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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einer Zivilsache ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - unbegründete Besetzungsrüge
Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt - nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Über die Besetzungsrüge ist von Amts wegen zu entscheiden. Der [X.] [X.] und die [X.]innen [X.] und [X.] sind nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des [X.]amtes bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis.
Eine [X.]in oder [X.] des [X.] sind von der Ausübung ihres [X.]amtes ausgeschlossen, wenn sie an der Sache beteiligt sind, in einer besonderen Nähe zu einem Beteiligten stehen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen.
Umstände, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] genannten entsprächen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorgenommene Verweis auf einen "Verstoß gegen EU-Vorgaben" ist von vornherein nicht geeignet, einen Mitwirkungsausschluss im Sinne des § 18 [X.] zu begründen.
Die Kammer kann daher unter Mitwirkung ihrer Mitglieder auch über die Frage des [X.] befinden (vgl. [X.] 133, 163 <165 Rn. 12>).
Auch über das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der [X.]innen und [X.] des [X.] können der [X.] [X.] und die [X.]innen [X.] und [X.] entscheiden. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. [X.] 133, 377 <406>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).
Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführerin pauschal sämtliche [X.]innen und [X.] des [X.] - auch solche, die nicht zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde berufen sind - als befangen ablehnt (vgl. für die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. November 2020 - 1 BvQ 114/20 -, Rn. 1).
Daher kann die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit der Sachentscheidung erfolgen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. April2019 -1 [X.]/19 -, Rn. 1; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 1). Es bedarf auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]innen und [X.] (vgl. [X.]K 8, 59 <60>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.01.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Bochum, 8. November 2021, Az: I-7 T 334/20 7 T 117/20, Beschluss
§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2022, Az. 2 BvR 2236/21 (REWIS RS 2022, 2109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2109
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 967/21, 23.09.2021.
Landgericht Bochum, 7 T 334/20, 29.03.2021.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2236/21, 12.01.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 910/19 (Bundesverfassungsgericht)
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