Aktenzeichen 3 StR 413/11

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RCN:
RCN9CZ6JA427BPSDQ2

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.01.2012

Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Strafzumessung: Berücksichtigung einer in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich wiederholten Erwägung; unvertretbare Milde einer Freiheitsstrafe

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