Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.11.2020, Az. 1 BvQ 114/20

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3060

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser isolierter Eilantrag bei Unzulässigkeit der Hauptsache - § 19 Abs 1 BVerfGG erfasst nicht eine pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers


Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das als Antrag nach § 19 Abs. 1 [X.] auszulegende Begehren des Antragstellers, die Sache dem [X.] des [X.] wegen der "Befangenheit des [X.]" zur Entscheidung vorzulegen, ist unzulässig. Eine ‒ wie hier ‒ pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers wird von der Vorschrift des § 19 Abs.1 [X.] bereits nicht erfasst (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.]s vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.) und vermag daher die Befangenheit von zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen [X.]innen und [X.] von vornherein nicht zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der [X.]; diese sind von der Entscheidung über einen solchen Ablehnungsantrag auch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]E 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>). Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der [X.] des [X.] können daher sowohl über das Befangenheitsgesuch als auch in der Sache selbst entscheiden.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt aus dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Oktober 2020 ist ebenfalls unzulässig.

3

Das genannte Schreiben, in dem der Antragsteller seinen Antrag in Abweichung vom ursprünglichen Begehren in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2020 "neu fasst", ist nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen, dass allein der neugefasste Antrag verfolgt wird.

4

Einem Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] kann nicht entsprochen werden, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.]E 140, 225 <226>; stRspr). So verhält es sich hier. Eine von dem Antragsteller noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie nicht auf einen Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] gerichtet wäre.

5

3. Im Übrigen wäre auch der ursprüngliche Antrag des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 15. Oktober 2020 unzulässig gewesen. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 32 Abs. 1 [X.] gehört eine Begründing, auf deren Grundlage das [X.] wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Dem genügte der zunächst gestellte Antrag nicht. Es mangelte an jeglichen Ausführungen zu den dort angegriffenen Zahlungsaufforderungen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 114/20

02.11.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.11.2020, Az. 1 BvQ 114/20 (REWIS RS 2020, 3060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3060

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