Angeklagte führte jeweils

Kenntnisse, die Tätigkeit der Therapeuten zu überwachen. Diese erhielten vom Angeklagten

ärztliche Leistung in Rechnung stellen: Leistungen des Osteopathen wurden

r-schiedener [X.]-Ziffern, von denen einige Leistungen betreffen (Bsp: Injektio-nen
gem. [X.]-Ziffern 255 und 256), die tatsächlich nicht durchgeführt worden waren.
c) Des Weiteren ließ der Angeklagte bestimmte Untersuchungen der Klasse [X.]I, die in einem Speziallabor hätten erbracht werden müssen, in der oben 2. genannten Laborgemeinschaft durchführen. Diese Laborleistungen ließ der Angeklagte sodann wie eigene Untersuchungen der Klasse [X.] gegenüber den Patienten abrechnen.
I[X.] [X.] hat die Fälle oben 1. als mittäterschaftlich begange-nen Betrug zum Nachteil der jeweiligen Versicherungen/[X.]festellen gewer-tet, alle anderen Fälle als Betrugstaten zum Nachteil der jeweiligen Patienten.
In den Fällen oben 3.a. (Abrechnung von [X.]) sieht die [X.] einen Schaden beim Patienten darin, dass der Rechnung des Angeklagten keine durch die Zahlung erlöschende Forderung
zugrunde liege. 14
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Der Angeklagte selbst habe keine Leistung erbracht und könne auch keine Forderung des [X.] geltend machen. Eine im Verfahren vom Angeklag-ten behauptete Abtretung einer solchen Forderung im Rahmen eines [X.] sei mangels ausdrücklicher Einwilligung des Patienten nichtig, im um eine gegen Art. 31 Musterberufsordnung für Ärzte verstoßende Zuwendung. Auch eine Forderung des [X.] werde nicht erfüllt, so dass die Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme des Patienten durch diesen bestehe.
Das Erbringen der Laborleistungen stelle keine vollständige, unmittelbar mit der Verfügung des Patienten verbundene Kompensation dar. Überdies sei (1.) der Patient hinsichtlich einer Rückforderung bezahlter Beträge mit einem bereits konkretisierten Insolvenzrisiko des Angeklagten belastet, (2.) der tat-sächliche Leistungserbringer, obgleich für den Patienten von besonderer Be-ätzliches Risiko bzw. eine Minderleis-e-sichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlages für den Patienten begründe und (3.) der Patient bei Bekanntwerden der wahren Verhältnisse dem Risiko einer von Versicherungen oder [X.]festellen versagten Kostenerstattung oder einer Rückforderung gezahlter Beträge durch diese ausgesetzt.
II[X.] Die vom Angeklagten geltend gemachte Spielsucht hat die [X.] -
gestützt auf ein Sachverständigengutachten -
als nicht [X.] Verhalten bewertet, das sich im normalpsychologischen Spektrum wie bei jedem Menschen mit einem ausgeprägten Ho[X.]y bewege, und daher [X.] Schuldfähigkeit bejaht.

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B.
Hinsichtlich des Falles Nr. 71 der Urteilsgründe besteht ein zur Einstel-lung des Verfahrens führendes Verfahrenshindernis.

s-das Verfahren Abs. 2 [X.] vorläufig eingestellt worden; eine Wiedereinbeziehung dieses [X.] ist nicht erfolgt. Die Verurteilung wegen Betruges wegen dieser Tat

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der [X.] an. Mit der Einstellung durch
einen Gerichtsbeschluss gemäß
§ 154 Abs. 2 [X.] entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseiti-gung ein förmlicher [X.] erforderlich
ist ([X.], [X.] vom 18. April 2007 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 7. März 2006 -
2 StR 534/05 [X.]). Einen solchen Beschluss hat das [X.] nicht er-lassen.

[X.]
Die Revision zeigt -
auch soweit sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt -
keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf.
[X.] Mit zulässig erhobener Verfahrensrüge macht die Revision einen [X.] gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] geltend, den sie darin sieht, dass eine 19
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die einzelnen Taten auflistende (mehrere Ordner umfassende) Tabelle nicht im [X.] aufgenommen und dementsprechend nicht verlesen worden war.
Der Rüge bleibt aus den vom [X.] zutreffend dargeleg-ten Gründen der Erfolg versagt. Der vom [X.] (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2011 -
GSSt 1/10) für unerlässlich erachtete Teil des [X.]es wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Trotz der gerüg-ten Lückenhaftigkeit des [X.]es erfüllt die Anklage ihre Umgrenzungs-funktion hinreichend, wenn der Angeklagte -
wie hier -
die einzelnen [X.] dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann. Die [X.], die der Verlesung des [X.]es in der Hauptverhandlung zukommt, wird durch die unvollständige Fassung des [X.]es ebenfalls
nicht berührt; die die [X.] näher [X.] tatsächlichen Um-stände müssen nicht in der Hauptverhandlung verlesen werden. Daher stellt der Umstand, dass die näheren [X.] tatsächlichen Umstände der [X.] oder der Einzelakte in Tabellen enthalten waren, die zwar Teil der Anklageschrift, aber nicht Teil des [X.]es i.S.v.
§
243 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 200 Abs. 1 [X.] waren, keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Ur-teil beruht ([X.], Beschluss vom 15. März 2011 -
1 StR 260/09).
I[X.] Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat kei-nen Erfolg. Ihr liegt folgendes prozessuales Geschehen zugrunde:
In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte einen Antrag auf Zeu-genvernehmung mit den Behauptungen, dass die Patienten wegen der vom Angeklagten abgerechneten Laborleistungen der Klassen [X.], [X.]I oder [X.]V a-Leis-tungen nicht bezahlt hätten, oder sie im Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung 24
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weder beihilfeberechtigt noch privat versichert gewesen seien, oder die [X.] nicht vom Versicherungstarif umfasst seien, oder die Rechnungen nicht zur Erstattung bei Versicherung oder [X.]festelle geltend gemacht [X.] seien oder weil die Erstattung der Laborleistungen abgelehnt worden sei. Ferner sollte bewiesen werden, dass keiner der Patienten tatsächlich auf Rück-zahlung in Anspruch genommen worden sei.
Dem
Antrag war eine Tabelle beigefügt, in der der jeweilige Zeuge mit ladungsfähiger Anschrift sowie zugehöriger Rechnungsnummer und die jeweils ihn betreffenden [X.]-Ziffern der Leistungsgruppen [X.], [X.]I und [X.]V aufge-führt waren. Nach Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieser Anlage, legte die [X.] zwei Leitzordner vor, die nunmehr als Anlage zum Beweisantrag ge-nommen wurden. Hinsichtlich dieser wurde, ebenso wie zu einer vom nach An-tragstellung gehörten Zeugen S.

übergebenen Ausbuchungsliste der M.

GmbH vom 2. August 2010 das Selbstleseverfahren angeordnet. Der [X.] gab eine Erklärung zum Beweisantrag ab und übergab sodann die Stel-lungnahme in schriftlicher Form zu den Akten ([X.]). Unter Be-zugnahme
auf die Aussagen des Zeugen S.

erklärte der Verteidiger, eine
antragt bzw. zurückgenommen ([X.] S.
59). Im Folgenden wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und
unter Bezugnahme auf [X.] das Verfahren durch [X.] der [X.] gemäß § 154a [X.] beschränkt ([X.] S.
60). geltend gemachten Rückforderungsansprüche der Krankenkassen und [X.]--Protokoll S. 62).
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[X.] hat den Antrag sodann durch Beschluss vom 26. Au-gust 2010

2 2. Alt. [X.] abgelehnt, soweit er sich nicht durch die (teilweise) [X.] darauf an, ob ein Geschädigter seinen Schaden von einer Versicherung ersetzt erhalten hat. Rechtlich entscheidend für die Annahme eines vollendeten Betruges sei, ob der Patient auf eine tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe bestehende Forderung des Arztes gezahlt habe; ein Ausgleich durch eine Ver-sicherung führe nur zu einer Schadensverlagerung nach Schadenseintritt.
1. Die Rüge ist bereits unzulässig.
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind bei Erhebung einer Verfahrens-rüge die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen [X.] und zutreffend so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen [X.] darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2010
-
1 [X.] [X.]; [X.], Beschluss vom 25. Januar 2005 -
2 BvR 656/99; [X.] in KK-[X.], 6. Aufl., § 344 Rn. 38 [X.]). Dem genügt der [X.] nicht.
a) Der [X.] ist unvollständig. Die Revision legt schon nicht die im mitgeteilten Beweisantrag in Bezug genommenen Anlagen in ihrer jewei-ligen Fassung vor. Auch werden weder der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme zum Beweisantrag, noch der Schriftsatz der Verteidigung vom 20. August 2010 mitgeteilt, auf die das [X.] Bezug nimmt. Ebenso wenig trägt die Revision die für die Beurteilung des Beweisbegehrens erforderliche, auch im Teileinu-chungsliste der M.

r-nahme des Zeugen S.

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o ins-besondere nicht die Überprüfung ermöglicht, in welchem Umfang und auf wel-cher Grundlage über den Beweisantrag nach dessen teilweiser Rücknahme und einer erfolgten [X.] des Verfahrens noch zu entscheiden war.
b) Die Revision bleibt durch widersprüchliches Vorbringen auch die [X.] klare Bezeichnung der Angriffsrichtung schuldig, mithin werden die den Mangel begründenden Tatsachen nicht in einer §
344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügenden Weise dargetan (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Januar 2010
-
1 [X.]; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 -
1 [X.]/10).
Zum einen beruft sich die Revision darauf, die von der [X.] erör-terte Gefahr der Inanspruchnahme der Patienten auf Rückzahlung von Ver[X.]ungen geleisteter Beträge könne nicht gegeben sein, wenn -
wie im Antrag behauptet -
ein Versicherungsschutz nicht bestehe, so dass diese Behauptung nicht bedeutungslos sei. Zum anderen macht die Revision geltend, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, dass kein einziger
Pati-ent auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden sei, und insinuiert damit (anderes wäre offenkundig bedeutungslos), eine Rückforderung sei trotz beste-henden Versicherungsschutzes unterblieben. Damit aber macht die Revision zum einen geltend, der Beweisantrag sei von Bedeutung, weil kein [X.] bestehe, zum anderen sei er deswegen nicht bedeutungslos, weil trotz bestehenden Versicherungsschutzes und erfolgter Erstattungen Rückfor-derungsansprüche nicht geltend gemacht worden waren. Nach dem [X.] bleiben also mehrere Möglichkeiten, warum der Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt worden sein könnte.
2.
Die Rüge wäre überdies auch unbegründet.
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[X.] hat -
wie auch der [X.] zutreffend ausführt -
den Antrag
ohne durchgreifenden Rechtsfehler als bedeutungslos abgelehnt. Das Bestehen eines Versicherungsschutzes ist für den Schuld-spruch (was auch nachfolgend noch aufgezeigt wird) ohne Bedeutung. Die nachträglichen Leistungen eines Versicherers sind für die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Schadens bedeutungslos
(vgl. [X.], StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 155; [X.]/[X.], [X.], 695 [X.]). Gleiches gilt für den Strafausspruch. Eine Erstattung des vom Patienten bereits an den Ange-klagten bezahlten Betrages durch Versicherung und/oder [X.]fe führt lediglich zu einer Schadensverlagerung; sie entlastet den Angeklagten ebenso wenig, wie es einen Autodieb entlasten könnte, dass die Versicherung des [X.] diesem den Schaden ersetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2010
-
1 [X.] [X.]).
Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob der rügegenständliche Antrag nicht ohnedies lediglich als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren wäre. Soll eine begehrte Beweisaufnahme erst ergeben, welche der als möglich hinge-stellten, sich gegenseitig aber ausschließenden Tatsachen vorliegen, fehlt es an einer für einen Beweisantrag erforderlichen bestimmten Beweisbehauptung, mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel gerichtet sein (vgl. [X.], Beschluss vom 13. November 1997
-
1 [X.]). Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) nötigte das Gericht nicht zur Einvernahme der mehr als 2.300 Zeugen zu der unklaren Fra-gestellung. Schon gar nicht drängte
die Aufklärungspflicht zur Beweisaufnahme über im Ergebnis bedeutungslose Tatsachen.
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die Revision darin sieht, dass die Kammer den Schuldspruch ohne vorherigen Hinweis auf eine im Verg
-
die Revision ver-misst einen Hinweis dahingehend, dass auch in der Nichterkennbarkeit des Leistungserbringers ein
Schaden liegen könne -
bleibt der Erfolg versagt.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob es hier überhaupt ei-nes ausdrücklichen Hinweises entsprechend § 265 [X.] bedurft hätte (mit be-achtlichen Argumenten verneinend der [X.] in seiner An-tragsschrift). Denn der Angeklagte konnte aus dem Gang der Hauptverhand-lung die von der Kammer in den Blick genommene tatsächliche und rechtliche Bewertung in einem für sein Verteidigungsverhalten ausreichenden Umfang erkennen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag (vgl. hierzu auch [X.], [X.] vom 12. Januar 2011 -
1 [X.], Rn.
16 [X.]) in der vom [X.] in Bezug genommenen Gegenerklärung der Staatsanwalt-schaft (inhaltsgleich zu einer dienstlichen Stellungnahme des Sitzungsvertreters
der Staatsanwaltschaft) wudie Frage des möglichen Vorliegens eines Schadens in der Form eines Gefähr-dungs-

mit der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft erörtert u[X.] hat (auch) in der Begründung des von der Revision im Rahmen vorstehender Rüge angeführten Beschlusses zur Ablehnung eines [X.] unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie der Sache nach auf abstellt (Patient zahlt auf tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe bestehende Forderung). Bei dieser Sachlage kann der [X.] -
wo-rauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat -
jedenfalls aus-schließen, dass sich der Angeklagte, wäre der von der Revision vermisste Hin-37
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weis ausdrücklich erteilt worden, anders, insbesondere erfolgreicher hätte [X.] können (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 265 Rn. 48 [X.]). Es kommt überdies
-
wie nachfolgend dargelegt wird -
zur Schadensbestimmung nicht, worauf sich aber nach dem [X.] der Hinweis beziehen sollte, auf die Erkennbarkeit des Leistungserbringers an.

D.

In dem nach [X.] verbleibenden Umfang hält der Schuld-spruch revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die unter
anderem auf dem Geständnis und einer früheren Einlassung des Angeklagten beruhenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen in [X.] Fällen sowohl einen täuschungsbedingten Irrtum ([X.]) und den Eintritt eines dadurch verursachten, mit dem Vorteil des Angeklagten stoffgleichen Schadens i.S.v. § 263 StGB (I[X.]) als auch die betrugsrelevante subjektive Tatseite (II[X.]). Die konkurrenzrechtliche Bewertung durch das [X.] ist ebenfalls rechtsfehlerfrei (IV.).

[X.] Der Angeklagte täuschte -
vermittels der nach den Feststellungen gut-gläubigen Mitarbeiter der M.

GmbH und teils im Zusammenwirken mit den Patienten -
über Tatsachen und erregte dadurch einen entsprechenden Irrtum.
1. In den Fällen kollusiven Zusammenwirkens mit den Patienten [X.] die zuständigen Sachbearbeiter der Versicherungen / der [X.]festelle im vorliegenden Fall einem mit Wissen und Wollen des Angeklagten herbeigeführ-ten Irrtum über das tatsächliche Vorliegen eines zur Kostenerstattung ver-39
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pflichtenden Versicherungsfalles. Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen gel-tend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde ([X.], Urteil vom 22. August 2006 -
1 StR 547/05).
2.
In [X.] anderen Fällen täuschte der Angeklagte die Patienten über das Vorliegen der den geltend gemachten Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen (a.). Eine damit zugleich behauptete Zahlungspflicht bestand indes nicht (b.). Die Patienten irrten entsprechend (c.).
a) Bei der hier in Rede stehenden privatärztlichen Liquidation wird dem Patienten eine gemäß § 12 [X.] zu spezifizierende Rechnung übersandt, in der -
neben dem Steigerungsfaktor, § 12 Abs. 2 Nr. 2 [X.] -
die erbrachte Leis-tung mit einer kurzen Bezeichnung anzugeben ist. Hierüber täuscht der Ange-klagte ausdrücklich, wenn er -
wie etwa im Fall nicht erbrachter Laborleistungen der Klasse [X.] oder im Fall der Abrechnung von Osteopathie-
und Akupunktur-leistungen durch tatsächliche nicht durchgeführte ärztliche Leistungen -
in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Gleiches gilt, so-weit der Angeklagte zu der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderlichen Be-gründung eines erhöhten [X.] eine in Wahrheit nie durchgeführ-te eigene Befundung angeben lässt (vgl. auch Freitag, Ärztlicher und zahnärzt-licher Abrechnungsbetrug im [X.] Gesundheitswesen, 2008, [X.]; [X.]/Herffs, [X.], Rn. 348 -
351).
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-
Auch soweit der Angeklagte -
wie in den Fällen der Speziallaborleistun-gen sowie der Abrechnung von Osteopathie-
und [X.] -
nicht selbst erbrachte ärztliche Leistungen als eigene hat abrechnen lassen, behaup-tete er
nicht lediglich, zu deren Abrechnung berechtigt zu sein, sondern auch (zumindest konkludent, was vom möglichen Wortsinn des § 263 Abs. 1 StGB umfasst ist, vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 2500/09,
2 BvR 1857/10 Rn. 168), dass die Voraussetzungen der der Abrechnung zu-grundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei Vertragsärzten (vgl. [X.], Urteil vom 1. September 1993 -
2 [X.]; [X.], Urteil vom 10. März 1993 -
3 [X.]; [X.], Urteil vom 21. Mai 1992 -
4 [X.]; [X.], Urteil vom 15. Oktober 1991 -
4 [X.]), für privatliquidierende Ärzte gilt nichts anderes. Wer eine Leistung einfordert, bringt damit zugleich das Bestehen des zugrunde
liegenden
Anspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juli 1996 -
3 Ws 164/96, [X.], 130 [X.]), hier also die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck (vgl. auch Schuhr in [X.], Medizinrecht, § 263 StGB Rn. 16; [X.], [X.] 2001, 154, 155; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, § 263 StGB Rn. 182 ff.). Zutreffend wird in dem von der Revision vorgelegten Rechtsgut-achten darauf hingewiesen, dass der wertende Rückgriff auf die in der [X.] in Bezug genommene [X.] die für den Rechnungsempfänger maßge-bende Verkehrsauffassung vom Inhalt der mit der Rechnung abgegebenen Er-klärung prägt (schon [X.] in [X.], 11. Aufl., § 263 Rn. 30 [X.]).

b) Die tatsächlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der [X.] Zahlungsansprüche lagen auch in Fällen nicht persönlich erbrachter Leis-tungen nicht
vor. Unbeschadet des jeweiligen [X.] der [X.]
-
19
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gen ergibt sich dies vorliegend schon daraus, dass ein Zahlungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestand.
aa) Der Angeklagte konnte für die in Rechnung gestellten [X.] der Klassen [X.]I und [X.]V ([X.]) einen Zahlungsan-spruch gegenüber dem Patienten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht geltend machen.

(1.) Der Angeklagte hat mit jedem seiner Patienten einen wirksamen, als Dienstleistungsvertrag zu qualifizierenden (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1986 -
VI [X.]; [X.], Urteil vom 18. März
1980 -
VI [X.]; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 611 Rn. 79; [X.], [X.], 992; [X.]/[X.], [X.], 695 jew.
[X.]) Behandlungsvertrag [X.]. Dieser begründet selbst noch keine Zahlungspflicht für den Patien-ten; der genaue Vertragsinhalt wird nicht im Vorhinein festgelegt, weil erst die Untersuchungen den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen
([X.], in Laufs/[X.], Handbuch des [X.], 4. Aufl., § 42 Rn. 1). Der Ange-klagte wird aber berechtigt (vgl. § 612 Abs. 1, Abs. 2 [X.]), die sodann er-brachten ärztlichen Leistungen gegenüber dem Patienten unabhängig vom [X.] Bestehen eines Versicherungsschutzes
abzurechnen. Grundlage [X.] ist -
von hier nicht gegebenen Sonderfällen (z.B. § 85 Abs. 1 [X.], § 18c IV BVG u.a.) abgesehen -
ausschließlich und abschließend die den Honoraran-spruch inhaltlich ausfüllende Gebührenordnung.
Nach dieser ist dem Angeklagten die Abrechnung delegierter Laborleis-tungen nach den Abschnitten [X.]I und [X.]V versagt, die er -
wie hier -
nicht selbst erbracht hat (§ 4 Abs. 2 [X.] i.V.m.
Nr. 3 der [X.] zur Anlage M, die als Bestandteil der [X.] an deren normativen Charakter teilnehmen; vgl. [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 46
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2.
Aufl., § 11 Rn. 81 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Abrechnung von Arzt-
und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 3). Mit der durch die 4. Ände-rungsverordnung zur [X.] vom 18. Dezember 1995 ([X.], 1861) eingeführ-ten Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] sollte zielgerichtet verhindert werden, dass Ärzte Laborleistungen von darauf spezialisierten (und entsprechend preisgünstiger arbeitenden) [X.] beziehen und aus der Differenz zwi-in Rechnung gestellten Gebühren erhebliche Gewinne erzielen. Um der damit verbundenen Ausweitung medizinisch nicht indizierter Laborleistungen entge-gen zu wirken, sollte dem (Einsende)Arzt jeglicher finanzieller Anreiz im [X.] mit nicht selbst erbrachten [X.] genommen sein (vgl. [X.]. 211/94 S. 88f, 91 f, 94; [X.]. 688/95; [X.]/

[X.]/[X.], aaO, [X.] § 4 Rn. 7; [X.], aaO, §
4 [X.] Rn. 20 f.).

(2.) Der Angeklagte kann auch -
unabhängig von der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 [X.] -
nicht die nach den Feststellungen an die Laborärzte gezahl-ten Beträge als Aufwendungen geltend machen. Gemäß § 10 [X.] abrechen-bare Versand-
und Portokosten sind dem Angeklagten (wie Einsendeärzten regelmäßig, vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] Rn. 24) nach den [X.] nicht enr-

Ein darüber hinausgehender Aufwendungsersatz besteht nicht. § 10 [X.] regelt den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen abschließend. Die [X.] stellt -
verfassungsrechtlich un-bedenklich -
ein für alle Ärzte verbindliches zwingendes Preisrecht dar ([X.], Urteil vom 23. März 2006 -
III ZR 223/05, Rn. 10; [X.], Urteil vom 12. Novem-49
50
-
21
-
ber
2009 -
III ZR 110/09 Rn. 7 jew.
[X.]; vgl. auch [X.], aaO, § 11 Rn. 10, 14), und regelt abschließend die berechenbaren Leistungen, die Höhe des zu entrichtenden Entgelts und die Art und Weise der Abrechnung ([X.], aaO, §
11 Rn. 15, 41 [X.]). Ein Aufwendungsersatz gemäß § 670 [X.], der ohnehin nur einen Ersatz erforderlicher Aufwendungen ermöglichte (vgl. auch [X.], [X.] vom 26. Februar 2003 -
2 [X.]), kommt lediglich für andere als ärztliche Leistungen in Betracht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 3 [X.]
Rn.
1, § 10 [X.] Rn. 4; [X.], aaO, § 10 [X.] Rn. 2; [X.] u.a., Kommentar zur [X.], 3. Aufl., § 10 Rn. 1; Kiesecker in Prütting, Medizinrecht, § 10 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Vorbem.). Das ist nach dem Willen o-
-Drucks. 295/82, [X.]). Daher ist für die im Rahmen des Behandlungsvertrages vom Angeklagten beauftragten und -
wie hier -
von einem [X.] erbrachten Laborleistungen kein Raum für eine An-wendung des § 670 [X.] neben der [X.] (vgl.
auch [X.] u.a., aaO, § 10 Rn.
1).

(3.) Vertragliche Ansprüche des [X.] gegenüber den Patienten, die der Angeklagte aus abgetretenem Recht hätte geltend machen können, bestanden hier nicht. Die von der [X.] vertretene Auffassung, aus den der [X.].

Für einen zu einer solchen Forderung führenden Vertrag zwischen [X.] und Patient wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dass der Angeklagte -
wie dies bei regelkonform verlaufenden Fällen vermutet werden kann
(vgl. dazu [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 -
III ZR 173/09; [X.], Urteil vom 14. Januar 2010 -
III ZR 188/09; [X.], Urteil vom 29. Juni 1999 -
VI ZR 24/98 jew.
[X.]) -
51
-
22
-
bei Beauftragung des [X.] als Stellvertreter des Patienten im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit dem Willen handelte, hierbei den Patienten zu vertreten; dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ob darüber hinaus der Annahme eines Vertrages zwischen Patient und [X.] bereits das Fehlen eines [X.] nach § 4 Abs. 5 [X.] (Unterrichtung des Patienten über das Hinzuzie-hen eines seinerseits liquidationsberechtigten [X.]) entgegen steht (so die h.M., z.B. [X.], Urteil vom 3. November 1995 -
20 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 4 [X.] Rn. 115 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 4 [X.]. 11; [X.] u.a., aaO, § 4 Rn. 21; in diesem Sinn auch [X.], Ur-teil vom 19. Dezember 1995 -
III ZR 233/94, NJW 1996, 781; a.A. [X.], aaO, § 4 [X.] Rn. 47; [X.]m, aaO, § 11 Rn. 95),
bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
Der Angeklagte wollte hier jedenfalls nicht als Stellvertreter des [X.] Patienten mit dem [X.] kontrahieren; es fehlt nach dem festgestellten Sachverhalt schon -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat -
an einem Vertretungswillen. Nach den Feststellungen der [X.] beruht
e-r

-
wie die Revision in anderem Zusammenhang konzediert -
der [X.] eigenen Anspruch gegenüber dem Patienten soll geltend machen können ([X.]). Die Abrechnung der Laborleistung sollte ausschließlich im [X.] zwischen [X.] und Angeklagtem erfolgen. Gegenüber dem Patien-ten soll ausschließlich der vereinbarungsgemäß nach außen als [X.] in Erscheinung tretende Angeklagte abrechnen. Schon dies belegt, dass nach übereinstimmendem Willen von Angeklagtem und [X.] nicht der Patient berechtigt und verpflichtet werden sollte (vgl. [X.], Urteil 52
-
23
-
vom 18. März 1998 -
13 [X.]). Dementsprechend wäre hier sogar (wie sonst
üblich, vgl. [X.]/[X.] Patienten entbehrlich; auch liegt der von der Revision in anderem Zusam-menhang gezogene Schluss nahe, Auskunfts-
und Herausgabeansprüche be-treffend die Laborleistungen richteten sich [X.]falls gegen den Angeklagten. Der Angeklagte handelte -
anders als in regelkonform verlaufenden Fällen -
auch nicht im ausschließlichen Interesse der Patienten, sondern in erster Linie h-tete Einnahm
h-gewollte Zuwendung zu verdecken ([X.], 107 f.). Daher hat der Angeklagte
nach den Feststellungen die Leistungen vom Labor selbst bezogen, hierfür

Der Annahme fehlenden Vertretungswillens steht nicht entgegen, dass [X.], mit der sich der Angeklagte in Abhängigkeit zur Zuweisung von Patien-ten stehende Vorteile vom [X.] hat versprechen lassen, als Koppelungs-geschäft gegen § 31 [X.] verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1989
-
I [X.], [X.] 1990, 77; [X.], [X.] 2003, 580; [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auf., § 2 Rn. 44; [X.] in [X.], Medizinrecht, § 31 [X.] Rn. 4 [X.]; [X.], [X.] 1993, 365, 372) und deswegen (§ 31 [X.] ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 [X.], vgl.
[X.], Urteil vom 22. Januar 1986 -
VIII ZR 10/85; BayObLG, Urteil vom 6. November 2000 -
1Z RR 612/98; [X.], Urteil vom 22. Oktober 1984 -
2 [X.]; a.A. [X.], [X.] 1992, 272) ihrem gesamten Umfang nach nichtig sind und Angeklagter und [X.] dies erkannten.
53
-
24
-
Wirtschaftlich stellt die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem [X.] nichts anderes dar als die Vereinbarung einer umsatzabhängi--hlung. Ob die Beauftragung des [X.] (deswegen) sogar als nach §
138 Abs. 1 [X.] sittenwidrig anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 2002 -
11 W 13/02, [X.] 2003, 460), bedarf keiner Ent-scheidung. Die Hypothese der Revision, [X.] und Angeklagter hätten im Zweifel einen wirksamen Honoraranspruch gewollt (§ 140 [X.]), ist urteilsfremd und übersieht, dass nach den Feststellungen Zweifel am tatsächlichen Willen des Angeklagten nicht verbleiben. Für die Anwendung einer Auslegungsregel, Vertragsparteien wollen
sich gesetzeskonform verhalten und nichts [X.] anstreben (dazu [X.], Urteil vom 3. Dezember 2003 -
VIII ZR 86/03, [X.], 1240; [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 -
IX ZR 117/99, [X.], 1333), ist kein Raum, wenn -
wie hier festgestellt -
Angeklagter und [X.]
g-reiche Weiterbeauftragung durch die Einsendeärzte, die ihrerseits an Honora-ren beteiligt werden, auf die sie keinen AnspruS.
22
f.).
Einer von der Revision erstrebten Umdeutung steht -
abgesehen von der beiderseitigen Kenntnis der Nichtigkeit (vgl. [X.] [X.], [X.], 71.
Aufl., §
140 Rn. 8) -
überdies entgegen, dass jedes andere Rechtsgeschäft, das auf die Erreichung des von § 31 [X.] untersagten wirtschaftlichen Ziels c-chuld durch Zahlung des Angeklagten mit notwendigerweise gleichzeitigem Erlassvertrag i.S.v.
§
397 [X.]), ebenfalls nichtig wäre. § 31 [X.] missbilligt den vom Angeklagten und dem [X.] erstrebten Erfolg, nicht lediglich das hier gewählte Mittel zu dessen Erreichen. 54
55
-
25
-
Das Rechtsgeschäft kann nicht in ein solches mit einem anderen, nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich aber nicht gewollten wirtschaftlichen Ziel (etwa dahingehend, der Angeklagte wolle eine Schuld des Patienten nur teilweise tilgen) umgedeutet werden.

(4.) Ebenso wenig sind sonstige Ansprüche des [X.] gegen die Patienten gegeben, die der Angeklagte aus abgetretenem Recht hätte geltend machen können. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 [X.]) bestehen nicht. Der [X.] erbrachte
die Laborunterleistungen
-
wenngleich aufgrund eines nichtigen, als solches erkannten aber gleichwohl in seiner Durchführung gewollten Rechtsgeschäfts -
ausschließlich an den Ange-klagten und handelte nach den Urteilsfeststellungen -
unbeschadet einer nahe-liegender Weise anonymisierten Übersendung des [X.] -
nicht mit dem Willen, ein auch dem Patienten zugutekommendes Geschäft zu besorgen (vgl. §§ 687, 684 [X.]). Vielmehr sollte allein der Angeklagte als vermeintlicher Leistungserbringer auftreten können. Auch auf §
812 Abs. 1 Satz
1 1. Alternative [X.] gestützte Ansprüche -
eine Nichtleistungskondiktion findet wegen deren Subsidiarität nicht statt ([X.] in [X.], 5. Aufl., § 812 Rn. 57 [X.]) -
kann der [X.] [X.]falls (vgl. §
817 Satz 2 [X.]) im Leistungsverhältnis gegenüber dem Angeklagten geltend machen; auch ein Anspruch nach § 822 [X.] besteht nicht.

(5.) Der Verstoß gegen das Verbot aus § 31 [X.], das sich -
wie auch das von der Revision vorgelegte Gutachten ausführt -
nach Inhalt und Zweck gleichermaßen gegen Verpflichtungs-
wie Verfügungsgeschäft richtet, würde überdies zu einem Abtretungsverbot (vgl. [X.] [X.], [X.], 71. Aufl., § 134 Rn. 13; [X.] in BeckOK-[X.], § 134 Rn. 22) und zur Un-wirksamkeit der von der Revision geltend gemachten Einziehungsermächtigung 56
57
-
26
-
führen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1992 -
IX ZR 57/91; [X.] in [X.], 6. Aufl., § 185 Rn. 36; [X.] in [X.], [X.], 71. Aufl., §
398 Rn. 37).

(6.) Der Angeklagte kann gegen die Patienten auch keine (eigenen) [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 [X.]) geltend machen. Für die im Rahmen und nicht nur gelegentlich des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages erbrachten Leistungen bestimmen die Regelungen der [X.] mögliche Aufwendungsersatzansprüche wie aufgezeigt
vom Gesetz verbotenen Tätigkeit. Der Angeklagte durfte sie also nicht für erforderlich i.S.v.
§ 670 [X.] halten (ge-festigte Rechtsprechung, vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
IX ZR 48/10 [X.]). Wegen grundsätzlicher Vorrangigkeit der vertraglichen Ansprüche scheiden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche aus (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 -
XII [X.] [X.];
Sprau in [X.], [X.], 71. Aufl., vor § 812 Rn. 6 [X.]). Überdies ist es, wie der [X.] zutreffend ausführt und was auch für den -
hier nicht gegebenen -
Fall des von der Verteidigung des [X.], Vermögensnachteile auszugleichen, die sich Ärzte durch eine bewusst den Vorschriften der [X.] zuwiderlaufende [X.] selbst dem Angeklagten untersagte Vermögensmehrung kann diesem nicht auf dem Umweg des [X.] zufließen (vgl. §§ 814, 817 [X.]).
[X.]) Dem Angeklagten steht gegen den Patienten auch kein Zahlungsan-spruch hinsichtlich der in seinen Praxisräumen erbrachten Akupunktur-
und Osteopathieleistungen zu.
58
59
-
27
-

(1.) Nach den Urteilsfeststellungen haben die Patienten allein mit dem Angeklagten einen Behandlungsvertrag geschlossen. Danach ist ihm die [X.] der nicht selbst erbrachten Leistungen verwehrt.

r-

e-klagten nach Durchführung der empfohlenen Behandlung durch B.

/D.

ge-

Der Angeklagte hat als eige-ne den Patienten verkaufen wollen ([X.]). Schon daraus ergibt sich, dass die Patiente.

und D.

innerhalb der Praxis des Angeklagten keine näheren Gedanken ge-einen Vertrag abzuschließen; in der schlichten (widerspruchslosen) Hinnahme der [X.] kann ein dahingehender Rechtsgeschäftswille nicht er-blickt werden (vgl. [X.] NJW 1987, 1489; [X.], aaO, § 4 [X.] Rn. 18 [X.]; [X.], [X.], 841, 846 [X.]).
Auch der Angeklagte handelte nach diesen Feststellungen nicht mit dem Willen, die Patienten bei einem solchen Vertragsschluss zu vertreten. Hinzu kommt, dass nach den Urteilsfeststellungen die Therapeuten nicht über eine [X.] oder Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verfügten (UA
S.
27 f.). Ohne eine solche sowohl für die Erbringung von [X.] (vgl.
[X.], Beschluss vom 15. März 2011 -
8 [X.]; [X.], Ur-teil vom 18. August 2010 -
5 K 221/10.TR, 5 K 221/10 ) als auch für osteopathi-sche Behandlungen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2008 -
7 [X.]) erforderliche Erlaubnis nach § 1 [X.], würde im Übrigen auch die Wirksamkeit eines mit den Therapeuten geschlossenen Behandlungsvertrages 60
61
62
-
28
-
durchgreifenden Bedenken begegnen (vgl. O[X.] NJW 1988, 2308; OLG [X.] NJW 1984, 1826; Armbrüster in [X.], 6. Aufl. 2012, §
134 Rn.
89 [X.]).

(b.) Umfang und Höhe des für die Akupunktur-
und der Osteopathieleis-tungen Abrechenbaren werden -
wiederum ausschließlich und abschließend -
durch die Regelungen der [X.] bestimmt. Diese finden für alle
.S.v.
§ 1 Abs. 1 [X.] Anwendung, also alle Tätigkeiten, die sich auf die Ausübung der Heilkunde beziehen (Diagnose und Therapie) oder die damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Lang/[X.]/Stiel/[X.], [X.]-Kommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 4), wozu auch Sonderleistungen der Alternativmedizin rechnen (vgl. § 6 Abs. 2 [X.] und Lang/[X.]/Stiel/[X.], aaO, § 1 Rn. 16; [X.], [X.], 3. Aufl., § 6 [X.] Rn. 7). Die Hypothese der Revision, die Geltung der [X.] sei hier -
wenn auch nicht wirksam (§§ 125, 126 [X.]) -
a[X.]edungen worden, wird von den [X.] nicht getragen. Vielmehr belegt das Fehlen einer sich auf konkret [X.] einzelne Leistungen beziehenden (vgl. Lang/[X.]/Stiel/[X.], aaO, §
2 Rn.
8), schriftlichen Honorarvereinbarung (vgl. § 2 Abs. 2 [X.]) und die nachfolgende Abrechnung unter Bezugnahme auf die [X.], dass ein
Rechts-geschäftswille zum Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung nicht bestand.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.], der als Einschränkung der Pflicht zur per-sönlichen Leistungserbringung eng auszulegen ist (AG [X.], Urteil vom 9.
Juni
1993 -
232 C 4391/93; [X.] in Prütting, Medizinrecht, § 4 [X.] Rn.
4), kann der Angeklagte Gebühren (also Vergütungen für die im [X.] genannten ärztlichen Leistungen) für die nicht selbst erbrachten Therapieleistungen nur abrechnen, wenn sie unter seiner Aufsicht und nach 63
64
-
29
-
fachlicher Weisung erbracht worden wären (vgl. auch
[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 4 Rn. 6, 39 ff.). Nach den Feststellungen haben die Therapeuten indes ihre Leistungen

[X.]) erbracht. Der Angeklagte hat die Therapeuten nicht
mit den Therapeuten in den Praxisräumen anwesend war, hat er diesen keine
S.
51). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Abrechenbarkeit der Thera-erbracht können Leistungen schon nicht angesehen werden, die der Arzt selbst mangels entsprechender Ausbildung nicht fachgerecht durchführen kann (vgl. [X.] u.a., aaO, Einl. u § 4; Lang/[X.]/Stiel/[X.], aaO, § 4 Rn. 6; [X.]/
[X.]/[X.], aaO, § 4 Rn. 40; [X.]/Henkel, [X.] 2004, 593, 596). Der Hinweis der Revision auf § 5 Abs. 2 [X.] verfängt nicht. Der Angeklagte hätte die Therapieleistungen -
abgesehen davon, dass er nach den [X.] auch nicht delegationsfähige, vom Arzt selbst zu erbringende [X.]leis-tungen (Untersuchung, Beratung, Entscheidung über therapeutische Maßnah-men) den Therapeuten übertragen hat -
auch nicht
an die dadurch gegen § 5 [X.] verstoßenden Therapeuten delegieren dürfen.

(2.) Im Hinblick auf den wirksamen Behandlungsvertrag mit den Patien-ten kann der Angeklagte -
in gleicher Weise wie im Zusammenhang mit den ngen -
auch keine anderen als vertragliche Ansprüche (aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht) gel-tend machen. Einem Aufwendungsersatz hinsichtlich der an die Therapeuten gezahlten Beträge steht die auch solche Ansprüche hier abschließend
regelnde [X.] entgegen. Für eine Anwendung des § 670 [X.] besteht für die hier im Rahmen des Behandlungsvertrages erbrachten Osteopathie-
und Akupunktur-65
-
30
-
leistungen kein Raum. Die Zahlungen des Angeklagten an die mangels Appro-bation oder Erlaubnis nach [X.] nicht zu Therapieleistungen befugten Therapeuten waren überdies wiederum nicht erforderlich i.S.v.
§ 670 [X.].

(3.)
Der Angeklagte konnte auch keine von den Therapeuten abgetrete-nen Ansprüche, die diesen gegenüber den Patienten zustünden, geltend ma-chen. Vertragliche Ansprüche der Therapeuten bestehen -
wie aufgezeigt -
nicht. Sonstige Ansprüche könnten sie -
unbeschadet der Frage der [X.] der zugrunde
liegenden Vereinbarung -
[X.]falls im Verhältnis zum Ange-klagten geltend machen.
[X.]) Ein
Zahlungsanspruch des Angeklagten -
sei es aus eigenem oder abgetretenem Recht -
besteht auch nicht hinsichtlich der als Leistungen der Klasse [X.] abgerechneten Laborleistungen der Klasse [X.]I, die weder vom Angeklagten selbst noch
unter seiner Aufsicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 [X.]) noch von einem einzig zur Leistungserbringung und -abrechnung ermächtigten Speziallabor erbracht wurden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Anlage M zur [X.]). Aufgrund der Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung zwischen [X.] und der die Leistung tatsächlich erbringenden Laborgemeinschaft (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Juni 1996 -
1 [X.]), konnte der Angeklagte in diesem Zusammenhang erbrachte Aufwendungen wiederum auch nicht für erforderlich i.S.d.
§ 670 [X.] erachten.
c) Das Vorliegen eines durch die dargestellte Täuschung bei den Patien-ten hervorgerufenen Irrtums i.S.d. § 263 StGB -
was Tatfrage ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 22. August 2006 -
1 [X.]) -
hat die [X.] (wie in Fällen kollusiven Zusammenwirkens mit den Patienten, siehe oben unter 1.) ohne Rechtsfehler bejaht. Nach den durch Zeugenaussagen gestützten, rechts-fehlerfreien Feststellungen unterlagen die Patienten, wie der Generalbundes-66
67
68
-
31
-
anwalt zutreffend ausführt, einer mit der Täuschung korrelierenden, der Wirk-lichkeit nicht entsprechenden Fehlvorstellung.
Ein Irrtum i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB setzt grundsätzlich nicht voraus (zu Einschränkungen vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 263 StGB Rn.
61), dass sich der Adressat einer auf einer Gebührenordnung basierenden (Ab)Rechnung eine konkrete Vorstellung über die Berechnung und die in An-satz gebrachten Bemessungsgrundlagen macht.
Entscheidend -
aber auch ausreichend -
ist das gedankliche Mitbewusstsein über die Ordnungsgemäßheit der Rechnungsstellung und sei es nur -
wie es die [X.] hier feststellt -

[X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 -
5 StR 394/08 [X.]; [X.] in [X.], 11.
Aufl., § 263 Rn. 79, 91 [X.];
[X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 37 ff.; [X.] in BeckOK-StGB, § 263 Rn. 25).
Nach den Urteilsfeststellungen mussten die Patienten -
soweit die [X.] S.
24) -

auf die sachliche Richtigkeit der Rechnungen vertrauen und haben dies auch. Sie haben

darauf vertraut, dass die Rechnungen von dem Angeklagten korrekt e-

Demzufolge trifft die Auffassung
hier jedenfalls aus tatsächlichen Grün-den nicht zu, in Fällen nicht oder ni
des tatsächlichen Leistungserbringers sowie der gemäß § 12 [X.] spezifizier-ten Rechnung an einem Irrtum ([X.], [X.] 2003, 268, 269; [X.] in 69
70
71
-
32
-
[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 263 StGB Rn. 185; Schuhr
in [X.], aaO, § 263 Rn. 25; [X.] in Prütting, Medizinrecht, § 263 StGB Rn. 32).
Ein Patient kann nicht wissen, ob in seiner Abwesenheit vom Angeklag-ten
-
wie behauptet
-
Laboruntersuchungen selbst durchgeführt oder eine eige-ne Befundung vorgenommen werden. Patienten, denen -
wie hier -

h-e-renzierung nach unterschiedlichen Laborleistungen, noch die Voraussetzungen, unter denen in der Praxis eines Arztes von [X.] erbrachte Leistungen (etwa bei der Blutentnahme) oder Osteopathieleistungen im Wege einer Analogbe-wertung gemäß §
6 Abs. 2 [X.] vom Arzt abgerechnet werden können. Auch weiß ein solcher Patient nicht, ob der Angeklagte Labor-
oder sonstige ärztliche oder heilkundliche Leistungen im gebührenrechtlichen Sinn selbst erbracht hat. Soweit die Patienten von anderen als dem Angeklagten, aber in dessen Praxis und nach einer Eingangsuntersuchung durch diesen behandelt wurden, haben
[X.] entsprechend erstellt worden waren.
[X.] hat nicht festgestellt, dass die Patienten Zweifel an der Richtigkeit der von der M.

GmbH erstellten Rechnungen gehabt haben, die ohnedies einen Irrtum grundsätzlich nicht entf[X.] ließen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2002 -
3 [X.]; [X.], Urteil vom 8. Mai 1990 -
1 StR 144/90;
[X.] in [X.], § 263 Rn. 78 jew.
[X.]). Eine etwaige Leichtgläubigkeit der Patienten stünde der Annahme eines Irrtums ebenso wenig entgegen, wie die Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 1991 -
4 [X.] [X.]). Weiter ist unerheblich, 72
73
-
33
-
dass oder ob der Patient die Abrechnung bereits einer Versicherung oder [X.] vorgelegt hat ([X.], [X.] 2001, 154, 155).
I[X.] Auch die Annahme eines Schadens i.S.v. § 263 StGB wird von den Feststellungen belegt.
1. Nach ständiger
Rechtsprechung
ist unter Vermögensschaden i.S.d. §
263 StGB -
gleichermaßen wie unter Nachteil i.S.d. § 266 StGB -
jede durch die Tat verursachte Vermögensminderung zu verstehen, wobei diese nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstan-des vor und nach der Tat bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen ist (vgl. z.B.
[X.], Beschluss vom 5. Juli 2011 -
3 StR
444/10; [X.], Beschluss vom 13.
September 2010 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
5 StR 355/98;
[X.], Beschluss vom 30. Juli 1996 -
5 [X.]; [X.], aaO, § 263 Rn.
110
ff. [X.]). Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung [X.] nicht überlagern oder verdrängen ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 1857/10 Rn. 176). Ein Schaden liegt nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird. Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlustes befreit wird ([X.], Beschluss vom 5. Juli 2011 -
3 [X.] [X.]). Eine solche Kompensation scheidet hingegen re-gelmäßig dann aus, wenn sich die Vermögensmehrung nicht aus der Verfü-gung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2010 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
5 StR 355/98).
Maßgeblich für den [X.] ist der Zeitpunkt der [X.] Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögens-74
75
76
-
34
-
werts unmittelbar vor und nach der hier in der Zahlung an den Angeklagten lie-genden Vermögensverfügung; spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2011

2 StR
616/10; [X.], Beschluss vom 18.
Februar
2009 -
1 StR 731/08; [X.], Urteil vom 4. März 1999 -
5 StR 355/98 jew.
[X.]).

2. Gemessen hieran hält die Annahme eines Schadens i.S.v. § 263 Abs.
1 StGB auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen [X.] Prüfung stand.
a) In Fällen kollusiven Zusammenwirkens mit den Patienten zahlten die Versicherungen / die [X.]festelle, ohne zur Zahlung verpflichtet zu sein, ohne also durch die Zahlung eine gleichwertige Forderung des beihilfeberechtigten Versicherungsnehmers zum Erlöschen zu bringen. Das Entstehen eines Rück-forderungs-
oder Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arzt kann -
wie auch sonst bei durch die Tat entstehenden Schadens-
und [X.]
(vgl. [X.] in aaO, § 263 Rn. 152; [X.], aaO, § 263 Rn. 155)
-
nicht zu einer [X.] Kompensation führen.
b) In gleicher Weise stand in [X.] anderen Fällen den Zahlungen der Patienten kein äquivalenter [X.] gegenüber. Dies gilt auch in den insoweit einzig näher zu erörternden (vgl. Schuhr, aaO,
§ 263 StGB Rn.
43) Fällen, in denen der Angeklagte nicht selbst erbrachte Leistungen ab-rechnete. Durch die irrtumsbedingte Zahlung der Patienten (nach den [X.] zahlten die Patienten in [X.] Fällen jeweils unmittelbar selbst nach Er-halt der Rechnung an die zum Einzug berechtigte M.

26) wird deren Vermögen gemindert, ohne dass dem ein äquivalenter Vermö-77
78
79
-
35
-
genszufluss gegenübersteht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung war das Vermögen der Patienten -
unbeschadet der Frage der Fälligkeit, vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2011 -
3 [X.] -
nicht mit einem Zahlungsanspruch belastet; ohne diesen hat die erbrachte ärztliche Leistung hier keinen eigenen, zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens i.S.v.
§ 263 Abs. 1 StGB maß-geblichen wirtschaftlichen Wert.
aa) Die Bewertung des Vermögens bzw. Schadens erfolgt nach objekti-ven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auf die subjektive Einschätzung des [X.], ob er sich wegen der von einem anderen als dem Angeklagten erbrach-ten Leistung nicht geschädigt fühlt, kommt es nicht an. Maßgebend für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist regelmäßig der Verkehrswert
(vgl.
[X.]/
[X.] in [X.]/[X.], aaO, § 263 Rn. 109 ff.
[X.]) oder ein an Angebot und Nachfrage orientierter Marktpreis, der auch nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2010 -
1 [X.]).
Für privatärztliche Leistungen, für die es weder einen Verkehrswert noch einen (objektiven) Markt oder einen von den Vertragsparteien frei zu vereinba-renden Preis gibt, bestimmen die materiell-rechtlichen Normen zur Abrechen-barkeit der Leistung, namentlich der [X.], zugleich deren wirtschaftlichen Wert. Ist etwa eine Behandlungsleistung zwar erbracht, gilt sie aber als mit einer an-deren Leistung abgegolten (vgl. z.B. § 4 Abs. 2a [X.]), kommt ihr kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, mag auch der Patient, hätte er die Leistung alleine be-zogen, daraus resultierende Aufwendungen gehabt haben. In dem Umfang, in dem die Rechtsordnung einer privatärztlichen Leistung die Abrechenbarkeit versagt, weil etwa die für die Abrechenbarkeit vorgesehenen Qualifikations-
80
81
-
36
-
und Leistungsmerkmale nicht eingehalten sind, kann ihr kein für den tatbe-standlichen Schaden i.S.v.
§ 263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert zu-gesprochen werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 315, 316; für wahl-ärztliche Leistungen: [X.]/Herffs, aaO, Rn. 391 ff.; Freitag, aaO, S. 175 f.). Führt die erbrachte ärztliche Leistung mangels Abrechenbarkeit nicht zum Ent-stehen eines Zahlungsanspruchs, findet eine saldierende Kompensation nicht statt. Zahlt der in Anspruch Genommene irrtumsbedingt ein nicht geschuldetes Honorar, ist er in Höhe des zu Unrecht [X.] geschädigt. Wer eine Leis-tung unter den jeweils gegebenen Umständen unentgeltlich erlangen oder be-reits dafür [X.] zurückfordern kann, ohne hierfür Wertersatz leisten zu müssen, ist in Höhe desjenigen Betrages geschädigt, den er täuschungsbe-dingt gleichwohl hierfür aufgewandt hat.

Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.] zum vertragsärztlichen Abrechnungsbetrug (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2002 -
3 [X.]; [X.], Beschluss vom 28. September 1994 -
4 [X.]; [X.], Urteil vom 10. März 1993 -
3 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. September 1997 -
2 BvR 2414/97), deren zugrunde
liegende Wertung
-
unbeschadet sozialrechtlicher Besonderheiten -
auf den Bereich [X.] Leistungserbringung und Abrechnung übertragbar ist (vgl. auch [X.], [X.] 2000, 352, 354; a.A.
[X.]/[X.],
[X.], 695).
Für privatärztliche Leistungen bestimmt die [X.] den Inhalt der abrech-nungsfähigen ärztlichen Leistungen und deren taxmäßige (standardisierte) Ho-norierbarkeit abschließend. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils -
dort nach Sozialrecht, hier nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der [X.]
-
fest umschrieben, eine tatbestandliche Schadenskompensation allein mit [X.] ärztlicher Leistung ist dadurch ausgeschlossen (zutreffend [X.] 82
83
-
37
-
in [X.], 11. Aufl., § 263 Rn. 267). Der Leistende wird nicht von einer Ver-pflichtung gegenüber dem Arzt befreit, eine wirtschaftliche [X.] ergibt daher ein Minus ([X.],
NStZ 1995, 232; [X.]/[X.], [X.], 315, 316).
Dass der Arzt durch Leistungserbringung von einer Leistungspflicht be-
1998, 329, 332, ebenso [X.], [X.] 2004, 1037, 1040;
Stein, [X.] 2001, 124, 127), ist für die Schadensbestimmung unbeachtlich. Auch eine von einem Laien durchgeführte und zufällig erfolgreiche Behandlung würde erneute [X.] ihr ein wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden könnte.
Im Bereich privatärztlicher Liquidation, bei der der behauptete [X.] nicht schon aus dem Behandlungsvertrag, sondern erst aufgrund der erbrachten Leistungen entsteht, kann eine Zahlung für die Leistungserbringung nicht kausal werden; die Zahlung ist ohne eigenen Vermögenswert, wenn nicht die Rechtsordnung durch Ansprüche eine Korrespondenzbeziehung herstellt (Schuhr, aaO, § 263 StGB, Rn. [X.], [X.], 3385, 3386) oder wie sie im Bereich des Subventionsbetruges zum Tragen kommen können (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006
-
5 [X.]; [X.], aaO, § 263 Rn. 142
[X.]), sind der Abrechnung pri-vatärztlicher Leistungen auf der Grundlage der an die Person des [X.]s (z.B. § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) oder an die Art und Weise der Leis-tungserbringung (z.B.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]) anknüpfenden [X.] fremd; auch wenn der zahlende Patient die Art der Leistungserbringung oder die Art der Ab-84
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-
38
-
rechnung genehmigen wollte, bestünde dem Grunde nach ein materieller [X.] nicht.
Auch sonst bestimmt sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit; die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Er-bringung von Dienstleistungen einzusetzen, hat Vermögenswert nur, soweit sie üblicher Weise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2001 -
4 StR 315/00 [X.] zu durch Betrug erlangter Arbeitsleistung). Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2008 -
2 [X.]/08;
[X.], Beschluss vom 2. Mai 2001 -
2 StR 128/01) oder Leistun-gen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen
(vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 1987 -
5 [X.]; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1988
-

r-ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde, wenn es im Rahmen des [X.] nichtigen -
weil gesetzeswidrigen -
[X.]n Schutz gewährte (vgl. auch [X.], 101, 104).
Es ent-spricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wirtschaftliche Vorteile aus rechts-missbräuchlichen Gestaltungen zu versagen (vgl. z.B.
§§
814, 817 S. 2 [X.], §§ 41, 42 AO); in [X.] soll unwiederbringlich verloren sein (vgl. BT-Drucks. 11/1134, [X.] zum Verfall). Ebenso wird einer Arbeitsleistung ein wirtschaftlicher Wert abgesprochen, wenn Gesetz oder Verwaltungsvor-schriften einer zu deren Entlohnung führenden Anstellung entgegenstanden, selbst wenn fachlich nicht zu beanstandende Leistungen erbracht wurden ([X.], Beschluss vom 18. Februar 1999 -
5 [X.] [X.]). Im Übrigen ist auch zur Frage der Rechtswidrigkeit des erlangten [X.] allein das materiell-rechtliche Bestehen eines Anspruchs maßgeblich (vgl. [X.], [X.]
-
39
-
schluss vom 20. November 1981 -
2 StR 586/81; BayObLG, Beschluss vom 29.
Juni 1994 -
2St RR 118/94).

Es kann nicht eingewandt werden, der Patient habe sich durch den Er-halt der Leistungen ansonsten erforderliche Aufwendungen erspart, er hätte die Leistungen auch vom [X.] (direkt) beziehen können und müssen. Die ge-genteilige Ansicht (vgl. [X.], wistra 1998, 329, 331 ff.
[X.], der allerdings zutreffend darauf hinweist, dass diese ersparten Aufwendungen kein unmittel-bar aus der Zahlung fließendes Äquivalent darstellen) bezieht in unzulässiger Weise einen zwar anspruchsbegründenden, tatsächlich aber nicht gegebenen (und überdies nicht vorhersehbaren, vgl. Freitag, aaO, [X.]) Sachverhalt und somit hypothetische Reserveursachen ein, und überspielt damit im Wege einer Gesamtbetrachtung das Fehlen eines Anspruchs auf die durch Täuschung [X.] Leistung (zutreffend [X.] in [X.], 11. Aufl., § 263 Rn. 267; ebenso Schuhr, aaO, § 263 StGB, Rn.
44; [X.], aaO, § 263 Rn. 155; [X.], [X.], 533, 537 jew.
[X.]).
[X.]) Dies zugrunde gelegt hat die [X.] im Ergebnis rechtsfehler--
und Osteo-pathieleistungen) erbrachten Leistungen nicht zur Verneinung des tatbestandli-chen Schadens i.S.v.
§ 263 StGB herangezogen. Die erbrachten Leistungen haben das Vermögen des Patienten zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mit einem Zahlungsanspruch in Höhe des Rechnungsbetrages belastet.
Wie bereits aufgezeigt, steht im Fall abgerechneter Speziallaborleistun-gen dem Angeklagten kein Zahlungsanspruch gegen den Patienten zu. Ebenso wenig ist das Vermögen des Patienten -

wie auch die Revision in anderem [X.] ausführt -
mit einem Zahlungsanspruch des [X.] belastet.
87
88
89
-
40
-
Der [X.], wiewohl er seine Leistung üblicherweise nur gegen [X.] erbringt, leistet hier nicht an den Patienten, sondern erbringt seine Leistung -
die Befundung, die sich in einem dem Angeklagten direkt übermittelten [X.] niederschlägt -
ausschließlich im Verhältnis zum Angeklagten. Von [X.] dem Tätigwerden Laborleistungen, erlangt der Patient etwas. Nach den abschließenden Rege-lungen der [X.] erwachsen hieraus aber keine Zahlungsansprüche gegen den Patienten; der Angeklagte wird so gestellt,
als habe er eine mit anderen Gebüh-renziffern bereits abgegoltene Leistung erbracht. Durch die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 und 10 [X.] wird -
der gesetzgeberischen Intenti-on entsprechend -
unterbunden, dass der Angeklagte aus dem Bezug erbrach-ter uWert schöpfen kann.
In gleicher Weise stehen die den taxmäßigen Wert der Akupunktur-
und Osteopathieleistungen bestimmenden Regelungen der [X.] deren Abrechnung durch den Angeklagten oder die Therapeuten entgegen. Die Leistungserbrin-gung kann nicht zu einem das Vermögen des Patienten belastenden [X.] führen. Der auch mangels [X.] oder Erlaubnis nach [X.] nicht abrechenbaren Leistung kann ein zur Bestimmung des tatbestandsmäßi-gen Schadens i.S.v.
§
263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert nicht [X.] werden. Dies gilt auch für Leistungen der nicht zur Erbringung von Laborleistungen der Klasse [X.]I qualifizierten Laborgemeinschaft.
II[X.] Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für den Betrugsvor-90
91
92
-
41
-
satz, dass der Täter die schadensbegründenden Umstände kannte ([X.], Urteil vom 3. November 1987 -
1 [X.] [X.]). Entscheidend ist, ob er in der Annahme gehandelt hat, eine Zahlung in der geltend gemachten Höhe [X.] zu können (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 1991 -
4 [X.] [X.]).
Nach den Urteilsfeststellungen war dem
Angeklagten
in [X.] Fällen

-
auch in den Fällen abgerechneter [X.] -
bewusst, dass er zur Liquidation nicht berechtigt war
und sich durch Vortäuschen eines in [X.] nicht bestehenden Zahlungsanspruchs zu Unrecht bereicherte. Er handelte gleichwohl.
Der Einlassung des Angekla
Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung keinen Glauben ge-schenkt. [X.] konnte sich dabei auch auf eine frühere Einlassung des Angeklagten stützen, in der er einräumte, dass er die [X.] in
S.

habe trotz zuletzt
positiver Kenntnis von der Illegalität dieser Abrechnungen bis zuletzt daran festgehalten, da ihm ansonsten der [X.] zu abrupt ein-

Dies korreliert mit den Angaben einer Außendienstmitarbeiterin eines in-volvierten Lab

n-

66); seitens 93
94
95
-
42
-

S.
68).
Die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Annahme gehandelt, den Patienten entstehe wegen der erbrachten Leistungen kein Schaden, steht der Annahme eines Vorsatzes nicht entgegen. Derjenige, der weiß, dass er sich auf Kosten eines anderen durch Vortäuschen eines in Wahrheit nicht ge-gebenen Zahlungsanspruchs bereichert, weiß oder nimmt zumindest billigend in Kauf, dass er trotz erbrachter Leistungen keinerlei Zahlungsanspruch hat, der Zahlende also rechtsgrundlos leistet und dadurch in Höhe des [X.] geschädigt ist.
IV. Rechtsfehlerfrei
geht die [X.]
bei Rechnungen gleichen [X.] aus, auch soweit dabei mittäterschaftliche Begehung
-
zum Nachteil der Versicherungen -
und mittelbare Täterschaft -
zum Nachteil der Patienten -
zusammentreffen. Da der Angeklagte die zur Abrechnung erfor-der.

der Ausführungshandlung vor (vgl. z.B.
[X.], Beschluss vom 28. Juni 2011
-
3 [X.]; [X.], Beschluss vom 24. November 2010 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 2. November 2010 -
1 [X.]; [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 -
3 [X.]; v. [X.] in [X.], § 52 Rn. 86 ff. [X.]).
V. Eines [X.] auf die von der [X.] zur Begründung des Schadens zusätzlich herangezogenen weiteren Gesichtspunkte bedarf es nicht. Hierauf hatte der [X.] in seinem Antrag, auf den die Revision mit einem Rechtsgutachten umfassend erwidert hat, bereits zutreffend [X.]. Es kann hier
auch dahinstehen, ob vom Revisionsgericht analog § 265 96
97
98
-
43
-
[X.] ein Hinweis auf die rechtlich etwas von der Auffassung des [X.]s abweichende Begründung des Schadens zu erteilen wäre. Denn der [X.] schließt im vorliegenden konkreten Einzelfall, in dem die maßgeblichen [X.] auch von der Verteidigung erörtert worden sind, aus, dass sich der An-geklagte anders, insbesondere erfolgreicher gegen den ihm gemachten [X.] hätte verteidigen können.

E.

Die Nachprüfung des Urteils hat auch hinsichtlich des [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler erge-ben.
[X.] Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
1. [X.] legt der Strafzumessung einen jeweils zutreffenden Strafrahmen zugrunde.

e-r-frei verneint (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 -
1 StR 122/11).
b) [X.] musste auch -
worauf
der [X.] [X.] hinweist -

d-n-ten den -
hier bereits anwendbaren -
§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht aus-99
100
101
102
103
-
44
-
drücklich erörtern. Denn durch die Benennung der an den Taten beteiligten [X.] deckt der Angeklagte keine Katalogtat i.S.d. § 46b Abs. 1 StGB i.V.m. §
100a Abs. 2 [X.] auf.
Die vom Angeklagten benannten Patienten handelten weder selbst ge-werbsmäßig, noch kann ihnen die Gewerbsmäßigkeit im Handeln des Ange-klagten, ein strafschärfendes persönliches Merkmal i.S.d.
§ 28 Abs. 2 StGB, zugerechnet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 -
3 [X.] (zu § 260 StGB); [X.], Beschluss vom 11. Januar 2005
-
1 StR 547/04 (zu § 152a Abs. 2
StGB); [X.], Beschluss vom 21. September 1995 -
1 StR 316/95 (zu § 243 Abs.
2 StGB); [X.] in BeckOK-StGB, § 28 Rn. 24). Sie können also

Für eine Anwendbarkeit des § 46b Abs. 1 StGB reicht indes nicht aus, dass lediglich eine Nichtkatalogtat aufgedeckt wird, mag diese auch -
wie hier -
mit einer Katalogtat im Zusammenhang stehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB. Der Täter einer Katalogtat soll nicht durch die Offenbarung einer Bagatelltat (nachgeordnete [X.]fehandlung zu einer vom Täter mitverwirklichten geringeren Tat) in den Genuss einer Strafrahmenver-schiebung kommen können. Andernfalls würde sich überdies ein Wertungswi-derspruch zu
Fällen ergeben, in denen die offenbarte Tat als eigenständiges Delikt verfolgbar wäre, und in denen demzufolge eine Strafmilderung nur bei Aufdeckung einer als Katalogtat verfolgbaren Tat in Betracht kommt.
c) Grundsätzlich rechtsfehlerfrei hat die [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte rund 30
% seines ge-samten [X.]es mit den ihm zur Last liegenden (und nicht gemäß §§
154, 154a [X.] ausgeschiedenen) manipulierten Abrechnungen erwirt-schaftete, sowohl
das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 StGB (Ge-104
105
106
-
45
-
werbsmäßigkeit) als auch des § 263 Abs. 3
Satz
2 Nr. 2 StGB (große Anzahl) bejaht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 2011 -
1 [X.]). Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, die
[X.] habe in den Fä108 und 117 der Urteilsgründe) die Regelung des § 263 Abs. 4 i.V.m.
§ 243 Abs. 2 StGB verkannt. Denn die [X.] geht in diesen, wie in [X.] Fällen mit Schadensbeträgen bis 2.500

StGB aus, so dass es auf die Verwirklichung der Regelbeispiele insoweit nicht ankommt. Dass sie in [X.] anderen Fällen die Anwendung des erhöhten Straf-rahmens des § 263 Abs. 3 StGB unter anderem mit der Verwirklichung zweier Regelbeispiele bejaht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 401).
2. Die Bemessung der Strafe innerhalb des rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens ist ebenfalls frei von den Angeklagten belastenden [X.].
In den unter Verstoß gegen § 5 [X.] erbrachten Osteopathie-
und [X.], zu denen der Angeklagte angestiftet hat, musste die [X.] ebenso wenig einen bestimmenden Milderungsgrund sehen, wie in dem Umstand, dass die Laborleistungen bei einem anderen als dem tatsäch-lichen -
also hypothetischen -
Sachverhalt anders hätten abgerechnet werden können.
Ob darüber hinaus bei der Strafzumessung in Fällen zu Unrecht abge-rechneter ärztlicher Leistungen der Umstand tatsächlich erbrachter Leistungen und hierzu entstandener Aufwendungen strafmildernd berücksichtigt werden muss (vgl. für vertragsärztliche Abrechnungen [X.], Urteil vom 5. Dezember 2002 -
3 [X.]; [X.], Beschluss vom 28. September 1994 -
4 StR 107
108
109
-
46
-
280/94), oder ob -
wozu der [X.] neigt -
sich dies im Bereich privatärztlicher dessen Schaden gerade nicht kompensiert und der Täter eigenmächtig und auf strafbare Weise den Ausgleich, den er materiell-rechtlich nicht beanspruchen kann, herbeiführt (vgl. [X.] NStZ 1995, 232, 233), bedarf keiner abschlie-ßenden Entscheidung.
Nach der ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgründen ist nicht
zu besorgen, die [X.] könnte bei der Strafzumessung nicht auch im Blick gehabt haben, dass die [X.] -
nach der allgemeinen Hand-habe und ohne dass dies für jeden Einzelfall festgestellt wurde -

u-S.

ärztlichen Leistung [X.] eine Erwägung nicht ausdrücklich wiederholt wird, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, das Tatgericht habe sie bei der Zumes-sung der Strafe übersehen ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 -
3 StR 413/11 [X.]). Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass eine fehlerhafte [X.] durch die nicht abrechnungsbefugten Leistungserbringer nicht bekannt geworden sind (UA [X.]) und dass der Angeklagte jeweils eigene, von der [X.] zu den jeweiligen Fallgruppen spezifizierte Aufwendungen hatte. Beleg für eine entsprechende Berücksichtigung sind auch die Annahme eines besonders schweren Falles erst ab [X.] über 2.i-minellen Energie des Angeklagten und dem gesamten Tatbild geringen Einzel-strafen sowie die ebenfalls milde Gesamtfreiheitsstrafe.
110
-
47
-
3. Die Gesamtstrafe hat ebenfalls Bestand. Soweit die
[X.] des Verfahrens (oben B.) zum Wegfall der bezüglich Fall Nr. 71 der Urteils-schließt der [X.] in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle und der dafür verhängten Einzelstrafen bis zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die [X.] auf eine noch mildere als die verhängte Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte.
I[X.] Rechtsfehlerfrei hat die [X.] auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen das auf die Ausübung als selbständig liquidierender oder liquidationsberechtigter Arzt beschränkte Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) auf eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und der Taten gestützt (vgl. [X.], Ur-teil vom 9. März 2011 -
2 [X.]; [X.], Urteil vom 2. Mai 1990 -
3 [X.]) und ebenso ohne Rechtsfehler im Rahmen ihres Ermessens (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2007 -
1 [X.]) die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht.
Es kann dahinstehen, ob das Verhalten eines Angeklagten nach der Tat stets im Rahmen der für § 70 Abs. 1 StGB erforderlichen Gefahrprognose zu berücksichtigen ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5. August 2009 -
5 [X.]). Denn hier hätte sich dabei ungeachtet der festgestellten Teilscha-denswiedergutmachung Günstiges für den Angeklagten deswegen nicht erge-ben können, da er -
wie das [X.] ebenfalls feststellt -
nach der Durch-suchung seiner Praxisräume in diesem Verfahren weiterhin gegen § 31
[X.]
verstoßen hat, indem er nunmehr mit einem anderen Labor [X.] abschloss, die ihm zukünftig
umsatzabhängige (Rück)Vergütungen sichern sollten ([X.]).
111
112
113
-
48
-
II[X.] Der vom [X.] angeregten Berichtigung des [X.] nach § 111i Abs. 2 [X.] bedarf es nicht.
Zwar hat für vor dem 1. Januar 2007 beendete Taten ein Ausspruch nach § 111i Abs. 2 [X.] zu unterbleiben. Einer Anwendung der am 1. Januar 2007 in [X.] getretenen Regelung des § 111i Abs. 2 [X.] auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen (vgl. auch [X.], Urteil
vom 7. Februar 2008 -
4 StR 502/07 [X.]).
Letzteres hat die [X.] indes gesehen und auch ausgeführt ([X.]), so dass nicht zu [X.] ist, ein Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 [X.] sollte oder könnte auf den im Tenor für Taten vor dem 1. Januar 2007 festgestellten Betrag er-streckt werden.
Durch die vom [X.] zutreffend aufgezeigte, rechtsfeh-lerhafte Annahme eines vorzeitigen Beendigungszeitpunktes und
daraus resul-tierend einer zu geringen Bemessung des nach dem 1. Januar 2007 [X.] ist der Angeklagte gerade nicht beschwert.
IV. Anhaltspunkte für eine -
zu Kompensation nötigende, von der [X.] aber ohnehin nicht mit einer entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemachte -
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegen nicht vor. [X.] an Umfang, Bedeutung (vgl. [X.] in BeckOK-[X.], § 198 [X.] Rn. 8) und Schwierigkeit der Sache (Beleg hierfür ist u.a. das von der Revision in Er-widerung auf den Antrag des [X.]s nachgereichte weitere 114
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Rechtsgutachten) wurde das Verfahren insgesamt innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 [X.]) abgeschlossen; dies gilt auch für das [X.], in dem die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur [X.] vorgesehen ist.
[X.] Hebenstreit

Elf [X.]

Meta

1 StR 45/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. 1 StR 45/11 (REWIS RS 2012, 9835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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